Aus dem Ausland zurück->Rentner->Auslandskrankenversic

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Eddy2011
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Aus dem Ausland zurück->Rentner->Auslandskrankenversic

Beitragvon Eddy2011 » 30.08.2011, 23:56

Guten Abend!
Ich habe seit 2002 freiberuflich in Südamerika gearbeitet und bin nun wieder zurück in Deutschland. Im November 2010 wurde ich Rentner.
Ab November 2002 war ich über eine Auslandskrankenversicherung (BDAE, Hamburg) versichert, ich war aber nie in Deutschland gemeldet. Zuletzt war ich von Januar bis November 2002 in der BEK über meine Frau (mit)versichert. Die BEK prüft im Moment meinen Antrag.
In Frage kämen zwei Alternativen:
a) Familienversicherung über meine Frau (ich liege aber mit meiner Rente etwa EUR 25 über dem Höchstsatz für Familienversicherung) oder
b) Freiwillige Versicherung mit etwa EUR 165 im Monat.
Natürlich kam sofort die Frage, ob ich vorher privat versichert war, wobei ich antworte, daß ich in Deutschland nie privat versichert war. Denn als ich über die BDAE auslandsversichert war, war ich ja nicht in Deutschland gemeldet.

Ich habe darauf bei der BDAE angefragt, die mir mitteilte, daß eine Auslandskrankenversicherung für Langzeitaufenthalte nicht als eine private Versicherung in Hinblick auf die Kriterien für einen Wiedereintritt in eine GKV zählt. Naja, da würde ich gerne wissen, ob das stimmt :roll:

Vielen Dank für Euren Rat.
Gleich kommt noch einmal eine andere Frage; hat aber mit meinem Sohn zu tun, deswegen mit einem eigenem Thema versehen.

Eddy2011

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Beitragvon Rossi » 31.08.2011, 00:20

Die reine Auslandskrankenversicherung ist nicht schädlich.

Guckst Du hier:

http://www.aok-business.de/rundschreiben/pdf/rds_20070320-5Abs1Nr13SGBV.pdf

Seite 15


Sofern nach dem Ausscheiden aus einer Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung eine private Krankenversicherung begründet wurde, sind die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V nicht erfüllt.

Bei der privaten Krankenversicherung im vorgenannten Sinne muss es sich allerdings um eine Krankheitskostenversicherung (§ 178b Abs. 1 VVG) oder um eine Krankentagegeldversicherung (§ 178b Abs. 3 VVG) gehandelt haben, die die gesetzliche Krankenversicherung ganz oder
teilweise ersetzt hat. Der Krankheitskostenversicherung steht die ergänzende Krankheitskostenversicherung über den von der Beihilfe nicht übernommenen Kostenteil gleich. Eine Krankenhaustagegeldversicherung (§ 178b Abs. 2 VVG), eine Ausbildungs-, Auslands- oder Reisekrankenversicherung ist keine private Krankenversicherung im Sinne dieser Regelung.Auch ein privater Krankenversicherungsschutz während eines Auslandseinsatzes (z.B. im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages über den Arbeitgeber) führt nicht zu einer
Zuordnung zur privaten Krankenversicherung, wenn zuvor ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz bestanden hat.

Eddy2011
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Beitragvon Eddy2011 » 31.08.2011, 21:03

Danke, Rossi, für die schnelle und kundige Auskunft! Mal sehen, wie die Krankenkasse reagiert. Gebe dann Rückmeldung hier.


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