Erbe und dann: Brief von der Krankenkasse
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
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Erbe und dann: Brief von der Krankenkasse
Hallo,
ein Freund hat 2010 zwei kapitalisierte Lebensversicherungen ausgezahlt bekommen. (ERBE weil Vater verstorben)
Nun bekommt er von seiner Krankenkasse einen Beitragsbescheid für einmalige Kapitalleistungen aus betrieblicher Altersvorsorge.
Hir wird geschrieben das: Bei Auszahlungen einer einmaligen KApitalleistung gilt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag/längstens jedoch für 120 Monate (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V - Sozialgesetzbuch 5. Teil)
Ab dem 1.10.2010 sollen somit insgesamt 25,84 EUR gezahlt werden. Bedeutet eine Nachzahlung von 206,72 EUR. Zudem soll dann 9 weitere Jahre monatlich 25,84 EUR an die Krankenkasse gezahlt werden!!
Was ist das für ein Gesetz!? Was ist das für eine Regelung!? Jemand spart, verstirbt, vererbt etwas und der Erbe muss dann 10 Jahre zahlen !??
Unglaublich!
Kann man sich nicht gegen wehren und muss man zahlen oder hat man da ne Chance das zu umgehen !??
Gruss
ein Freund hat 2010 zwei kapitalisierte Lebensversicherungen ausgezahlt bekommen. (ERBE weil Vater verstorben)
Nun bekommt er von seiner Krankenkasse einen Beitragsbescheid für einmalige Kapitalleistungen aus betrieblicher Altersvorsorge.
Hir wird geschrieben das: Bei Auszahlungen einer einmaligen KApitalleistung gilt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag/längstens jedoch für 120 Monate (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V - Sozialgesetzbuch 5. Teil)
Ab dem 1.10.2010 sollen somit insgesamt 25,84 EUR gezahlt werden. Bedeutet eine Nachzahlung von 206,72 EUR. Zudem soll dann 9 weitere Jahre monatlich 25,84 EUR an die Krankenkasse gezahlt werden!!
Was ist das für ein Gesetz!? Was ist das für eine Regelung!? Jemand spart, verstirbt, vererbt etwas und der Erbe muss dann 10 Jahre zahlen !??
Unglaublich!
Kann man sich nicht gegen wehren und muss man zahlen oder hat man da ne Chance das zu umgehen !??
Gruss
Hallo,
so aus dem Bauch heraus sage ich mal, das kann nicht sein, denn für den Erben sind diese Einnahmen keine Versorgungsbezüge, die mit seinem Berufsleben im Zusammenhang stehen.
Das Geld ist meiner Auffassung zunächst als Barvermögen anzusehen und je nach dem wie der
Erbe selbst versichert ist, können allenfalls die daraus erzielten Kapitalerträge zu Beitragszahlung herangezogen werden. Ist es dagegen pflichtversichert fallen nach meiner Meinung dafür keine Beiträge an.
Gruss
Czauderna
so aus dem Bauch heraus sage ich mal, das kann nicht sein, denn für den Erben sind diese Einnahmen keine Versorgungsbezüge, die mit seinem Berufsleben im Zusammenhang stehen.
Das Geld ist meiner Auffassung zunächst als Barvermögen anzusehen und je nach dem wie der
Erbe selbst versichert ist, können allenfalls die daraus erzielten Kapitalerträge zu Beitragszahlung herangezogen werden. Ist es dagegen pflichtversichert fallen nach meiner Meinung dafür keine Beiträge an.
Gruss
Czauderna
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Na super, die Kasse ist dann völlig uff´n Holzweg, zumindest nach meiner bescheidenen Auffassung.
Die Kasse versucht hier etwas zu konstruieren, was nicht haltbar ist.
Wenn jemand versicherungspflichtig ist (Arbeitnehmer), dann sind Einnahmen aus einer Lebensversicherung gem. § 229 SGB V nur dann beitragspflichtig, wenn
(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,
Nun stelle Dir einmal selber die Frage, ob es dies wohl erfüllt ist?
Ist diese Erbschaft ein Versorgungsbezug? Nein!
Hängt diese Erbschaft mit der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zusammen? Nein!
Es ist einfach nur eine Erbschaft, mehr nicht!!!
Also, nix mit einem Beitrag daraus!
Die Kasse versucht hier etwas zu konstruieren, was nicht haltbar ist.
Wenn jemand versicherungspflichtig ist (Arbeitnehmer), dann sind Einnahmen aus einer Lebensversicherung gem. § 229 SGB V nur dann beitragspflichtig, wenn
(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,
Nun stelle Dir einmal selber die Frage, ob es dies wohl erfüllt ist?
Ist diese Erbschaft ein Versorgungsbezug? Nein!
Hängt diese Erbschaft mit der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zusammen? Nein!
Es ist einfach nur eine Erbschaft, mehr nicht!!!
Also, nix mit einem Beitrag daraus!
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Hallo,
kann mir noch jemand weitere Tipps geben weil mein Freund langsam das Geld überweisen müsste für das vergangene Jahr.
Zudem wollen die von ihm eine Einzugsermächtigung für die Beträge um die NÄCHSTEN 9 Jahre 25 EUR abbuchen zu können.
Wie soll er vorgehen!?
Bitte dringend um Hilfe.
PS: Würde es was bringen wenn ich den Brief hier mal komplett rein schreibe!?
kann mir noch jemand weitere Tipps geben weil mein Freund langsam das Geld überweisen müsste für das vergangene Jahr.
Zudem wollen die von ihm eine Einzugsermächtigung für die Beträge um die NÄCHSTEN 9 Jahre 25 EUR abbuchen zu können.
Wie soll er vorgehen!?
Bitte dringend um Hilfe.
PS: Würde es was bringen wenn ich den Brief hier mal komplett rein schreibe!?
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Hallo,
hier mal der §229:
§ 229 Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen
(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,
1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.
(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.
Dabei sieht es doch hier nocht so gut für den FREUND aus oder !??
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.
Gruß
hier mal der §229:
§ 229 Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen
(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,
1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.
(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.
Dabei sieht es doch hier nocht so gut für den FREUND aus oder !??
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.
Gruß
Rossi hat geschrieben:Günter, nicht nach den Bauchgefühlen.
Erst einmal den Sachverhalt vernünftig ermitteln, die hierzu rechtlichen Normen lesen und verstehen und danach eine Entscheidung!
Genau deswegen, meine Fragen!
Hallo Rossi,
doch genau, aus dem Bauch heraus und nach besten Wissen und Gewissen -
so schreibe ich immer hier, wenn ich keine §§, Gesetze oder Urteile zur Hand habe. Wenn es darum geht gibt es eine Vielzahl von Experten hier, Du z.B. -
ich denke aber auch, dass die Fragesteller schon von Amts wegen mit §§,Gesetzen und Urteilen überschüttet werden, da tut es oft eine klare Ansage auch. Ich mache das schließlich aus Spaß an der Freude und nicht als Job, wie im übrigens wir alle hier ehrenamtlich tätig sind, oder ??
Gruss
Czauderna
Hallo Sascha10028,
Wir beide, Rossi und ich, haben dir die richtige Antwort gegeben - die Kasse liegt falsch, dein Freund muss nichts zahlen. Wenn die Kasse das so nicht einsieht, soll er sich einen widerspruchsfähigen klage fähigen Bescheid geben lassen, ich denke, spätestens dann wird sich die Sache erledigt haben weil es eben keine rechtliche Grundlage dafür gibt.
Gruss
Czauderna
PS- Rossi - okay, einverstanden - ich habe es geändert - da sehen die Vorschriften eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung vor.
Wir beide, Rossi und ich, haben dir die richtige Antwort gegeben - die Kasse liegt falsch, dein Freund muss nichts zahlen. Wenn die Kasse das so nicht einsieht, soll er sich einen widerspruchsfähigen klage fähigen Bescheid geben lassen, ich denke, spätestens dann wird sich die Sache erledigt haben weil es eben keine rechtliche Grundlage dafür gibt.
Gruss
Czauderna
PS- Rossi - okay, einverstanden - ich habe es geändert - da sehen die Vorschriften eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung vor.
Zuletzt geändert von Czauderna am 14.10.2011, 13:55, insgesamt 1-mal geändert.
@Günter
Sascha hat schon einen rechtsmittelfähigen Bescheid, denn er hat einen Beitragsbescheid, wonach mtl. 25,84 € ab 10/2010 gezahlt werden sollen.
Dagegen muss er Widerspruch erheben. Auch wenn er einen Widerspruch einlegt, muss er erst einmal löhnen. Dies ist im Beitragsrecht extra so vorgesehen.
Er könnte hingehen, bei der Kasse einen sog. Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung beantragen. Diesen Antrag kann er gleichzeitig mit dem Widerspruch stellen.
Sascha hat schon einen rechtsmittelfähigen Bescheid, denn er hat einen Beitragsbescheid, wonach mtl. 25,84 € ab 10/2010 gezahlt werden sollen.
Dagegen muss er Widerspruch erheben. Auch wenn er einen Widerspruch einlegt, muss er erst einmal löhnen. Dies ist im Beitragsrecht extra so vorgesehen.
Er könnte hingehen, bei der Kasse einen sog. Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung beantragen. Diesen Antrag kann er gleichzeitig mit dem Widerspruch stellen.
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- Postrank2
- Beiträge: 17
- Registriert: 12.10.2011, 09:40
Hallo,
das hört sich ja alles so an als ob man wirklich nicht zahlen müsste.
Bin aber nun etwas verwirrt was genau ich dem Freund sagen kann was er exakt machen soll.
@ Rosi: Muss ein Widerspruch begründet werden !??
Was ist das? Das habe ich ja noch nie gehört:
Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung
Sorry das ich nochmal nachfrage aber er soll ja auch sofort alles richtig machen in dem Brief
Gruss
das hört sich ja alles so an als ob man wirklich nicht zahlen müsste.
Bin aber nun etwas verwirrt was genau ich dem Freund sagen kann was er exakt machen soll.
@ Rosi: Muss ein Widerspruch begründet werden !??
Was ist das? Das habe ich ja noch nie gehört:
Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung
Sorry das ich nochmal nachfrage aber er soll ja auch sofort alles richtig machen in dem Brief

Gruss
Na logisch musst Du den Widerspruch begründen und dies sogar umfassend. Du musst klar und deutlich zum Ausdruck bringen, dass es nur eine Erbschaft gewesen ist. Eine kapitalbildende Lebensversicherung war es nur für den damaligen Versicherten und nicht für den Erben. Du musst Dich dann auch wenig mit juristisch beschäftigen.
Na ja, mit dem Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung kannst Du beantragen, dass Du erst einmal mit zahlen musst. Stellst Du diesen Antrag nicht, dann musst Du - obwohl Du einen Widerspruch eingelegt hast - dennoch erst einmal zahlen. Wenn dann der Widerspruch stattgegeben wird, dann bekommst Du das Geld wieder zurück.
Na ja, mit dem Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung kannst Du beantragen, dass Du erst einmal mit zahlen musst. Stellst Du diesen Antrag nicht, dann musst Du - obwohl Du einen Widerspruch eingelegt hast - dennoch erst einmal zahlen. Wenn dann der Widerspruch stattgegeben wird, dann bekommst Du das Geld wieder zurück.
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