Ich habe das Thema Mindestbeitrag mal gegoogelt. Auf der Seite http://www.billiger-krankenversichert.d ... endige.htm kommt der Autor zu völlig anderen Ergebnissen. Leider nennt er die Quellen nicht.. Ist das falsch was dort geschrieben steht oder verstehe ich da etwas nicht? Ich habe bei mir aktuell ein monatliches Einkommen von nur 550,- Euro ermittelt. Mit den Beiträgen, die Du nennst wäre ich pleite, weshalb ich sehr hoffe, dass Du falsch liegst.Vergil09owl hat geschrieben:gilt der Mindestbeitrag von 312 € pro monat / 236 € pro Monat..
Selbstständig und seit 2002 ohne Krankenversicherung
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Der Artikel ist schon richtig; es ist ein Verständnisproblem. Die dort genannten Bemessungsgrundlagen verstehen sich pro Monat.
Beispiel Mindestbemessung für geringverdienende hauptberuflich Selbständige 1312,50 EUR *15,5% ergibt ca. 203 EUR monatlicher Beitrag für die Krankenversicherung; die Pflegeversicherung kommt noch hinzu; dann ergeben sich in etwa die o.g. Beiträge. Das gilt für hauptberuflich Selbständige selbst dann, wenn Verluste erwirtschaftet werden.
Kostenlos geht es nur im Rahmen der Familienversicherung oder wenn ein anderer Kostenträger (z.B. Jobcenter) die Beiträge übernimmt.
Man kann versuchen, bei der Arbeitsagentur einen Zuschuss zum Versicherungsbeitrag gemäß §26(1) SGB II zu bekommen:
"...Der Beitrag wird ferner für Personen im notwendigen Umfang übernommen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind und die allein durch den Krankenversicherungsbeitrag hilfebedürftig würden"; d.h. wenn dadurch Arbeitslosengeld 2-Bezug vermieden wird.
Beispiel Mindestbemessung für geringverdienende hauptberuflich Selbständige 1312,50 EUR *15,5% ergibt ca. 203 EUR monatlicher Beitrag für die Krankenversicherung; die Pflegeversicherung kommt noch hinzu; dann ergeben sich in etwa die o.g. Beiträge. Das gilt für hauptberuflich Selbständige selbst dann, wenn Verluste erwirtschaftet werden.
Kostenlos geht es nur im Rahmen der Familienversicherung oder wenn ein anderer Kostenträger (z.B. Jobcenter) die Beiträge übernimmt.
Man kann versuchen, bei der Arbeitsagentur einen Zuschuss zum Versicherungsbeitrag gemäß §26(1) SGB II zu bekommen:
"...Der Beitrag wird ferner für Personen im notwendigen Umfang übernommen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind und die allein durch den Krankenversicherungsbeitrag hilfebedürftig würden"; d.h. wenn dadurch Arbeitslosengeld 2-Bezug vermieden wird.
Danke an dieser Stelle erstmal für Eure Beiträge. Es wird allmählich klar wo es hingeht.
Das sind KK-Beiträge, die ich nicht aufbringen kann. Trotzdem denke ich, dass es richtig ist meiner Versicherungspflicht nachzukommen, weil ich mich sonst ggf. noch tiefer reinreite.
§26(1) SGB II ist ein sehr guter Hinweis. Darum werde ich mich auf jeden Fall kümmern, sobald ich ganz genau weis wieviel KK-Beitrag ich zahlen muss.
Vielleicht ist es überhaupt an der Zeit über einen Antrag auf ALG2 nachzudenken? Da kenne ich mich noch garnicht aus. Kann mir da mal jemand einen Link posten, um mir einige Grundkenntnisse anzueignen? Oder evtl ein Forum nennen in dem das Thema "Selbstständig und ALG2" oder so ähnlich diksutiert wird?
Ich habe erst kürzllich erfahren, dass ALG2 in Verbindung mit Selbstständigkeit überhaupt möglich ist. Evtl. ist das eine noch besser Möglichkeit für mich durch den Liquiditätsengpass zu kommen.
Das sind KK-Beiträge, die ich nicht aufbringen kann. Trotzdem denke ich, dass es richtig ist meiner Versicherungspflicht nachzukommen, weil ich mich sonst ggf. noch tiefer reinreite.
§26(1) SGB II ist ein sehr guter Hinweis. Darum werde ich mich auf jeden Fall kümmern, sobald ich ganz genau weis wieviel KK-Beitrag ich zahlen muss.
Vielleicht ist es überhaupt an der Zeit über einen Antrag auf ALG2 nachzudenken? Da kenne ich mich noch garnicht aus. Kann mir da mal jemand einen Link posten, um mir einige Grundkenntnisse anzueignen? Oder evtl ein Forum nennen in dem das Thema "Selbstständig und ALG2" oder so ähnlich diksutiert wird?
Ich habe erst kürzllich erfahren, dass ALG2 in Verbindung mit Selbstständigkeit überhaupt möglich ist. Evtl. ist das eine noch besser Möglichkeit für mich durch den Liquiditätsengpass zu kommen.
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- Postrank7
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Vielleicht ist es überhaupt an der Zeit über einen Antrag auf ALG2 nachzudenken? Da kenne ich mich noch garnicht aus. Kann mir da mal jemand einen Link posten, um mir einige Grundkenntnisse anzueignen? Oder evtl ein Forum nennen in dem das Thema "Selbstständig und ALG2" oder so ähnlich diksutiert wird?
http://www.sozialhilfe24.de/hartz-iv-4- ... chner.html
Grundsätzlich ist es so das beim ALG II Bezug und den Eintritt der Versicherungspflicht laut Rundschreiben vom 30.06.2011 es nicht zu Nachforderungen kommen sollte.
Wow, diese Seite http://www.sozialhilfe24.de/ trifft den Nagel meiner Frage genau auf den Kopf. Dort kann man sich wirklich ganz genau über das Thema ALG2 und alles was damit zusammenhängt informieren.
ALG2 scheint für mich eine gute Übergangslösung zu sein. Dami ist klar, dass ich ich ALG2 beantragen werde. Jetzt frage ich mich nur wann der richtige Zeitpunkt dafür ist.
In einem anderen aktuellen Thread mit dem Titel "keine KV, deshalb kein ALG II " berichtet PontiusPilatus, dass es ein unglaubliches Hin und Her zwischen Jobcenter und GKV gab. Aufgrund seiner Darstellung frage ich mich, ob ich sofort einen Antrag auf ALG2 stelle oder erst dann wenn ich mit der KK die Höhe meiner Zahlungen ermittelt habe? Zur Erinnierung: ich habe als Versicherungspflichtiger Selbstständiger Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB bei der GKV gestellt.
ALG2 scheint für mich eine gute Übergangslösung zu sein. Dami ist klar, dass ich ich ALG2 beantragen werde. Jetzt frage ich mich nur wann der richtige Zeitpunkt dafür ist.
In einem anderen aktuellen Thread mit dem Titel "keine KV, deshalb kein ALG II " berichtet PontiusPilatus, dass es ein unglaubliches Hin und Her zwischen Jobcenter und GKV gab. Aufgrund seiner Darstellung frage ich mich, ob ich sofort einen Antrag auf ALG2 stelle oder erst dann wenn ich mit der KK die Höhe meiner Zahlungen ermittelt habe? Zur Erinnierung: ich habe als Versicherungspflichtiger Selbstständiger Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB bei der GKV gestellt.
Wenn dann sollte man sofort einen Antrag auf ALG2 stellen. ALG2 gibt es erst ab dem Monat der Antragstellung.
ALG2-Bezug ist grundsätzlich eine Möglichkeit, die Nachzahlungen nach §5(1) Nr. 13 SGB zu umgehen - indem man nur einen Antrag auf ALG2 stellt und keinen nach §5(1) Nr. 13 SGB V.
Das setzt aber voraus, dass sich Kassen und Jobcenter an Gesetze und Richtlinien halten. Wenn nicht, kann es einem wie in dem anderen Fall mit dem treffenden Usernamen PontiusPilatus ergehen.
ALG2-Bezug ist grundsätzlich eine Möglichkeit, die Nachzahlungen nach §5(1) Nr. 13 SGB zu umgehen - indem man nur einen Antrag auf ALG2 stellt und keinen nach §5(1) Nr. 13 SGB V.
Das setzt aber voraus, dass sich Kassen und Jobcenter an Gesetze und Richtlinien halten. Wenn nicht, kann es einem wie in dem anderen Fall mit dem treffenden Usernamen PontiusPilatus ergehen.
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- Postrank7
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ALG2-Bezug ist grundsätzlich eine Möglichkeit, die Nachzahlungen nach §5(1) Nr. 13 SGB zu umgehen - indem man nur einen Antrag auf ALG2 stellt und keinen nach §5(1) Nr. 13 SGB V
Hallo das ist sehr zutreffend es müssen j adie Grundlagen für den ALG Bezug vorliegen Hilfsbedürftigkeit usw.
Ich kann jetzt da nichts weiter zusagen weil rossi das sich besser mit der Materie auskennt.
Es gibt halt gewisse Voraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II.
Zuletzt geändert von Vergil09owl am 17.03.2012, 15:03, insgesamt 1-mal geändert.
Lieber Dipling, lieber Vergil,
nun habe ich ja aber schon einen Antrag nach §5(1) Nr. 13 SGB V gestellt. Bisher allerdings nur formlos. Das Formular, dass mir die GKV zugeschickt hat, habe ich zwar schon ausgefüllt aber noch nicht abgeschickt.
Was ratet Ihr mir vor diesem Hintergrund? Sollte ich ALG2 beantragen und zur GKV schreiben, sie mögen meinen bisher formlosen Antrag erst einmal ruhen lassen, weil ich ALG2 beantragt habe?
nun habe ich ja aber schon einen Antrag nach §5(1) Nr. 13 SGB V gestellt. Bisher allerdings nur formlos. Das Formular, dass mir die GKV zugeschickt hat, habe ich zwar schon ausgefüllt aber noch nicht abgeschickt.
Was ratet Ihr mir vor diesem Hintergrund? Sollte ich ALG2 beantragen und zur GKV schreiben, sie mögen meinen bisher formlosen Antrag erst einmal ruhen lassen, weil ich ALG2 beantragt habe?
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Warum Hartz IV?Vergil09owl hat geschrieben:Fristen gibt es ja nich tfür § 5 Abs. 1 Nr. 13.
Ich würde erst mal die Variante Hartz IV versuchen, heißt natürlich Hosen runter, wie schon geschrieben, Leistungen nach dem SGB II die zur Versicherungspflicht führen, können auch abgelehnt werden.
Leistungen können immer abgelehnt werden
und versicherungspflichtig bin ich doch so oder so?
Diesen Vorschlag verstehe ich nicht.
Habe inzwischen versucht herauszufinden was Hartz IV ist und bin zu dem Schluss gekommen, dass Hartz IV und ALG II das Gleiche ist.
Zuletzt geändert von HanSolo am 17.03.2012, 16:24, insgesamt 1-mal geändert.
Danke Dipling, ALG II werde ich gleich erstmal formlos beantragen, damit der Antrag erstmal raus ist.Dipling hat geschrieben:Anders formuliert: Es erst mal mit einem Antrag auf ergänzendes ALG2 versuchen. Zu den möglichen Problemen und Argumentationshilfen siehe den Thread von PontiusPilatus.
Den Antrag nach §5(1) Nr. 13 SGB V liegen lassen, also nicht abschicken.
Wie gesagt, leider habe ich den Antrag nach §5(1) Nr. 13 SGB V ja schon bei der GKV gestellt, wenn auch nur formlos. Deshalb noch einmal meine Frage: Sollte ich ihn wiederrufen? Ich beantrage jetzt ALG II, habe zwar dden Fragebogen der GKV noch nicht beantwortet aber der (formlose) Antrag ist ja bereits dort.
ALG II, werde ich auf jeden Fall heute noch formlos beantragen, die Frage ist, in wie weit jetzt der der bereits bei der GKV gestellte Antrag hinderlich ist.. Das ist aus dem Thread von PP auch nicht klar herauszulesen.
Also nochmal, den Antrag bei der GKV einfach liegenlassen oder widerrufen?
Oder sollte ich hinschreiben? "Ich habe ALG II beantragt, lassen Sie den Antrag erst einmal liegen".
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