Beitragvon Dipling » 16.08.2011, 10:49
Die GKV-Mitgliedschaft beginnt am Tag der Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, sofern keine Ausschlußgründe wie hauptberufliche Selbständigkeit oder ein Alter ab 55 Jahren (es gibt noch weitere Voraussetzungen) vorliegen.
Möglichkeiten, die GKV später beginnen zu lassen, gibt es nicht, außer man ändert den Arbeitsvertrag bis auf weiteres in einen nicht sozialversicherungspflichtigen Minijob (bis 400 EUR Gehalt) um.
Mit Jobaufnahme entsteht ein Sonderkündigungsrecht gem. § 205 (2) VVG:
"(2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich."
Bei Fristversäumnis kann es zu einer Doppelversicherung in PKV und GKV kommen. Ein Freibrief, die Kosten mit der PKV abzurechnen, ist das aber nicht. Die Doppelversicherung ist auf jeden Fall der PKV mitzuteilen.
Andere Alternative: Wenn der Job weniger als 12 Monate dauert, erlischt die GKV-Mitgliedschaft nach Beschäftigungsende und der alte PKV-Vertrag lebt uneingeschränkt wieder auf.