Hallo zusammen,
ich stecke zur Zeit in einer etwas verzwickten Lage und würde mich über eine kleine Hilfe hier sehr freuen!
Zu den Fakten:
Ich habe mich von meinem Mann letztes Jahr getrennt und bin offiziell seit dem 18.12.11 getrenntlebend gemeldet.
Nun möchte ich gerne die Scheidung einreichen, die auch in Abstimmung mit meinem Mann einvernehmlich sein soll.
Mein Mann ist privatversichert und seit längerer Zeit in zahnärztlicher intensiver und kostspieliger Behandlung. Ich selber bin gesetzlich versichert.
Mein Mann ist zur Zeit ohne Einkommen und trägt die Beiträge aus eigener
Tasche.
Nun macht seine Krankenkasse Probleme und möchte nicht mehr alle Kosten übernehmen. Er erwägt nun, die Private zu verlassen und in meine gesetzliche Krankenkasse zu wechseln und bittet mich daher, die Scheidung erst einen Monat nach der Aufnahme in meine Krankenkasse einzureichen.
Nun meine Frage: ist das rechtlich OK, oder lege ich mir ein „faules Ei ins Nest“.
Ich möchte auf jeden Fall vermeiden, Schwierigkeiten mit meiner Krankenkasse zu bekommen und, was für mich außerdem wichtig wäre, dass dies keinen Einfluss auf das Trennungsjahr/Scheidung hat. (in Form von Wiederrücknahme der Trennung, oder so),
Ich hoffe, es ist nicht zu verwirrend! Gerne erkläre ich auch die Situation ausführlicher, falls gewünscht, oder nötig.
Vielen Dank im Voraus!
Grüße…
Anna01
Wechsel der Kassen während des Trennungsjahrs
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
-
- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Wegen Scheidung und Trennung ist hier glaube ich nicht das richtige Forum.
Grundsätzlich gilt wenn die Scheidung rechtskräftigist ist auch keine familienversicherung mehr möglich.
Ausserdem ist soweit wie ich das sehe die Familienversicherung an ein paar Vorbedingungen geknüpft und ob die Kasse denn auch die Kosten der Zahnbehandlung trägt ist die auch noch eine ganz andere Frage.
Grundsätzlich gilt wenn die Scheidung rechtskräftigist ist auch keine familienversicherung mehr möglich.
Ausserdem ist soweit wie ich das sehe die Familienversicherung an ein paar Vorbedingungen geknüpft und ob die Kasse denn auch die Kosten der Zahnbehandlung trägt ist die auch noch eine ganz andere Frage.
Um es auf den Punkt zu bringen.
Während der Phase der Trennung, besteht ggf. ein Anspruch auf Familienversicherung. Die Tatsache, dass die Scheidung eingereicht bzw. wird, spielt hier keine Rolle. Erst die rechtskräfitige Scheidung ist bedeutsam. In der Regel muss das Trennungsjahr min. 12 Monate betragen.
Weitere Voraussetzung ist, dass der Ehemann derzeit über kein Gesamteinkommen (Steuerrecht) verfügt, welches oberhalb von 375,00 Euro liegt. Ferner darf er nicht hauptberuflich selbständig sein.
Die PKV kann man dann auch außerordentlich kündigen. Sonst muss man ja Kündigungsfristen einhalten. Beim Eintritt in die Familienversicherung geht es max. 3 Monate (nach Eintragung) rückwirkend (Vgl. § 205 Abs. 2 VVG).
Vergil´s Probleme hinsichtlich der Zahnbehandlung kann ich derzeit nicht erkennen. Es muss ein Heil- und Kostenplan her; für alle Maßnahmen bzw. Behandlungen des Zahnarztes nach der Eintragung in die Familienversicherung ist die GKV zuständig.
Dies sagt zumindest die Gemeinsame Verlautbarung vom 22.08.2008 bei einem Kassenwechsel innerhalb der GKV.
http://www.vdek.com/versicherte/Leistungen/leistungsabgrenzung/verlautbarung_kassenwechsel_20080922.pdf
Wenn es schon klare Aussagen bei einem Kassenwechsel (alle Behandlungen nach dem Wechsel werden von der neuen Kasse übernommen), dürfte diese auch gelten, wenn jemand von einer priv. Kv. zur GKV wechselt.
Welche Prolbeme siehst Du hier, vergil?
Während der Phase der Trennung, besteht ggf. ein Anspruch auf Familienversicherung. Die Tatsache, dass die Scheidung eingereicht bzw. wird, spielt hier keine Rolle. Erst die rechtskräfitige Scheidung ist bedeutsam. In der Regel muss das Trennungsjahr min. 12 Monate betragen.
Weitere Voraussetzung ist, dass der Ehemann derzeit über kein Gesamteinkommen (Steuerrecht) verfügt, welches oberhalb von 375,00 Euro liegt. Ferner darf er nicht hauptberuflich selbständig sein.
Die PKV kann man dann auch außerordentlich kündigen. Sonst muss man ja Kündigungsfristen einhalten. Beim Eintritt in die Familienversicherung geht es max. 3 Monate (nach Eintragung) rückwirkend (Vgl. § 205 Abs. 2 VVG).
Vergil´s Probleme hinsichtlich der Zahnbehandlung kann ich derzeit nicht erkennen. Es muss ein Heil- und Kostenplan her; für alle Maßnahmen bzw. Behandlungen des Zahnarztes nach der Eintragung in die Familienversicherung ist die GKV zuständig.
Dies sagt zumindest die Gemeinsame Verlautbarung vom 22.08.2008 bei einem Kassenwechsel innerhalb der GKV.
http://www.vdek.com/versicherte/Leistungen/leistungsabgrenzung/verlautbarung_kassenwechsel_20080922.pdf
Wenn es schon klare Aussagen bei einem Kassenwechsel (alle Behandlungen nach dem Wechsel werden von der neuen Kasse übernommen), dürfte diese auch gelten, wenn jemand von einer priv. Kv. zur GKV wechselt.
Welche Prolbeme siehst Du hier, vergil?
Hallo,
wenn ich das richtig verstanden habe, will der Ehemann seine selbständige Tätigkeit aufgeben, und da er kein Einkommen hat, sich bei seiner "Noch"-Ehefrau Familienversichern - klare Sache, das geht und hat für die Ehefrau keinerlei Nachteile.
Wenn die Familienversicherung durchgeführt wird, besteht für den Ehemann ab dem ersten Tag an auch der volle Leistungsanspruch, d.h. er bekommt, wenn
er der Kasse den Heil- und Kostenplan vorlegt den Festzuschuss, und wenn die Härtefall-Regelung greift, sogar maximal den doppelten Zuschuss. Wichtig ist, dass die Beantragung und Eingliederung erst dann stattfindet wenn auch die Familienversicherung besteht.
Gruss
Czudern
wenn ich das richtig verstanden habe, will der Ehemann seine selbständige Tätigkeit aufgeben, und da er kein Einkommen hat, sich bei seiner "Noch"-Ehefrau Familienversichern - klare Sache, das geht und hat für die Ehefrau keinerlei Nachteile.
Wenn die Familienversicherung durchgeführt wird, besteht für den Ehemann ab dem ersten Tag an auch der volle Leistungsanspruch, d.h. er bekommt, wenn
er der Kasse den Heil- und Kostenplan vorlegt den Festzuschuss, und wenn die Härtefall-Regelung greift, sogar maximal den doppelten Zuschuss. Wichtig ist, dass die Beantragung und Eingliederung erst dann stattfindet wenn auch die Familienversicherung besteht.
Gruss
Czudern
Hallo an Alle und vielen Dank schon einmal für eure Antworten!
Mir ging es tatsächlich darum, ob es zum Einen überhaupt noch möglich ist, wenn ich offiziell getrenntlebend bin, dass ich meinen Noch-Mann in meine Krankenversicherung mit aufnehmen kann und, ob ich zum Zweiten dadurch, dass ich ja weiß, dass die Scheidung ansteht, keine Schwierigkeiten bei der Krankenkasse bekommen kann.
Mein Mann ist derzeit ohne Einkommen, da er jetzt 1 Jahr arbeitslos war, aber zuviel Vermögen besitzt, um jetzt HartzIV zu beantragen. Er war/ist nicht selbständig, er war angestellt. Er zahlt derzeit seine Beiträge aus diesem Vermögen.
Wie ich euch verstanden habe, kann ich ihn trotz der laufenden Trennung oder auch, wenn ich die Scheidung beim Anwalt schon in die Wege leite, mit aufnehmen. Er fällt dort erst raus, wenn die Scheidung rechtskräftig ausgesprochen wurde! Und: die Krankenkasse kann mir nachher keine Vorwürfe machen, dass ich ja von der Scheidung wusste und ich die Aufnahme meines Mannes trotzdem veranlasst habe?
Ist das richtig so?
Viele Grüße
Anna
Mir ging es tatsächlich darum, ob es zum Einen überhaupt noch möglich ist, wenn ich offiziell getrenntlebend bin, dass ich meinen Noch-Mann in meine Krankenversicherung mit aufnehmen kann und, ob ich zum Zweiten dadurch, dass ich ja weiß, dass die Scheidung ansteht, keine Schwierigkeiten bei der Krankenkasse bekommen kann.
Mein Mann ist derzeit ohne Einkommen, da er jetzt 1 Jahr arbeitslos war, aber zuviel Vermögen besitzt, um jetzt HartzIV zu beantragen. Er war/ist nicht selbständig, er war angestellt. Er zahlt derzeit seine Beiträge aus diesem Vermögen.
Wie ich euch verstanden habe, kann ich ihn trotz der laufenden Trennung oder auch, wenn ich die Scheidung beim Anwalt schon in die Wege leite, mit aufnehmen. Er fällt dort erst raus, wenn die Scheidung rechtskräftig ausgesprochen wurde! Und: die Krankenkasse kann mir nachher keine Vorwürfe machen, dass ich ja von der Scheidung wusste und ich die Aufnahme meines Mannes trotzdem veranlasst habe?
Ist das richtig so?
Viele Grüße
Anna
Puh, der Holde hätte aber schon vor 1 Jahr in die Familienversicherung kommen können. Vorausgesetzt, die Zinsen aus dem Vermögen sind unterhalb von 365,00 / 375,00 Euro im Monat.
Dann hätte er sich für 1 Jahr die Prämien für die priv. Kv. sparen können. Leider geht dies nunmehr nicht rückwirkend. D.h., die gezahlten Prämien in der PKV sind futschi.
Wichtig; er muss die PKV schriftlich kündigen!
Ferner würde ich die Familienversicherung auch rückwirkend eintragen lassen, denn es geht ja - wenn die Scheidung durch ist - um bestimmte Vorversicherungszeiten für die anschließende freiw. Kv. in der GKV.
Darüber hinaus ist im Bereich der PV die Vorversicherungszeit wichtig.
Dann hätte er sich für 1 Jahr die Prämien für die priv. Kv. sparen können. Leider geht dies nunmehr nicht rückwirkend. D.h., die gezahlten Prämien in der PKV sind futschi.
Wichtig; er muss die PKV schriftlich kündigen!
Ferner würde ich die Familienversicherung auch rückwirkend eintragen lassen, denn es geht ja - wenn die Scheidung durch ist - um bestimmte Vorversicherungszeiten für die anschließende freiw. Kv. in der GKV.
Darüber hinaus ist im Bereich der PV die Vorversicherungszeit wichtig.
Hallo Rossi,
ich bin mir da nicht ganz sicher, aber ich meine, dass im Falle der Scheidung in jedem Falle ein Beitrittsrecht zur bisherigen Kasse eintritt, also keine Vorversicherungszeit erfüllt sein muss - muss ich noch einmal nachschauen.
Bei der Pflegeversicherung, da stimme ich dir voll zu.
Gruss
Czauderna
ich bin mir da nicht ganz sicher, aber ich meine, dass im Falle der Scheidung in jedem Falle ein Beitrittsrecht zur bisherigen Kasse eintritt, also keine Vorversicherungszeit erfüllt sein muss - muss ich noch einmal nachschauen.
Bei der Pflegeversicherung, da stimme ich dir voll zu.
Gruss
Czauderna
Hm Günter,
was für ein SGB V hast Du?
Du verwechselt hier etwas ggf.!?
Die Berechtigung zur freiw. Kv. ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Dies sind die Konstellationen, wo jemand aus der Familienversicherung ausscheidet.
Ehegatten bzw. Lebenspartner, müssen die erforderliche Vorversicherungszeit aus der eigenen Versicherung ableiten.
Bei Kindern, die aus der Familienversicherung ausscheiden, kann man die Vorversicherungszeit aus der eigenen Versicherugszeit und aus der Versicherungszeit des Elternteils ableiten. Also kann man bei den Kinder zusammenrechnen.
Bei Ehgatten kann man nicht zusammenrechen, es zählt nur die eigene Zeit der Versicherung.
Dies ist der Wortlaut des Gesetzes und für mich das kleine 1 x 1 im Bereich der Krankenversicherung. Habe ich heute noch uff Seminar so ausdrücklich verkauft.
Hast Du vielleicht ein Rundschreiben der Kassen, wonach man hier auch - abweichend vom Wortlaut des Gesetzes - auf die VVZ des Ehegatten zurückgreifen kann? Ggf. sofort zu mir! Glaube ich aber ehrlich gesagt nicht! Ich werde dann sofort meine Seminarunterlagen ändern!
was für ein SGB V hast Du?
Du verwechselt hier etwas ggf.!?
Die Berechtigung zur freiw. Kv. ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Dies sind die Konstellationen, wo jemand aus der Familienversicherung ausscheidet.
Ehegatten bzw. Lebenspartner, müssen die erforderliche Vorversicherungszeit aus der eigenen Versicherung ableiten.
Bei Kindern, die aus der Familienversicherung ausscheiden, kann man die Vorversicherungszeit aus der eigenen Versicherugszeit und aus der Versicherungszeit des Elternteils ableiten. Also kann man bei den Kinder zusammenrechnen.
Bei Ehgatten kann man nicht zusammenrechen, es zählt nur die eigene Zeit der Versicherung.
Dies ist der Wortlaut des Gesetzes und für mich das kleine 1 x 1 im Bereich der Krankenversicherung. Habe ich heute noch uff Seminar so ausdrücklich verkauft.
Hast Du vielleicht ein Rundschreiben der Kassen, wonach man hier auch - abweichend vom Wortlaut des Gesetzes - auf die VVZ des Ehegatten zurückgreifen kann? Ggf. sofort zu mir! Glaube ich aber ehrlich gesagt nicht! Ich werde dann sofort meine Seminarunterlagen ändern!
Hallo Rossi,
ich hatte ja geschrieben, dass ich mir da nicht sicher bin und nachschauen muss - du hast das (natürlich) wieder so hingestellt, als ob das meiner Weisheit letzter Schluss wäre - keine Angst, du musst deine
"Seminar-Unterlagen" nicht ändern - eine freiwillige Weiterversicherung nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteiuls ist nur möglich, wenn die Vorversicherungszeit erfüllt wurde - okay so ??
Gruss
Czauderna
ich hatte ja geschrieben, dass ich mir da nicht sicher bin und nachschauen muss - du hast das (natürlich) wieder so hingestellt, als ob das meiner Weisheit letzter Schluss wäre - keine Angst, du musst deine
"Seminar-Unterlagen" nicht ändern - eine freiwillige Weiterversicherung nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteiuls ist nur möglich, wenn die Vorversicherungszeit erfüllt wurde - okay so ??
Gruss
Czauderna
Vielen Dank schon mal für eure Infos!
Ich hoffe nicht, dass ich euch nerve, aber es ist teilweise für mich nicht alles verständlich.
Daher versuche ich es nochmal kurz zusammenzufassen, weil ich, wenn ich den Sachverhalt verstehe, nervlich etwas runterfahren kann und bessere Argumente habe:
Er war angestellt, dann ein Jahr in einer Auffanggesellschaft, dann ein Jahr arbeitslos. Dies ist nun seit dem 01.01.12 abgelaufen und er kann kein HartzIV beantragen,
da er zu viel Vermögen hat und kein HartzIV bekommen würde.
Er ist durch sein früheres gutes Einkommen priv. versichert und zahlt derzeit die Beiträge aus eigenem Vermögen. Die Einnahmen schwanken, je nach Anlagegewinn. Derzeit deutlich über 375€ monatlich.
Ich müsste wissen, ob er auch ohne mich zurück in eine GKV kann, oder ob dies nur über meine Krankenversicherung geht, als Ehepartner. Und, ob er Nachteile hat, wenn er eine eigene GKV hat. Falls es auch ohne mich geht, kann/möchte ich sofort die Scheidung einreichen.
Noch eine letzte Frage: hat jemand Kenntnis, ob, falls ich ihn mit aufnehme, es als Rücknahme der Trennung vor Gericht gewertet werden kann?
Ich bin nervlich schon ganz schön fertig, wie wahrscheinlich viele, die das auch alles durchmachen, aber vielleicht können einige eurer Antworten mich ein wenig beruhigen und mir helfen.
Ich danke euch auf jeden Fall schon mal sehr im Voraus!!!
Anna
Ich hoffe nicht, dass ich euch nerve, aber es ist teilweise für mich nicht alles verständlich.
Daher versuche ich es nochmal kurz zusammenzufassen, weil ich, wenn ich den Sachverhalt verstehe, nervlich etwas runterfahren kann und bessere Argumente habe:
Er war angestellt, dann ein Jahr in einer Auffanggesellschaft, dann ein Jahr arbeitslos. Dies ist nun seit dem 01.01.12 abgelaufen und er kann kein HartzIV beantragen,
da er zu viel Vermögen hat und kein HartzIV bekommen würde.
Er ist durch sein früheres gutes Einkommen priv. versichert und zahlt derzeit die Beiträge aus eigenem Vermögen. Die Einnahmen schwanken, je nach Anlagegewinn. Derzeit deutlich über 375€ monatlich.
Ich müsste wissen, ob er auch ohne mich zurück in eine GKV kann, oder ob dies nur über meine Krankenversicherung geht, als Ehepartner. Und, ob er Nachteile hat, wenn er eine eigene GKV hat. Falls es auch ohne mich geht, kann/möchte ich sofort die Scheidung einreichen.
Noch eine letzte Frage: hat jemand Kenntnis, ob, falls ich ihn mit aufnehme, es als Rücknahme der Trennung vor Gericht gewertet werden kann?
Ich bin nervlich schon ganz schön fertig, wie wahrscheinlich viele, die das auch alles durchmachen, aber vielleicht können einige eurer Antworten mich ein wenig beruhigen und mir helfen.
Ich danke euch auf jeden Fall schon mal sehr im Voraus!!!
Anna
-
- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: Bing [Bot] und 18 Gäste