Beitragsberechnungsproblem Selbständiger für freiwillige GKV

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Pik11
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Beitragsberechnungsproblem Selbständiger für freiwillige GKV

Beitragvon Pik11 » 02.02.2012, 12:39

Hi

ich habe einige wichtige Fragen zur Beitragsberechnung, und zwar insbesondere zu den Beitragsermäßigungen bei geringen Einkommen.

1. Wird aus dem Steuerbescheid der "Gesamtbetrag der Einkünfte" oder das "zu versteuernde Einkommen" herangezogen? Diese Werte sind ja unterschiedlich.

2. Wenn der freiwillig Versicherte Unterhaltspflichtig ist (z. B. gegenüber Kind), darf das dann vom beitragsrelevanten Einkommen abgezogen werden?

3. Angenommen, man ist mit seinen Steuererklärungen 2 Jahre im Rückstand. Darf oder muß dann der Beitrag anhand einer evtl. vorliegenden Schätzung des Finanzamtes berechnet werden? Die Schätzungen sind ja meist ungünstig. Oder erfolgt die Berechnung dann allein anhand der Angaben des Versicherten?

4. Wenn mehrere Steuerbescheide auf einmal ergehen (zum Beispiel 2010 und 2011), weil man für diese 2 Jahre auf einmal die Steuererklärung erstellt hat. Dann tragen die Bescheide ja fast dasselbe Datum. Wird dann für zukünftige KV-Beiträge nur der letzte Bescheid (2011) herangezogen, und demzufolge der von 2010 ignoriert?

5. Situation: Ehemann freiwillig GKV (Selbständig), Ehefrau pflichtversichert in der GKV. Welches Verfahren wird bei der Prüfung, ob die Beitragsermäßigung (60. Teil der monatlichen Bezugsgröße) zur Anwendung kommen kann, eingesetzt:

a.) (Einkommen Ehemann + Einkommen Ehefrau) /geteilt durch 2 <= 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße
b.) (Einkommen Ehemann) <= 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße, Einkommen der Ehefrau bleibt unberücksichtigt.


Wenn a.), dann könnte ja der Ehemann sogar fast das Doppelte des 60. Teils der monatlichen Bezugsgröße verdienen, wenn seine Frau kaum Einküfte hat. Ist das so?

6. Der 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße sind ja ca. 1.300 EUR. Immer wieder lese ich aber auch einen Wert von 850 EUR, der als Mindesteinkommen angesetzt wird. Was hat es mit diesen 850 EUR auf sich?

Vielen Dank für die Hilfe!

Pik11

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Re: Beitragsberechnungsproblem Selbständiger für freiwillige

Beitragvon lotte33 » 02.02.2012, 13:34

Pik11 hat geschrieben:6. Der 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße sind ja ca. 1.300 EUR. Immer wieder lese ich aber auch einen Wert von 850 EUR, der als Mindesteinkommen angesetzt wird. Was hat es mit diesen 850 EUR auf sich?

Vielen Dank für die Hilfe!

Pik11


Bei den 850 als Basis für Beitragsberechnung geht es m.W. um Leute, die kein Arbeitseinkommen haben, also z.B. Hartz IVler.
Für Selbständige ist dieser Wert m.W. nicht relevant.

lg lotte

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Re: Beitragsberechnungsproblem Selbständiger für freiwillige

Beitragvon Czauderna » 02.02.2012, 13:56

lotte33 hat geschrieben:
Pik11 hat geschrieben:6. Der 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße sind ja ca. 1.300 EUR. Immer wieder lese ich aber auch einen Wert von 850 EUR, der als Mindesteinkommen angesetzt wird. Was hat es mit diesen 850 EUR auf sich?

Vielen Dank für die Hilfe!

Pik11


Bei den 850 als Basis für Beitragsberechnung geht es m.W. um Leute, die kein Arbeitseinkommen haben, also z.B. Hartz IVler.
Für Selbständige ist dieser Wert m.W. nicht relevant.

lg lotte


Hallo,

nur zur Vervollständigung - für "hauptberuflich" Selbständige ist dieser Wert nicht relevant.
Gruss
Czauderna

Pik11
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Beitragvon Pik11 » 02.02.2012, 14:04

Hi

Danke, das ging ja schnell!

Frage 6 ist damit also geklärt. Kann jemand etwas zu den kniffligen anderen Fragen sagen?

Danke!

Pik11

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Re: Beitragsberechnungsproblem Selbständiger für freiwillige

Beitragvon lotte33 » 02.02.2012, 14:05

Czauderna hat geschrieben:nur zur Vervollständigung - für "hauptberuflich" Selbständige ist dieser Wert nicht relevant.
Gruss
Czauderna


Heißt das, wenn ich für 401 Euro versicherungspflichtig angestellt bin, ist die Situation wieder ganz anders?
Wieviel darf man dann nebenberuflich selbständig verdienen?
Weniger als 401 oder wie ist das vorzustellen?

lg lotte

heinrich
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Beitragvon heinrich » 02.02.2012, 19:01

1. Wird aus dem Steuerbescheid der "Gesamtbetrag der Einkünfte" oder das "zu versteuernde Einkommen" herangezogen? Diese Werte sind ja unterschiedlich.

..Einkünfte wird genommen bei Einkünften aus Gewerbe, selbstständiger Tätigkeit und auch bei Vermietung/Verpachtung.

Bei Renten der gesetzlichen Rentenversicherung wird die Bruttorente genommen.

Es gibt noch hunderte anderer Einnahmearten. Dies würde hier zu weit führen.

So sind z.B. auch Einnahmen beitragspflichtig, die nicht steuerpflichtig sind, wie z.B. Renten der gesetzlichen Unfallversicherung

2. Wenn der freiwillig Versicherte Unterhaltspflichtig ist (z. B. gegenüber Kind), darf das dann vom beitragsrelevanten Einkommen abgezogen werden?

..nein, kein Abzug. Es sind die Einkünfte-wie zu 1 beschrieben- zu nehmen

3. Angenommen, man ist mit seinen Steuererklärungen 2 Jahre im Rückstand. Darf oder muß dann der Beitrag anhand einer evtl. vorliegenden Schätzung des Finanzamtes berechnet werden? Die Schätzungen sind ja meist ungünstig. Oder erfolgt die Berechnung dann allein anhand der Angaben des Versicherten?

..die Beitragseinstufung erfolgt anhand von Einkommensteuerbescheiden.
Eine Schätzung ist schließlich auch ein Einkommensteuerbescheid.
Folge: Schätzung ist auch für die Beitragsberechnung heranzuziehen.

4. Wenn mehrere Steuerbescheide auf einmal ergehen (zum Beispiel 2010 und 2011), weil man für diese 2 Jahre auf einmal die Steuererklärung erstellt hat. Dann tragen die Bescheide ja fast dasselbe Datum. Wird dann für zukünftige KV-Beiträge nur der letzte Bescheid (2011) herangezogen, und demzufolge der von 2010 ignoriert?

..vom Grundsatz her ist der aktuellste Einkommensteuerbescheid (ESTB) zu berücksichtigen.

..Wenn jedoch der ESTB für das Jahr 2010 höher ist, als für das Jahr 2009 und 2011 wieder niedriger ist als für 2010
und die ESTBe (2010 und 2011 , die ja zusammen erstellt wurden) nicht
im Monat der Erstellung eingereicht wurde, dann gilt der ESTB für 2010 ab dem nächsten Monatsersten nach Erstellung des ESTB für 2010 und für die Senkung mittels des ESTB für das Jahr 2011 erst ab dem nächsten Monatsersten ab Eingang bei der Krankenkasse.


5. Situation: Ehemann freiwillig GKV (Selbständig), Ehefrau pflichtversichert in der GKV. Welches Verfahren wird bei der Prüfung, ob die Beitragsermäßigung (60. Teil der monatlichen Bezugsgröße) zur Anwendung kommen kann, eingesetzt:

a.) (Einkommen Ehemann + Einkommen Ehefrau) /geteilt durch 2 <= 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße
b.) (Einkommen Ehemann) <= 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße, Einkommen der Ehefrau bleibt unberücksichtigt.

...a


Wenn a.), dann könnte ja der Ehemann sogar fast das Doppelte des 60. Teils der monatlichen Bezugsgröße verdienen, wenn seine Frau kaum Einküfte hat. Ist das so?


...hä ???
nein
Bezugsgröße = 2650 EUR mtl.
Wenn der freiwillige versicherte selbstständige Ehemann das Doppete, also 5300 EUR mtl. ein beitragspflichtigen Einnahmen hat, wird auch auch daraus der Beitrag berechnet. Mit der Ausnahme, dass höchstens von mtl. 3825 EUR, der mtl. Beitragsbemessungsgrenze berechnet wird.
[/quote]

Pik11
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Beitragvon Pik11 » 02.02.2012, 21:06

Hi

Danke heinrich! Damit ist alles geklärt.

Nur bei der 5. Frage gab es ja noch Unklarheiten. Also das ist so gemeint: Es gibt ja diese Grenze von 1.312,50 EUR, die im Härtefall und bei Nachweis des Einkommens mindestens zur Ermittlung des Beitrages bei Selbständigen herangezogen wird.

Ist der Versicherte nun verheiratet, und seine Frau verdient nichts, kann er dann sozusagen 2 x 1.312,50 EUR verdienen, und trotzdem nur den Mindestbeitrag zahlen? Denn dann ist ja (Einkommen Mann + Einkommen Frau) / 2 wieder unsere Untergrenze von 1.312,50 EUR.

Danke!

Pik11

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Re: Beitragsberechnungsproblem Selbständiger für freiwillige

Beitragvon Czauderna » 02.02.2012, 21:14

Pik11 hat geschrieben:Hi

ich habe einige wichtige Fragen zur Beitragsberechnung, und zwar insbesondere zu den Beitragsermäßigungen bei geringen Einkommen.

1. Wird aus dem Steuerbescheid der "Gesamtbetrag der Einkünfte" oder das "zu versteuernde Einkommen" herangezogen? Diese Werte sind ja unterschiedlich.

Gesamtbetrag der Einkünfte zählt - entspricht im übertragenem Sinn
dem Bruttogehalt eines Arbeitnehmers.

2. Wenn der freiwillig Versicherte Unterhaltspflichtig ist (z. B. gegenüber Kind), darf das dann vom beitragsrelevanten Einkommen abgezogen werden?
nein, darf es nicht - siehe oben - Unterhaltszahlungen gehen auch vom Netto ab.

3. Angenommen, man ist mit seinen Steuererklärungen 2 Jahre im Rückstand. Darf oder muß dann der Beitrag anhand einer evtl. vorliegenden Schätzung des Finanzamtes berechnet werden? Die Schätzungen sind ja meist ungünstig. Oder erfolgt die Berechnung dann allein anhand der Angaben des Versicherten?

nein, der letzte Einkommensteuerbescheid ist ma0gebend bis zur Vorlage der nächsten Bescheids.

4. Wenn mehrere Steuerbescheide auf einmal ergehen (zum Beispiel 2010 und 2011), weil man für diese 2 Jahre auf einmal die Steuererklärung erstellt hat. Dann tragen die Bescheide ja fast dasselbe Datum. Wird dann für zukünftige KV-Beiträge nur der letzte Bescheid (2011) herangezogen, und demzufolge der von 2010 ignoriert?

ja, so sehe ich das jedenfalls

5. Situation: Ehemann freiwillig GKV (Selbständig), Ehefrau pflichtversichert in der GKV. Welches Verfahren wird bei der Prüfung, ob die Beitragsermäßigung (60. Teil der monatlichen Bezugsgröße) zur Anwendung kommen kann, eingesetzt:

Die Versicherungsverhältnisse spielen dabei keine Rolle, sondern die#Einkommens- und Vermögensverhältnisse

a.) (Einkommen Ehemann + Einkommen Ehefrau) /geteilt durch 2 <= 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße
b.) (Einkommen Ehemann) <= 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße, Einkommen der Ehefrau bleibt unberücksichtigt.


Wenn a.), dann könnte ja der Ehemann sogar fast das Doppelte des 60. Teils der monatlichen Bezugsgröße verdienen, wenn seine Frau kaum Einküfte hat. Ist das so?

nein

6. Der 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße sind ja ca. 1.300 EUR. Immer wieder lese ich aber auch einen Wert von 850 EUR, der als Mindesteinkommen angesetzt wird. Was hat es mit diesen 850 EUR auf sich?

ist bereits geklärt

Vielen Dank für die Hilfe!

Pik11



bitte, gern geschehen.
Gruss
Czauderna

heinrich
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Beitragvon heinrich » 03.02.2012, 07:54

hallo pik11,


nr. 5 scheinst Du wirklich nicht verstanden zu haben.

Man muss schon mindestens die Einnahmen des Selbstständigen nehmen.

ALSO:
Selbstständiger hat lt. letzten STB 24.000 Jahr ,also 2000 im Monat.

Frau keine Einnahmen.

Dann sind die 2.000 EUR beitragspflichtig.

Man NICHT weniger nehmen, als der Selbstständige bei ISOLIERTER Betrachtung ein beitragspflichtigen Einnahmen hat.

Pik11
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Beitragvon Pik11 » 03.02.2012, 13:00

heinrich hat geschrieben:hallo pik11,


nr. 5 scheinst Du wirklich nicht verstanden zu haben.

Man muss schon mindestens die Einnahmen des Selbstständigen nehmen.

ALSO:
Selbstständiger hat lt. letzten STB 24.000 Jahr ,also 2000 im Monat.

Frau keine Einnahmen.

Dann sind die 2.000 EUR beitragspflichtig.

Man NICHT weniger nehmen, als der Selbstständige bei ISOLIERTER Betrachtung ein beitragspflichtigen Einnahmen hat.


OK ich glaube, ich habe das nun verstanden. Ist es nun so richtig:

Das Einkommen der Ehefrau wird nur dann herangezogen, wenn

(Einkommen Ehemann + Einkommen Ehefrau) / 2 > (Einkommen Ehemann)

ist? Sprich, es wird stets der größere der beiden Werte genommen?

Also:

Fall 1:
Mann 24.000, Frau 0
(Einkommen Mann + Einkommen Frau) / 2 = 1.000
(Einkommen Mann) = 2.000
-> es werden 2.000 EUR beitragspflichtig, da 2.000 > 1.000

Fall 2:
Mann 6.000, Frau 18.000:
(Einkommen Mann + Einkommen Frau) / 2 = 1.000
(Einkommen Mann) = 500
-> es werden 1.000 EUR beitragspflichtig, da 1.000 > 500 (und dann in der Folge, da 1.000 < dem 60. Teil der Bezugsgröße ist, diese angesetzt (die 1.312,50 EUR))


Danke für die kompetente Hilfe!


Pik11

Dipling
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Beitragvon Dipling » 03.02.2012, 14:19

Die Beiträge der Ehegatten sind getrennt voneinander zu berechnen.

Bei der Prüfung, ob die Ermäßigung für geringverdienende Selbständige überhaupt in Betracht kommt, dürfen jedoch Einkommen und Vermögen beider Ehegatten ("Bedarfsgemeinschaft") bestimmte Grenzen nicht überschreiten:

Die Formel zum gemeinsamen Einkommen muss m.E. so lauten:
(Einkommen Ehemann + Einkommen der Ehefrau pro Kalendertag)/2 <= 1/40 der monatlichen Bezugsgröße

Auszug des GKV-Spitzenverbandes zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder:
"(4) Abweichend von Absatz 3 werden auf Antrag die Beiträge für Mitglieder,

deren beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/40 der monatlichen Bezugsgröße unterschreiten, nach den tatsächlichen Einnahmen, mindestens jedoch nach 1/60 der monatlichen Bezugsgröße für den Kalendertag bemessen.

Die Beitragsbemessung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn

1. die Hälfte der auf den Kalendertag entfallenden beitragspflichtigen Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft mindestens 1/40 der monatlichen Bezugsgröße entspricht oder diesen Betrag übersteigt oder

2. die Bedarfsgemeinschaft steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt oder

3. die Bedarfsgemeinschaft positive oder negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt oder

4. das Vermögen des Mitglieds oder seines Partners jeweils das Vierfache der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. "

heinrich
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Beitragvon heinrich » 03.02.2012, 19:40

pik 11,

jetzt hast Du es schon ziemlich gut verstanden.

1/40tel muss unterschritten werden, dann ist die Folge
, dass mindestens aus 1/60tel berechnet wird

im letzt genannten Fall also aus 1312,50 EUR.

Pik11
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Beitragvon Pik11 » 17.02.2012, 17:03

Hi

noch eine Frage zum Steuerbescheid:

Wenn mir das Finanzamt seltsamerweise am 01. 06. 2012 den Steuerbescheid für 2011 ausstellt, und am 15. 06. 2012 den für 2010.

Was ist dann ab Juli für den Beitrag maßgebend: der Bescheid von 2011 oder der von 2010, weil er ein späteres Datum trägt?

Danke!!

Pik11

heinrich
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Beitragvon heinrich » 18.02.2012, 13:03

ich habe so ca. 10.000 STeuerbescheide geprüft.

So etwas ist mir noch nicht vorgekommen.

Dieser Fall ist auch nicht beschrieben.

Es kann nach meiner Aufassung aber nur so sein, dass der
STB für das Jahr 2011 (also derjeniger, der zeitlich das jüngste Jahr darstellt) zugrunde gelegt wird


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