Selbstständig und seit 2002 ohne Krankenversicherung

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank

HanSolo
Postrank3
Postrank3
Beiträge: 22
Registriert: 11.03.2012, 09:30
Wohnort: Berlin

Selbstständig und seit 2002 ohne Krankenversicherung

Beitragvon HanSolo » 11.03.2012, 15:37

Hallo Forum,

dieses Thema wurde öfter erörtert. Ich habe mich mehrere Monate rückwärts durch die Threads gearbeitet und hoffe, ich stelle hier keine Fragen, die schon an anderer Stelle geklärt wurden. Sehr hilfreich fand ich den Thread von Quasimo vom 07.12.11, seine Situation ist der meinen ähnlich aber doch anders, weil er angestellt und ich selbstständig bin.

Status Quo:

Ich bin 61J.alt, und war bis Ende 2001 als Selbstständiger freiwillig in der GKV versichert. Seitdem bin ich ohne KV(Noch so ein Schäfchen lieber Rossi).

Wenn ich die zahlreichen Hinweise auf §13 Abs 5 richtig verstanden habe, müsste ich seit 01.04.2007 pflichtversichert sein. Allerdings scheint das niemanden zu kümmern. Jedenfalls bin ich noch von Niemanden angeschrieben worden.

Meine Fragen:

1. Bin ich verpflichtet, mich in die GKV zurückzumelden? (Bringschuld?)

2. Womit muss ich rechnen, wenn ich es nicht tue?

3. Ab wann muss ich Beiträge zurückzahlen, ab 01.04.07 oder auch für den Zeitraum vorher?

4. Spielt es eine Rolle, dass ich kerngesund bin und deshalb nie irgendwo irgendwelche Leistungen in Anspruch genommen habe?

Ich bin für jede Antwort dankbar!

Herzliche Grüße von HanSolo

lotte33
Postrank6
Postrank6
Beiträge: 85
Registriert: 26.10.2011, 19:21

Beitragvon lotte33 » 11.03.2012, 15:49

M.W. sind Rückzahlungen in der GKV ab 01.04.2007, in der PKV ab 2009 (genaues Datum weiß ich nicht) fällig.
Je nach Kontext gibt es manchmal die Möglichkeit, eine Ermäßigung der aufgelaufenen Beiträge zu verhandeln, dazu werden die Fachleute hier vielleicht noch etwas sagen können.
Die KV konnten ein nicht zahlungsfähiges Mitglied in der Vergangenheit kündigen, später (Versicherungspflicht) wird man aber nicht mehr kontaktiert, da ist man selbst in der Pflicht.

Warst Du in den vergangen 10 Jahren bei keiner Vorsorge, nie beim Zahnarzt?
Da könnten ja Probleme lauern, von denen Du aktuell noch gar nichts weißt und sowas kann dann auch recht plötzlich auftreten.
Mit steigendem Alter kann man wirklich nicht darauf setzen, daß man langfristig immer "kerngesund" bleibt...

lg lotte

Czauderna
Moderator
Moderator
Beiträge: 4630
Registriert: 04.12.2008, 22:54

Beitragvon Czauderna » 11.03.2012, 16:45

Hallo,
wenn du tatsächlich seit 2001 niemals mehr krankenversichert warst, dann ist für dich deine letzte GKV-Kasse zuständig, und die wird grundsätzlich ab 01.01.2008 die Beiträge nachfordern und wenn sie
ganz besonders "genau" sein will, sogar ab 01.04.2007 (glaube ich aber nicht). Dein Gesundheitszustand hat damit gar nichts zu tun - es kann eben nur teuer werden, wobei du mit deinen 61 Lenzen noch Glück im Unglück hast, du kannst noch in die GKV - sage ich jedenfalls.
Gruss
Czauderna

lotte33
Postrank6
Postrank6
Beiträge: 85
Registriert: 26.10.2011, 19:21

Beitragvon lotte33 » 11.03.2012, 16:56

Czauderna hat geschrieben:wobei du mit deinen 61 Lenzen noch Glück im Unglück hast, du kannst noch in die GKV - sage ich jedenfalls.


Die Altergrenze 55 gilt nur für Wechsler von der PKV?
Die Ansprüche der GKV aus 2007, sind die mittlerweile verjährt oder wie begründet sich die Rechnung ab 01.01.2008?

lg lotte

Dipling
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 1005
Registriert: 13.02.2009, 16:24

Beitragvon Dipling » 11.03.2012, 17:14

Versicherungspflichtige nach §5(1) Nr. 13 SGB V sind explizit von der Altersgrenze ausgenommen (§6 Abs. 3a SGB V).

Die Beitragsforderungen aus 2007 sind grundsätzlich verjährt - es sei denn, die Krankenkasse könnte Vorsatz nachweisen (d.h. der Versicherungspflichtige wusste von der Versicherungspflicht und hat sich absichtlich nicht bei der Kasse gemeldet), was aber sehr schwierig ist.

Dass keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, ist insofern relevant, als dass eine Ermäßigung der nachzuzahlenden Beiträge nach §186(11) SGB V eher in Betracht kommt. Eine Ermäßigung durchzusetzen ist dennoch nicht leicht.

Die Einhaltung der Versicherungspflicht wird nicht überwacht (was in der Praxis auch nie vollständig möglich wäre), daher werden Nichtversicherte (vor allem, wenn deren Versicherung vor Beginn der allgemeinen Versicherungspflicht endete) auch nicht angeschrieben.
Im Bereich der GKV beschränken sich die Sanktionen auf Beitragsnachzahlungen (rückwirkend soweit noch nicht verjährt). Allerdings kommen unter Umständen sehr hohe Säumniszuschläge hinzu (5% pro Monat, 60% pro Jahr!).

HanSolo
Postrank3
Postrank3
Beiträge: 22
Registriert: 11.03.2012, 09:30
Wohnort: Berlin

Beitragvon HanSolo » 11.03.2012, 18:33

Liebe Lotte,

vielen Dank für Deinen Post.

Ich war zuletzt 2000 beim Arzt. Goldfüllungen beim Zahnarzt(sitzen alle noch tadellos) und umfangreiche Blutuntersuchung. Bin fit wie ein Turnschuh.Ich weiss dass es in meinem Alter ungewöhnlich ist aber Krankheit ist glücklicherweise nicht mein Thema. Vorsorgeuntersuchungen, Förderung ungesunder Lebensweise, Sinn und Unsinn der KK-Ausgaben(Überbezahlung von vielen, vielen Vorständen), Unfug Praxisgebühr etc. gehören meiner Ansicht nach nicht in diesen Thread. Wenn es denn Gesetz ist, muss ich mich halt, d. h. jetzt mit der Problematik der Versicherungspflicht auseinandersetzen.

Worauf es mir vor allem ankommt ist, dass ich als braver Bürger, der ich nun mal bin, nicht in irgendeine Nachzahlungsfalle gerate. Wenn mir etwas wie Notarztwagen oder Ähnlichem passieren sollte, könnte ich mich mit einem mal einem Haufen Kosten gegenüber sehen und sobald die KKs mal wieder nicht mit Ihrem Geld auskommen, fällt Ihnen ein, dass es da ja auch noch ganz viele versicherungspflichtige "Schäfchen" gibt, wie Rossi uns Nichtversicherte nennt, die man ja auch noch kräftig mit Nachzahlungen belasten könnte. Ich finde die Bezeichnung Schaf absolut passend. Immerhin sind es ja vor allem Schafe, die geschoren werden.

Herzliche Grüße HanSolo

Czauderna
Moderator
Moderator
Beiträge: 4630
Registriert: 04.12.2008, 22:54

Beitragvon Czauderna » 11.03.2012, 19:01

Hallo Han Solo,

solange du gesund bist und keinen "Laut" gibst wird keine Krankenkasse in Deutschland dich "aufspüren" und zu einer Versicherung "zwingen" wollen - das passiert erst, wenn du selbst gezwungen werden solltest, die Dienste einer Krankenkasse oder Pflegekasse in Anspruch nehmen zu müssen.
Ob man dann, was die Nachzahlung von Beiträgen angeht, von einer "Fall" reden kann, das ist Ansichtssache.
Gruss
Czauderna

HanSolo
Postrank3
Postrank3
Beiträge: 22
Registriert: 11.03.2012, 09:30
Wohnort: Berlin

Beitragvon HanSolo » 11.03.2012, 19:15

Hallo Forum,

dank Euch allen für die schnelle Beantwortung meiner Fragen.

Ich bin wirklich beeindruckt über das hohe Niveau der Kommentare. Das ist großartig und sehr hilfreich.

Ich fass nochmal kurz zusammen:

1. Rückkehr in die GKV in der ich zuletzt versichert war ist pflicht, wird aber nicht kontrolliert.

2. Nachzahlung von 2008 bis heute, davor ist verjährt.

3. Ermässigung der Nachzahlungen ist wahrscheinlich, weil ich immer gesund war und bin.

4. Für die Nachzahlung können niedrige Raten ausgehandelt werden.

Allerdings, Dipling, das mit den Säumniszuschlägen beunruhigt mich ganz schön. Du schreibst (5% pro Monat, 60% pro Jahr!) Meinst Du 5% monatlich vom Jahresbeitrag, so dass man bei z. B. 1.000 Euro nachzahlbar einen Aufschlag von 600 Euro p. a. aufgebrummt bekäme? Das wäre ja Wahnsinn.

Herzliche Grüße HanSolo

lotte33
Postrank6
Postrank6
Beiträge: 85
Registriert: 26.10.2011, 19:21

Beitragvon lotte33 » 11.03.2012, 20:01

HanSolo hat geschrieben:3. Ermässigung der Nachzahlungen ist wahrscheinlich, weil ich immer gesund war und bin.


und bleiben werde?
Es freut mich für Dich, wenn Du noch keinerlei Alterungszipperlein zu beklagen hast.
Aber je älter man wird, desto wahrscheinlicher werden doch irgendwelche gesundheitlichen Probleme. Von Krebs will ich gar nicht anfangen, es können ja auch irgendwelche Herz-Kreislauf-Probleme, Gefäßschäden, was immer sein. Du kannst doch nicht davon ausgehen, daß Du topfit 90 wirst und dann tot umfällst.

Mit der Ermäßigung der Nachzahlungen, stell Dir das mal nicht ganz so einfach vor. Etwas Beratungshilfe hier oder anderswo kannst Du dafür bestimmt noch gebrauchen...

lg lotte

HanSolo
Postrank3
Postrank3
Beiträge: 22
Registriert: 11.03.2012, 09:30
Wohnort: Berlin

Beitragvon HanSolo » 11.03.2012, 20:03

Liebe Czauderna, liebe Poster,

über diese Brücke, dass KKs und Gesetzgeber nie von sich aus Begehrlichkeiten hinsichtlich der Beiträge der Nichtversicherten entwickeln, mag ich nicht gehen. Angesichts meiner schlechten Einnahmen für den Nachentrichtungszeitraum und den daraus resultierenden entsprechend niedrigen Rückzahlungsraten und den insgesamt milden Rückzahlungsbedingungen, tendiere ich jedoch sowieso immer mehr dazu, mich wieder zu versichern. Das mit den Säumniszuschlägen bedrückt mich dabei noch etwas.

Mir stellt sich in dem Zusammenhang noch eine andere Frage. In der letzten KK war ich nur 2 Jahre versichert. In der davor ca. 20 Jahre. Mit der letzten KK habe ich keine guten Erfahrungen gemacht. Ich möchte gern in die Vorherige zurück. Wann kann ich frühesten in die vorherige KK wechseln? Kündigung gleich mit Antrag verschicken oder wie wäre der Ablauf? Diese Frage ist wahrwcheinlich nicht so wichtig. Es wiederstrebt mir nur diese KK mit der wirklich miserablen Betreuung auch noch Geld für nichts zu bezahlen. Außerdem frage ich mich auch, ob die vorletzte KK evtl. eher bezüglich der Rückzahlung mit sich reden lässt, weil ich dort eigentlich nur Beiträge bezahlt habe und meine Ex-Frau und meine mittlerweile erwachsenen Kinder auch dort versichert sind? Aber das kann wohl keiner wissen.

Mit herzlichen Grüßen Han Solo

Dipling
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 1005
Registriert: 13.02.2009, 16:24

Beitragvon Dipling » 11.03.2012, 20:08

Das mit den Säuminszuschlägen ist kein Missverständnis, die Auswüchse können dramatisch sein. Siehe z.B. den folgenden Thread:
http://vs-24.com/forum/viewtopic.php?t=2328&start=0&postdays=0&postorder=asc&highlight=

Gesetzliche Grundlage in § 24 SGB IV:

"(1a) Abweichend zu Absatz 1 haben freiwillig Versicherte, Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches und nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte für Beiträge und Beitragsvorschüsse, mit denen sie länger als einen Monat säumig sind, für jeden weiteren angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 5 vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Beitrages zu zahlen."

Im zweiten Absatz findet sich eine Einschränkung:
"(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte."
Das ist der Kasse jedoch erst mal klar zu machen.

Auch die Ermäßigung nach §186(11) SGB V ist keineswegs leicht oder "wahrscheinlich", sondern wenn dann in einer langen Auseinandersetzung mit der Kasse zu erkämpfen. Dass keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, ist nur ein Kriterium.

Zwei Ergänzungen noch:
Für hauptberuflich Selbständige gelten relativ hohe Mindestbeiträge von regulär ca. 300 EUR monatlich, in Sonderfällen und nur auf Antrag für geringverdienende Selbständige ca. 220 EUR monatlich.

Im Rahmen der Versicherungspflicht nach §5(1) Nr. 13 ist ausschließlich die letzte Kasse zuständig. Von der Nachzahlung hat die Kasse nichts, denn das Geld geht in den großen Topf, auch "Gesundheitsfonds" genannt.
Zuletzt geändert von Dipling am 11.03.2012, 20:28, insgesamt 1-mal geändert.

HanSolo
Postrank3
Postrank3
Beiträge: 22
Registriert: 11.03.2012, 09:30
Wohnort: Berlin

Beitragvon HanSolo » 11.03.2012, 20:24

lotte33 hat geschrieben:
HanSolo hat geschrieben:3. Ermässigung der Nachzahlungen ist wahrscheinlich, weil ich immer gesund war und bin.


Mit der Ermäßigung der Nachzahlungen, stell Dir das mal nicht ganz so einfach vor. Etwas Beratungshilfe hier oder anderswo kannst Du dafür bestimmt noch gebrauchen...

lg lotte

Ermässigte Nachzahlungen erhoffe ich mir, weil Dipling folgendes schrieb:
"Dass keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, ist insofern relevant, als dass eine Ermäßigung der nachzuzahlenden Beiträge nach §186(11) SGB V eher in Betracht kommt."
Und Dipling scheint Ahnung zu haben. Beratungshilfe natürlich, immer gerne,

lotte33
Postrank6
Postrank6
Beiträge: 85
Registriert: 26.10.2011, 19:21

Beitragvon lotte33 » 11.03.2012, 20:37

HanSolo hat geschrieben:Ermässigte Nachzahlungen erhoffe ich mir, weil Dipling folgendes schrieb:
"Dass keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, ist insofern relevant, als dass eine Ermäßigung der nachzuzahlenden Beiträge nach §186(11) SGB V eher in Betracht kommt."
Und Dipling scheint Ahnung zu haben. Beratungshilfe natürlich, immer gerne,


Eher in Betracht kommt ist nicht dasselbe wie wahrscheinlich.
Es ist nur überhaupt denkbar, daß.

Argumente und Paragraphen, auf die man dabei Bezug nehmen könnte, kannst Du dringend gebrauchen.
Ich hatte auch mal eine Versicherungslücke. Bei mir war hilfreich, daß ich behaupten konnte, meine Schwester würde mir einen größeren Teil des Nachzahlungsbetrages leihen, so daß ich ich eine substantielle Einmalzahlung leisten könnte. Mir wurde dann tatsächlich mehr als die Hälfte der ausstehenden Beiträge erlassen. Allerdings hatte meine Schwester (Anwältin) auch noch ein paar Paragraphen zur Hand.

lg lotte

HanSolo
Postrank3
Postrank3
Beiträge: 22
Registriert: 11.03.2012, 09:30
Wohnort: Berlin

Beitragvon HanSolo » 11.03.2012, 20:50

Dipling hat geschrieben:Das mit den Säuminszuschlägen ist kein Missverständnis, die Auswüchse können dramatisch sein. Siehe z.B. den folgenden Thread:
http://vs-24.com/forum/viewtopic.php?t=2328&start=0&postdays=0&postorder=asc&highlight=

Gesetzliche Grundlage in § 24 SGB IV:

Hallo Dipling,

vielen Dank für den Hinweis auf diesen Thread. Das Ganze versetzt mich immer mehr in Angst und Schrecken. Soeben ist mir klar geworden, wie wichtig es ist erst einmal meine Steuererklärungen auf einen aktuellen Stand zu bringen. Und jetzt freue ich mich auch, dass es sich hier um sehr Gewinnschwache Jahre handelte. Und Lotte, jetzt verstehe ich Deinen Hinweis, dass es nicht so einfach wird mit der Ermäßigung der Rückzahlung.

HanSolo
Postrank3
Postrank3
Beiträge: 22
Registriert: 11.03.2012, 09:30
Wohnort: Berlin

Beitragvon HanSolo » 11.03.2012, 21:09

lotte33 hat geschrieben:
HanSolo hat geschrieben:Ermässigte Nachzahlungen erhoffe ich mir, weil Dipling folgendes schrieb:
"Dass keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, ist insofern relevant, als dass eine Ermäßigung der nachzuzahlenden Beiträge nach §186(11) SGB V eher in Betracht kommt."
Und Dipling scheint Ahnung zu haben. Beratungshilfe natürlich, immer gerne,

Argumente und Paragraphen, auf die man dabei Bezug nehmen könnte, kannst Du dringend gebrauchen.
Ich hatte auch mal eine Versicherungslücke. Bei mir war hilfreich, daß ich behaupten konnte, meine Schwester würde mir einen größeren Teil des Nachzahlungsbetrages leihen, so daß ich ich eine substantielle Einmalzahlung leisten könnte. Mir wurde dann tatsächlich mehr als die Hälfte der ausstehenden Beiträge erlassen. Allerdings hatte meine Schwester (Anwältin) auch noch ein paar Paragraphen zur Hand.

Liebe Lotte,

das sehe ich jetzt auch so. Zum Glück war und bin ich sehr gut Rechtsschutzversichert. Seit meiner Jugendzeit. Lückenlos.grins. Ohne Rechtsschutzversicherung wird es wohl nicht gehen. Allerdings schaue ich erst einmal so wie weit ich komme.Evtl ist es klüger nicht von vornherein auf Konfrontation zu gehen.

Kann mir jemand noch Tipps zu meiner Frage bezüglich meines Wechselwunsches in die vorletzte Versicherung geben?


Zurück zu „Allgemeines GKV“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 23 Gäste