Hallo zusammen,
ich bin seit einiger Zeit lesend im Forum unterwegs. Leider habe ich für mein Anliegen kein so recht passendes Thema finden können.
Zu meiner Vorgeschichte:
Ich bin seit 2 Jahren nicht mehr in der GKV versichert gewesen, Arztbesuche habe ich aus eigener Tasche bezahlt. Vor dieser Zeit bestand eine studentische Versicherung in der GKV. Ich war nie als Beamter tätig und auch nie in der PKV.
Vor 4 Monaten beantragte ich Hartz IV und ebenso die Anmeldung bei meiner alten KV durch die ARGE. Die KV begrüßte mich als vorläufiges Mitglied und bat mich mehrfach einen Antrag nach §5(1) Nr. 13 SGB V einzureichen. Dieser Bitte bin ich nicht nachgekommen, auch aufgrund der Lektüre dieses Forums.
Die KV hat nun der ARGE mitgeteilt, das ich nicht bei ihr versichert sei. Die ARGE wiederum sieht mich in der Pflicht, mit der KV Kontakt aufzunehmen und mich dort auch anzumelden.
Kann mir jemand weiterhelfen?
Beste Grüße
KT
GKV verweigert die Aufnahme
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Tja, ist leider das leidige Thema, dass die Kasse ohne vorige Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V die Mitgliedschaft nicht einträgt.
Na ja, was soll ich dazu sagen. Es gibt nach wie vor nur einen Entwurf eines neuen gemeinsamen Rundschreibens, dass hier die Mitgliedschaft im Rahmen des ALG II einzutragen ist, ohne vorher die Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V hergestellt wird.
Solange dies Rundschreiben leider nicht veröffentlicht ist, wird es bei den Kassen total unterschiedlich praktiziert werden.
Ich kann es leider auch nicht ändern!
Na ja, was soll ich dazu sagen. Es gibt nach wie vor nur einen Entwurf eines neuen gemeinsamen Rundschreibens, dass hier die Mitgliedschaft im Rahmen des ALG II einzutragen ist, ohne vorher die Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V hergestellt wird.
Solange dies Rundschreiben leider nicht veröffentlicht ist, wird es bei den Kassen total unterschiedlich praktiziert werden.
Ich kann es leider auch nicht ändern!
Rossi hat geschrieben:Tja, ist leider das leidige Thema, dass die Kasse ohne vorige Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V die Mitgliedschaft nicht einträgt.
Na ja, was soll ich dazu sagen. Es gibt nach wie vor nur einen Entwurf eines neuen gemeinsamen Rundschreibens, dass hier die Mitgliedschaft im Rahmen des ALG II einzutragen ist, ohne vorher die Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V hergestellt wird.
Solange dies Rundschreiben leider nicht veröffentlicht ist, wird es bei den Kassen total unterschiedlich praktiziert werden.
Ich kann es leider auch nicht ändern!
Hallo Rossi,
ich habe diesen Entwurf auch vorliegen (merci nochmals), weißt du, woran das hängt, der ist ja mittlerweile schon Asbach-Uralt ??
Gruss
Guenter
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- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Na ja, man bespricht und bespricht und bespricht sich noch einmal. Zwischenzeitlich kommen im Schweinsgalopp wieder zahlreiche Neuerungen, die mal wieder besprochen werden müssen.
In der Praxis eiern dann die Kassen herum und jede Kasse hat seine eigene Vorgehensweise. Dass diese Vorgehensweise natürlich total unterschiedlich ist, dürfte völlig klar sein.
In der Praxis eiern dann die Kassen herum und jede Kasse hat seine eigene Vorgehensweise. Dass diese Vorgehensweise natürlich total unterschiedlich ist, dürfte völlig klar sein.
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- Beiträge: 3
- Registriert: 09.08.2011, 12:14
Vielen Dank für die Rückmeldungen.
Ist es nicht so, dass die Anmeldung über die ARGE läuft und diese mich nach § 175 Abs. 3 Satz 2 SGB V bei der KK, bei er ich zuletzt versichert war anzumelden hat?
Liegt meine Sachbearbeiterin falsch? Kann ich auf diese Anmeldung bestehen?
Eine Ablehnung der GKV kann dann doch nur unter den Bedingungen des § 5 Abs. 5a SGB V, also dass vorher unmittelbar eine PKV bestand oder dass keine Versicherung bestand bei gleichzeitiger Selbständigkeit bzw. Verbeamtung, erfolgen.
Ist es nicht so, dass die Anmeldung über die ARGE läuft und diese mich nach § 175 Abs. 3 Satz 2 SGB V bei der KK, bei er ich zuletzt versichert war anzumelden hat?
Liegt meine Sachbearbeiterin falsch? Kann ich auf diese Anmeldung bestehen?
Eine Ablehnung der GKV kann dann doch nur unter den Bedingungen des § 5 Abs. 5a SGB V, also dass vorher unmittelbar eine PKV bestand oder dass keine Versicherung bestand bei gleichzeitiger Selbständigkeit bzw. Verbeamtung, erfolgen.
Jooh,
siehst Du vollkommen richtig. Aber die Kasse mullt und knullt wohl!
Eine Ablehnung der GKV kann dann doch nur unter den Bedingungen des § 5 Abs. 5a SGB V, also dass vorher unmittelbar eine PKV bestand oder dass keine Versicherung bestand bei gleichzeitiger Selbständigkeit bzw. Verbeamtung, erfolgen
siehst Du vollkommen richtig. Aber die Kasse mullt und knullt wohl!
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- Beiträge: 3
- Registriert: 09.08.2011, 12:14
Sorry, Karl-Theodor, jenes wird mal wieder das sog. Pontius-Pilatus-Spiel.
Du brauchst jetzt einen innovativen und creativen Mitarbeiter des Jobcenters, der sich für Dich einsetzt.
Ich habe solche Fälle bei mir immer rein bekommen.
Hast Du keinen innovativen und creativen Mitarbeiter des Jobcenters, dann beginnt leider das von mir eingstellte Pontius-Pilatus-Spiel.
Unter diesem Spielchen hast Du leider zu leiden; ich kann es nicht ändern!
So ist es halt heute!
Du brauchst jetzt einen innovativen und creativen Mitarbeiter des Jobcenters, der sich für Dich einsetzt.
Ich habe solche Fälle bei mir immer rein bekommen.
Hast Du keinen innovativen und creativen Mitarbeiter des Jobcenters, dann beginnt leider das von mir eingstellte Pontius-Pilatus-Spiel.
Unter diesem Spielchen hast Du leider zu leiden; ich kann es nicht ändern!
So ist es halt heute!
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