ALG2 - Probleme mit GKV

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Charvaron
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ALG2 - Probleme mit GKV

Beitragvon Charvaron » 17.03.2012, 18:10

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HanSolo
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Re: ALG2 - GKV verweigert (sehr spät) die Aufnahme

Beitragvon HanSolo » 17.03.2012, 19:29

Hallo Chavaron,

nach meiner Einschätzung ist hier dringend die Beratung durch einen Fachanwalt vonnöten. Da die GKV hier ja bereits klar eine ablehnende Position bezogen hat, wird sie diese wohl kaum durch ein bestimmtes Verhalten des Studenten aufgeben, stattdessen ein endloses Hin und her zwischen allen Beteiligten veranstalten. Es muss unbedingt jemand her, der Jobcenter und GKV auf Augenhöhe Druck macht.

Ich gehe davon aus, dass unser Student keine Rechtsschutzversicherung hat. Evtl ist zu prüfen, ob es Eltern gibt, die eine solche Versicherung haben bei denen er noch mitversichert ist.

Ansonsten besteht offensichtlich als ALG II Empfänger Anspruch auf fast kostenlose(10Euro) Rechtsberatung. Unter folgendem Link; http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenue ... d32c6a.php wird das Thema der kostenlosen Rechtsberatung für ALG II Empfänger ausführlich erörtert.

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Re: ALG2 - GKV verweigert (sehr spät) die Aufnahme

Beitragvon Charvaron » 17.03.2012, 20:59

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Beitragvon Vergil09owl » 18.03.2012, 01:51

[3] Sofern taggenau bis vor Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld II eine Zugehörigkeit zu einem besonderen Sicherungssystem und in dieser Zeit weder eine gesetzliche noch eine private Krankenversicherung bestand, wird bei der Beurteilung des § 5 Abs. 5a Satz 1 erste und zweite Alternative SGB V der Zeitraum dieses Sicherungssystems nicht berücksichtigt. Es ist dann auf das Krankenversicherungsverhältnis (gesetzlich oder privat) vor Beginn dieser Absicherung abzustellen. Als besondere Sicherungssysteme kommen insbesondere in Frage:

Anspruch auf freie Heilfürsorge (z. B. Zeitsoldaten) -
Übernahme der Krankenbehandlung nach § 264 Abs. 2 SGB V von Empfängern von Leistungen nach dem 3. bis 9. Kapitel des SGB XII, von Empfängern laufender Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz und von Empfängern von Krankenhilfeleistungen nach dem SGB VIII -
Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz oder auf sonstige Gesundheitsfürsorge
Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung nach dem BVG, dem BEG oder vergleichbaren gesetzlichen Regelungen, wenn die Heilbehandlung auch für sog. Nichtschädigungsfolgen gewährt wird.Dies gilt nicht in Fällen, in denen Beamten Arbeitslosengeld II bewilligt wird. Hier tritt Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V ein. Die Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V sieht für diese Fallgestaltung keinen Ausschluss der Versicherungspflicht vor. Ist der Beamte jedoch unmittelbar vor dem Beginn des Leistungsbezugs privat oder gar nicht krankenversichert gewesen, ist die Versicherungspflicht als Bezieher von Arbeitslosengeld II nach § 5 Abs. 5a SGB V ( vgl. I 1.2 ) ausgeschlossen.

Gemeinsames Rundschreiben vom 30.06.2011 zu dieser Problematik.

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Beitragvon HanSolo » 18.03.2012, 06:44

Geht es Dir lieber Chavaron darum dem jungen Mann zu helfen oder nur darum die Fragen zu diskutieren, weil sie interessant sind?

Ich habe versucht durch die Parargraphen durchzusteigen und das bestärkt mich eher noch in meiner Ansicht, dass ein Fachnwalt möglicherweise am besten weiterhelfen könnte. Warum willst Du Dich dieser Möglichkeit verschliessen? Ihr habt nichts zu verlieren. Für den jungen Mann geht es um ziemlich viel, da würde ich doch alle Möglichkeiten ergreifen, die sich bieten. Die 10 Euro bringt ihr auch noch auf.

Der Knackpunkt ist doch nicht, ob die GKV richtig liegt oder nicht. Das ist nur ein einziger Punkt von vielen. Der Knackpunkt ist wer die erhebliche medizinische Versorgung bezahlt. Die Vergangene und vor allem die Künftige. Das muss doch das Ziel sein. Dafür sehe ich Handlungsbedart dahingehend, dass die richtigen Anträge bei der richtigen Stelle gestellt werden, Fristen eingehalten werden, rechtsverbindlich geschrieben und ganz gezielt die richtigen Leute verantwortlich gemacht werden, Fehler und Versäumnisse sind oftmals nichtmehr zu korrigieren.

Andernfalls bleibt wohl nur der Basistarif in einer PKV. Die rückwirkende Versicherung in der PKV ist in § 193 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt. Den Basistarif in der PKV würde ich in diesem Fall wirklich nur abschliessen, wenn nichts anderes in Frage kommt. Da ich hier allmählich zum ALG II Experten mutiere, weiß ich inzwischen, dass auch in dem Fall das Jobcenter zuständig ist, d. h. unter anderm die Beiträge zahlen muss. Ob man mit dem Jobcenter ohne fachlichen Beistand(Sozialverein oder Rechtsanwalt) zurrecht kommt hängt vermutlich von einigen Zufällen ab, wie z. B. in welcher Stadt man ist und vor allem an welchen Sachbearbeiter man gerät.

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Beitragvon Rossi » 18.03.2012, 17:50

Nun denn, das Problem liegt hier auf der Hand.

Grundsätzlich gehört der Kunde in die PKV. Leider ist die Frist für die Erhöhung der PKV verstrichen. Somit geht die Umwandlung von 20 auf 100 Prozent niemals rückwirkend, sondern erst mit Wirkung für die Zukunft. Somit ensteht schon mal eine Deckungslücke für den angefallenen Krankenhausaufenthalt. Okay, dies sieht nicht gut aus, oder?

Dann kommt aber der erhebliche Fehler der Kasse. Denn es wurde ganz offensichtlich eine Mitgliedsbescheinigung zur Vorlage beim Jobcenter ausgestellt. Der Kasse war - nach der Schilderung des Sachverhaltes - die 20 Prozent PKV bekannt. Dennoch wurde hier eine Mitgliedsbescheinigung ausgestellt und zwar nach voriger Prüfung durch einen Speziallisten (Mitarbeiter der Kasse). Bei der Ausstellung einer Mitgliedsbescheinigung kann es sich dann um einen Verwaltungsakt der Kasse handeln, woran sich die Kasse dann auch zu halten hat.

Guckst Du mal hier; dort wurde auch eine Mitgliedsbescheinigung ausgestellt, obwohl die Vorausssetzungen für eine Mitgliedschaft nicht vorlagen.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=64452&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Man sollte jetzt genau gucken, was gewesen ist. Wenn nicht nur eine Mitgliedsbescheinigung, sondern auch noch ein Begrüßungsschreiben erstellt wurde, dann würde ich der Kasse an den Popo packen.

Ein anderes Verfahren liegt derzeit beim BSG vor.

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Beitragvon Charvaron » 18.03.2012, 17:54

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Beitragvon Rossi » 18.03.2012, 18:05

Okay, was mir auch noch einfällt!

Wie alt ist der Verwandte?

Ist die Krankenheit nur vorübergehend, oder gar länger als 6 Monate?

Was ist mit dem Kindergeld?

Ggf. kann man das Kindergeld als behindertes Kind vorübergehen wieder aufleben lassen und dann gibt es wieder die Beihilfe!

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Beitragvon Charvaron » 18.03.2012, 18:19

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Beitragvon Rossi » 18.03.2012, 18:46

Zitat:
Wäre eine rückwirkende PKV wirklich nicht mehr zu realisieren?


Nein, es geht de facto nicht rückwirkend, auch wenn es eine Pflicht zur Versicherung gibt. Wir sind hier im Vertragsrecht. Hast Du schon mal versucht, deine PKW-Teilkasko rückwirkend in eine PKW-Vollkasko umzuwandel?

Genau so ist es in der PKV. Du hattest eine absolute Frist nach § 199 VVG.

Ich packe jetzt noch einen druff. Es gibt rückwirkend keine höheren Leistungen, erst mit dem Tag wo die Police bei Euch eintrudelt. Ferner berechnet die PKV sogar einen Strafzuschlag (ohne Leistungen) für das verspätete Erhöhen von 20 auf 100 Prozent.

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Beitragvon Charvaron » 18.03.2012, 19:00

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Beitragvon Rossi » 18.03.2012, 22:14

Natürlich gilt dies auch für den Basistarif, nämlich niemals rückwirkend ein Leistungsanspruch.


Hm, ich denke mal, dass der Zeitpunkt gekommen ist, wo Du dir eine Taktik ausdenken musst. D.h., welches Ziel verfolgst Du?

Ehrlich gesagt, würde ich das Ziel der Aufnahme in die GKV nicht weiter verfolgen. Denn Du hast vermutlich nur die Mitgliedsbescheinigung und kein weiteres Begrüßungsschreiben. Jenes ist für Dich nicht gut, zumindest wenn ich die gesamte Rechtsprechung in diesem Zusammenhang verfolge. Wie die Entscheidung - die vorm BSG anhängig ist - ausgehen wird, kann ich Dir heute noch nicht verraten.

Daher würde ich den Weg nehmen und meine Konzentration auf die Aufnahme in der PKV verfolgen.

Gehe so schnell wie möglich hin und bitte um eine Vollabsicherung in der PKV .

Die PKV muss nur den Basistarif anbieten, dies ist schon mal klar und ergbit sicht aus § 193 Abs. 3 i.V.m. § 195 Abs. 5 VVG. Einen Normaltarif (Aufstockung von 20 auf 100) "kann" Dir die PKV anbieten, sie "muss es aber nicht".

Ferner erhält der Bekannte derzeit ALG II. Ich habe noch keinen Fall in der Praxis gehabt, wo die PKV dann einen Normaltarif angeboten hat. Es war immer der Basistarif. Erst recht dann, wenn man derzeit krank ist.

Wenn Du schnell bist, dann kommt der Vertrag (damit natürlich auch der Leistungsanspruch) frühestens zum 01.04.2012 zustande. Jeder Versicherer hat unterschiedliche Annahmerichtlinien. Aber wenn Du es noch in der 2. Hälfte des Monats März 2012 machst, sollte es funktionieren.

Die PKV wird dann für die Monate August 2011 - März 2012 einen Strafzuschlag in Höhe von ca. 1.327,00 € festsetzen. Dieser wird sich vermtlich noch ein wenig verringern, weil ja schon 20 % abgesichert waren.

Die Prämie im Basistarif wird dann bei ca. 290,00 € zzgl. PV in Höhe von 36,50 € liegen. Diese Prämie wird aber vom Jobcenter übernommen.

Damit ist schon mal ein Leistungsanspruch ab dem 01.04.2012 gesichert. Der Strafzuschlag spielt keinen Bagger, denn die PKV kann nicht kündigen.

Bezüglich der angefallenen Krankheitskosten im Januar 2012 setzt Du dich mit dem Sozialamt in Verbindung. Ein Kontakt ist ja offensichtlich schon vorhanden bzw. wurde schon ein Antrag gestellt.

Wenn das Krankenhaus dann auch noch einen sog. Nothelferantrag beim Sozialamt gestellt hat, dann sollte die Kostenübernahme auch gesichert sein und Du kommst mit einem blauen Augen davon ab.

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Beitragvon Charvaron » 19.03.2012, 08:19

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Beitragvon Rossi » 19.03.2012, 18:22

Dann wünsche ich Dir viel Erfolg.

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Beitragvon Charvaron » 19.03.2012, 18:35

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