Freiwillig gesetzlich versichert, Werbungskosten

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Wirig
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Freiwillig gesetzlich versichert, Werbungskosten

Beitragvon Wirig » 07.09.2011, 12:43

Habe schon beim GKV Spitzenverband geschaut aber keine passende Regelung gefunden:

Bin freiwillig gesetzlich versichert, Beamter und reise beruflich viel.
Steuerlich gibts hierfür die Pendlerpauschale als Werbungskosten.

Kann ich auch für die Krankenkasse die Werbungskosten beitragsmindernd geltend machen? Wie siehts mit anderen beruflich veranlassten Werbungskosten aus, wie mit steuerlichen Sonderausgaben (Versicherungsbeiträge etc.)?

Gibts Grenzen, wie erbringt man den Nachweis?

Bärliner49
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Re: Freiwillig gesetzlich versichert, Werbungskosten

Beitragvon Bärliner49 » 07.09.2011, 15:32

Wirig hat geschrieben:Habe schon beim GKV Spitzenverband geschaut aber keine passende Regelung gefunden:

Bin freiwillig gesetzlich versichert, Beamter und reise beruflich viel.
Steuerlich gibts hierfür die Pendlerpauschale als Werbungskosten.

Kann ich auch für die Krankenkasse die Werbungskosten beitragsmindernd geltend machen? Wie siehts mit anderen beruflich veranlassten Werbungskosten aus, wie mit steuerlichen Sonderausgaben (Versicherungsbeiträge etc.)?

Gibts Grenzen, wie erbringt man den Nachweis?


Ich glaub da muste Steuerberater oder das Finanzamt direkt fragen

Czauderna
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Re: Freiwillig gesetzlich versichert, Werbungskosten

Beitragvon Czauderna » 07.09.2011, 16:21

Wirig hat geschrieben:Habe schon beim GKV Spitzenverband geschaut aber keine passende Regelung gefunden:

Bin freiwillig gesetzlich versichert, Beamter und reise beruflich viel.
Steuerlich gibts hierfür die Pendlerpauschale als Werbungskosten.

Kann ich auch für die Krankenkasse die Werbungskosten beitragsmindernd geltend machen? Wie siehts mit anderen beruflich veranlassten Werbungskosten aus, wie mit steuerlichen Sonderausgaben (Versicherungsbeiträge etc.)?

Gibts Grenzen, wie erbringt man den Nachweis?



Hallo,
nein, das geht nicht - die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge unterscheidet sich z.T. gravierend vom Steuerrecht -
um es mal vereinfacht auszudrücken - wenn du dort nichts über
"Werbungskosten" und "Absetzbarkeil" gefunden hast, dann gibt es auch keine. Irgendwo heißt es da im Text zu den Einnahmen -" beitragspflichtig unabhängig von ihrer steuerlichen Behandlung" - oder so ähnlich.
Gruss
Czauderna

Wirig
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Beitragvon Wirig » 07.09.2011, 16:22

Ich möchte ja gerade nicht wissen wie soetwas steuerrechtlich ist, das ist mir schon selber klar.
Was mir nicht klar ist, ob das was im Steuerrecht absetzbar ist auch für die Krankenkasse gilt.


Die Steuerpauschbeträge interessieren meines Wissens die KK z.B. gar nicht.

Ich habe eine schriftliche Anfrage bei der KK diesbezüglich gestellt, Ergebnis war keine Antwort.

heinrich
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Beitragvon heinrich » 07.09.2011, 19:42

Czauderna hat es doch schon geschrieben.

nämlich:


"Werbungskosten" und "Absetzbarkeil" gefunden hast, dann gibt es auch keine. Irgendwo heißt es da im Text zu den Einnahmen -" beitragspflichtig unabhängig von ihrer steuerlichen Behandlung" - oder so ähnlich.



Unabhängig von ihrer steuerlichen Behanldung
BEDEUTET: Brutto ist beitragspflichtig

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Beitragvon Rossi » 07.09.2011, 19:55

Nun denn

Unabhängig von ihrer steuerlichen Behanldung
BEDEUTET: Brutto ist beitragspflichtig


Ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer zahlt doch die KV-Beiträge auch vom Bruttolohn. Die Höhe der Werbungskosten interessieren hier auch keinen, oder?

Wirig
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Beitragvon Wirig » 07.09.2011, 20:51

Aha.
Hatte mich gewundert weil es für Einnahmen aus Kapitalvermögen nach §3 Abs. 1b Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler ja Werbungskosten gibt.

Und ich andererseits auch nicht verstehe weshalb ich Aktienverluste wie im Steuerrecht nicht mit Zinsertägen verrechnen darf, obwohl dadurch meine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit doch offensichtlich gemindert ist. Verstehe also nicht warum es in einem Bereich wie im Steuerrecht läuft, und im anderen offensichtlich nicht.

Aber gut.

Wirig
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Beitragvon Wirig » 14.09.2011, 07:10

Noch kurze Ergänzung, wie sieht die Lage aus wenn ich mir zusätzlich einen Mini-Job (etwa für 410 €) zulege?

Nach was richten sich dann die zugrundelegenden Beiträge, immer noch für die gesamten Ennahmen wie derzeit?

heinrich
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Beitragvon heinrich » 14.09.2011, 07:37

Mini_Job ist ein Job bis 400 EUR und nicht über 400 EUR.

Zunächst einmal gilt der Grundstz: ALLE (Brutto-) Einnahmen sind beitragspflichtig.


Beim Mini-Job, als bis 400 EUR, ist dieser jedoch nur in der Pflegeversicherung beitragspflichtig. In der Krankenversicherung für Dich selbst in Deiner freiwilligen Versicherung NICHT, weil der Arbeitgeber an die Mini-Job-Zentrale bereits Beiträge (pauschaler Beitragssatz von 13 %) zahlen muss.


Bei einem Job üüüüber 400 EUR (also 401 plus x) besteht ja dem Grunde nach Vers.Pfl. in dieser Beschäftigung in der Kranken,Pflege, Renten und Arbeitslosenversicherung.

Für Dich als Beamten jedoch nicht in der Kranken und Pflegeversicherung. Dies ist für Beamte ausgeschlossen.
In der üüüber 400 EUR Beschäftigung (also 401 plus x) besteht im Rahmen des Arbeitsverhältnisses über den Arbeitgeber dann Vers.Pflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Du und Arbeitgeber tragen den Beitrag zu Hälfte.

ABER: in der üüüber 400 EUR Beschäftigung (401 plus x) musst Du ALLEINE
die Kranken- und Pflgeversicherungsbeiträge zahlen. Nix "halb/halb".
Hier auch zur Krankenversicherung, da es kein Minijob mehr.


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