Kann meine PKV mir kündigen?

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utu
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Kann meine PKV mir kündigen?

Beitragvon utu » 26.08.2011, 17:14

Hallo,

ich habe vorhin ein Telefonat mit meiner Versicherung geführt, und fühle mich seitdem nicht sehr gut. Der Herr an der Hotline war milde ausgedrückt recht unfreundlich zu mir, und ich weiß jetzt nicht, was auf mich zukommt, wollte daher mal hier nachfragen. Kurzfassung meiner Situation:

- war bisher über meinen Vater pkv versichert, er war Versicherungsnehmer ich versicherte Person
- war bis zum 15.08.11 als Student eingeschrieben, habe mich exmatrikulieren lassen
- Exmatrikulation hängt mit Krankheit zusammen, zeitgleich habe ich ALG2 beantragt
- war über das Studium von der Versichungspflicht befreit
- mein Vater hat die Versicherung auf mich umschreiben lassen, jedoch erst letzte Woche, also nachdem ich ALG2 beantragt habe/mich exmatrikulieren lassen habe

Nun wollte ich der Versichrung mitteilen, dass kein Studentenstatus mehr besteht, einige Vertragsfragen hatte ich auch. Mir wurde dann am Telefon jedoch recht unhöflich mitgeteilt, dass die Verträge ja gar keine Gültigkeit mehr hätte, weil ich ALG2 beantragt/Exmatrikulation habe.

Was habe ich nun zu erwarten, wird mir meine PKV kündigen? Bitte um Rat wie ich mich jetzt verhalten sollte, oder ob meine Sorgen unbegründet sind.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 26.08.2011, 22:01

Es dürfte schon mal gut sein, dass der Vertrag umgeschrieben wurde.

Die PKV kann seit dem 01.01.2009 ohne Nachweis auf eine sog. Anschlussversicherung nicht mehr kündigen.

Anbei ein paar Hinweise aus den Seminarunterlagen meiner Kollegin:



Meist werden von der PKV Verträge ausgefertigt, in denen sowohl der Versicherungsnehmer, als auch das Kind/die Kinder und ggf. noch der Ehegatte zusammen erfasst sind. Dies hat lediglich den Grund, dass nur 1 Vertrag ausgefertigt werden muss und nur 1 Beitrag fällig wird (das spart Kosten für die PKV). Rein rechtlich handelt es sich um einen Krankheitskostenversicherungsvertrag für fremde Rechnung und damit um einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter i.S.d. § 328 (1) BGB. Die für die Angehörigen gewählten Bausteine können einzeln geändert (andere Bausteine) bzw. einzeln gekündigt werden können.
Achtung: Oft ist es nötig oder sinnvoll, den gemeinsamen Vertrag zu teilen und Familienangehörige herauszulösen (Ehegatten trennen sich, der Kontakt von Kindern zu Eltern erlischt, Eltern kümmern sich nicht um die Belange von Kindern etc.). Dann muss unbedingt eine Vertragstrennung beantragt werden und keine Kündigung! Bei einer Vertragstrennung bleiben alle Bedingungen so erhalten wie bisher, bei einer Kündigung erfolgt der neue Vertrag dann auch zu neuen Bedingungen (Eintrittsalter, Risiko etc.) und damit i.d.R. deutlich teurer.

Grundsätzlich ist der Vertragsnehmer derjenige, der sämtliche Änderungen, Kündigungen und Vertragstrennungen veranlassen kann und muss. Die PKV-Unternehmen sehen dies auch bei volljährigen Angehörigen so, da der Vertragsnehmer den Vertrag für sich und die Angehörigen geschlossen hat. Weigert sich der Vertragsnehmer, können Änderungen nur mit rechtlichem Beistand durchgesetzt werden (manchmal verzichtet das PKV-Unternehmen insbes. bei Vertragstrennungen auf die Unterschrift des Vertragsnehmers). Der BGH hat am 8.2.06 dazu ein Urteil gefällt (IV ZR 205/04) und festgestellt, dass der mitversicherte Ehepartner gem. § 328 (1) BGB eine ihn betreffende Versicherungsleistung im eigenen Namen geltend machen kann incl. der Berechtigung, den Fortbestand eines Versicherungsverhältnisses als grundlegende Anspruchsvoraussetzung (gerichtlich) feststellen zu lassen.

Kündigt der Vertragsnehmer die Versicherung für sich und andere Personen, dann können die anderen Personen ihre bisherigen Verträge so weiterführen wie bisher (§ 13 (10) MBKK 2009). Seit 1.1.09 ist ja eine Kündigung ohne Nachweis einer Folgeversicherung nicht mehr möglich (§ 205 (6) VVG). Die Angehörigen müssen dann aber nicht dem Wechsel des Versicherungsnehmers folgen.

Wenn ein Vertragsnehmer nur seinen Beitrags-Anteil zahlt und den von Angehörigen nicht, gerät er auch selber in Verzug, weil die Gesamtsumme aus allen beinhalteten Verträgen fällig wird. D.h., dann würde auch sein eigener Leistungsanspruch irgendwann ruhen.

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Beitragvon utu » 27.08.2011, 09:43

Hallo!

Also hoffe ich jetzt mal, dass es eher positiv ablaufen wird. Ich hätte da jedoch noch ein paar Fragen:

- sind alle Vorteile bei der Umschreibung erhalten geblieben oder gehen diese verloren, z.B. Eintrittsalter, wobei ja mein Vater Versicherungsnehmer war und nicht ich, wie ist dies dann zu werten

- da ich ja jetzt vom Ausbildungs- in den Normal-Tarif wechseln muss, bleiben auch hier meine Vorteile erhalten, oder kommt es zu einem Neuvertrag

- gibt es einen Weg ohne erneute Gesundheitsprüfung den Selbstbehalt zu verkleinern, ist dies zu 100% von der Versichrung abhängig, ist es dabei abhängig, ob ich eine Änderung über eine Generalvertretung abschließe


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