Frage: Freiwillige Versicherung und projektbezogene Arbeit

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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GKV_Versicherter
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Frage: Freiwillige Versicherung und projektbezogene Arbeit

Beitragvon GKV_Versicherter » 25.02.2012, 22:18

Hallo,

ich arbeite immer projektbezogen für meinen Arbeitgeber, also beispielsweise vom 01.-12.02.12. Dann endet das beitragspflichtige Beschäftigungsverhältnis, und wird mit dem gleichen Arbeitgeber und neuem Arbeitsvertrag fortgesetzt, beispielsweise vom 27.02. - 31.03.12.

Muss man sich dann in diesem Fall für den Zeitraum 13.-26.02. extra freiwillig versichern? Fällt dafür der volle Beitrag an oder wird er auf 14 Tage umgerechnet?

Ich möchte sicherstellen, dass es im Nachhinein kein Böses erwachen wegen aufgelaufener Beiträge gibt.

Danke für Eure Beiträge.

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Beitragvon Vergil09owl » 26.02.2012, 10:50

Doofe Frage wäre grundsätzlich eine Familienversicherung möglich?

Wenn jetzt diese Beschäftigung aufgenommen wird , 01- 12.02.2012, müßte geprüft werden ob dies denn nicht eine Kurzfritige Beschäftigung ist. Ebendso die Beschäftigung vom 27.02.2012 -31.03.2012. Wenn es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt besteht keine Versicherungspflicht.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 26.02.2012, 10:58

Wie vergil, ne kurzzeitige Beschäftigung mit SV-Freiheit scheidet gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV aus, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird.

Da der Poster sonst wohl nicht arbeiten geht, ist es berufsmäßig und es entsteht Versicherungspfllicht!

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 26.02.2012, 11:34

Hallo,

§ 179 Abs. 2 und § 186 SGB V - unständig Beschäftigte - wäre das die Lösung ?

Gruss
Czauderna

ratte1
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Beitragvon ratte1 » 26.02.2012, 13:09

Hallo,

ich gehe davon aus, dass es sich bis zum 12.02.12 um eine versicherungspflichtige Beschäftigung gehandelt hat und dieses auch für die Zeit ab 27.02.12 gilt, richtig?

Dann ist für die Zeit vom 13.02. - 26.02.12 keine freiwillige Versicherung notwendig, sondern es besteht nachgehender (kostenloser!) Leistungsanspruch gemäß § 19 Abs. 2 SGB V.

MfG
ratte1

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Beitragvon Rossi » 26.02.2012, 13:11

Sorry, Günter. Unständig beschäftigt kann man nur sein, wenn die Beschäftigung bis zu 1 Woche dauert.

Ich empfehle ein klärendes Gespräch mit der Kasse und tendieren dahin, dass hier selbstverständlich der nachgehende Leistungsanspruch zum Tragen kommt.

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 26.02.2012, 14:42

Rossi hat geschrieben:Sorry, Günter. Unständig beschäftigt kann man nur sein, wenn die Beschäftigung bis zu 1 Woche dauert.

Ich empfehle ein klärendes Gespräch mit der Kasse und tendieren dahin, dass hier selbstverständlich der nachgehende Leistungsanspruch zum Tragen kommt.


Hallo Rossi,
wirklich sorry, stimmt, habe ich nicht bedacht, das mit der einen Woche -
mein Fehler.
Gruss
Czauderna


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