Nachweis über Familienversicherung
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Nachweis über Familienversicherung
Boah, ich habe eine Kundin, die schon seit 1979 freiwillig versichert ist.
Es stellt sich nunmehr heraus, dass Sie behindert im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V ist.
Problem, die Kasse hat keine Unterlagen mehr darüber, dass sie ab Geburt (1961 - 1979) familienversichert war.
Der Vater (geb. 1926) war auf jeden Fall Mitglied einer Kasse, dies ergab der Versicherungsverlauf der DRV.
Wie wurden die Mitgliedschaften zwischen 1961 - 1979 geführt? Ich nehme mal an auf sog. Versichertenkarteikarten. Die Familienangehörigen wurden vermutlich auf der Rückseite der Karteikarte geführt.
Wie lange bewahren die Kassen diese Karteikarten auf? Der Vater hat im Jahr 1991 das 65. Lebensjahr vollendet.
Es stellt sich nunmehr heraus, dass Sie behindert im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V ist.
Problem, die Kasse hat keine Unterlagen mehr darüber, dass sie ab Geburt (1961 - 1979) familienversichert war.
Der Vater (geb. 1926) war auf jeden Fall Mitglied einer Kasse, dies ergab der Versicherungsverlauf der DRV.
Wie wurden die Mitgliedschaften zwischen 1961 - 1979 geführt? Ich nehme mal an auf sog. Versichertenkarteikarten. Die Familienangehörigen wurden vermutlich auf der Rückseite der Karteikarte geführt.
Wie lange bewahren die Kassen diese Karteikarten auf? Der Vater hat im Jahr 1991 das 65. Lebensjahr vollendet.
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Fusionskasse ist es auch nicht




Zuletzt geändert von Vergil09owl am 25.09.2011, 12:12, insgesamt 1-mal geändert.
Familienversicherung ist nicht mein Hauptgeschäft.
Was ich hierzu beitragen kann ist folgende Aussage:
Es gibt erst ab 01.01.1989 ein FamilienVERSICHERUNG, also ein Versicherungsverzeichnis.
Bis 31.12.1989 waren die anspruchsberechtigen Familienangehörigen
NICHT VERSICHERT.
Sie hatten nämlich einen FamilienhilfeANSPRUCH (§ 205 RVO).
Ansprüch Leistung und für Vorversicherungszeiten KVDR usw war alles gleich.
Jedoch Versicherungsverzeichnis ?????
Was ich hierzu beitragen kann ist folgende Aussage:
Es gibt erst ab 01.01.1989 ein FamilienVERSICHERUNG, also ein Versicherungsverzeichnis.
Bis 31.12.1989 waren die anspruchsberechtigen Familienangehörigen
NICHT VERSICHERT.
Sie hatten nämlich einen FamilienhilfeANSPRUCH (§ 205 RVO).
Ansprüch Leistung und für Vorversicherungszeiten KVDR usw war alles gleich.
Jedoch Versicherungsverzeichnis ?????
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Stimmt hast vollkommen recht Heinrich, sorry hatte ich ganz vergessen, der anspruch nach § 10 SGB v, kam erst 1989, davor gab es die RVO. Sie hatten einen Anspruch auf Leistung, aber keine Versicherung. Sory total vergessen. gut das es dich gibt. Jo Günther hat natürlich auch recht. Un das Urteil was da denn hineinspielen würde ist aus dem Jahr 2004 . Hm und nu rossi?
Hm, ich habe nunmehr nachweislich 3 Krankenkassen des Vaters in den Jahren 1961 - 1967! (BKK Degussa/AOK und DAK). Die Bestätigung liegt mir von der DRV vor.
Danach liegen mir keine Nachweise mehr vor. Seit 1979 ist die Kundin selber Mitglied bzw. freiwillig versichert.
Völlig klar, zur Zeiten der RVO gab es nur die Familienhilfe, es war keine eigene Versicherung. Somit könnte es im ersten Anlauf in den Jahren 1961 - 1967 an einer Familienversicherung scheitern.
Jedoch bin ich hierzu auf nachfolgendes gestossen.
GR 09.12.1988 (GRG/Leistungsrecht)
Gemeinsames Rundschreiben vom 09.12.1988 betr. GRG;
hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
der Spitzenverbände der Krankenkassen
2.4.2.4. Behinderte Kinder
(3) Zeiten, für die vor dem 1.1.1989 ein Anspruch auf Familienkrankenhilfe nach § 205 RVO, § 32 KVLG bestanden hat, sind dem Bestehen einer Familienversicherung gleichzustellen. Ggf. ist daher bei der Überprüfung der Voraussetzungen zur Durchführung der Familienversicherung für behinderte Kinder auf frühere Zeiten des Anspruchs auf Familienkrankenhilfe zurückzugreifen.
Ich denke mal, jenes ist heute noch aktuell, oder? Zumindest ist mir derzeit auch keine gegenteilige Rechtsprechung bekannt.
Aufgrund der Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren werden jetzt wohl keine Unterlagen mehr aus 1961 - 1967 vorliegen. Der Dampfer ist abgefahren.
Was ich habe, ist aber nachweislich die eigene Mitgliedschaft des Vaters in den v. g. Jahren und einen Nachweis, dass das Kind ab Geburt (1961) behindert und außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Danach liegen mir keine Nachweise mehr vor. Seit 1979 ist die Kundin selber Mitglied bzw. freiwillig versichert.
Völlig klar, zur Zeiten der RVO gab es nur die Familienhilfe, es war keine eigene Versicherung. Somit könnte es im ersten Anlauf in den Jahren 1961 - 1967 an einer Familienversicherung scheitern.
Jedoch bin ich hierzu auf nachfolgendes gestossen.
GR 09.12.1988 (GRG/Leistungsrecht)
Gemeinsames Rundschreiben vom 09.12.1988 betr. GRG;
hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
der Spitzenverbände der Krankenkassen
2.4.2.4. Behinderte Kinder
(3) Zeiten, für die vor dem 1.1.1989 ein Anspruch auf Familienkrankenhilfe nach § 205 RVO, § 32 KVLG bestanden hat, sind dem Bestehen einer Familienversicherung gleichzustellen. Ggf. ist daher bei der Überprüfung der Voraussetzungen zur Durchführung der Familienversicherung für behinderte Kinder auf frühere Zeiten des Anspruchs auf Familienkrankenhilfe zurückzugreifen.
Ich denke mal, jenes ist heute noch aktuell, oder? Zumindest ist mir derzeit auch keine gegenteilige Rechtsprechung bekannt.
Aufgrund der Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren werden jetzt wohl keine Unterlagen mehr aus 1961 - 1967 vorliegen. Der Dampfer ist abgefahren.
Was ich habe, ist aber nachweislich die eigene Mitgliedschaft des Vaters in den v. g. Jahren und einen Nachweis, dass das Kind ab Geburt (1961) behindert und außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
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- Postrank7
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Mit dem Urteil aus dem Jahr 2004 BSG Urteil v. 18.05.2004 -B 1 KR 24/02 R -SOzR 4 2500 § 10 NR .4 USK 2004 - 100, sind die Zeiten gleich zusetzen. Sie Problematik wird denn auch darin liegen entprechend denn den Nachweis Nach § 2 Abs 1 . Satz 1 SGB IX zu führen. Es ist dabei unerheblich zu welchen Zeitpunkt die Familienversicherung bestand, ausschlaggebend ist das zu diesem Zeitpunkt eine Familienversicherung möglich gewesen wäre. Es bestehen also sehr gute Chancen deine Kundin rückwirkend in die Familienversicherung zu bugsieren. sofern keine Auschlußtatbestände vorliegen.
Merci für die BSG-Entscheidung.
Ich denke auch die Behinderung kann nachgewiesen werden. Denn das Kind leidet nachweislich seit der Geburt an Trisomie. Es ist heute 50 Jahre alt und hat noch nie im Leben eine Erwerbstätigkeit aufgrund der Behinderung ausüben können.
Der Haken an der Klamotte ist, dass die involierte Kasse einfach einen Nachweis über die damalige Familienhilfe bzw. Familienversicherung fordert. Es sind keine Unterlagen mehr vorhanden und die Kasse fordert gerade diese Unterlagen. Da die Kundin diese natürlich nicht vorlegen kann, wird es abgemeiert. So einfach macht sich die Kasse jenes!
Na ja, vermutlich hat die Kundin über 32 Jahre lang Beiträge zu Unrecht gezahlt. Wenn es wirklich so sein sollte, ist jenes natürlich ein ganz dicker Fisch an der Angel.
Ich denke auch die Behinderung kann nachgewiesen werden. Denn das Kind leidet nachweislich seit der Geburt an Trisomie. Es ist heute 50 Jahre alt und hat noch nie im Leben eine Erwerbstätigkeit aufgrund der Behinderung ausüben können.
Der Haken an der Klamotte ist, dass die involierte Kasse einfach einen Nachweis über die damalige Familienhilfe bzw. Familienversicherung fordert. Es sind keine Unterlagen mehr vorhanden und die Kasse fordert gerade diese Unterlagen. Da die Kundin diese natürlich nicht vorlegen kann, wird es abgemeiert. So einfach macht sich die Kasse jenes!
Na ja, vermutlich hat die Kundin über 32 Jahre lang Beiträge zu Unrecht gezahlt. Wenn es wirklich so sein sollte, ist jenes natürlich ein ganz dicker Fisch an der Angel.
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- Postrank7
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Trisomi21 olla , da gibt es Probleme meiner Meinung nach. Trisomie 21 ist im heutigen sinne der Auslegung ist nicht unbedingt ein Grund für § 10 Abs. 2 Nr. 4. es müßte denn nämlich nachgewiesen weden das tatsächlich § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX greift. Zwischen der med. Auslegung 1967 und 2011 gibt es da himmelweite Unterschiede. Trisomie 21 stellt nicht den den Grad der Behinderung dar der dafür reicht. wenn nämlich die Beschäftigung in einer Behindertenwerkstatt möglich wäre, nur wäre sie schon die Begründung warum Familienversicherung ausgeschlossen ist,BSG Urteil v.29.05.1979 4 RJ 33/ 78) Da ja auch die Familienversicherung unterbrochen wurde......
Nun denn, die Kundin ist nicht nur behindert im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX, sondern sogar schwerbehindert. Sie hat 100 % Merkmal G, H und RF.
Sie hat noch nicht einmal in einer WfB gearbeitet. Ferner kann man durch die WfB-Tätigkeit nicht den Lebensunterhalt sicherstellen. Dort betragen die Arbeitsprämien ca. 150,00 Ocken. Kannst Du von 150,00 Ocken Deinen Lebensunterhalt bestreiten?
Die Behinderung ist bei der Kasse ganz offensichtlich auch nicht das Problem. Denn die Kasse hat es ausdrücklich bestetätigt, dass nach Feststellungen des MDK zu Kundin zum Personenkreis nach § 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V zählt.
Es fehlt nur der Nachweis über eine damalige bestandene Familienversicherung, mehr nicht.
Ferner war es auch niedlich, wie es hier wieder gelaufen ist. Erst hat man die Familienversicherung bestätigt und man wollte dann ab Antrag (Sommer 2010) die Beiträge erstatten, obwohl die Satzungsregelung anders aussah. Es ging danach nämlich sehrwohl auch rückwirkend.
Als dieser Hinweis (rückwirkende Erstattung) in den Ring geworfen wurde, hat man dann die andere Schiene gefahren. Jetzt auf einmal fehlte der Nachweis. Ich denke mal die Kasse ist wach bzw. pingelig geworden.
Verfahrenstechnisch hat man noch nicht einmal den Bescheid über das Bestehen der Familienversicherung als Behindertes Kind nach § 45 SGB X aufgehoben. Man hat einfach dann nur die Familienversicherung wieder abgelehnt.
Sie hat noch nicht einmal in einer WfB gearbeitet. Ferner kann man durch die WfB-Tätigkeit nicht den Lebensunterhalt sicherstellen. Dort betragen die Arbeitsprämien ca. 150,00 Ocken. Kannst Du von 150,00 Ocken Deinen Lebensunterhalt bestreiten?
Die Behinderung ist bei der Kasse ganz offensichtlich auch nicht das Problem. Denn die Kasse hat es ausdrücklich bestetätigt, dass nach Feststellungen des MDK zu Kundin zum Personenkreis nach § 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V zählt.
Es fehlt nur der Nachweis über eine damalige bestandene Familienversicherung, mehr nicht.
Ferner war es auch niedlich, wie es hier wieder gelaufen ist. Erst hat man die Familienversicherung bestätigt und man wollte dann ab Antrag (Sommer 2010) die Beiträge erstatten, obwohl die Satzungsregelung anders aussah. Es ging danach nämlich sehrwohl auch rückwirkend.
Als dieser Hinweis (rückwirkende Erstattung) in den Ring geworfen wurde, hat man dann die andere Schiene gefahren. Jetzt auf einmal fehlte der Nachweis. Ich denke mal die Kasse ist wach bzw. pingelig geworden.
Verfahrenstechnisch hat man noch nicht einmal den Bescheid über das Bestehen der Familienversicherung als Behindertes Kind nach § 45 SGB X aufgehoben. Man hat einfach dann nur die Familienversicherung wieder abgelehnt.
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- Postrank7
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- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Jetzt wird es relativ schwierig, es reicht im Prinzip schon allein die Möglichkeit aus.
Da hat man sich denn wohl etwas mehr mit der Materie bechäftigt. Im Prinzip ginge das ganze nur rückwirkend ab 2001. sofern wie die Kasse sich jetzt nicht meiner ggf. berechtigen Begründung bedient.
Erst hat man die Familienversicherung bestätigt und man wollte dann ab Antrag (Sommer 2010) die Beiträge erstatten, obwohl die Satzungsregelung anders aussah. Es ging danach nämlich sehrwohl auch rückwirkend.
Da hat man sich denn wohl etwas mehr mit der Materie bechäftigt. Im Prinzip ginge das ganze nur rückwirkend ab 2001. sofern wie die Kasse sich jetzt nicht meiner ggf. berechtigen Begründung bedient.

Hm
Und womit begründest Du dies?
Es ergibt hinsichtlich zu Unrecht gezahlter Beiträge gem. § 27 SGB IV Verjährungsvorschriften. Wenn im Sommer 2010 der Antrag auf Feststellung der Familienversicherung und Erstattung der zu Unrecht gezahlten Beiträge für die freiw. Kv. gestellt hat, dann bekommt man max. die Beiträge ab dem 01.01.2006 zurück. Wie kommst Du auf 2001?
Die anderen 27 Jahre ist dann wohl futschi! Na prima!?
Ggf. sollte man dann auch prüfen, ob man daraus eine Amtshaftpflichtverletzung basteln kann.
Im Prinzip ginge das ganze nur rückwirkend ab 2001
Und womit begründest Du dies?
Es ergibt hinsichtlich zu Unrecht gezahlter Beiträge gem. § 27 SGB IV Verjährungsvorschriften. Wenn im Sommer 2010 der Antrag auf Feststellung der Familienversicherung und Erstattung der zu Unrecht gezahlten Beiträge für die freiw. Kv. gestellt hat, dann bekommt man max. die Beiträge ab dem 01.01.2006 zurück. Wie kommst Du auf 2001?
Die anderen 27 Jahre ist dann wohl futschi! Na prima!?
Ggf. sollte man dann auch prüfen, ob man daraus eine Amtshaftpflichtverletzung basteln kann.
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- Postrank7
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Naja die konkrete Aussage zu diesem Thema im Rundschreiben 88 c wurde im Jahr 2001 getroffen. Ergo kann man das ganz eh denn nur bis 2001, ggf ich schreibe ggf, zurücksetzen. Grundsätzlich hast du natürlich recht das Beiträge nur bis zu 4 Jahren rückerstattet werden können. grundsätzlich. Wäre ich die betroffenen Kasse wüde ich mich auf das Urteil von 1979zurückziehen, und warten. So ein Nachweis zu führen ist relativ schwierig sehr schwierig. Denn müßte ja auch noch die Vorgängerkasse die Versicherung umwandeln. Nu denn......
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