Pflegepflicht Bei freier Heilfürsorge
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Pflegepflicht Bei freier Heilfürsorge
Heut iss mir ein Fall untergekommen :
Zeitsoldat Freie Heilfürsorge, Anwartschaft für die Krankenversicherung.
Vertragsabschluss 1993, da gab es noch keine Pflegeversicherung!
Dienstzeit vorbei, Krankenversicherung aufleben lassen ups keine Pflegeversicherung.
Es heißt doch aber Pflegepflichtversicherung?
Der Neuabschluss stellt ersteinmal kein Problem dar.
Aber was ist wenn in nächster Zeit was passiert Thema Wartezeit.
Kennt jemand §§§ und deren Auslegung diesbezüglich?
Danke
Gruß
Zeitsoldat Freie Heilfürsorge, Anwartschaft für die Krankenversicherung.
Vertragsabschluss 1993, da gab es noch keine Pflegeversicherung!
Dienstzeit vorbei, Krankenversicherung aufleben lassen ups keine Pflegeversicherung.
Es heißt doch aber Pflegepflichtversicherung?
Der Neuabschluss stellt ersteinmal kein Problem dar.
Aber was ist wenn in nächster Zeit was passiert Thema Wartezeit.
Kennt jemand §§§ und deren Auslegung diesbezüglich?
Danke
Gruß
Nun denn, die Verpflichtung der priv. Kv. hier auch eine Pflegeversicherung anzubieten, dürfte sich aus § 110 Abs. 3 SGB XI ergeben.
Tja und hier darf die priv. Pflegeversicherung nur max. die Vorversicherungszeiten fordern, die es im Bereich der Solidargemeinschaft gibt.
Sieht wohl so aus, dass er erst einmal 2 Jahre warten muss, bevor er ggf. Leistungen abfordern kann.
Tja und hier darf die priv. Pflegeversicherung nur max. die Vorversicherungszeiten fordern, die es im Bereich der Solidargemeinschaft gibt.
Sieht wohl so aus, dass er erst einmal 2 Jahre warten muss, bevor er ggf. Leistungen abfordern kann.
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Nu aber mal ganz langsam mit den wilden Pferden.
Wenn Du mich fragst, dann gilt dies nur, wenn auch wirklich nur ein Vertrag über eine piv. Kv. besteht. Eine Anwartschaftsversicherung sichert nur bestimmte Rechte (Eintrittsalter, Gesundheitsprüfung etc.). Aus einer Anwartschaftsversicherung ergibt sich keine Verpflichtung gleichzeitig ein priv. Pflegeversicherung abzuschließen.
Also nix mit nachlöhnen. Ferner gibt es für den Bereich der priv. Pflegeversicherung auch keine sog. Strafzuschläge. Diese gibt es nur für die Krankeitskostenversicherung im Sinne von § 193 Abs. 3 VVG. Dieser Klumpatsch ist in § 193 Abs. 6 VVG geregelt und betrifft nach dem Wortlaut nur die Krankenversicherung. Gleichlautende Vorschriften gibt es für die priv. Pflegeversicherung nicht!!!
Wenn Du mich fragst, dann gilt dies nur, wenn auch wirklich nur ein Vertrag über eine piv. Kv. besteht. Eine Anwartschaftsversicherung sichert nur bestimmte Rechte (Eintrittsalter, Gesundheitsprüfung etc.). Aus einer Anwartschaftsversicherung ergibt sich keine Verpflichtung gleichzeitig ein priv. Pflegeversicherung abzuschließen.
Also nix mit nachlöhnen. Ferner gibt es für den Bereich der priv. Pflegeversicherung auch keine sog. Strafzuschläge. Diese gibt es nur für die Krankeitskostenversicherung im Sinne von § 193 Abs. 3 VVG. Dieser Klumpatsch ist in § 193 Abs. 6 VVG geregelt und betrifft nach dem Wortlaut nur die Krankenversicherung. Gleichlautende Vorschriften gibt es für die priv. Pflegeversicherung nicht!!!
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Realativ einfach, in dem die gestzlichen Vorschriften unter die Lupe nimmst.
§ 110 SGB XI
(1) Um sicherzustellen, daß die Belange der Personen, die nach § 23 zum Abschluß eines Pflegeversicherungsvertrages bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet sind, ausreichend gewahrt werden und daß die Verträge auf Dauer erfüllbar bleiben, ohne die Interessen der Versicherten anderer Tarife zu vernachlässigen, werden die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betrieb der Pflegeversicherung befugten privaten Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet,
1. mit allen in § 22 und § 23 Abs. 1, 3 und 4 genannten versicherungspflichtigen Personen auf Antrag einen Versicherungsvertrag abzuschließen, der einen Versicherungsschutz in dem in § 23 Abs. 1 und 3 festgelegten Umfang vorsieht (Kontrahierungszwang); dies gilt auch für das nach § 23 Abs. 2 gewählte Versicherungsunternehmen,
Die Bestimmungen des § 110 SGB IX verweisen dann auf § 23 Abs. 1 SGB IV.
Hier wird dann genau fesgehalten, wenn man eine priv. Krankenversicherung im Sinne der Pflicht von § 193 Abs. 3 VVG abgeschlossen hat, dass auch eine priv. Pflegeversicherung abzuschließen ist.
Eine Anwartschaftsversicherung ist wohl kaum eine Krankheitskostenversicherung, oder?
§ 110 SGB XI
(1) Um sicherzustellen, daß die Belange der Personen, die nach § 23 zum Abschluß eines Pflegeversicherungsvertrages bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet sind, ausreichend gewahrt werden und daß die Verträge auf Dauer erfüllbar bleiben, ohne die Interessen der Versicherten anderer Tarife zu vernachlässigen, werden die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betrieb der Pflegeversicherung befugten privaten Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet,
1. mit allen in § 22 und § 23 Abs. 1, 3 und 4 genannten versicherungspflichtigen Personen auf Antrag einen Versicherungsvertrag abzuschließen, der einen Versicherungsschutz in dem in § 23 Abs. 1 und 3 festgelegten Umfang vorsieht (Kontrahierungszwang); dies gilt auch für das nach § 23 Abs. 2 gewählte Versicherungsunternehmen,
Die Bestimmungen des § 110 SGB IX verweisen dann auf § 23 Abs. 1 SGB IV.
Hier wird dann genau fesgehalten, wenn man eine priv. Krankenversicherung im Sinne der Pflicht von § 193 Abs. 3 VVG abgeschlossen hat, dass auch eine priv. Pflegeversicherung abzuschließen ist.
Eine Anwartschaftsversicherung ist wohl kaum eine Krankheitskostenversicherung, oder?
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Jooh, Rüdiger, pfeiffe Dir erst einmal den § 110 SGB XI rein mit seinen Querverweisen.
Dann versuchst Du diese gesetzlichen Bestimmungen zu verstehen und in der Praxis umzusetzen.
Viel Erfolg!
Für mich ist es im ersten Ansatz klar. Nix mit nachlöhnen, da keine priv. Krankheitskostenversicherung bestanden hat.
Dann versuchst Du diese gesetzlichen Bestimmungen zu verstehen und in der Praxis umzusetzen.
Viel Erfolg!
Für mich ist es im ersten Ansatz klar. Nix mit nachlöhnen, da keine priv. Krankheitskostenversicherung bestanden hat.
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- Postrank7
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Hi Rossi
Stand der Dinge:
Eine Verjährung hat nicht Stattgefunden, da noch kein Vertrag geschlossen.
Die Pflicht ergibt sich aus SGBXI § 21 Nr.6
§ 21 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für sonstige Personen
Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung besteht auch für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die
6.in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind,
wenn sie gegen das Risiko Krankheit weder in der gesetzlichen Krankenversicherung noch bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind.
Mein Kunde hat nun 2 Möglichkeiten
Nachversicherung ab 1995 mit Entfall von Wartezeiten oder
Punkt 2 Neuantrag ab 01.11.2011 Wartezeit und Meldung an das Amt wegen Nichteinhaltung der Pflegepflicht seit 1995.
Beide Seiten sind bereit den ersten Schritt zu gehen weniger Stress
mich würde aber interessieren was passiert wenn das Schlimmste Nachzahlen und Bussgeld von 2500 €
Gruß
Stand der Dinge:
Eine Verjährung hat nicht Stattgefunden, da noch kein Vertrag geschlossen.
Die Pflicht ergibt sich aus SGBXI § 21 Nr.6
§ 21 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für sonstige Personen
Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung besteht auch für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die
6.in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind,
wenn sie gegen das Risiko Krankheit weder in der gesetzlichen Krankenversicherung noch bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind.
Mein Kunde hat nun 2 Möglichkeiten
Nachversicherung ab 1995 mit Entfall von Wartezeiten oder
Punkt 2 Neuantrag ab 01.11.2011 Wartezeit und Meldung an das Amt wegen Nichteinhaltung der Pflegepflicht seit 1995.
Beide Seiten sind bereit den ersten Schritt zu gehen weniger Stress
mich würde aber interessieren was passiert wenn das Schlimmste Nachzahlen und Bussgeld von 2500 €
Gruß
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