Hallo!
Wie der Threadtitel schon sagt, habe ich momentan keine Krankenversicherung...Kurz zu mir, ich bin 30 Jahre alt und war bis August 2008 bei der Barmer Ersatzkasse versichert und habe bis zum Mai 2008 für etwa 6 Monate ALG bezogen.
Seit ebenfalls August 2008 befinde ich mich auf der Flucht vor der Justiz, auf Grund einer offenen Haftstrafe wegen Entziehung elektrischer Energie...Ich leide unter einer ausgeprägten Sozialphobie und schiebe den Haftantritt seitdem immer wieder von Monat zu Monat vor mich hin...Mir ist bewusst das man für sein Fehlverhalten gerade stehen sollte und ich habe dies auch vor, möchte aber darum bitten dies hier nicht zum Thema zu machen...
Am 10.02.2012 habe ich mir einen komplizierten Calcaneusbruch mit Einwirkung auf USG und OSG zugezogen...Ich war daraufhin in der Notaufnahme eines Krankenhauses und letzte Woche für 3 Tage stationär in einem anderen Krankenhaus...Laut Aussage des behandelnden Arztes müsse dieser Bruch operativ behandelt werden, da sonst die Wahrscheinlichkeit sehr hoch ist den Fuß nie wieder belasten zu können...Für eine OP ist ab dem Bruch ein Zeitfenster von etwa 4 Wochen offen, danach kann man laut Aussage des Arztes nicht mehr operieren...Somit habe ich also noch etwa 1 1/2 bis 2 Wochen Zeit...Leider ist keines der beiden Krankenhäuser bereit mich auf private Rechnung zu operieren...Man verlangt eine Anzahlung von 2.500€, welche für mich unmöglich ist aufzubringen...Es kommt erschwerend hinzu das bei Operationen in dieser Region häufig mit Wundheilungsproblemen zu rechnen ist, was den Krankenhausaufenthalt nach der OP dann um einiges verlängern würde...Die dadurch entstehenden Kosten könnte ich dann wohl nie wieder ausgleichen....
Laut Aussage eines Anwalts besteht die Gefahr das wenn ich mich bei der hiesigen Arbeitsagentur anmelde bzw. arbeitslos melde und einen entsprechenden Antrag auf ALG II stelle, um dadurch an eine Krankenversicherung zu kommen, eine Meldung an die Strafverfolgungsbehörden geht...Dies hätte meine Verhaftung zur Folge und die Wahrscheinlichkeit in Haft innerhalb von 2 Wochen eine entsprechende Behandlung zu bekommen, tendiert gen null...
Am Mittwoch habe ich bei besagtem Anwalt einen Termin, der versuchen wird eine Haftverschiebung zu erwirken - ob dies von Erfolg gekrönt sein wird, steht bis dato in den Sternen...
Nun zu meiner eigentlichen Fragestellung...Während meiner 3-tägigen stationären Aufnahme im KH hat man Kontakt zu meiner ehemaligen Krankenkasse aufgenommen und die Aussage erhalten das ich dort seit August 2008 nicht mehr versihert bin und somit die Kostenübernahme abgelehnt...Die Krankenhauskasse hat sich ebenfalls bemüht beim hiesigen Sozialamt eine Kostenübernahme durchzusetzen, welche aber ebenfalls abgelehnt wurde...
Ich habe heute einen schriftlichen Antrag für eine Krankenversicherung bei der AOK gestellt...Ist dies so richtig und besteht überhaupt Aussicht dort als Mitglied aufgenommen zu werden, oder müsste ich mich bei meiner ehemaligen Krankenversicherung Barmer anmelden und dort versuchen wieder Mitglied zu werden? Wenn ja, müssen die mich dort wieder nehmen und sehe ich es richtig das falls dem so ist, ich die Beiträge seit 2008 nachzahlen muss?
Wie stelle ich es am besten an möglichst zeitnah wieder versichert zu sein um die für mich wichtige Operation machen lassen zu können?
Ist eine Versicherung ohne ALG II Anmeldung überhaupt möglich, falls eine Haftverschiebung nicht bewilligt wird?
Der Formhalber sei noch erwähnt das ich zwar noch eine bis 2014 "gültige" Barmer Versicherungskarte habe, jedoch nicht mehr im Besitz von gültigen Ausweispapieren bin...Ich habe derzeit nur einen vorläufigen, vor 3 Jahren abgelaufenen Personalausweis ohne Foto...
Ich hoffe das mir hier jemand meine Fragen beantworten kann und bedanke mich bereits im vorraus.
Mit freundlichen Grüßen
der Hansemann
keine Krankenversicherung - Calcaneusfraktur
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Hallo,
danke für die Antwort, ganz so einfach ist es allerdings leider nicht...Die für mich zuständige JVA befand sich in Sachsen-Anhalt, wurde aber vor etwa 2 Jahren geschlossen...Ich befinde mich derzeit etwa 500 km weiter weg in NRW...Laut Anwalt ist eine sofortige medizinische Versorgung, wie sie in meinem Fall indiziert wäre, nach gängiger Praxis nicht gegeben - ein sofortiger Haftantritt war nämlich auch mein erster Gedanke.
Mit freundlichen Grüßen
der Hansemann
danke für die Antwort, ganz so einfach ist es allerdings leider nicht...Die für mich zuständige JVA befand sich in Sachsen-Anhalt, wurde aber vor etwa 2 Jahren geschlossen...Ich befinde mich derzeit etwa 500 km weiter weg in NRW...Laut Anwalt ist eine sofortige medizinische Versorgung, wie sie in meinem Fall indiziert wäre, nach gängiger Praxis nicht gegeben - ein sofortiger Haftantritt war nämlich auch mein erster Gedanke.
Mit freundlichen Grüßen
der Hansemann
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- Postrank7
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Rein theoretisch sit erstmal die justiz in NRW für dich zuständig, da du dich ja jetzt in NRW aufhälst. Grundsätzlich sit es ja so das du du dich stellen must, wahrscheinlich wegen Flucht- und Verdungkelungsgefahr in untersuchungshaft kommst, rein theoretisch müßte dich denn erstmal die Justiz in NRW versorgen. bevor denn überhaupt das ganze entchieden ist wären denn wahrscheinleich ertmal 4 - 6 wochen Zeit verstrichen. ausserdem auch in Sachsen - Anhalt grassiert der MRSA Keim. Grundsätzlich müßte jetzt ertmal auch die BEK - GEK für dich in Vorleistung treten, sofern Lebensgefahr besteht.
Da liegt der Hase im Pfeffer, denn ein "Klumpfuß", durch verpasste Operation, stellt keinen lebenbedrohlichen Umstand dar...Beispielsweise bei einer Lungenentzündung, wäre ich im Krankenhaus weiter behandelt wurden, da eben lebensbedrohlich...In meinem Fall ist zwar dann mit einer lebenslangen Behinderung zu rechnen, aber "abnippeln" muss ich daran eben nicht
PS. Was die Zuständigkeit der Justiz angeht, ich bin nicht in NRW gemeldet - mein letzter Wohnsitz ist in Saschsen-Anhalt...Zwar bin ich gebürtiger Rheinländer, was aber bei der Gerichtsbarkeit leider keine Rolle spielt...Letzter Wohnsitz, Wohnsitz bei Begehung der Straftat sowie bei Urteilsspruch waren Sachsen-Anhalt, somit sind auch die dortigen Strafverfolgungsbehörden bzw. das dortige JVA-Wesen für mich zuständig.
Mich zu stellen wäre m.E. eine Möglichkeit, jedoch ist sehr wahrscheinlich eben nicht rechtzeitig die entsprechende Behandlung (Operation) zu bekommen - zumindest ist dies die Aussage des Anwalts - und ganz ehrlich, der Gedanke daran dann in Haft zu sitzen, die Tage verstreichen zu sehen und absolut nichts tun zu können, stimmen mich nicht sonderlich glücklich...

PS. Was die Zuständigkeit der Justiz angeht, ich bin nicht in NRW gemeldet - mein letzter Wohnsitz ist in Saschsen-Anhalt...Zwar bin ich gebürtiger Rheinländer, was aber bei der Gerichtsbarkeit leider keine Rolle spielt...Letzter Wohnsitz, Wohnsitz bei Begehung der Straftat sowie bei Urteilsspruch waren Sachsen-Anhalt, somit sind auch die dortigen Strafverfolgungsbehörden bzw. das dortige JVA-Wesen für mich zuständig.
Mich zu stellen wäre m.E. eine Möglichkeit, jedoch ist sehr wahrscheinlich eben nicht rechtzeitig die entsprechende Behandlung (Operation) zu bekommen - zumindest ist dies die Aussage des Anwalts - und ganz ehrlich, der Gedanke daran dann in Haft zu sitzen, die Tage verstreichen zu sehen und absolut nichts tun zu können, stimmen mich nicht sonderlich glücklich...
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- Postrank7
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Eine Verweigerung einer Operation, welche zur Vermeidung schwerer Gesundheitsschäden nötig ist, kann den Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung erfüllen, was einen Straftatbestand darstellt und zivilrechtlich Schadenersatzansprüche auslöst. Verweigernde Ärzte bewegen sich auf dünnem Eis.
Es gibt weitere Möglichkeiten:
- ALG2-Bezug mit Wiederaufnahme in die GKV. Mit langwierigen Nachfragen zur Vorversicherug ist zu rechnen.
- Wiederaufnahme nach § 5(1) Nr. 13 SGB V. Die AOK ist nicht zuständig; die Barmer Ersatzkasse als letzte Kasse muss den Threadersteller jedoch nach § 5(1) Nr. 13 SGB V wieder aufnehmen, auch dann wenn keinerlei Nachzahlungen geleistet werden. Für Notfälle muss die BEK leisten; streng genommen muss die BEK erst die rückständigen Beiträge anmahnen und darf erst nach Ablauf der Zahlungsfrist die Leistungen auf eine Notfallversorgung begrenzen. Was als Notfall einzustufen ist, entscheidet der Arzt und nicht die Krankenkasse.
- Malteser Hilfsdienste:
http://www.malteser-migranten-medizin.de/index.php
Diese Dienste sind jedoch in erster Linie für eine Erstbehandlung vorgesehen, für Operationen nur in Ausnahmefällen.
Es gibt weitere Möglichkeiten:
- ALG2-Bezug mit Wiederaufnahme in die GKV. Mit langwierigen Nachfragen zur Vorversicherug ist zu rechnen.
- Wiederaufnahme nach § 5(1) Nr. 13 SGB V. Die AOK ist nicht zuständig; die Barmer Ersatzkasse als letzte Kasse muss den Threadersteller jedoch nach § 5(1) Nr. 13 SGB V wieder aufnehmen, auch dann wenn keinerlei Nachzahlungen geleistet werden. Für Notfälle muss die BEK leisten; streng genommen muss die BEK erst die rückständigen Beiträge anmahnen und darf erst nach Ablauf der Zahlungsfrist die Leistungen auf eine Notfallversorgung begrenzen. Was als Notfall einzustufen ist, entscheidet der Arzt und nicht die Krankenkasse.
- Malteser Hilfsdienste:
http://www.malteser-migranten-medizin.de/index.php
Diese Dienste sind jedoch in erster Linie für eine Erstbehandlung vorgesehen, für Operationen nur in Ausnahmefällen.
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- Postrank7
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Vielen Dank, dass hilft mir schon mal ein enormes Stück weiter
Wie Vergil richtig erkannt hat, die Ärzte sehen die Operation nicht als Notfall an, da eben nicht lebensbedrohlich...Ob dies in einem anderen Krankenhaus anders gehandhabt würde, vermag ich natürlich nicht zu sagen, wäre aber falls sich die BEK querstellt sicher einen Versuch wert.
Ich warte also nun den morgigen Termin beim Anwalt ab und hoffe auf einen Haftaufschub, da laut ihm die Gründe für § 455 StPO gegeben sind.
Sodann melde ich mich bei der hiesigen Arbeitsagentur als arbeitslos/suchend an und versuche dann bei der hiesigen Zweigstelle der BEK, nach § 5 a Abs. 1 Nr. 13 eine sofortige Mitgliedschaft zu erwirken.
Sollte man mich dort auffordern ein Schuldanerkenntnis über die nachzuzahlenden Beiträge seit August 2008 zu unterschreiben, muss ich dies dann tun bzw. würde es automatisch bedeuten in die Notfallversorgung abzurutschen, sollte ich eine solche Schuldanerkenntnis nicht unterschreiben?
Sollte dem so sein und ich unterschreibe eine Schuldanerkenntnis, kann ich dann im nachhinein widersprechen um z.B. §186 (11) SGB V geltend zu machen?

Wie Vergil richtig erkannt hat, die Ärzte sehen die Operation nicht als Notfall an, da eben nicht lebensbedrohlich...Ob dies in einem anderen Krankenhaus anders gehandhabt würde, vermag ich natürlich nicht zu sagen, wäre aber falls sich die BEK querstellt sicher einen Versuch wert.
Ich warte also nun den morgigen Termin beim Anwalt ab und hoffe auf einen Haftaufschub, da laut ihm die Gründe für § 455 StPO gegeben sind.
Sodann melde ich mich bei der hiesigen Arbeitsagentur als arbeitslos/suchend an und versuche dann bei der hiesigen Zweigstelle der BEK, nach § 5 a Abs. 1 Nr. 13 eine sofortige Mitgliedschaft zu erwirken.
Sollte man mich dort auffordern ein Schuldanerkenntnis über die nachzuzahlenden Beiträge seit August 2008 zu unterschreiben, muss ich dies dann tun bzw. würde es automatisch bedeuten in die Notfallversorgung abzurutschen, sollte ich eine solche Schuldanerkenntnis nicht unterschreiben?
Sollte dem so sein und ich unterschreibe eine Schuldanerkenntnis, kann ich dann im nachhinein widersprechen um z.B. §186 (11) SGB V geltend zu machen?
Hansemann hat geschrieben:Vielen Dank, dass hilft mir schon mal ein enormes Stück weiter
Wie Vergil richtig erkannt hat, die Ärzte sehen die Operation nicht als Notfall an, da eben nicht lebensbedrohlich...Ob dies in einem anderen Krankenhaus anders gehandhabt würde, vermag ich natürlich nicht zu sagen, wäre aber falls sich die BEK querstellt sicher einen Versuch wert.
Ich warte also nun den morgigen Termin beim Anwalt ab und hoffe auf einen Haftaufschub, da laut ihm die Gründe für § 455 StPO gegeben sind.
Sodann melde ich mich bei der hiesigen Arbeitsagentur als arbeitslos/suchend an und versuche dann bei der hiesigen Zweigstelle der BEK, nach § 5 a Abs. 1 Nr. 13 eine sofortige Mitgliedschaft zu erwirken.
Sollte man mich dort auffordern ein Schuldanerkenntnis über die nachzuzahlenden Beiträge seit August 2008 zu unterschreiben, muss ich dies dann tun bzw. würde es automatisch bedeuten in die Notfallversorgung abzurutschen, sollte ich eine solche Schuldanerkenntnis nicht unterschreiben?
Sollte dem so sein und ich unterschreibe eine Schuldanerkenntnis, kann ich dann im nachhinein widersprechen um z.B. §186 (11) SGB V geltend zu machen?
Hallo,
die Versicherung nach § 5 Abs. 13 SGB V. geht in deinem Fall nur rückwirkend, d.h. du wirst nachzahlen müssen - es geht da nur noch um die Höhe und das Procedere der Abwicklung. Wenn du nicht zahlst bzw.nicht zahlen kannst, dann wird dir die Kasse ziemlich schnell die Leistungen verweigern, Notfälle ausgenommen. Vollen Leistungsanspruch auf Dauer erhältst du nur bei ALG-2 Bezug.
Dass die Kasse dich sofort und rückwirkend versichert, dir keinen Beitrag abnimmt und dir den voll Leistungsschutz gewährt, das glaube ich nicht,wenn du kein ALG-2 bekommst.
Gruss
Czauderna
Zunächst kann man sich entscheiden: ALG2-Antrag oder Antrag nach § 5(1) Nr. 13 SGB V. Beides zugleich ist nicht nötig, auch wenn manche Kassen dies fordern.
Arbeitslosengeld 2 (und damit die Krankenversicherung) wird rückwirkend ab Beginn des Antragsmonats gewährt. Es ist ggf. vorteilhaft, dass der Februar dieses Mal 29 Tage hat...
Für die Dauer des ALG2-Bezuges bestehen außerdem keine Leistungseinschränkungen der Krankenkasse.
Aber: Die Bearbeitung des ALG2-Antrages dauert einige Zeit, auch wenn die Leistungen und Versicherungsschutz wenn dann rückwirkend bewilligt werden.
Bei der Versicherung nach §5(1) Nr. 13 SGB V ist zunächst einmal nur ein Antrag auszufüllen (und nicht etwa ein "Schuldanerkenntnis"). Außerdem sind Angaben zu den Einkünften zu machen. Der Nachzahlungsbescheid folgt einige Zeit später. Im Gegenzug gewährt die Kasse rückwirkend Leistungen.
Eine Ermäßigung nach §186(11) SGB V kommt vor allem dann in Betracht, wenn keine oder nur geringe Leistungen in Anspruch genommen wurden. Die Erfolgsaussichten eines Antrags nach §186(11) SGB V sind also gering.
Arbeitslosengeld 2 (und damit die Krankenversicherung) wird rückwirkend ab Beginn des Antragsmonats gewährt. Es ist ggf. vorteilhaft, dass der Februar dieses Mal 29 Tage hat...
Für die Dauer des ALG2-Bezuges bestehen außerdem keine Leistungseinschränkungen der Krankenkasse.
Aber: Die Bearbeitung des ALG2-Antrages dauert einige Zeit, auch wenn die Leistungen und Versicherungsschutz wenn dann rückwirkend bewilligt werden.
Bei der Versicherung nach §5(1) Nr. 13 SGB V ist zunächst einmal nur ein Antrag auszufüllen (und nicht etwa ein "Schuldanerkenntnis"). Außerdem sind Angaben zu den Einkünften zu machen. Der Nachzahlungsbescheid folgt einige Zeit später. Im Gegenzug gewährt die Kasse rückwirkend Leistungen.
Eine Ermäßigung nach §186(11) SGB V kommt vor allem dann in Betracht, wenn keine oder nur geringe Leistungen in Anspruch genommen wurden. Die Erfolgsaussichten eines Antrags nach §186(11) SGB V sind also gering.
Rossi hat geschrieben:Wenn er allerdings nachweist, dass er keinen festen Wohnsitz in den letzten Jahren gehabt hat, dann sind die Erfolgsaussichten für eine Ermäßigung bzw. für einen Erlass der nachzuzahlenden Beiträge sogar sehr gut. Dies wurde doch schon im Bundestag so erörtert.
Hallo,
ja, schon möglich, aber das muss er denn auch tun und können - ob er allerdings soviel Zeit hat, bei der Vorgeschichte - zu gönnen wäre es ihm wirklich.
Gruss
Czauderna
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