Noch einer ohne KV...

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Noch einer ohne KV...

Beitragvon Ratsuchende » 04.01.2012, 13:32

Hallo, zusammen!

Ich habe bereits etliche Beiträge gelesen, hab aber für unser Problem noch nicht die richtige Vorgehensweise gefunden und hoffe, Ihr könnt den ein oder anderen Ratschalg geben.

Ich hole mal (hoffentlich nicht zu weit ) aus:
also ich 37 J. w angestellt, 2 Kinder bei mir familienversichert.
mein Mann 45 kerngesund ( zum Glück) ist seit 2005 selbständig, 2007 ist uns aufgrund einer finanziellen Misere alles um die Ohren geflogen, zwangsversteigertes Haus, etliche andere Schulden, eidesstattliche Versicherungen, und die PKV hat ihn Ende 2007 hinausgeworfen.

Von April 2008 bis Oktober 2008 hat er kurzfristig ALG I bezogen (Selbständigkeit weitergeführt und Einkommen angerechnet) und war in diesen Monaten bei seiner alten GKV versichert.

Nach Ende des Leistungsbezuges wurde er von der ARGE bei der GKV wieder abgemeldet, diese hat ihm auch die Abmeldung schriftlich bestätigt und seitdem ist er ohne Versicherung.

Er kann sich nicht bei einer anderen PKV versichern, wegen der Problembonität.
Gehe ich recht in der Annahme, dass die letzte PKV zuständig ist und ihn zum Basistarif zzgl. Beiträge seit 2009 versichern müsste? Leider würde uns das dann das Genich brechen, obwohl wir in den letzten Jahren unseren Schuldenberg von 150000 auf ca. 15000 € reduziert haben.

Für alle, die bis hierher gelesen haben : dankeschön
und wir wären wirklich sehr dankbar für ein paar gute Idee.

lG
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Beitragvon Dipling » 04.01.2012, 14:14

Zuständig ist die letzte GKV, da dort zuletzt eine Versicherung bestand (§5 (1) Nr. 13 SGB V). Und diese würde die Beiträge ab November 2008 nachfordern. Das ist speziell bei hauptberuflich Selbständigen auf Grund der hohen Mindestbeiträge eine teure Angelegenheit. Jedoch sollte man sich bei dieser Option die Ermäßigungsmöglichkeit nach § 186 (11) SGB nutzen, was allerdings zu einer langen Auseinadersetzung mit der Kasse führen kann.

Anspruch auf Aufnahme in eine PKV besteht hingegen nicht, auch nicht im Basistarif. Eine PKV darf aufnehmen, sie muss es aber nicht.

Hinsichtlich der Beitragsnachzahlungen günstigste Möglichkeit: Aufgabe der hauptberuflichen Selbständigkeit und Aufnahme in die kostenlose Familienversicherung der Ehefrau. Die Einkünfte des Ehemannes dürfen dazu 365 EUR monatlich nicht überschreiten. Nachzahlungen fallen bei dieser Option in der Regel nicht an.

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Beitragvon Ratsuchende » 04.01.2012, 14:28

Hallo DIpiling,

danke für Deine Antwort.

Ich habe irgendwo gelesen, dass die GKV NICHT zuständig ist, wegen der wenige Monate, die er dort versichert war... (7 Monate)

Die Selbständigkeit aufgeben ist momentan keine Option, da es nun endlich besser geworden ist, und diese Tätigkeit unsere Haupteinnahmequelle ist.

Also bliebe uns momentan nur, mit der GKV Kontakt aufzunehmen und zu beten, dass das mit den Nachforderungen irgendwie zu lösen ist?

Au weia...
lG
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Beitragvon Dipling » 04.01.2012, 14:46

Maßgeblich ist, dass zuletzt eine GKV bestand (ein Tag Mitgliedschaft würde schon reichen) und dass kein Anspruch auf eine andere Absicherung im Krankheitsfall besteht. Ca. 8000-10000 EUR Nachzahlungsforderung kommen schon bei den Mindestsätzen schnell zusammen. Eine Ermäßigung nach § 186(11) SGB V kann und sollte man bei dieser Option versuchen.

Oder der Ehemann findet doch noch eine PKV, die zur Aufnahme bereit ist. Denkbar ist z.B. eine Jahresvorauszahlung der Beiträge anzubieten, um das Bonitätsmanko etwas zu entkräften.

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Beitragvon Ratsuchende » 04.01.2012, 16:02

Hallo Dipling und Ihr anderen!

Okay, also die GKV. Ich hab die Paragrafen jetzt mal überflogen und stolpere über die "Gründe, die der Versicherte nicht zu verantworten hat", das ist ja hier nicht der Fall, da eine Unkenntnis der Gesetze ja auch kein wirklicher Grund ist.

Und eine Beitragsermäßigung oder gar Niederschlagung bzw. Erlass sind (so wie ich das verstanden habe) ausgeschlossen, wenn zu Beginn der Versicherungspflicht ein Beitrittsrecht für die freiwillige KV bestanden hat und dieses nicht ausgeübt worden ist. Das wäre hier der Fall gewesen, stimmt's?

Gibt es noch andere Möglichkeiten, mit der GKV eine Einigung zu erzielen, wenn man denen glaubhaft darlegt, dass damals nachweislich die gesamte Existenz zu Grunde gegangen ist und man sich erst nach und nach wieder einigermaßen finanziell erholen konnte?

Da wäre es ja beinahe den Versuch wert, mit der Ex-PKV Kontakt aufzunehmen, denen anzubieten, die von damals noch ausstehenden Schulden zu begleichen und gleichzeitig vielleicht mit mehreren MB Vorschuß ein neues Versicherungsverhältnis zu annähernd den alten Konditionen einzugehen. Oder ist das ausgeschlossen?

lG
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Beitragvon DKV-Service-Center » 04.01.2012, 16:28

Einen Rat sollte man auch annehmen :-)
auch wenn sich eine PKV finden würde so hat die GKV da es im Oktober 2008 schon die Versicherungspflicht gab einen Anspruch auf die Prämie von 10/2008 bis heute.Was merkwürdig ist,
hat denn Ende 2008 die Kasse nicht nachgehakt wo der Mann versichert ist?
Gruß

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Beitragvon Ratsuchende » 04.01.2012, 16:46

@DKV-Service-Center: was meinst Du mit : einen Rat sollte man auch annehmen?

Momentan versuchen wir ja erstmal, einen Plan zu bekommen, wie die Situation tatsächlich ist (GKV, hab verstanden)

Und es ist mir auch klar, dass die GKV einen Anspruch auf die nicht gezahlten Beiträge sei 11/08 hat, vorrangig ist aber unser Hauptanliegen, den Mann wieder versichert bekommen, wenn möglich ohne sofort einen fünfstelligen Betrag als Nachforderung auf den Tisch zu bekommen. Oder alternativ halt, die NAchforderung in für uns machbaren Raten aus der Welt zu schaffen.

Die GKV hat, (soweit ich weiss..) nachdem damals das Arbeitsamt die Abmeldung geschickt hat, nur ein Schreiben geschickt, dass mein Mann abgemeldet wurde.

Na ja, ist schon klar, dass wir selbst schuld sind und die Konsequenzen tragen müssen. Wir wollen uns ja auch nicht aus der Verantwortung stehlen.
Wir haben in den letzten Jahren so einige Verbindlichkeiten aus der Welt schaffen können und es wäre halt schade, wenn uns diese Sache jetzt letztlich doch in die Insolvenz treiben würde.

lG
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Beitragvon Ratsuchende » 04.01.2012, 17:15

Hey Ihr,

da mein Mann nachweisen kann, dass er in den vergangenen Jahren mehrfach versucht hat, eine PKV zu finden, könnte man dahingehend argumentieren, dass er davon ausgegangen ist, dass man als Selbständiger in die PKV "gehört" und sich darum nicht bei der GKV gemeldet hat?
Vor allem, da die GKV ihn ja auch nicht auf die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung oder die Versicherungspflicht hingewiesen hat?

Im Verhandeln bin ich gut, wenn ich da noch ein paar Argumente zu unseren GUnsten finden könnte, werden wir das so versuchen...
lG
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Beitragvon Dipling » 04.01.2012, 19:03

Die 7 Monate von April-Oktober 08 reichten für sich genommen nicht für eine freiwillige Weiterversicherung aus (notwendig wären mindestens 12 Monate am Stück).
Deshalb ist die zweite Möglichkeit für eine freiwillige Weiterversicherung zu prüfen, nämlich mindestens 24 Monate GKV-Mitgliedschaft in den letzten 5 Jahren, zurückgerechnet ab dem Ausscheiden Oktober/November 08.

Die genannten Argumente sind durchaus brauchbar; die GKV hättez.B. beim Ausscheiden OKtober/November 08 auf die damals schon bestehende Versicherungspflicht in der GKV aufmerksam machen müssen.
Allerdings führt ein Ermäßigungantrag in der Regel dennoch zu einer langen Auseinandersetzung mit der Kasse, eventeuell auch vor dem Sozialgericht. Hier im Forum gibt es mehrere Beispiele.

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Beitragvon Ratsuchende » 04.01.2012, 19:19

Also, die Gesetzeslage der KVen ist für mich echt totales Neuland, darum sorry, falls ich hier mit nervigen blöden Fragen komme...

Wenn die Gegebenheiten nach 7monatiger GKV Mitgliedschaft für eine freiwillige Weiterversicherung nicht gereicht hätten, sondern man mindestens 12 Monate hätte versichert sein müssen, hätte mein Mann dann im Oktober 2008 wieder in die PKV gemußt? Und die hätten ihn dann wegen fehlender Bonität, ausstehenden Beiträgen und dem gekündigten Vertrag abgelehnt?
Was wäre denn dann gewesen? Dann wäre er ja genau wie jetzt ohne KV dagestanden?

Oder hab ich jetzt ein Brett vor dem Kopf?

Aber richtig ist, dass kein Beitrittsrecht für die freiwillige Versicherung im Oktober 2008 bestanden hat, so dass eine Beitragsermäßigung nicht generell schonmal ausgeschlossen werden kann?

Wenn das so ist, lohnt sich ja der Kampf, wir haben uns jetzt mit so vielen Gläubigern verglichen, wenn es also eine Chance gibt, werden wir das genau so versuchen.

Ach so, 24 MOnate GKV Mitgliedschaft in den letzten 5 Jahren sind ebenfalls nicht der Fall (seit Oktober 2008 rückwirkend allerdings schon, denn er war vor Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit im April 2005 lückenlos GKV versichert)

Ich glaub, das muß ich noch ein paar Tage mit mir herumtragen und Ecuh weiterhin mit Fragen nerven, vorab schonmal danke für die Geduld...
lG
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Beitragvon DKV-Service-Center » 04.01.2012, 20:05

:-) die 12 Monate und die 24 Monate streichen wir jetzt mal :-) sonst kommen wir durcheinander :-)

Jetzt gibt es seit April 2007 ein Gesetz, welches sagt
das man sich versichern muss.
Und da Stand Heute der Mann keine anderweitige
Absicherung hat, ist seine letzte Versicherung zuständig.

Punkt

Jetzt versuchen wir den lieben Göttergatten wieder zu versichern.

Obwohl ich das private Lager vertrete argumentiere ich, dass dieser zur GKV gehört.
Sollte eine PKV Ihn aufnehmen, gibt es erstens Wartezeiten, zweitens besteht immer noch die Möglichkeit das die alte Kasse auftaucht und Forderungen stellt. Ein Vorteil die PKV hat keinen Anspruch auf Strafzuschläge, welches ebenfalls ein Indiez dafür ist dass die GKV normalerweise zuständig ist.
2.te Weg und der wurde bereits in der ersten Antwort aufgezeigt ist die GKV. ebenfalls wurde
die Ermäßigung angesprochen.

""Eine Ermäßigung nach § 186(11) SGB V kann und sollte man bei dieser Option versuchen. ""
Auch ich sehe hier eine Mitschuld der Kasse, da Sie beim Ausscheiden von der Versicherungspflicht wusste.
Gruß

Dipling
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Beitragvon Dipling » 04.01.2012, 20:16

Aber nach den neuen Informationen sieht es schlechter aus.
Offenbar bekommt der Ehemann 24 Monate GKV-Mitgliedschaft zwischen 2003 und 2008 gerade eben zusammen. Was dazu führt, dass beim Ausscheiden nach dem Arbeitslosengeldbezug ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung bestand (grundsätzlich Ausschlußtatbestand für § 186(11) SGB V, versuchen kann man es trotzdem).
Da er das Beitrittsrecht nicht nutzte und auch kein Anspruch auf eine andere Absicherung im Krankheitsfall bestand, greift die Versicherungspflicht nach § 5(1) Nr. 13 - worüber die Kasse damals hätte informieren sollen und müssen.
In Betracht kommt unabhängig davon noch § 76(2) SGB IV - Stundung, Niederschlagung, Erlass, in der Praxis vor allem Ratenzahlung.

Falls sich doch eine PKV findet, wird diese eine ärztlliche Untersuchung fordern, was m.E. zum Erlass der Wartezeiten führt.
Die Forderungen der GKV beginnen ab 2013 zu verjähren, es ist unwahrscheinlich, dass sich die GKV von sich aus noch meldet.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 04.01.2012, 21:43

Nun denn Ratsuchende, mache es genauso, wie Du schon gepostest hast.

Zitat:

da mein Mann nachweisen kann, dass er in den vergangenen Jahren mehrfach versucht hat, eine PKV zu finden, könnte man dahingehend argumentieren, dass er davon ausgegangen ist, dass man als Selbständiger in die PKV "gehört" und sich darum nicht bei der GKV gemeldet hat?
Vor allem, da die GKV ihn ja auch nicht auf die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung oder die Versicherungspflicht hingewiesen hat?


Wobei die freiw. Kv. (§ 9 SGB V) vermutlich nicht möglich war. Aber die GKV hat ja auch nichl hinsichtlich der bestehenden Versicherungspflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nachgefragt.

Es gab hier im Forum schon mal so einen ähnlichen Fall. Die Posterin wurde auch mit einem mega Beitragsbescheid beglückt. Sie hat sich dagegen erfolgreich gewehrt. Sie musste allerdings zum Sozialgericht marschieren.

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Beitragvon Ratsuchende » 05.01.2012, 06:50

Hallo Ihr!

Nachdem ich es überschlafen habe, führt der Weg also zur GKV.
Wir sind relativ kampferprobt und werden nötigenfalls halt den Weg übers Sozialgericht machen, nützt ja nichts.

Ist es so, nachdem wir ihn bei der GKV wieder gemeldet haben, dass dann relativ zeitnah wieder Versicherungsschutz besteht, oder muß man erst die Rückstände ausgleichen bzw. ggf. den gerichtlichen Ausgang abwarten?

Und eine Verständnisfrage zum Schluß: wenn damals, also 10/2008 keine Möglichkeit der freiwilligen Versicherung bei der GKV bestanden hätte, hätte er dann nicht zwingend wieder in eine PKV gemußt?
Oder hab ich da jetzt einen Denkfehler?

Denn dann wäre es selbst beim Besten Willen seinerseits genauso gelaufen, wie jetzt, denn jede andere PKV hätte ihn auf Grund der 2008 bestehenden horrormäßigen Bonität abgelehnt und die "alte" PKV hätte ihn ggf. nur im Basistarif aufgenommen und das wäre ja finanziell gar nicht machbar gewesen.

Wär nett, wenn mir das noch mal jemand nahebringen kann, denn irgendwie hakts da bei mir :0)))

lG
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Beitragvon Philipp Mättig » 05.01.2012, 08:50

Moin,

die Sache ist doch eigentlich ganz einfach.

1. Es besteht hier ganz eindeutig GKV Pflicht § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
2. Es besteht die Pflicht zur Nachzahlung, über die kann man sich dann streiten.
3. Man kann auch in einer PKV versichert werden, wenn die Bonität nicht mehr so toll ist. Das muss man verhandeln. Alleine wird das ntürlich nix.
4. Wenn ich bei der Feststellung der Versicherungspflicht nicht mitwirke (1.) kann die Kasse auch nichts machen

Gruß
Philipp


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