Seit 3 Jahren nach §5 versichert, Verdienstausfallvers.

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Huhu
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Seit 3 Jahren nach §5 versichert, Verdienstausfallvers.

Beitragvon Huhu » 26.01.2012, 16:07

Hallo,

bin neu hier und habe gleich mal eine Frage, hoffe das mir jemand, diese
beantworten kann.

Bin seit Beginn der Zwangsversicherung in der BEK versichert , vorher
10 Jahre ohne.

Seit 3 Jahren etwa besteht nun diese KV nach §5 , nun habe ich ein geregeltes Einkommen, aus selbst. Tätigkeit , zahle mein Beiträge auch pünktlich usw.
Ich sprach dann im Zuge der Meldung des neuen EKST-Bescheides mit dem Sachbearbeiter der BEK und beantragte telef. eine Zusatzversicherung für evtl. Verdienstausfall nach 6 Wo. wie es halt üblich ist.

Heute ruft der Berater an und meinte , dies sei für die Personengruppe an Versicherten, zu denen ich gehöre, nicht möglich.

Nach einem Anruf bei der Hotline (Bürgertel.) des Bundesgesunheitsministeriums, war das einzige was ich mitnahm, eine Statusänderung zu beantragen auf §9, Petition oder Klage.
Ich entschloß mich zum 1. , was promt abgelehnt wurde, dann rief ich das BVA an, dort konnte man mir auch nicht sofort weiterhelfen und verwies auf eine Beschwerde die ich in Schriftform einreichen soll.

Also wenn ihr mich fragt, ich komme mir arg diskriminiert vor, es kann doch nicht angehen, das der Staat, ein Übel vom Steuerzahler fern halten will (fehlender KV-Schutz), auf der anderen Seite ein wesentlich größeres (Krankheit=kein Einkommen=keine Beiträge KV= Sozialfall) billigend in Kauf nimmt oder?

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 26.01.2012, 20:49

Hallo,
du sprichst von einer Zusatzversicherung ??
Für selbständige gibt es den gesetzlichen Krankengeldanspruch ab der 7. Woche -
da gibt es keinen Ausschlussgründe, höchstens Wartezeiten. Nur bei wirklichen Zusatzversicherungen
kann es solche Gründe geben.
Gruss
Czauderna

Tiger
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Re: Seit 3 Jahren nach §5 versichert, Verdienstausfallvers.

Beitragvon Tiger » 26.01.2012, 21:23

Huhu hat geschrieben:Hallo,

Bin seit Beginn der Zwangsversicherung in der BEK versichert , vorher
10 Jahre ohne.



Pflichtversicherung nach §5 Abs.1 Nr.13 SGB V liegt vor.

>>§ 44 Krankengeld SGB V
(1) ...
(2) Keinen Anspruch auf Krankengeld haben:
1. die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 sowie die nach § 10 Versicherten; dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben, und für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, soweit sie abhängig beschäftigt und nicht nach den §§ 8 und 8a des Vierten Buches geringfügig beschäftigt sind;
<<

D.h. gesetzlicher Krankengeldanspruch ab 7. Woche für SELBSTÄNDIGE, die nach §5/1/13 V pflichtversichert sind, ist nicht gegeben...

heinrich
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Beitragvon heinrich » 26.01.2012, 21:33

huhu meint das gesetzliche Krankengeld ab der 7. Woche nach § 44 SGB V.

huhu: die bist Mitglied nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (nennt man auch schon mal Bürgerversicherung)
Ein Statuswechsel nach § 9 SGB V, also in eine freiwillige Versicherung geht tatsächlich nicht.


Es gibt Krankenkasse, die lesen aus § 44 SGB V, dass man als Mitglied nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V tatsächlich keinen Anspruch auf Krankengeld realisieren kann.

§ 44 Abs. 2 Nr.1 SGB V sagt (nur den wichtigen Auszug hier)
K e i n e n Anspruch auf Krankengeld haben.
die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherten (ALSO wie Duuuu jemand bist)

Nun gibt es aber auch den Rechtsgrundsatz, dass man eine Vorschrift/Gesetz immer bis zum Schluss lesen muss.


§ 44 ABs. 2 Nr. 1 SGB V beschrieb ja: KEIN Anspruch

schauen wir doch mal eine einzige Nummer weiter
In § 44 Abs. 2 Nr. 2 SGB V rein.


Dort steht Folgendes:
KEINEN Anspruch haben hauptberuflich selbständig Erwerbstätige,
(ACHTUNG jetzt kommt die ENTSCHEIDENDE Passage)
es sei denn, das Mitglied e r k l ä r t gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung).

FAZIT: durch die Erklärung wird dieser Anspruch auf Krankengeld dann ausgelöst. Dies ist meine Auffassung.

Tiger
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Beitragvon Tiger » 26.01.2012, 22:43

§ 44 Abs. 2 Nr.1 SGB V schließt den Personenkreis der nach §5 Abs.1 Nr.13 SGB V versicherten von vorne herein aus (Ausnahme: u.b.V. Beschäftigte). Nr. 2 gilt demnach für hauptberuflich Selbständige, die nicht nach §5 Abs.1 Nr.13 SGB V versichert sind - das sind in der Regel freiwillige Mitglieder...

heinrich
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Beitragvon heinrich » 26.01.2012, 22:49

hallo Tiger,

ich kenne diese (Deine) Auffassung).

Dazu kann ich nur sagen, dass der Gesetzgeber diese Sache mal wieder ziemlich ungenau formuliert hat.

Dazu meine ich, eine Aussage des Ministeriums einmal gelesen zu haben, dass es nicht beanstandet wird, wenn ein Krankengeldanspruch eingeräumt wird.

Letztlich bin ich der Auffassung, dass nur die Gerichte diesen Fall entscheiden können.

Und da meine ich, dass das Gericht entscheiden wird, dass ein Krankengeldanspruch einzuräumen ist.

Bis dies aber mal jemand einklagen wird, werden noch Jahre vergehen.

Huhu
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Beitragvon Huhu » 27.01.2012, 18:29

Ich danke euch allen für die umfangreichen Antworten !

Ich bin folgendermaßen vorgegangen, habe meine Mitgliedschaft bei der
BEK zum 31.3. gekündigt und einen Aufnahmeantrag bei der Technikerkrankenkasse zum 01.04. gestellt, nachdem ich dort die Aufnahmekriterien abgeklärt habe.

Da die BEK mich nun einmal mit Status §5.... aufgenommen hat, dieser Status , lt. Sachbearbeiter nicht abgeändert werden kann. (Er hat Angst eine aufs Dach zu bekommen, bei einer Prüfung) , mir aber auch ein Gang vors Gericht zu zeitraubend gewesen wäre, habe ich mich auf den Weg des geringsten Wiederstandes begeben.

Ich finde trotzdem, das diese Vorschrift oder Außgrenzung auf Staatsbefehl,
eine Diskriminierung von Minderheiten darstellt, vllt. sollte man eine Petition einreichen, die dem Abhilfe schafft.

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Beitragvon Czauderna » 27.01.2012, 19:41

Hallo Huhu,
ich denke auch, dass dies nicht der richtige Weg ist.
Es kann nicht angehen, dass ein selbständig Tätiger,
nur weil er nach dem § 5 Abs. 13 versichert war bzw. ist, vom Krankengeldbezug ausgeschlossen ist -
wo soll da der tiefere Sinn sein , ja uns ganz zur Farce wird diese "Bestimmung", wenn die dich neue Kasse
dann als, freiwillig Versicherten aufnimmt und dir
den Krankengeldanspruch (wahrscheinlich mit einer Wartezeit) einräumt.
Gruss
Czauderna

heinrich
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Beitragvon heinrich » 28.01.2012, 18:41

wenn es die neue Kasse richtig macht,

dann darf sie die Mitgliedschaft als Kassenwechsler nur mit der gleichen Rechtsvorschrift (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) durchführen und nicht als
freiwillige Versicherung.

Innerhalb der Mitgliedschaft nach § 5 ABs. 1 Nr. 13 SGB V kann sie dann,
weil man ja zweierlei Rechtsauffassungen haben kann,
eine Mitgliedschaft mit Krankengeld anbierten.

Ich habe Zweifel, dass die neue Kasse bemerkt hat, dass es sich um eine Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V handelt.

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Beitragvon Vergil09owl » 29.01.2012, 13:16

Normalerweise müßte Sie sich doch die Mirtgliedszeiten der anderen bescheinigen lassen. Meiner Meinung nach.

Tiger
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Beitragvon Tiger » 30.01.2012, 21:29

heinrich hat geschrieben:Ich habe Zweifel, dass die neue Kasse bemerkt hat, dass es sich um eine Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V handelt.


Stellt sich die Frage, ob man das bei der neuen Kasse auch bemerken WOLLTE. Neumitglieder sind bei den KKen doch eigentlich gern gesehen.

heinrich
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Beitragvon heinrich » 31.01.2012, 19:17

Hallo Tiger,

du bist nicht nur ein Tiger, sondern auch ein Fuchs :-)


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