freiwilliges Mitglied GKV als Beamter

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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MiHill
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freiwilliges Mitglied GKV als Beamter

Beitragvon MiHill » 25.07.2011, 13:52

Werte Forumgemeinde,

nachdem ich hier zahlreiche Einträge schon gelesen habe, habe ich keine passende Antwort auf mein Problem finden können bzw. den Überblick verloren.

Kurz zu mir:
Ich bin derzeit noch Soldat auf Zeit (12 Jahre). Ab dem 01.09.2011 werde ich als Beamter auf Widerruf ein Studium während meines BfD-Rechtsanspruches beginnen. Entlassen werde ich dann zum 30.06.2013 und meine Studium voraussetzlich am 30.06.2014 beenden. Nach erfolgreichen bestehen, werde ich zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.

Leider habe ich keine Anwartschaft abgeschlossen und wie es der Zufall will, wurde während meiner Dienstzeit eine chronische Erkrankung festgestellt. Meine Pflegeversicherung hatte ich bei einer GKV abgeschlossen.

Nachdem ich mich etwas mit der zukünftigen Krankenversicherung auseinander gesetzt habe, weiß ich nicht was mich zukünftig erwartet.
Würde gerne als freiwilliges Mitglied in die GKV (bewusst gewählt) auch wenn ich als Beamter beihilfeberechtigt bin.

Wenn ich mir jetzt aber die Foreneinträge so anschaue und auch die aufgeführten Gesetzte, frage ich mich jetzt, ob eine GKV mich als freiwilliges Mitglied nehmen muss, da §6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V schon oft zitiert wurde und ich ja darunter falle.
Ebenso geht es auch nur, wenn bestimmte Vorversicherungszeiten und Fristen eingehalten sind, anderenfalls ist eine Mitgliedschaft in der GKV ausgeschlossen.

Den Versuch mich bei einer PKV zu versichern auch ohne Anwartschaft und Erkrankung verlief ohne Erfolg bzw. ich wurde aufgrund der Erkrankung abgelehnt.

Ich danke für mögliche Antworten.

Mit freundlichen Grüßen

MiHill

Rossi
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Beitragvon Rossi » 25.07.2011, 20:19

Tja, Da du zum 01.09.2011 schon zum Beamten auf Widerruf ernannt wirst, hast Du keine Chance auf eine gesetzliche Versicherung. Weder eine freiw. Kv. (fehlende Vorversicherungszeit noch 3 Monatsfrist), noch die sog. allgem. Versicherungspflicht in der GKV.

Du könntest höchstens probieren, ob Du aufgrund des neuen Beamtenstatus (Beamter auf Widerruf) an der sog. Öffnungsklausel teilnehmen kannst. Dies würde ein max. 30%tiger Aufschlag bedeuten.

Ansonsten muss die PKV Dir auf jeden Fall den Basistarif anbieten. Dieser kostet dann bei 50 % Beihilfe max. ca. 280,00 Euro zzgl. PV.

MiHill
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Beitragvon MiHill » 26.07.2011, 18:33

Ich danke für die schnelle Antwort auch wenn diese nicht sehr positiv für mich ausgegangen ist.

Zu der Antwort habe ich jedoch noch eine Frage bzgl. der Vorversicherungszeit:

gem. § 9 Abs 1 Nr. 1 SGB V
"Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren"


Da ich mit Ernennung zum Zeitsoldaten aus der Versicherungspflicht gem. § 6 Abs 1 Nr. 2 SGB V rausgefallen bin und ich jedoch davor die o.g. Zeit in einer gesetzlichen Krankenversicherung (Familienversicherung bei meinen Eltern) versichert war, müsste doch die Vorversicherungszeit gegeben sein. Oder habe ich da einen Denkfehler???

Grüße
MiHill

Rossi
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Beitragvon Rossi » 26.07.2011, 19:16

Da hast Du aber leider einen Denkfehler.

Zunächst einmal ist klarzustellen, dass Du nicht aus der Versicherungspflicht im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ausgeschieden bist.

Du bist damals - vor der Bundeswehrzeit - gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB V aus der Familienversicherung ausgeschieden. Da liegt schon leider der erste Fehler.

Ferner muss man das Gesetz bis zum bitteren Ende lesen und zwar § 9 Abs. 2 SGB V

Zitat:


(2) Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen,

..

2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 nach Beendigung der Versicherung (Bermerkung: damals direkt vor der BW-Zeit) oder nach Geburt des Kindes,


Ich denke mal, die 3 Monatsfrist ist schon längst abgelaufen und zwar seit fast 12 Jahren.

MiHill
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Verständnisproblem

Beitragvon MiHill » 29.07.2011, 08:53

Hallo Rossi,

deine Ausführungen zum genannten Sachverhalt auf der aktuellen Gesetzesgrundlage sind alle nachvollziehbar, jedoch habe ich seit gestern Abend ein dickes Fragezeichen im Kopf :?: .

Was ist passiert:
Ein Kamerad welcher ebenfalls Soldat ist (Entlassung zum 31.07.2011) durchläuft mittlerweile eine Ausbildung im mittleren Dienst wo er ebenfalls zum Beamten auf Widerruf (BaW) ernannt wurde.
Dieser hat sich bei seiner letzten GKV gemeldet und einen Antrag auf eine freiwillige Mitgliedschaft gestellt. Gestern erhielt er von dieser seine Krankenkarte und die Bestätigung seiner Mitgliedschaft.
Er hatte ebenfalls keine Anwartschaft für die GKV oder die Weiterführung der GKV während seiner Zeit als Soldat beantragt bzw. bezahlt.

Weshalb bzw. warum kam es bei ihm dazu?

MiHill

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Beitragvon Rossi » 29.07.2011, 10:10

Tja,

Weshalb bzw. warum kam es bei ihm dazu?


Jenes kann ich Dir natürlich nicht verraten. Aber dürfte auf jeden Fall nicht korrekt sein; oder vielleicht als Schwerbehinderter gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V.

Dann probiere es doch auch bei der Kasse des Kameraden.

Viel Erfolg!

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Beitragvon MiHill » 29.07.2011, 11:39

Also Schwerbehindert ist er nicht.

Was jetzt fraglich ist, was ist wenn man später seitens der GKV fest stellt das die Mitgliedschaft nicht rechtmäßig ausgestellt wurde. Noch ist er im Besitz einer kleinen Anwartschaft für die PKV, diese würde aber nach derzeitiger Lage keinen Sinn mehr machen.
Kann seitens der GKV die Mitgliedschaft wieder beendet werden auch wenn sie derzeit ausgeprochen wurde?

Man kann ihn ja nicht bestrafen, weil die GKV nicht rechtmäßig gehandelt hat. Oder doch?

Rossi
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Beitragvon Rossi » 29.07.2011, 21:25

Na ja,

Kann seitens der GKV die Mitgliedschaft wieder beendet werden auch wenn sie derzeit ausgeprochen wurde?



Jenes ist natürlich eine sog. Gretchenfrage.

Im Bereich der Krankenversicherung werden bei den Mitgliedschaften (bspw. freiw. Kv.) sog. Statusentscheidungen getroffen.

Wenn jemand den Beitritt zur freiw. Kv. anzeigt, dann hat die Kasse diesen Beitritt zu prüfen und eine Entscheidung zu treffen.

Dabei dürfte es sich reglemäßig um einen sog. Verwaltungsakt handeln. Auf diesen Verwaltungsakt (Feststellung der freiw. Kv. durch Beitragsbescheid) vertraut der Kunde natürlich. Der Kunde muss nämlich davon ausgehen, dass bei den Kassen eine geballte Fachkompetenz vorhanden ist. Dort sitzen Speziallisten mit einer Fachausbildung.

Wenn sich dann irgendwann später herausstellt, dass diese Statusentscheidung (Verwaltungsakt über die Feststellung der freiw. Kv.) nicht richtig war, dann muss man diesen Verwaltungsakt (Statusfeststellung über die Mitgliedschaft) aufheben. Man muss also klipp und klar Farbe bekennen, dass die offensichtlich geballte Fachkompetenz der Kassen hier im Einzelfall offensichtlich nicht berücksichtigt wurde.

Bei der Aufhebung eines Verwaltungsaktes sind dann allerdings noch besondere Verfahrensvorschriften einzuhalten. Und genau dort, hakt es in der Praxis. Die Verfahrensvorschriften haben vielfach bei den Kassen noch ein Schattendasein.

Last und least; so einfach kann man die Feststellung der Mitgliedschaft als freiw. Mitglied nicht aufheben; es sind die besonderen Vorschriften des SGB X zu beachten.

Rückwirkend kann man meines Erachtens die freiw. Kv. eh nicht beseitigen, wenn dann allenfalls nur für die Zukunft. Wenn allerdings schon 2 Jahre vergangen sind, dann ist die Frist dafür verstrichen und die Kasse kann nix mehr machen.

Aber die Praxis sieht lieder vielfach anders aus! Die Mitgliedschaften werden einfach storniert, gezahlte Beiträge werden erstattet und keiner wehrt sich dagegen.

Jenes hat - nach meiner bescheidenen Auffassung - nicht viel mit den einzuhaltenden Verfahrensvorschriften zu tun. Es läuft vermutlich unter dem Motto, wo kein Kläger ist, gibt es auch keinen Richter!


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