Seit Geburt KVB, jetzt ohne Krankenversicherung
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
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- Postrank7
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Hm hast du Widerspruch gegen den Bescheid eigelegt, die einzigste möglichkeit die ich da sehe ist ggf eine Überprüfung der Entscheidung zu verlangen.
Wenn du mir denn mal die sinnhaftigkeit der neuen Deutschen Rechtschreibung erklären könntest?
Es steht sozusage im Zusammenhang mit der Entwicklung und Geschichte der deutschen Sozialversicherung.
Wenn du mir denn mal die sinnhaftigkeit der neuen Deutschen Rechtschreibung erklären könntest?
Es steht sozusage im Zusammenhang mit der Entwicklung und Geschichte der deutschen Sozialversicherung.
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- Postrank7
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hm ich denke da entstehen Kosten, sofern keine Rechtsschutzversicherung besteht. Ich würde eher empfehlen sich mit einem Anwalt für Sozialrecht in Verbindung zusetzten. Ich glaube hier ist eine ausführlichhe Beratung angesagt. Dürfen dürfen Sie wenn sie feststellen das Sie von falschen Tatsachen ausgegangen sind. Trotz alledem guten Rutsch.
ich versuche mal den Sinn zu erklären, warum man für eine freiwillige Versicherung eine Vorversicherungszeit braucht.
Grund:
man muss sich das Recht um in die Solidargemeinschaft der gesetzlich Versicherten zu kommen, erst einmal erworben haben.
Man braucht eine Vorversicherungszeit von 12 Monaten unmittelbar durchgehend (im letzten Jahr)
oder
24 Monate in den letzten 5 Jahren
Dies ist mit erwerben gemeint.
Diese Voraussetzungen erfüllst Du leider nicht.
Die zeitlichen Voraussetzungen dienen dem Schutz aller gesetzlich
Versicherten, sonst würde ja jeder der gerade meint, in die gesetzliche Versicherung zu wollen, da rein kommen. Und gerade dann, wenn z.B. die private Versicherung zu teuer oder sonst was passiert ist.
Ich bin sicher, dass Du intelligent genug bist, dies zu verstehen.
Ob Du es einsiehst, ist eine andere Frage, die aber keine Rolle spielt.
Die gesetzlichen Regelungen habe ich jetzt mal nicht zitiert, um es nicht zu kompliziert wirken zu lassen.
Grund:
man muss sich das Recht um in die Solidargemeinschaft der gesetzlich Versicherten zu kommen, erst einmal erworben haben.
Man braucht eine Vorversicherungszeit von 12 Monaten unmittelbar durchgehend (im letzten Jahr)
oder
24 Monate in den letzten 5 Jahren
Dies ist mit erwerben gemeint.
Diese Voraussetzungen erfüllst Du leider nicht.
Die zeitlichen Voraussetzungen dienen dem Schutz aller gesetzlich
Versicherten, sonst würde ja jeder der gerade meint, in die gesetzliche Versicherung zu wollen, da rein kommen. Und gerade dann, wenn z.B. die private Versicherung zu teuer oder sonst was passiert ist.
Ich bin sicher, dass Du intelligent genug bist, dies zu verstehen.
Ob Du es einsiehst, ist eine andere Frage, die aber keine Rolle spielt.
Die gesetzlichen Regelungen habe ich jetzt mal nicht zitiert, um es nicht zu kompliziert wirken zu lassen.
Erst einmal allen ein frohes Neues.
Dann versuche ich mal meinen Senf hier einzustellen.
Ich versuche es mit den Verfahrensvorschriften; denn die Kasse hat hier offensichtlich einen Fehler gemacht. Die formellen Voraussetzungen für eine GKV-Mitgliedschaft erfüllst Du nicht.
Nun denn, das ggf. Klageverfahren ist für Dich gem. § 183 SGG kostenfrei. Wenn Du allerdings einen Fachanwalt einschaltest, musst Du diese Kosten ggf. tragen, falls Du verlierst.
Du erfüllst - meines Erachtens - im Klageverfahren auch die Eigenschaft eines Versicherten.
Wir halten zunächst fest, dass Du eine schriftliche Zusage der Kasse als Versicherte hast. Mich würde interessieren, wie diese schriftliche Zusage aussieht. Es ist das sog. standardisierte Begrüßungsschreiben? Stelle den Text hier mal ein.
Denn diese Bestätigung ist ggf. ein sog. Verwaltungsakt. Okay, die Kasse hat Dir dann ein paar Tage später mitgeteilt, dass die Versicherung nicht möglich ist. So einfach (Zweizeiler), ist es aber in der Praxis nicht. Es geht ja gerade darum, ob Du versichert bist oder ob Du nicht versichert bist.
D.h., die Kasse muss den sog. Ursprungsbescheid (Zusicherung der Mitgliedschaft) aufheben. Für die Aufhebung braucht man allerdings eine Rechtsgrundlage und ich finde diese nur in § 45 SGB X. Jenes bedeutet in der Praxis, dass die Kasse sogar Ermessen ausüben muss. Sie muss Dir genau im Einzelfall mitteilen, warum es unter Berücksichtigung Deiner Interessen und der Interessen der Solidargemeinschaft geboten ist, den Ursprungsbescheid über die Mitgliedschaft wieder aufzuheben. Denn schließlich hast Du ja keine falschen Angaben gemacht. Es war offensichtlich ein Fehler der Kasse. Ich gehe davon aus, dass dies in dem späteren Zweizeiler der Kasse fehlt. Damit ist der spätere Zweizeiler schon mal rechtswidrig.
Guck mal hier:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=75124&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Da hatte die Kasse auch so einfach eine Versicherung wieder storniert und auch schriftlich dem Versicherten mitgeteilt.
Hier fehlten auch die Rechtsgrundlagen und die erforderliche Ermessensausübung. Die Kasse hätte dies im Widerspruchsverfahren nachholen können. Hat sie aber nicht gemacht, weil die Kasse gedacht hat, och ich mache es mal so eben im Schweinsgalopp und bleibe damit vor Gericht oben.
Nach Jahren hat dann das LSG festgestellt, dass es nicht so geht, wie es sich die Kasse gedacht hat. Dann aber war es zu spät. Die Kasse konnte den damaligen Ursprungsbescheid (Feststellung der Versicherung) jetzt nicht mehr aufheben, da die Frist von 2 Jahren verstrichen war.
Tja, jenes sind halt eben Verfahrensvorschriften, die einzuhalten sind. Ob die Kasse dies bei Dir schon frühzeitig bemerkt und gegenlenkt, bleibt natürlich offen. Ferner kommt es entscheiden auf den Text des Ursprungsbescheides (Bestätigung über Mitgliedschaft) an.
Ob jenes allerdings viel bringt, wage ich zu bezweifeln. Für Dich wird der Basistarif auf lange Sicht gesehen, vermutlich die günstigste Alternative sein. Du guckst nur derzeit auf die Höhe des Beitrages. Hiernach ist die GKV günstiger, als der Basistarif. Das liegt daran, dass die sog. Anwärterbezüge noch relativ gering sind.
Wenn Du aber bpsw. später einmal 2.000,00 € verdienst, dann würde Dich die Versicherung in der GKV ca. 354,00 Euro kosten. Du zahlst nämlich 17,7 % von dem Bruttogehalt für die GKV. Später, je nachdem, wie viel Du verdienst, geht der Schuss nach hinten los. Und dann kommst Du aus der GKV nicht mehr heraus. Du hast dann auch keinen Anspruch auf den Basistarif.
Dann versuche ich mal meinen Senf hier einzustellen.
Ich versuche es mit den Verfahrensvorschriften; denn die Kasse hat hier offensichtlich einen Fehler gemacht. Die formellen Voraussetzungen für eine GKV-Mitgliedschaft erfüllst Du nicht.
Nun denn, das ggf. Klageverfahren ist für Dich gem. § 183 SGG kostenfrei. Wenn Du allerdings einen Fachanwalt einschaltest, musst Du diese Kosten ggf. tragen, falls Du verlierst.
Du erfüllst - meines Erachtens - im Klageverfahren auch die Eigenschaft eines Versicherten.
Wir halten zunächst fest, dass Du eine schriftliche Zusage der Kasse als Versicherte hast. Mich würde interessieren, wie diese schriftliche Zusage aussieht. Es ist das sog. standardisierte Begrüßungsschreiben? Stelle den Text hier mal ein.
Denn diese Bestätigung ist ggf. ein sog. Verwaltungsakt. Okay, die Kasse hat Dir dann ein paar Tage später mitgeteilt, dass die Versicherung nicht möglich ist. So einfach (Zweizeiler), ist es aber in der Praxis nicht. Es geht ja gerade darum, ob Du versichert bist oder ob Du nicht versichert bist.
D.h., die Kasse muss den sog. Ursprungsbescheid (Zusicherung der Mitgliedschaft) aufheben. Für die Aufhebung braucht man allerdings eine Rechtsgrundlage und ich finde diese nur in § 45 SGB X. Jenes bedeutet in der Praxis, dass die Kasse sogar Ermessen ausüben muss. Sie muss Dir genau im Einzelfall mitteilen, warum es unter Berücksichtigung Deiner Interessen und der Interessen der Solidargemeinschaft geboten ist, den Ursprungsbescheid über die Mitgliedschaft wieder aufzuheben. Denn schließlich hast Du ja keine falschen Angaben gemacht. Es war offensichtlich ein Fehler der Kasse. Ich gehe davon aus, dass dies in dem späteren Zweizeiler der Kasse fehlt. Damit ist der spätere Zweizeiler schon mal rechtswidrig.
Guck mal hier:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=75124&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Da hatte die Kasse auch so einfach eine Versicherung wieder storniert und auch schriftlich dem Versicherten mitgeteilt.
Hier fehlten auch die Rechtsgrundlagen und die erforderliche Ermessensausübung. Die Kasse hätte dies im Widerspruchsverfahren nachholen können. Hat sie aber nicht gemacht, weil die Kasse gedacht hat, och ich mache es mal so eben im Schweinsgalopp und bleibe damit vor Gericht oben.
Nach Jahren hat dann das LSG festgestellt, dass es nicht so geht, wie es sich die Kasse gedacht hat. Dann aber war es zu spät. Die Kasse konnte den damaligen Ursprungsbescheid (Feststellung der Versicherung) jetzt nicht mehr aufheben, da die Frist von 2 Jahren verstrichen war.
Tja, jenes sind halt eben Verfahrensvorschriften, die einzuhalten sind. Ob die Kasse dies bei Dir schon frühzeitig bemerkt und gegenlenkt, bleibt natürlich offen. Ferner kommt es entscheiden auf den Text des Ursprungsbescheides (Bestätigung über Mitgliedschaft) an.
Ob jenes allerdings viel bringt, wage ich zu bezweifeln. Für Dich wird der Basistarif auf lange Sicht gesehen, vermutlich die günstigste Alternative sein. Du guckst nur derzeit auf die Höhe des Beitrages. Hiernach ist die GKV günstiger, als der Basistarif. Das liegt daran, dass die sog. Anwärterbezüge noch relativ gering sind.
Wenn Du aber bpsw. später einmal 2.000,00 € verdienst, dann würde Dich die Versicherung in der GKV ca. 354,00 Euro kosten. Du zahlst nämlich 17,7 % von dem Bruttogehalt für die GKV. Später, je nachdem, wie viel Du verdienst, geht der Schuss nach hinten los. Und dann kommst Du aus der GKV nicht mehr heraus. Du hast dann auch keinen Anspruch auf den Basistarif.
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Meines Erachtens erfüllt sie die Vorrausetzung nicht, macht aber nix.
Zuletzt geändert von Vergil09owl am 02.01.2012, 08:34, insgesamt 1-mal geändert.
Völlig klar; sie erfüllt die Voraussetzungen nicht. Da geht kein Weg dran vorbei.
Aber wenn Sie dennoch einen Verwaltungsakt (Bescheid) der Kasse hat, dann ist sie rechtswidrig Mitglied der Kasse. Dann muss die Kasse diesen Verwaltungsakt erst einmal formell wieder aufheben. Ein blanker Zweizweiler, oder eine Stornierung reicht nicht aus.
Die Gretchenfrage ist natürlich, wie die Kasse die Mitgliedschaft zunächst bestätigt hat, also der genaue Wortlaut der Mitteilung!!!
Aber wenn Sie dennoch einen Verwaltungsakt (Bescheid) der Kasse hat, dann ist sie rechtswidrig Mitglied der Kasse. Dann muss die Kasse diesen Verwaltungsakt erst einmal formell wieder aufheben. Ein blanker Zweizweiler, oder eine Stornierung reicht nicht aus.
Die Gretchenfrage ist natürlich, wie die Kasse die Mitgliedschaft zunächst bestätigt hat, also der genaue Wortlaut der Mitteilung!!!
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Formal gesehen besteht gar kein mitgliedschaft, weil die gesetzlichen Bedingungen nach § 9 und 6 SGB V nicht erfüllt sind. eine Mitgliedsbescheinigung alleine vollzieht noch keine Mitgliedschaft. Da würde denn schon ein Schreiben ausreichen das die Mitgliedschaft von amtswegen storniert wird, Irrtum in der Sache. Sollen sich doch da mal bitte denn die Juristen mit rumschlagen. Möchte nur mal wissen wie die den Dreh mit der freiwilligen MG hinbekommen haben wollen. Ist aber nur meine Ansicht.
zu der Rückfrage:
ich hatte den Sinn für Vorversicherungszeiten bei einer
FEREIWILLIGEN Versicherungs erklärt.
Diese Vorversicherungszeiten wären z.B. eine Familienversicherung oder eine Pflichtversicherung.
Für Familienversicherungszeiten oder Pflichtmitgliedschaften wiederrum braucht man KEINE Vorversicherungszeiten.
ich hatte den Sinn für Vorversicherungszeiten bei einer
FEREIWILLIGEN Versicherungs erklärt.
Diese Vorversicherungszeiten wären z.B. eine Familienversicherung oder eine Pflichtversicherung.
Für Familienversicherungszeiten oder Pflichtmitgliedschaften wiederrum braucht man KEINE Vorversicherungszeiten.
Sorry Thusnelda, Du hast ein fettes Problem.
Na klar, man kann auf die Verfahrensvorschriften herumreiten, die die Kasse ggf. nicht eingehalten hat. Ob Sie diese im Widerspruchsverfahren heilt, kann man derzeit nicht voraussehen. Jenes ist ein absolutes Pokerspiel.
Ich würde eher auf Nummer sicher gehen. Denn dies hat auch einen Hintergrund.
Verlange so schnell wie möglich die Aufnahme in den Basistarif bei einer priv. Kv.! Du musst nämlich sehen, dass die priv. Kv. niemals rückwirkend beginnt. Die priv. Kv. beginnt erst mit der Übersendung der Police; nämlich dann ist ein Vertrag zustande kommen. Erst mit dem Zustandekommen des Vertrages hast Du auch ein Anspruch auf Leistungen. Dies wird immer in der Zukunft liegen und niemals rückwirkend. Wenn Du jetzt nicht den Knoten durchschlägst, dann bleibst Du ggf. auf die zwischenzeitlich entstandenen Krankheitskosten sitzen.
Gleichwohl musst Du aber rückwirkend einen sog. Strafzuschlag löhnen. Wohl gemerkt, Strafzuschlag ohne Leistungsanspruch. Für den ersten Monat (11/2011) zahlst Du keinen Strafzuschlag. Aber ab Dezember 2011 zahlst Du diesen solange, bis der Vertrag zustandekommt. Der Strafzuschlag beträgt von 2 - 5 Monat jeweils 1 Monatsprämie; ab dem 6. Monat nur noch 1/6 der Monatsprämie.
Na klar, man kann auf die Verfahrensvorschriften herumreiten, die die Kasse ggf. nicht eingehalten hat. Ob Sie diese im Widerspruchsverfahren heilt, kann man derzeit nicht voraussehen. Jenes ist ein absolutes Pokerspiel.
Ich würde eher auf Nummer sicher gehen. Denn dies hat auch einen Hintergrund.
Verlange so schnell wie möglich die Aufnahme in den Basistarif bei einer priv. Kv.! Du musst nämlich sehen, dass die priv. Kv. niemals rückwirkend beginnt. Die priv. Kv. beginnt erst mit der Übersendung der Police; nämlich dann ist ein Vertrag zustande kommen. Erst mit dem Zustandekommen des Vertrages hast Du auch ein Anspruch auf Leistungen. Dies wird immer in der Zukunft liegen und niemals rückwirkend. Wenn Du jetzt nicht den Knoten durchschlägst, dann bleibst Du ggf. auf die zwischenzeitlich entstandenen Krankheitskosten sitzen.
Gleichwohl musst Du aber rückwirkend einen sog. Strafzuschlag löhnen. Wohl gemerkt, Strafzuschlag ohne Leistungsanspruch. Für den ersten Monat (11/2011) zahlst Du keinen Strafzuschlag. Aber ab Dezember 2011 zahlst Du diesen solange, bis der Vertrag zustandekommt. Der Strafzuschlag beträgt von 2 - 5 Monat jeweils 1 Monatsprämie; ab dem 6. Monat nur noch 1/6 der Monatsprämie.
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