Nachweis über Familienversicherung

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Beitragvon Rossi » 25.09.2011, 15:15

Na ja, lieber Vergil, Du kannst Dich gern hinter die Rechtsprechung von 1979 verstecken. Wenn Du mich fragst, ist diese schon längst überholt. Und jenes natürlich auch durch das BSG.

Zitat:

Die Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten, ist gegeben, wenn das Kind seinen eigenen Lebensunterhalt, zu dem auch notwendige Aufwendungen infolge der Behinderungen sowie sonstige Ausgaben des täglichen Lebens rechnen, nicht selbst bestreiten kann. Dies setzt zunächst voraus, dass das Kind infolge der Behinderung nicht in der Lage ist, durch Arbeit seinen Lebensunterhalt zu verdienen, insbesondere eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben und mehr als nur geringfügige Einkünfte zu erzielen. Insoweit ist der Begriff des Außerstandeseins mit dem der Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43 (2) SGB VI) vergleichbar.

Ferner gelten Personen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen tätig sind als voll erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB VI. Dieses gilt nicht nur im Arbeitsbereich der Werkstatt, sondern auch im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich (vgl. BSG 14.02.2001 / B 1 KR 1/00 R)

Von daher kannste Dich ruhig auf die Entscheidung von 1979 zurückziehen; ich hole dann die Entscheidung von 2001 aus dem Keller.

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Beitragvon Vergil09owl » 25.09.2011, 15:22

ich verstecke michda erstmal garnicht, ich würde nur so anfnagen meine Argumationskette aufzubauen. Das Urteil kenne ich natürlich. Also wie schon gesagt, versuch es mal kucken, wie die beiden Kassen damit umgehen, wenndu Pech hast erleben beide Kunden den Ausgang des veRfahrens nicht mehr.

Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus dem Urteil des BSG vom 25. Juli 1979(BSGE 48, 283 = SozR 2200 § 182 Nr 50) nichts anderes. Soweit der 3. Senat seinerzeit entschieden hat, Behinderte, die nach § 1 SVBehindertenG gegen Krankheit versichert sind, hätten bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld, bezog sich das nach der Fallgestaltung auf einen Behinderten, der im Produktionsbereich der Werkstatt tätig war und für seine Beschäftigung ein Entgelt erhielt. Zu der Beschäftigung im Arbeitstrainingsbereich enthält das Urteil keine Aussage.

BSG 14.02.2001 / B 1 KR 1/00 R :lol:

Aber möcht das ganze hier mal beenden. Das Thema ist doch eher was für die Zeitschrift Die Sozialgerichtsbarkeit . Mach mal einen Präzedenzfall raus-

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Beitragvon Rossi » 25.09.2011, 18:50

Hm, ich habe mir jetzt mal, die von Dir eingstellte Rechtsprechung reingezogen.

Was soll ich mit dieser Rechtsprechung in dem hier vorliegenden Einzelfall? Denn diese passt im Ansatz nicht!!

Gott sei Dank ist die Behinderung offensichtlich derzeit nicht strittig.

Ferner hat sie 100 %, G, H und RF. An der Behinderung dürfte somit überhaupt keine Zweifel bestehen, zumindest nach meiner bescheidenen Ansicht.

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Beitragvon Vergil09owl » 25.09.2011, 19:01

Nee ist schon gut, wie schon geschrieben, das wird ein langer weg.

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Beitragvon Rossi » 25.09.2011, 19:09

Jawoll, schauen wir mal, ob es ein langer Weg wird.

Die Widerspruchsbegründung ist noch nicht ganz fertig, aber 6 Din-A4 Seiten habe ich jetzt schon!

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Beitragvon Vergil09owl » 25.09.2011, 19:40

Viel Glück, bloß denk dran, die Fama muss durchgehend sein.

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Beitragvon Rossi » 25.09.2011, 22:41

Sorry, Vergil!

Warum muss die Fami durchgehend gewesen sein? Ich brauche nur einen Zeitpunkt, wo die Kundin familienversichert war und gleichzeitig die Behinderung und das Außerstandesein vorgelegen hat.

Jenes hat das BSG doch im Jahre 2004 entschieden. Genau diese Entscheidung hast sogar Du höchst persönlich hier eingestellt.

Vor allen Dingen war die Kundin nur freiwillig versichert, weil die Kasse die Kundin nicht vernünftig beraten hat. Bei vernünftiger Beratung hätte die Kundin sich in die Familienversicherung eingetragen. Und dies willst Du jetzt auch noch als Gegenargument in den Ring werfen?

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Beitragvon Vergil09owl » 26.09.2011, 20:19

Im moment fällt mir nicht mehr ein, good luck.

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Beitragvon Rossi » 08.03.2012, 19:27

Na siehste, die involvierte Kasse hat schon mal eingelenkt.

Die Familienversicherung als behindertes Kind wurde anerkannt. Unter Beachtung der Verjährungsvorschriften des § 27 SGB IV hat man knappe 10.000 Glocken erstattet.

Der Rest sei einfach verjährt. Nur ein lapidarer Zweizeiler hinsichtlich der Verjährung.

Na wunderbar hat sich der Rossi gedacht; der Wortlaut von § 27 SGB IV ist ziemlich eindeutig. Die Verjährung tritt hier ein. So ein Mist, oder?

Dann habe ich meinen Riechkolben mal ausgestreckt und habe ein wenig geschnüffelt.

Na ja, so eindeutig ist die Verjährung wohl nicht.

Zitat:

Die Verjährung des Erstattungsanspruchs tritt - anders als die Verjährung der Beitragsansprüche - nicht von Amts wegen ein; sie wird nur auf Einrede wirksam.


Der Versicherungsträger ist allerdings nicht verpflichtet, sondern lediglich berechtigt, hinsichtlich der Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge die Einrede der Verjährung zu erheben. Über die Erhebung der Verjährungseinrede zur Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge hat der Versicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

Die Begründungen der Einrede der Verjährung im Bescheid des Versicherungsträgers und im Widerspruchsbescheid müssen auch erkennen lassen, dass Ermessenserwägungen angestellt wurden.

Ein Versicherungsträger kann nach dem Urteil des BSG v. 26.6.1986, 7 RAr 121/84, USK 86104, dann gehalten sein, die Einrede der Verjährung zu Unrecht entrichteter Beiträge nicht geltend zu machen, wenn die Beitragsentrichtung auf einem fehlerhaften Verwaltungshandeln des Versicherungsträgers bzw. der Krankenkasse beruht.

Na wunderbar, aus dem Zweizeiler ist im Ansatz kein Ermessen erkennbar.

Ferner lagen damals noch nicht einmal die Voraussetzungen für den Beitritt zur freiw. Kv. vor. Denn der freiw. Kv. kann man nur dann beitreten, wenn jemand aus der Familienversicherung ausscheidet. Das Kind ist niemals aus der Familienversicherung (zumindest nicht kraft Gesetz) ausgeschieden, weil die Voraussetzungen als behindertes Kind immer vorgelegen haben.

Na ja, dann geht die Geschichte eben weiter. Hat bislang schon 1 1/2 Jahre gedauert, nun geht es weiter.

Allerdings mit der kleinen und bescheidenen Einschränkung, dass immerhin 4 % Zinsen pro Jahr zu löhnen sind. Ab 1979 jeweils 4 %, da könnte schon etwas zusammenkommen. Ferner ist es auch ne gute Kapitalanlage, denn wo bekommt man sonst heute noch 4 % Zinsen?


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