Seit 12.2006 keine Krankenversicherung

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Paradox
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Seit 12.2006 keine Krankenversicherung

Beitragvon Paradox » 21.10.2011, 19:46

Wie der Threadtitel schon sagt, habe ich seit Dezember 2006 keine Krankenversicherung mehr.

Momentaner stand der Dinge.
Ich bin 27j, habe keine Arbeit, wohne bei meiner Mutter und beziehe auch kein ALGII.
Mit 23j bin ich aus der Familienversicherung ausgeschieden, da kein Anspruch mehr bestand.
Die Beiträge für die freiwillige KV konnte ich mir wegen der Arbeitslosigkeit und keinerlei Bezug von ALGII nicht leisten.
Nun würde die Möglichkeit bestehen, die monatlichen Krankenkassenbeiträge zu bezahlen. Allerdings ist bei mir keinerlei Vermögen vorhanden, womit ich die Nachzahlung + Zinsen vom 01.04.2007 bis jetzt tragen könnte.

Ich könnte ALGII beantragen, würde das aber lieber vermeiden, da ich zum einen dem Staat nicht auf der Tasche liegen möchte, zum anderen möchte ich auch nicht in die Fänge des Hartz4 Wahnsinns geraten.

Was passiert nun, wenn ich zu meiner GKV gehe und einen Antrag auf Versicherung stelle?

Die werden sicher auf die Nachzahlung bestehen, die ich mir aber auf keinen Fall leisten könnte.
Aber Versichern müßen die mich doch trotzdem, oder nicht?

Rossi
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Beitragvon Rossi » 21.10.2011, 20:04

Wenn Du jetzt zur Kasse gehst wird vermutlich der dicke Hammer kommen.

Mache es am besten über den Hartz IV Antrag, dann drohen Dir keine Nachzahlungen.

Zitat aus dem Gemeinsamen Rundschreiben vom 30.06.2011 für die ALG II-Empfänger

Seite 33

Auf Personen, die taggenau vor Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld II tatsächlich weder gesetzlich noch privat versichert waren, zuletzt jedoch der GKV angehörten, treffen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5a zweite Alternative SGB V - ungeachtet der Personenkreiszugehörigkeit
– von vornherein nicht zu, wenn die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V vorlagen, die Versicherungspflicht tatsächlich jedoch, z. B. wegen mangelnder Mitwirkung der betroffenen Person, nicht festgestellt worden ist.

Diese Personen sind im Sinne einer konsequenten Systemabgrenzung für die Zeit des Arbeitslosengeld II-Bezuges (weiterhin) der GKV zuzuordnen. Dies gilt in diesem Fall auch dann, wenn eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nach § 5 Abs. 8a Satz 4 SGB V nur wegen des nachwirkenden Leistungsanspruchs nach § 19 Abs. 2 SGB V nicht in
Frage kommt.

Paradox
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Beitragvon Paradox » 21.10.2011, 21:02

Wird die Nachzahlung dann nur für die Zeit des ALG II gestundet, oder komplett erlassen?
Oder kann die GKV mit der Nachzahlungsforderung auf mich zukommen, wenn ich aus dem ALGII Bezug raus bin?

Rossi
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Beitragvon Rossi » 21.10.2011, 21:21

Durch den Hartz IV Antrag wirst Du ab Leistungsbeginn wieder neu versichert.

Für den Zeitraum von April 2007 bis zum Leistungsbeginn von Hartz IV zeigst Du die Bürgerversicherung einfach nicht an.

Es droht durch den Hartz IV Antrag somit keine Nachzahlung, sondern einfach wieder eine neue Versicherung, mehr nicht!

Diabolo
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Beitragvon Diabolo » 26.10.2011, 14:06

Hatte vor kurzem einen ähnlichen Fall in meinem Bekanntenkreis.

Dort war die Person seit 10/2008 nicht mehr Krankenversichert (vorher GKV/DAK).

Nach 2 1/2 Jahren Selbstständigkeit, nahm die Person eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit auf. Der Arbeitgeber meldete die Person bei der DAK an.

Bisher wurden keine Nachzahlungen gefordert, obwohl diese in einem Gespräch angekündigt worden.

Jetzt zu meiner Frage, ist dieser Fall gleichzusetzen mit der Beantragung von Hartz IV, da er ja nun wieder pflichtversichert ist? bzw. fallen bei dieser Person gar keine Nachzahlungen an?

Gruß Diabolo

Rossi
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Beitragvon Rossi » 26.10.2011, 18:32

Wenn Du bei der Feststellung der Versicherunspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V nicht mitwirkst (d. h. Du machst hierzu keine Angaben), dann drohen auch keine Nachzahlungen. Wenn Du allerdings treu und brav den Bogen hierzu ausfüllst, dann musst Du nachzahlen.



Ist genau so, wie bei Hartz IV!

moldau
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Beitragvon moldau » 26.10.2011, 18:47

von wem kommt denn das schreiben bzw. formular bezgl. "feststellung der versicherungspflicht" ? KK oder arge?
ich denke, ich muss wohl auch alg II beantragen, um wieder versichert zu werden und um keine nachzahlungen zu erwarten. :-k

Rossi
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Beitragvon Rossi » 26.10.2011, 19:08

Das Schreiben (Anzeigebogen zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) bekommt man von der Kasse.

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Beitragvon moldau » 26.10.2011, 19:46

vielen dank, ich werde es mit deinen ratschlägen versuchen!

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Beitragvon Paradox » 26.10.2011, 20:58

Habe nun auch meinen Antrag auf ALG II abgegeben und nur angekreuzt das ich keinen Krankenversicherungsschutz habe.

Nun hoffe ich, das der Antrag auch schnell bewilligt wird.


Danke auch nochmal an Rossi für die Hilfe.

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Beitragvon Paradox » 27.10.2011, 10:28

War heute bei der AOK zwecks Antragsstellung.
Die haben natürlich nach meiner vorherigen KV gefragt.
Ich sagte ich wüßte nicht, in welcher KV ich vor 5 Jahren war.

Nun wurde mir gesagt man könnte mir keine Meldebstätigung geben, da man nicht wüßte ob ich vorher nicht vielleicht in einer PKV gewesen wäre. Denn dann dürfen sie mich nicht annehmen.

Wie soll ich mich nun weiter verhalten?

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Beitragvon Alwin :) » 27.10.2011, 12:44

Nach 2 Wochen ab Antragsdatum muß die Arge Dich bei der Kasse anmelden, wenn Du keine Bescheinigung beibringen kannst, notfalls nochmal dem Sachbearbeiter der Arge auf die Pflicht hinweisen.

"(3) Versicherungspflichtige haben der zur Meldung verpflichteten Stelle unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung vorzulegen. Wird die Mitgliedsbescheinigung nicht spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht vorgelegt, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse anzumelden, bei der zuletzt eine Versicherung bestand; bestand vor Eintritt der Versicherungspflicht keine Versicherung, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versicherungspflicht bei einer nach § 173 wählbaren Krankenkasse anzumelden und den Versicherungspflichtigen unverzüglich über die gewählte Krankenkasse zu unterrichten. Für die Fälle, in denen eine Mitgliedsbescheinigung nach Satz 1 nicht vorgelegt wird und keine Meldung nach Satz 2 erfolgt, legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen Regeln über die Zuständigkeit fest."

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Beitragvon Diabolo » 27.10.2011, 13:22

Rossi hat geschrieben:Wenn Du bei der Feststellung der Versicherunspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V nicht mitwirkst (d. h. Du machst hierzu keine Angaben), dann drohen auch keine Nachzahlungen. Wenn Du allerdings treu und brav den Bogen hierzu ausfüllst, dann musst Du nachzahlen.



Ist genau so, wie bei Hartz IV!


Wahnsinn, da werde ich ihn nochmal fragen.

Ich find es ausserdem sehr amüsant, dass eine Nachzahlung, mit dem ignorieren eines Bogen umgangen werden kann.

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Beitragvon bruderherz » 31.10.2011, 14:03

Hallo,

wie der gute Rossi und Kassenmitarbeiter hier schon schrieben, ob ALG2 oder Arbeitnehmer, es besteht Versicherungspflicht (aber keine Pflicht zur rückwirkenden Abgabe der Bürgerversicherung)
Wenn Mitarbeiter des Jobcenters ständig auf eine fehlende Mitgliedsbescheinigung verweisen, sind sie im Unrecht.
Ein Wahlrecht besteht nur 14Tage, später hat man kein Recht mehr eine Kasse frei zu wählen.
Es muss eine Anmeldung der verpflichteten Stelle erfolgen. Allerdings muss auch Anlage SV abgegeben werden, damit sich das Jobcenter nicht rausreden kann !!!

bruderherz
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Beitragvon bruderherz » 10.11.2011, 00:06

Hallo,

wie ist es rechtlich, wenn man zuvor bei der AOK war, später zwei oder mehrere, andere BKKs und die AOK mit einer Mitgliedsbescheinigung das Wahlrecht (mehr als 18Monate mit Lücke bei der Vorversicherung vergangen) und die Mitgliedschaft ohne versicherungsrechtliche Beurteilung bestätigt ? Den Rechtsanspruch nach §5 Abs. 1 Nr. 13 hat doch die letzte BKK bzw. die andere, letzte Kasse ?


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