Seit 2007 ohne KV - seit 1.2. wieder angestellt
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Seit 2007 ohne KV - seit 1.2. wieder angestellt
Hallo,
brauche dringend Eure Hilfe, bin jetzt schon sehr dankbar für die vielen Infos im Forum!
Hier die Fakten: Bis Juni 2007 war ich erst in Deutschland und dann ein Jahr in Luxemburg als normaler, sozialversicherungspflichtiger Angestellter beschäftigt.
Nach dem Auslaufen meines Arbeitsvertrags arbeitete ich (in einem Freien Beruf) auf Honorarbasis. Meine damalige BKK meldete sch bis heute nicht bei mir (auch nicht zur freiwilligen Weiterversicherung).
Krank war ich seither auch nicht, aber seit Juni 2007 auch nicht krankenversichert, da die Einnahmen nicht so gut waren, dass ich mir eine PKV hätte leisten können.
Nun bin ich seit 1.2. wieder in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis beschäftigt und habe am 2.2. einen Mitgliedsantrag bei einer anderen KK (per Faxantrag) gestellt.
Bereits am darauffolgenden Tag bekam ich einen Anruf von besagter KK, wo sich der Sachbearbeiter erkundigte, wo und wie ich denn vorher versichert gewesen wäre.
Wahrheitsgemäß schilderte ich ihm, dass ich mehr als 18 Monate nicht krankenversichert gewesen sei und deshalb von meinem Wahlrecht Gebrauch machen würde.
Nachdem er sich "schlau gemacht" hatte, rief er mich erneut an und teilte mir mit, dass sie mich gerne als neues Mitglied aufnehmen würden dies aber gesetzlich nicht möglich sei und ich mich bei meiner vorherigen KK anmelden müsste.
Ich sollte denen meinen Fall ebenfalls schildern und einen Antrag auf Anwartschaft stellen, damit die erhobenen Nachzahlungen nicht so hoch ausfallen würden. Außerdem erwähnte er irgendetwas von Verjährung.
Ich machte ihn wieder auf mein Wahlrecht nach § 175 (1) und meine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 aufmerksam und dass § 5 Abs. 1 Nr. 13 momentan gar nicht greift und wenn überhaupt nur die alte BKK etwas angehen würde.
Nun will er morgen wieder mit mir telefonieren, nachdem er sich erneut erkundigt hat.
Wie soll ich mich nun verhalten??
brauche dringend Eure Hilfe, bin jetzt schon sehr dankbar für die vielen Infos im Forum!
Hier die Fakten: Bis Juni 2007 war ich erst in Deutschland und dann ein Jahr in Luxemburg als normaler, sozialversicherungspflichtiger Angestellter beschäftigt.
Nach dem Auslaufen meines Arbeitsvertrags arbeitete ich (in einem Freien Beruf) auf Honorarbasis. Meine damalige BKK meldete sch bis heute nicht bei mir (auch nicht zur freiwilligen Weiterversicherung).
Krank war ich seither auch nicht, aber seit Juni 2007 auch nicht krankenversichert, da die Einnahmen nicht so gut waren, dass ich mir eine PKV hätte leisten können.
Nun bin ich seit 1.2. wieder in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis beschäftigt und habe am 2.2. einen Mitgliedsantrag bei einer anderen KK (per Faxantrag) gestellt.
Bereits am darauffolgenden Tag bekam ich einen Anruf von besagter KK, wo sich der Sachbearbeiter erkundigte, wo und wie ich denn vorher versichert gewesen wäre.
Wahrheitsgemäß schilderte ich ihm, dass ich mehr als 18 Monate nicht krankenversichert gewesen sei und deshalb von meinem Wahlrecht Gebrauch machen würde.
Nachdem er sich "schlau gemacht" hatte, rief er mich erneut an und teilte mir mit, dass sie mich gerne als neues Mitglied aufnehmen würden dies aber gesetzlich nicht möglich sei und ich mich bei meiner vorherigen KK anmelden müsste.
Ich sollte denen meinen Fall ebenfalls schildern und einen Antrag auf Anwartschaft stellen, damit die erhobenen Nachzahlungen nicht so hoch ausfallen würden. Außerdem erwähnte er irgendetwas von Verjährung.
Ich machte ihn wieder auf mein Wahlrecht nach § 175 (1) und meine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 aufmerksam und dass § 5 Abs. 1 Nr. 13 momentan gar nicht greift und wenn überhaupt nur die alte BKK etwas angehen würde.
Nun will er morgen wieder mit mir telefonieren, nachdem er sich erneut erkundigt hat.
Wie soll ich mich nun verhalten??
-
- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Das Problem ist das du mit dem Arbeiten in Luxemburg vom Radar deiner damaligen Kassen verschwunden, denn mit dem Aufenthalt in Luxemburg bist du nach dem dortigen Recht versicherungspflichtig gewesen. Grundsätzlich hättest du nach der rückkehr nach Deutschland über ALG I oder als freiwilliges Mitglied versichert werden können, hast du aber nicht ausserdem wurde die Mitgliedschaft unterbrochen, meiner Ansicht nach hast du ein neues Wahlrecht,
Gruss
Jochen
Gruss
Jochen
Hallo,
wollte Euch mal den Stand der Dinge übermitteln...
Ich habe gestern wieder mit dem Sachbearbeiter telefoniert und mit ihm vereinbart, dass ich ihm eine Email zukommen lasse, in der ich meine Rechtsauffassung darstellen sollte.
Dies habe ich dann auch getan und habe mich in dieser Nachricht auch auf die Paragraphen 5 (1) Nr. 1-12 Versicherungspflicht und 175 SGB (3) Ausübung des Wahlrechts bezogen, wenn keine Krankenversicherung bestand. Außerdem verwies ich noch auf ein Urteil des Sozialgerichts Würzburg.
Heute telefonierte ich erneut mit ihm. Leider teilte er mir wieder mit, sie könnten mir keine Mitgliedschaft bescheinigen, da nach § 5 (1) Nr. 13 die alte KK für mich zuständig sei.
Dies sei die Gesetzeslage seit 1.7.2007 und da ich davor bei einer anderen Kasse versichert gewesen sei, müsste ich mich an diese wenden, damit diese die fehlenden Zeiten klären könnte.
Das Beispiel des Sozialgerichts Würzburg würde in einen früheren Zeitraum fallen.
Daraufhin habe ich ihn aufgefordert, mir das einmal so von der Rechtsabteilung seiner Kasse schriftlich geben zu lassen, damit ich auch etwas in der Hand hätte, um evtl Einspruch dagegen einzulegen.
Das hat er mir jetzt auch zugesichert; bin aber mal gespannt, ich hatte eher den Eindruck, er wollte mich telefonisch abwimmeln...
Was kann ich denn jetzt unternehmen?
Soll ich evtl. einen Anwalt einschalten?
Oder habe ich die Möglichkeit, mich alleine gegen die Kasse zu wehren?
Vielen Dank für Eure Mithilfe!!
wollte Euch mal den Stand der Dinge übermitteln...
Ich habe gestern wieder mit dem Sachbearbeiter telefoniert und mit ihm vereinbart, dass ich ihm eine Email zukommen lasse, in der ich meine Rechtsauffassung darstellen sollte.
Dies habe ich dann auch getan und habe mich in dieser Nachricht auch auf die Paragraphen 5 (1) Nr. 1-12 Versicherungspflicht und 175 SGB (3) Ausübung des Wahlrechts bezogen, wenn keine Krankenversicherung bestand. Außerdem verwies ich noch auf ein Urteil des Sozialgerichts Würzburg.
Heute telefonierte ich erneut mit ihm. Leider teilte er mir wieder mit, sie könnten mir keine Mitgliedschaft bescheinigen, da nach § 5 (1) Nr. 13 die alte KK für mich zuständig sei.
Dies sei die Gesetzeslage seit 1.7.2007 und da ich davor bei einer anderen Kasse versichert gewesen sei, müsste ich mich an diese wenden, damit diese die fehlenden Zeiten klären könnte.
Das Beispiel des Sozialgerichts Würzburg würde in einen früheren Zeitraum fallen.
Daraufhin habe ich ihn aufgefordert, mir das einmal so von der Rechtsabteilung seiner Kasse schriftlich geben zu lassen, damit ich auch etwas in der Hand hätte, um evtl Einspruch dagegen einzulegen.
Das hat er mir jetzt auch zugesichert; bin aber mal gespannt, ich hatte eher den Eindruck, er wollte mich telefonisch abwimmeln...
Was kann ich denn jetzt unternehmen?
Soll ich evtl. einen Anwalt einschalten?
Oder habe ich die Möglichkeit, mich alleine gegen die Kasse zu wehren?
Vielen Dank für Eure Mithilfe!!
-
- Postrank7
- Beiträge: 106
- Registriert: 13.10.2011, 19:04
Hallo,
Komisch bei mir hat das ohne Probleme geklappt, welche KK hast Du gewählt ?
ich würde es bei einer anderen grossen Kasse probieren, innerhalb von 14Tagen hast Du ein Wahlrecht, Wahlrecht geht vor Ausstellung der Mitgliedsbescheinigung und ist entscheidend.
Per Einschreiben mit Rückschein und online.
Dann kannst Du Dir aussuchen, wo sich das Streiten lohnt.
Philipp hat geschrieben:Nachdem er sich "schlau gemacht" hatte, rief er mich erneut an und teilte mir mit, dass sie mich gerne als neues Mitglied aufnehmen würden dies aber gesetzlich nicht möglich sei und ich mich bei meiner vorherigen KK anmelden müsste.
Komisch bei mir hat das ohne Probleme geklappt, welche KK hast Du gewählt ?
ich würde es bei einer anderen grossen Kasse probieren, innerhalb von 14Tagen hast Du ein Wahlrecht, Wahlrecht geht vor Ausstellung der Mitgliedsbescheinigung und ist entscheidend.
Per Einschreiben mit Rückschein und online.
Dann kannst Du Dir aussuchen, wo sich das Streiten lohnt.
Hallo,
ich will jetzt nicht innerhalb der gesetzlichen Frist für das Melderecht von Kasse zu Kasse tingeln, bis eine so gnädig ist, mich aufzunehmen.
Für mich stellt sich die Frage: Habe ich juristisch eine Chance bzw. einen Anspruch auf die Mitgleidschaft in der gewählten KK und wenn ja, wie ist die weitere Vorgehensweise.
Und: Hat man die Möglichkeit, dass in einem Eilverfahren od. über eine einstweilige Verfügung zu steuern?
Gruß Philipp
ich will jetzt nicht innerhalb der gesetzlichen Frist für das Melderecht von Kasse zu Kasse tingeln, bis eine so gnädig ist, mich aufzunehmen.
Für mich stellt sich die Frage: Habe ich juristisch eine Chance bzw. einen Anspruch auf die Mitgleidschaft in der gewählten KK und wenn ja, wie ist die weitere Vorgehensweise.
Und: Hat man die Möglichkeit, dass in einem Eilverfahren od. über eine einstweilige Verfügung zu steuern?
Gruß Philipp
Philipp hat geschrieben:Hallo,
ich will jetzt nicht innerhalb der gesetzlichen Frist für das Melderecht von Kasse zu Kasse tingeln, bis eine so gnädig ist, mich aufzunehmen.
Für mich stellt sich die Frage: Habe ich juristisch eine Chance bzw. einen Anspruch auf die Mitgleidschaft in der gewählten KK und wenn ja, wie ist die weitere Vorgehensweise.
Und: Hat man die Möglichkeit, dass in einem Eilverfahren od. über eine einstweilige Verfügung zu steuern?
Gruß Philipp
Hallo,
ob du juristisch eine Chance hast - das glaube ich weniger - denn vor Gericht wirst du schon Aussagen zu deiner Vorversicherungszeit machen müssen. Wenn sich die Kasse auf die Hinterbeine stellt und dich nicht aufnimmt, dann hat erst einmal dein Arbeitgeber ein Problem, denn der muss dich anmelden - nennst du ihm keine Kasse, wählt er eine aus -
und dann heisst es abwarten, was passiert.
Gruss
Czauderna
Meinem Arbeitgeber habe ich die KK genannt, bei der ich den Mitgliedsantrag gestellt habe...
Bekommt er, wenn er mich jetzt dort anmeldet oder angemeldet hat, eine Mitteilung von der Kasse, dass sie mich nicht versichern können und wenn ja, wohin gehen dann die Abgaben für die Sozialversicherung?
Meiner Meinung nach habe ich ja ein neues Wahlrecht, da eine Unterbrechung vorlag.
Gibt es evtl. öffentliche Beratungsstellen (ähnlich dem VDK) an die ich mich wenden könnte?
Bekommt er, wenn er mich jetzt dort anmeldet oder angemeldet hat, eine Mitteilung von der Kasse, dass sie mich nicht versichern können und wenn ja, wohin gehen dann die Abgaben für die Sozialversicherung?
Meiner Meinung nach habe ich ja ein neues Wahlrecht, da eine Unterbrechung vorlag.
Gibt es evtl. öffentliche Beratungsstellen (ähnlich dem VDK) an die ich mich wenden könnte?
Kannst du die Zeiten aufschreiben von welchem Zeitraum aus an du in Deutschland bzw. Luxemburg warst und welches Beschäftigungsverhältnis du hattest.
Das liest sich alles so, als ob du noch in Luxemburg tätig wärst? Oder seit dem Juni 2008 wieder in Deutschland und von da an freiberuflich beschäftigt?
Ab dem 1.1.2009 wirkt die Versicherungspflicht, du wärst ab dem Zeitpunkt automatisch über deine letzte Krankenversicherung versichert gewesen. Ganz gleich ob mit oder ohne deinen Konsens. Deswegen hat dir der Sacharbeiter auch eine Anwartschaft geraten, damit Nachzahlungen oder gar Strafzahlungen nicht hoch ausfallen würden.
Dein Wahlrecht bleibt ja bestehen, deine Versicherungspflicht fing aber schon ab dem 1.1.09 an, du hast dich sofern du in Deutschland warst da so "strafbar" gemacht. Und du verlangst nun mittels § von deiner neuen Krankenkasse, dass Sie sich auch strafbar machen, weil sie dich aufnehmen soll, obwohl es nicht bürokratisch geklärt ist wie du zwischen 07/2009 und 02/2012 versichert wurdest. Auf Grund der Versicherungspflicht wird es wohl auch eine Dokumentationsobligation geben, welche dokumentiert wo du versichert warst.
Ich weiß nicht wie sehr das eine Rolle spielt, ob du nun woanders (Land) gearbeitet hast oder nicht. Aber auf Grund dessen, behindert dieser Zustand in deinem Sinne dein Wahlrecht, du muss erstmal diese Lücke erklären und die Aufklärung obliegt dir und deiner BKK. Eine Klage halte ich für nicht erfolgreich durchführbar.
Das liest sich alles so, als ob du noch in Luxemburg tätig wärst? Oder seit dem Juni 2008 wieder in Deutschland und von da an freiberuflich beschäftigt?
Ab dem 1.1.2009 wirkt die Versicherungspflicht, du wärst ab dem Zeitpunkt automatisch über deine letzte Krankenversicherung versichert gewesen. Ganz gleich ob mit oder ohne deinen Konsens. Deswegen hat dir der Sacharbeiter auch eine Anwartschaft geraten, damit Nachzahlungen oder gar Strafzahlungen nicht hoch ausfallen würden.
Dein Wahlrecht bleibt ja bestehen, deine Versicherungspflicht fing aber schon ab dem 1.1.09 an, du hast dich sofern du in Deutschland warst da so "strafbar" gemacht. Und du verlangst nun mittels § von deiner neuen Krankenkasse, dass Sie sich auch strafbar machen, weil sie dich aufnehmen soll, obwohl es nicht bürokratisch geklärt ist wie du zwischen 07/2009 und 02/2012 versichert wurdest. Auf Grund der Versicherungspflicht wird es wohl auch eine Dokumentationsobligation geben, welche dokumentiert wo du versichert warst.
Ich weiß nicht wie sehr das eine Rolle spielt, ob du nun woanders (Land) gearbeitet hast oder nicht. Aber auf Grund dessen, behindert dieser Zustand in deinem Sinne dein Wahlrecht, du muss erstmal diese Lücke erklären und die Aufklärung obliegt dir und deiner BKK. Eine Klage halte ich für nicht erfolgreich durchführbar.
Für der GKV zuzuordnende Nichtversicherte begann die Versicherungspflicht bereits ab 01.04.2007. Sich nicht zu versichern ist keine "Straftat" und noch nicht mal eine Ordnungswidrigkeit. Gleichwohl droht in der GKV die Nachzahlung von Beiträgen und und im Bereich der PKV ein einmaliger Strafzuschlag.
Ich würde es ebenfalls nicht auf eine juristische Auseinandersetzung mit der Kasse ankommen lassen, sondern wenn dann eine andere Kasse wählen und -mit Ausnahme, dass in den letzten 18 Monaten keine GKV bestand- keine Angaben zur Vorversicherung machen.
Ich würde es ebenfalls nicht auf eine juristische Auseinandersetzung mit der Kasse ankommen lassen, sondern wenn dann eine andere Kasse wählen und -mit Ausnahme, dass in den letzten 18 Monaten keine GKV bestand- keine Angaben zur Vorversicherung machen.
-
- Postrank7
- Beiträge: 106
- Registriert: 13.10.2011, 19:04
Hallo,
es gibt Arbeitgeber, die selbst die Krankenkasse bestimmen(aus der Vergangenheit kenne ich die Siemens BKK oder beim Arbeitsgericht eine BKK, eine Verwandte wurde dort überrumpelt eine BKK statt der AOK zu Zeiten der unterschiedlichen Beitragssätze zu nehmen, seit wann gibt es das Wahlrecht ? )
Manchmal wählt der Arbeitgeber die KK aus oder legt es Nahe, obwohl er es nicht darf.
es gibt Arbeitgeber, die selbst die Krankenkasse bestimmen(aus der Vergangenheit kenne ich die Siemens BKK oder beim Arbeitsgericht eine BKK, eine Verwandte wurde dort überrumpelt eine BKK statt der AOK zu Zeiten der unterschiedlichen Beitragssätze zu nehmen, seit wann gibt es das Wahlrecht ? )
Manchmal wählt der Arbeitgeber die KK aus oder legt es Nahe, obwohl er es nicht darf.
Hallo,
der Arbeitgeber ist verpflichtet die Anmeldung bei der letzten Kasse vor zuzunehmen - dazu muss er den Arbeitnehmer befragen - gibt es keine letzte Kasse kann der Arbeitnehmer eine benennen, die muss dann auch genommen werden. Nennt der Arbeitnehmer keine (auch auf Nachfrage nicht), dann bestimmt der Arbeitgeber die Kasse, schließlich muss er seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen.
Gruss
Czauderna
der Arbeitgeber ist verpflichtet die Anmeldung bei der letzten Kasse vor zuzunehmen - dazu muss er den Arbeitnehmer befragen - gibt es keine letzte Kasse kann der Arbeitnehmer eine benennen, die muss dann auch genommen werden. Nennt der Arbeitnehmer keine (auch auf Nachfrage nicht), dann bestimmt der Arbeitgeber die Kasse, schließlich muss er seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen.
Gruss
Czauderna
-
- Postrank7
- Beiträge: 106
- Registriert: 13.10.2011, 19:04
bruderherz hat geschrieben:Zu Zeiten der unterschiedlichen Beitragssätze, hat in der Praxis der Arbeitgeber manchmal selbst entschieden, die Kasse wird genommen, so einfach ist das.
Hallo, ja, weiss ich - war damals aber auch verboten, nur wo kein Kläger da kein Richter und wer wollte schon seinen Arbeitsplatz nur wegen der Krankenkasse verlieren. Auch heute darf eine so direkte Einflussnahme seitens des Arbeitgebers nicht getätigt werden, aber wie gesagt !!
Außerdem ist das heute wirklich nicht mehr so von Bedeutung für den Arbeitgeber - vielleicht beim Lohnausgleichsverfahren noch, ansonsten aber nicht mehr.
Gruss
Czaudern
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 16 Gäste