Freiwilliges Mitglied/ Beitrag und Unterhaltspflicht

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Schneeflocke
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Freiwilliges Mitglied/ Beitrag und Unterhaltspflicht

Beitragvon Schneeflocke » 06.02.2012, 17:05

Nachdem ich die Urteile der SG München im Forum gelesen habe, bitte ich um Ratschläge und fasse mich dabei so kurz wie möglich. Mein Ehemann hat kein Einkommen (krank) und bekommt keine Leistungen, weil ich dafür zu viel verdiene. Wir haben einen Sohn, der aufgrund seiner körperlichen Behinderung und nach einer OP zwei Jahre pflegebedürftig war und verspätet seine Ausbildung beginnen konnte. Er ist heute 26 Jahre alt und Student (Master), körperlich nicht so gut drauf, er hat aber einen hellen Kopf und ist in der Zukunft so in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten zu können. Er hat eine Studenten-KV, mein Mann mußte sich freiwillig krankenversichern. Dazu wird mein Einkommen halbiert und der Beitrag errechnet. Mein Sohn wird dabei nicht mehr berücksichtigt, obwohl ich unterhaltsverpflichtet bin. Das bedeutet für mich, dass ich wie ein Hilfeempfänger leben muß und mich inzwischen frage, warum ich morgens noch aufstehe. Eine GKV-Möglichkeit habe ich nicht. Die Berücksichtigung der Unterhaltspflicht wurde abgelehnt, weil unser Sohn nicht privat krankenversichert ist. Ist die Begründung der GKV so richtig?

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Beitragvon Vergil09owl » 06.02.2012, 19:44

Mein Ehemann hat kein Einkommen (krank) und bekommt keine Leistungen.

wurde dein Mann von der Versicherungspflicht in der GKV befreit? Warum muss er er denn in die freiwillgie KV. wie bist du versichert?

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Beitragvon Schneeflocke » 06.02.2012, 20:41

Hallo,
ich bin beihilfeberechtigt und habe jahrelang versucht, von der GKV aufgenommen zu werden, eine PKV ist extrem teuer, vorallem wenn man selber chronisch krank ist, die Erstattung dauert an. Die GKV hat abgelehnt.
Aufgrund meines Einkommens (nicht wirklich für eine PKV geeignet) erhält mein Mann keine Zahlungen vom Amt.

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Beitragvon Rossi » 06.02.2012, 21:18

Die Entscheidung der Kasse ist richtig.

Es kann kein Unterhaltsfreibetrag abgesetzt werden, da der Sohnemann selber als Stundent pflichtversichert ist.

Ein Unterhaltsfreibetrag ist nur dann möglich, wenn das Kind noch tatsächlich familienversichert ist (er ist aber als Student selber pflichtversichert / Altersgrenze für Fami überschritten), oder eine Familienversicherung ausscheidet, weil die Mami oberhalb der JAEG verdienst (passt auch nicht, denn das Kind ist als Student pflichtversichert / Altersgrenze für Fami überschritten).

Der Wortlaut des Gesetzes gibt hier leider nix her!!
Zuletzt geändert von Rossi am 06.02.2012, 21:37, insgesamt 1-mal geändert.

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Beitragvon Schneeflocke » 06.02.2012, 21:33

Hallo,
das meine ich auch. Tolle Gehalt 4.200.-Euro. Allerdings wurde 2009 diese Entscheidung aufgehoben und jedes unterhaltsberechtigte Kind wurde berücksichtigt. Leider weiß ich nicht mehr, auf welcher gesetzlichen Grundlage damals der Beitrag wieder gesenkt wurde.
Ich meine nur, dass das eine Kind sich aus Langeweile einige Zeit ins "Aus" schießt und dann vernünftig geworden, doch noch eine Ausbildung macht. In unserem Fall ist das jedoch anders, die Zeit hat unser Sohn gebraucht, um wieder laufen zu lernen. Das Umfeld sieht da keinen Unterschied, obwohl doch kein Nachteil entstehen darf??? für einen Behinderten.

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Beitragvon Rossi » 06.02.2012, 21:39

Ich habe mein Posting geändert. In 2009 wurden Freibeträge abgezogen, da dort dem Grunde nach noch eine Familienversicherung möglich war.

Dies ist derzeit nicht mehr möglich, da die Altersgrenze für die Familienversicherung überschritten wurde.

Es hängt einfach nur mit der Altersgrenze zusammen.

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Beitragvon Schneeflocke » 06.02.2012, 21:51

Dazu muß ich sagen, dass wir vor sieben Monaten nach einem Beratungsgespräch mit einer GKV die Freiwillige KV bei dieser Krankenkasse neu abgeschlossen haben. Damals bestand schon die Studentenversicherung für unseren Sohn. Zu dieser Zeit waren die Mitarbeiter sehr freundlich und haben meine Unterhaltspflicht anerkannt. Sieben Monate später war das alles vergessen. Ich fühle mich deshalb etwas verschaukelt, zumal man bei einem Kassenwechsel ersteinmal 18 Monate "gefangen´" ist.

Und ehrlich gesagt, das Wort "Solidaritätsgemeinschaft" ist wirklich ein merkwürdiges Wort für mich, für mich heißt das nur "Zahlen".
Ich wäre schon zufrieden, wenn der Sozialhilfesatz unter dem Strich bleiben würde.

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Beitragvon Rossi » 06.02.2012, 22:29

Tja, wie war das noch einmal. Dort wo gehobelt wird fallen bekanntlich Spähne. Wenn man nicht arbeitet, fallen auch keine Spähne.

Der Wortlaut des Geseztes ist ziemlich eindeutig. Jenes hat man jetzt wohl erkannt.

Allerdings grübele ich derzeit noch nach. Denn nach § 240 Abs. 1 SGB V muss die sog. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiw. Mitgliedes berücksichtigt werden.

Du bist gegenüber dem 26 jährigen Studenten unterhaltsverpflichtet. Hierdurch wird Deine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erheblich beeinflusst.

Der Gesetzgeber hat diese Beeinflussung erkannt und Freibeträge hierfür in § 240 Abs. 5 SGB V für die unterhaltsberechtigten Kinder geschaffen.

Welchen Sinn macht es hier nur nach dem Wortlaut zu unterscheiden. Du bist und bleibst für den Sohnemann während der Ausbildung unterhaltsverpflichtet. Die Tatsache, dass er die Altersgrenze für die Familienversicherung überschritten hat, ändert nix an der Unterhaltsverpflichtung.

Tja, leider wirst Du mit diesen Gedankengängen bei der Kasse vermutlich keinen Erfolg haben. Du wirst klagen müssen.

Auf der anderen Seite könntest Du natürlich die bishierige Rechtsprechung in den Ring werfen, wonach der Spibu ja überhaupt nicht berechtigt war, diese einheitlichen Grundsätze für die Beitragsbemessung zu erlassen.

Dann würdest Du beim Holden nur beim sog. Mindestbeitrag landen.

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Beitragvon Schneeflocke » 08.02.2012, 17:16

Vielen Dank für die Hilfe. Ich habe inzwischen einen Termin beim RA vereinbart und ich werde zur Not auch klagen. Die Grenzen sind einfach überschritten.
Sollte dabei ein brauchbares Ergebnis herauskommen, werde ich es dem Forum mitteilen. Im postiven Sinne hilft es dann auch anderen Ratsuchenden ein Stück weiter.

Und natürlich werden wir Widerspruch gegen die bisherige Beitragseinstufung seit 2009 einlegen, der Bund der Steuerzahler stellt die entsprechenden Formulare glücklicherweise zur Verfügung.

Danke nochmals, Ihr seid eine echte Hilfe !!


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