Irrtumsanfechtung nach §119 Abs.1 BGB

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INFLAMEZ
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Irrtumsanfechtung nach §119 Abs.1 BGB

Beitragvon INFLAMEZ » 08.01.2012, 15:13

Hallo,

darf eine Versicherung eine Irrtumsanfechtung nach §119, Abs.1 BGB nach über einem Jahr Vericherungsdauer stellen?
Also, da ist ein Schaden eingetreten und die Versicherung sagt, dass Sie beim Vertragsabschluss im Irrtum war.

GRuß

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Beitragvon PKVLaie » 08.01.2012, 16:15

Also da würde mich mal interessieren, welcher Versicherer das im PKV Bereich versucht!

Ich weiß, das Cosmos das mal bei einer BU-Versicherung gemacht hat, das war für das Image ziemlich verheerend!

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Beitragvon DKV-Service-Center » 08.01.2012, 16:26

darüber würde ich auch gern mehr wissen.
bitte :-)

INFLAMEZ
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Beitragvon INFLAMEZ » 08.01.2012, 16:58

Hallo,

es ist eine große Versicherung, die auch nicht gerade billig ist.
Es wurde von Volltarif- in ausbildungstarif gewechselt.
Beim Wechsel wurde schriftlich bestätigt, dass keine Änderung der Leistungen auch mit geringeren Beiträgen einhergeht.
Auch auf sämtlichen Nachträgen stand Ausbildungstarif + KTG.
Es wurden über 1 Jahr Beiträge kassiert, nun tritt Versicherungsfall ein.
D.H. länger krank, Weiterbildung muss wiederholt werden.
Nun wurde KTG beantragt.
Schreiben der Vesicherung "Hokus-Pokus" bist garnicht versichert, Irtumsanfechtung nach §119 BGB. Du kannst nicht von uns versichert werden.
Und dies nach über einem Jahr, ist doch wohl ein Witz. Ist das zulässig???

Gruß
INFLAMES

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Beitragvon Philipp Mättig » 08.01.2012, 18:30

Moin,

Die Frage stellt sich m.M.n. gar nicht. Was haben Sie denn die letzten 12 Monate verdient?

Gruß
Philipp

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Beitragvon INFLAMEZ » 08.01.2012, 19:20

Hallo,

während der Weiterbildung wurde ich vom Hauptarbeitgeber nicht zum Spass, sondern genau für die Weiterbildung freigestellt.
Die kann nun nicht gemacht werden, bzw. die Freistellung muss verlängrt werden. Somit entsteht dadurch natürlich verdienstausfall. Ausserdem hätte man ja auch nebenbi arbeiten können, (Verdienstausfall Nr.2).
Aufgrund der Krankheit kann natürlich nicht gearbeitet werden, somit auch keine einnahmen.
Fakt ist aber, dass eine KTG besteht, über 1 Jahr lang.
Da die Krankheit auch wohl noch länger andauert, will die Versicherung verständlicherweise nicht zahlen.
Es kann aber doch nicht sein, dass nach über einem Jahr die Verischerung den Vertrag zum KTG aufgrung "§119 Erklärungsirrtum" rückgängig machen kann.
Dann wäre ja jede versicherung fein raus, wenn sie im schadensfall KUCKUCK sagt und sich auf einen Erklärungsirrtum beruft....

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Beitragvon DKV-Service-Center » 08.01.2012, 19:37

wieviel haben Sie pro Monat verdient in den letzten 12 Monaten ?
und wie hoch war die Tagegeldversicherung wie heißt der Tarif.
Gruß

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Beitragvon INFLAMEZ » 08.01.2012, 19:45

Der Tarif heisst KTN.

Ich konnte nichts verdienen, da ich aufgund der ekrankung nicht arbeiten konnte. Die Ablehnung der Versicherung ist aber nicht, dass ich kein einkommen aufrgund der krankheit habe, sondern dass die mich so wie es aussieht überhaupt nicht versichern wollten.
So legen die es nun jedenfalls aus.
Die Frage die sich mir stellt, dass ich 1 Jahr beiträge für die KTG zahle, dann der Verischerungsfall eintritt und die versicherung nun sagt, dass sie mich damals garnicht versichern wollten.
Gibt es sowas?
Da kann sich ja jede versicherung auf §119 BGB berufen.
Zuletzt geändert von INFLAMEZ am 08.01.2012, 19:55, insgesamt 1-mal geändert.

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Beitragvon DKV-Service-Center » 08.01.2012, 19:52

also ich fasse zusammen, Sie haben für Ihre Freistellung KEIN Geld erhalten. Für eine Krankentagegeldversicherung, welche eine Lohnersatzleistung ist, muss aber ein Einkommen da sein. Wenn das bereits bei der Umwandlung Tatbestand war , Aus oder Weiterbildung ohne Einkommenn, dann kommen Sie mit dem Irrtum noch gut weg. Es ist eine Vertragliche Pflicht , dass Sie melden wenn Sie kein Einkommen haben.
Gruß

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Beitragvon INFLAMEZ » 08.01.2012, 20:05

stimmt nicht so ganz:

Ich wurde von meinem hauptarbeiter für eine weiterbildung freigestellt.
Jahreinseinkommen 100k€.
Für die Freistellung wurde die Krankenversicherung auf Studententarif umgestellt, d.h. die hälfte der bisherigen beiträge. Ausserdem eine KTG-Versicherung. Während der ausbildung hatte ich mir nebenjob, Sozialvericheungspflichtig gesucht.
Arbeitsvertrag besteht. Nebenjob (verdienstausfall 1) und Weiterbildung kann aufgrund erkrankung nicht gemacht werden, deshalb muss die unbezahlte Freistellung beim hauptarbeitgeber verlängert werden (verdienstausfall 2).

Versicherung hat mir gesagt das mit wechsel in studententarif keine leistungsänderung einhergeht:

siehe:

......

Der Nachtrag für den Vertrag kommt in Kürze!

Versicherungsschutz in voller Höhe besteht!

Durch die Änderung vom "vollen " Beitrag zum Studententarif entsteht keine Verringerung der Leistungen!
Also Leistung wie bisher!!

Bezüglich des Nachtrages melde ich mich noch kurz!

Viele Grüße



Ich verstehe die problematik auch nicht ganz, es ist ein und dieselbe versicherung, die mir genau diesen Tarif angeboten haben und auch schliesslich monat für monat beiträge kassiert haben.
Auch auf meine Nachfrage wurde mir dies besätigt...
Was soll den das für eine versicherung sein, die sowas versichert und sich nach 1 Jahr !!!! auf §119 beruft....
Es ist mir klar, dass studenten in der regel nicht verischert werden.
In diesem konkreten fall wurde es aber ja gemacht.
Ausserdem stehe ich nach wie vor in einem festen arbeitsverhältnis.

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Beitragvon DKV-Service-Center » 08.01.2012, 20:53

[quote]Ich wurde von meinem hauptarbeiter für eine weiterbildung freigestellt.[/quote]

Zahlung von einem Monatlichem Gehalt?
Bitte nur mit Ja oder Nein antworten!

[quote]Während der ausbildung hatte ich mir nebenjob, Sozialvericheungspflichtig gesucht.[/quote]

das heißt Sie sind versicherungspflichtig und erhalten von dort auch Krankentagegeld.
Gruß

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Beitragvon INFLAMEZ » 08.01.2012, 20:56

Ich wurde von meinem hauptarbeiter für eine weiterbildung freigestellt.

Ja, freistellung muss aufgrund krankheit verlängert werden.

Zahlung von einem Monatlichem Gehalt?
nein, da unbezahlt freigestellt

Während der ausbildung hatte ich mir nebenjob, Sozialvericheungspflichtig gesucht.

das heißt Sie sind versicherungspflichtig und erhalten von dort auch Krankentagegeld.

Nein, ich bin seit beginn dort krankgeschrieben, AG ist nicht verpflichtet lohn fortzuzahlen, also auch keine 6 wochen Lohnfortzahlung
Gruß

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Beitragvon Philipp Mättig » 09.01.2012, 06:46

Moin,

was Sie hier möchten ist eine kostenlose Rechtsberatung. Das dürfen wir nicht. Unsere Meinung kennen Sie. Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, gehen Sie zu einem Fachanwalt.

Gruß
Philipp


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