Rauswurf aus priv. Krankenversicherung der Eltern - und nun
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Rauswurf aus priv. Krankenversicherung der Eltern - und nun
Hallo,
ich bin mir nicht sicher ob ich hier richtig bin aber ich versuche es einfach mal.
Zur Zeit mache ich mein Abitur auf dem zweiten Bildungswegund bin bei meinen Eltern mitversichert. Mein Vater ist Bahnbeamter und bei der KVB versichert. Jetzt werde ich bald 25 und bekomme kein Kindergeld mehr und werde so auch aus der Krankenkasse geworfen.
Mein Problem ist wie ich mich nun versichern soll. Meines Wissens nach kann ich nicht in die gesetzliche Krankenversicherung da die Vorversicherungszeit fehlt also müsste ich mich wieder privat versichern. Hier ist nun das Problem: Ich habe eine Therapie gemacht, was ja für alle privaten Krankenkassen ein Ablehnungsgrund ist.
Meines Wissens wäre die einzige Möglichkeit mich in einem Basistarif zu versichern, so weit ich weiss dürfen die ja niemanden ablehnen. Allerdings kostet dieser um die 600 Euro im Monat was sehr sehr viel Geld ist.
Nun meine Frage: gibt es eine andere Möglichkeit???
mfg
ich bin mir nicht sicher ob ich hier richtig bin aber ich versuche es einfach mal.
Zur Zeit mache ich mein Abitur auf dem zweiten Bildungswegund bin bei meinen Eltern mitversichert. Mein Vater ist Bahnbeamter und bei der KVB versichert. Jetzt werde ich bald 25 und bekomme kein Kindergeld mehr und werde so auch aus der Krankenkasse geworfen.
Mein Problem ist wie ich mich nun versichern soll. Meines Wissens nach kann ich nicht in die gesetzliche Krankenversicherung da die Vorversicherungszeit fehlt also müsste ich mich wieder privat versichern. Hier ist nun das Problem: Ich habe eine Therapie gemacht, was ja für alle privaten Krankenkassen ein Ablehnungsgrund ist.
Meines Wissens wäre die einzige Möglichkeit mich in einem Basistarif zu versichern, so weit ich weiss dürfen die ja niemanden ablehnen. Allerdings kostet dieser um die 600 Euro im Monat was sehr sehr viel Geld ist.
Nun meine Frage: gibt es eine andere Möglichkeit???
mfg
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- Postrank7
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Hallo Josey 1208,
für Dich ist die gesetzliche KV zuständig. Näheres siehe (u.a.) hier: http://www.forum-krankenversicherung.de ... hlight=kvb
MfG
ratte1
für Dich ist die gesetzliche KV zuständig. Näheres siehe (u.a.) hier: http://www.forum-krankenversicherung.de ... hlight=kvb
MfG
ratte1
@ Vergil09owl
Also Kindergeld geht nur bis 25, und ALG II würde ich nicht bekommen weil mein Vater "zu viel verdient".
@ Ratte
Danke für deinen Post. Ich muss allerdings sagen dass ich es nicht 100% verstehe, mir haben 3 GKV gesagt sie können mich nicht versichern da ich ja noch nie gesetzlich versichert war (bin auch kein Student sondern Schüler).
mfg
Also Kindergeld geht nur bis 25, und ALG II würde ich nicht bekommen weil mein Vater "zu viel verdient".
@ Ratte
Danke für deinen Post. Ich muss allerdings sagen dass ich es nicht 100% verstehe, mir haben 3 GKV gesagt sie können mich nicht versichern da ich ja noch nie gesetzlich versichert war (bin auch kein Student sondern Schüler).
mfg
ratte1 hat trotzdem recht, lies den angezeigten Link bis zum Ende, wenn nicht bereits geschehen.
Klar, die ersten 3 haben "gemauert" oder kennen es nicht anders, aber es gibt noch andere. Und 40 Euro - oder auch 140 - statt 600 lohnt durchaus, am Ball zu bleiben.
Die KVB ist in diesem Sinne - genausowenig wie die Postbeamtenkrankenkasse - keine PKV, auch keine GKV, sondern "weder noch". Das heißt in deinem Falle: Bisher weder gesetzlich noch privat krankenversichert gewesen. Und das wiederum heißt "---> GKV".
Auch wenn diejenigen, die du bisher - außerhalb des Forums - gefragt hast, das nicht wahrhaben wollen.
Gruß von
Gerhard
Klar, die ersten 3 haben "gemauert" oder kennen es nicht anders, aber es gibt noch andere. Und 40 Euro - oder auch 140 - statt 600 lohnt durchaus, am Ball zu bleiben.
Die KVB ist in diesem Sinne - genausowenig wie die Postbeamtenkrankenkasse - keine PKV, auch keine GKV, sondern "weder noch". Das heißt in deinem Falle: Bisher weder gesetzlich noch privat krankenversichert gewesen. Und das wiederum heißt "---> GKV".
Auch wenn diejenigen, die du bisher - außerhalb des Forums - gefragt hast, das nicht wahrhaben wollen.
Gruß von
Gerhard
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- Postrank7
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Also wie Ratte und Gerhard schon geschrieben hat die KVB ist ein Zwitter, also der GKV zu zuordnen Es besteht hier denn die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Macht denn 155 € im Monat. Also in dem Sinne keine freiwillige Versicherung, da die Vorversicherungszeiten nicht erfüllt sind.
Na ja,
Nach meiner Erfahrung versuchen es viele Kassen noch immer diese Personenkreise abzulehnen. Was dahinter steckt, möchte ich hier scharmvoll verschweigen.
In der Regel funktioniert es vielfach bei den großen Kassen mit dem A davor, die gleichzeitig ein schönes grünes Logo haben.
ja habe es bis zum Ende gelesen, und auch alle Links angeklickt. Das Problem ist das ich mich eben nicht wirklich gut auskenne.
Ich kann mir kaum vorstellen das es jetzt "so einfach" sein sollte in die GKV zu kommen. Ich sehe nur ein Problem darin dass den GKV begreiflich zu machen.
Nach meiner Erfahrung versuchen es viele Kassen noch immer diese Personenkreise abzulehnen. Was dahinter steckt, möchte ich hier scharmvoll verschweigen.
In der Regel funktioniert es vielfach bei den großen Kassen mit dem A davor, die gleichzeitig ein schönes grünes Logo haben.
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- Postrank7
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@Josey1208: Haben Sie den 3 GKVs klar gesagt, dass Sie bei der KVB versichert sind und haben die das auch verstanden? Oft sagen KVBler und PostBeaKKler das sie in einer PKV sind. Mit dieser Aussage ist eine Ablehnung der GKV verständlich.
Ansonsten drucken Sie der GKV den Thread aus, sollte dies nicht klappen versuchen sie es schriftlich.
Ansonsten drucken Sie der GKV den Thread aus, sollte dies nicht klappen versuchen sie es schriftlich.
Nun denn Cassiesmann,
man sollte wissen wie die Kassen ticken bzw. denken.
Alles was nicht GKV versichert war, ist nach dem Ticken bzw. Traumvorstellungen der Kassen in der Regel immer privat.
Die Kassen haben teilweise noch nicht geschnallt, dass wir in Deutschland ein multifunktionales Absicherungssystem im Krankheitsfall haben. Die Kassen denken, dass wir 2 Absicherungssyteme (priv. und GKV) haben.
An diesem multifunktionalen Absicherungssystem nehmen nicht nur die GKV und PKV teil, sondern noch andere Absicherungsträger wie bspw.
- die KVB
- die Postbeamtenkrankenkasse
- der Bezug von SGB XII Leistungen
- die Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz
- die freie Heilfürsoge für Soldaten und Polizisten
- die Absicherung nach Bundesversorgungsgesetz (BVG)
- die Absicherung nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG)
- die Absicherung über die ausländische Versicherungsträger
- etc.
Und genau dies System ist bei allen Kassen bzw. kleinen Filialen noch nicht angekommen.
Die Kassen kennen in der Regel nur 2 Systeme, die anderen Absicherungssysteme werden scharmvoll ignoriert.
Wird - nach meiner bescheidenen Ansicht - noch ein paar Jährchen dauern.
Vielleicht hilft ja nachfolgende Passage aus meinem Musterwiderspruch und überzeugt die Kasse:
Teilweise wurde von einigen gesetzlichen Krankenkassen die Auffassung vertreten, dass eine Versicherungspflicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V nicht eintritt, wenn zu-letzt eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall durch die Gesundheitsfürsorge gem. § 56 Strafvollzugsgesetz gegenüber der JVA bestand. Jede anderweitige Absicherung zwischen dem Ausscheiden aus der gesetzlichen Krankenversicherung und der Versiche-rungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (z. B: Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz) schließe die Versicherungspflicht aus.
Der Gesetzgeber hat in den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zwei Personen-gruppen festgelegt, die - sofern kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krank-heitsfall besteht - versicherungspflichtig werden.
Durch die Formulierung in § 5 Abs. 1 Nr. 13 a SGB V „und zuletzt gesetzlich versichert waren“ wollte der Gesetzgeber erreichen, dass die bisher gesetzlich versicherten Perso-nen wieder in den Bereich der gesetzlichen Krankenkassen der Versicherungspflicht unterliegen. Gegen den Eintritt dieser Versicherungspflicht spricht nicht, dass der ehemals gesetzlich Versicherte nach dem Ausseiden zwischenzeitlich über einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall verfügt hat.
Dieses Merkmal dient vielmehr der Abgrenzung zwischen der gesetzlichen Krankenversi-cherung und privater Krankenversicherung, so dass es nicht darauf ankommt, ob vor der Zeit der Nichtabsicherung eine Absicherung nach Maßgabe der Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz oder sozialhilferechtlicher Regelungen bestanden hat.
Dies wird auch durch die Formulierung des Personenkreises im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V deutlich. Bei diesen Personen, die zu keiner Zeit gesetzlich oder privat kran-kenversichert waren, wird darauf abgestellt, ob sie von ihrem Status nach der gesetzli-chen Krankenversicherung oder der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind.
Würde man diesen Wunschvorstellungen folgen, so läuft es darauf hinaus, dass diejeni-gen, die - wenn auch mit Unterbrechungen - in der Vergangenheit in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren und ggf. mit ihren Beiträgen zur Finanzierung des Systems beigetragen haben, keine Mitgliedschaft begründen könnten, wohingegen bei Personen, die zu keinem Zeitpunkt einen tatsächlichen Bezug zur gesetzlichen Kranken-versicherung hatten, allein aufgrund ihres (abstrakten) Status Versicherungspflicht eintritt (vgl. auch LSG Nordrhein Westfalen Az. L 5 B /75/08 KR ER und LSG Baden-Württemberg L 11 KR 497/09 ER-B, beide veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de). Das Bundessozialgericht (Az. B 12 KR 20/10 R/ veröffentlicht als Medieninformation bei www.bundessozialgericht.de) hat sich gerade am 12.01.2011 mit dieser Problematik be-schäftigt. Das Bundessozialgericht hält nachfolgendes fest:
"Schließlich war die Klägerin auch iS des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V zuletzt in der GKV krankenversichert. Insbesondere systematische Gründe führen zu der An nahme, dass dieses Merkmal auch dann erfüllt ist, wenn der letzte Zeitraum der Versicherung in der GKV dem fraglichen Versicherungspflichttatbestand nicht un- mittelbar vorausgeht. Vielmehr ist § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB V so auszulegen, dass auch auf der Tatbestandsseite an die letzte Krankenversicherung entweder in der GKV oder PKV angeknüpft werden soll. Nicht entgegen steht die zwischenzeit- liche Mitversicherung der Klägerin bei der Beigeladenen, denn hierbei handelt es sich nicht um eine Krankenversicherung in der PKV. Aus den einschlägigen Rege- lungen ist der Schluss zu ziehen, dass das Gesetz auch von Sicherungsformen im Krankheitsfall ausgeht, die weder der GKV noch der PKV zuzurechnen sind. Einem solchen Sondersystem ist die Versicherung bei der Beigeladenen zuzuordnen."
Hier war die Klägerin zuletzt bei der Postbeamtenkrankenkasse gegen Krankheit abgesi-chert und vor diesem Absicherungssystem gesetzlich krankenversichert. Da die Postbe-amtenkrankenkasse keine private Krankenversicherung darstellte - sondern lediglich eine Absicherung im Krankheitsfall - war die Klägerin im Sinne von § 5 Abs.1 Nr. 13a SGB V "zuletzt gesetzlich versichert" und unterlag auch dieser Versicherungspflicht.
Allerdings muss man hier im Einzelfall nunmehr berücksichtigen, dass der Poster wohl nicht zum Personenkreis nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V (zuletzt gesetzlich versichert) zählt, sondern zum Personenkreis nach § 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V (weder gesetzlich noch privat / KVB ist keine priv. Kv.) und somit der Verischerungspflicht unterliegt.
Das ist alles!!!
man sollte wissen wie die Kassen ticken bzw. denken.
Alles was nicht GKV versichert war, ist nach dem Ticken bzw. Traumvorstellungen der Kassen in der Regel immer privat.
Die Kassen haben teilweise noch nicht geschnallt, dass wir in Deutschland ein multifunktionales Absicherungssystem im Krankheitsfall haben. Die Kassen denken, dass wir 2 Absicherungssyteme (priv. und GKV) haben.
An diesem multifunktionalen Absicherungssystem nehmen nicht nur die GKV und PKV teil, sondern noch andere Absicherungsträger wie bspw.
- die KVB
- die Postbeamtenkrankenkasse
- der Bezug von SGB XII Leistungen
- die Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz
- die freie Heilfürsoge für Soldaten und Polizisten
- die Absicherung nach Bundesversorgungsgesetz (BVG)
- die Absicherung nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG)
- die Absicherung über die ausländische Versicherungsträger
- etc.
Und genau dies System ist bei allen Kassen bzw. kleinen Filialen noch nicht angekommen.
Die Kassen kennen in der Regel nur 2 Systeme, die anderen Absicherungssysteme werden scharmvoll ignoriert.
Wird - nach meiner bescheidenen Ansicht - noch ein paar Jährchen dauern.
Vielleicht hilft ja nachfolgende Passage aus meinem Musterwiderspruch und überzeugt die Kasse:
Teilweise wurde von einigen gesetzlichen Krankenkassen die Auffassung vertreten, dass eine Versicherungspflicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V nicht eintritt, wenn zu-letzt eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall durch die Gesundheitsfürsorge gem. § 56 Strafvollzugsgesetz gegenüber der JVA bestand. Jede anderweitige Absicherung zwischen dem Ausscheiden aus der gesetzlichen Krankenversicherung und der Versiche-rungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (z. B: Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz) schließe die Versicherungspflicht aus.
Der Gesetzgeber hat in den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zwei Personen-gruppen festgelegt, die - sofern kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krank-heitsfall besteht - versicherungspflichtig werden.
Durch die Formulierung in § 5 Abs. 1 Nr. 13 a SGB V „und zuletzt gesetzlich versichert waren“ wollte der Gesetzgeber erreichen, dass die bisher gesetzlich versicherten Perso-nen wieder in den Bereich der gesetzlichen Krankenkassen der Versicherungspflicht unterliegen. Gegen den Eintritt dieser Versicherungspflicht spricht nicht, dass der ehemals gesetzlich Versicherte nach dem Ausseiden zwischenzeitlich über einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall verfügt hat.
Dieses Merkmal dient vielmehr der Abgrenzung zwischen der gesetzlichen Krankenversi-cherung und privater Krankenversicherung, so dass es nicht darauf ankommt, ob vor der Zeit der Nichtabsicherung eine Absicherung nach Maßgabe der Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz oder sozialhilferechtlicher Regelungen bestanden hat.
Dies wird auch durch die Formulierung des Personenkreises im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V deutlich. Bei diesen Personen, die zu keiner Zeit gesetzlich oder privat kran-kenversichert waren, wird darauf abgestellt, ob sie von ihrem Status nach der gesetzli-chen Krankenversicherung oder der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind.
Würde man diesen Wunschvorstellungen folgen, so läuft es darauf hinaus, dass diejeni-gen, die - wenn auch mit Unterbrechungen - in der Vergangenheit in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren und ggf. mit ihren Beiträgen zur Finanzierung des Systems beigetragen haben, keine Mitgliedschaft begründen könnten, wohingegen bei Personen, die zu keinem Zeitpunkt einen tatsächlichen Bezug zur gesetzlichen Kranken-versicherung hatten, allein aufgrund ihres (abstrakten) Status Versicherungspflicht eintritt (vgl. auch LSG Nordrhein Westfalen Az. L 5 B /75/08 KR ER und LSG Baden-Württemberg L 11 KR 497/09 ER-B, beide veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de). Das Bundessozialgericht (Az. B 12 KR 20/10 R/ veröffentlicht als Medieninformation bei www.bundessozialgericht.de) hat sich gerade am 12.01.2011 mit dieser Problematik be-schäftigt. Das Bundessozialgericht hält nachfolgendes fest:
"Schließlich war die Klägerin auch iS des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V zuletzt in der GKV krankenversichert. Insbesondere systematische Gründe führen zu der An nahme, dass dieses Merkmal auch dann erfüllt ist, wenn der letzte Zeitraum der Versicherung in der GKV dem fraglichen Versicherungspflichttatbestand nicht un- mittelbar vorausgeht. Vielmehr ist § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB V so auszulegen, dass auch auf der Tatbestandsseite an die letzte Krankenversicherung entweder in der GKV oder PKV angeknüpft werden soll. Nicht entgegen steht die zwischenzeit- liche Mitversicherung der Klägerin bei der Beigeladenen, denn hierbei handelt es sich nicht um eine Krankenversicherung in der PKV. Aus den einschlägigen Rege- lungen ist der Schluss zu ziehen, dass das Gesetz auch von Sicherungsformen im Krankheitsfall ausgeht, die weder der GKV noch der PKV zuzurechnen sind. Einem solchen Sondersystem ist die Versicherung bei der Beigeladenen zuzuordnen."
Hier war die Klägerin zuletzt bei der Postbeamtenkrankenkasse gegen Krankheit abgesi-chert und vor diesem Absicherungssystem gesetzlich krankenversichert. Da die Postbe-amtenkrankenkasse keine private Krankenversicherung darstellte - sondern lediglich eine Absicherung im Krankheitsfall - war die Klägerin im Sinne von § 5 Abs.1 Nr. 13a SGB V "zuletzt gesetzlich versichert" und unterlag auch dieser Versicherungspflicht.
Allerdings muss man hier im Einzelfall nunmehr berücksichtigen, dass der Poster wohl nicht zum Personenkreis nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V (zuletzt gesetzlich versichert) zählt, sondern zum Personenkreis nach § 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V (weder gesetzlich noch privat / KVB ist keine priv. Kv.) und somit der Verischerungspflicht unterliegt.
Das ist alles!!!
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