Krankenversicherung ohne Vorversicherung bei Neuanstellung

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Arsanias
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Krankenversicherung ohne Vorversicherung bei Neuanstellung

Beitragvon Arsanias » 22.03.2012, 16:48

Hallo,

wir haben folgendes Problem: ich bin selber privat versichert. Meine Frau ist Brasilianerin und seit ca. 1,5 Jahren in Deutschland gemeldet. Sie hat immer noch ihre brasilianische Krankenversicherung als brasilianische Beamte, die sämtliche Behandlungen in Brasilien abdeckt. Für Deutschland hat sie nur eine Auslandsversicherung, die hier Unfall und Akutes abdeckt. Das fanden wir eigentlich ausreichend.

Nun wollten wir sie in der GKV (Barmer) als freiwillig gesetzlich Versicherte anmelden. Die hat sie aber rundweg abgelehnt, weil die Vorversicherung nicht den gesetzlichen Vorgaben genügt. Bei ca. 350 € Beitrag, die die Barmer von ihr bekommen würde, finde ich das schon eine merkwürdige Einstellung.

ok, nach einiger Recherche bestätigt sich das, obwohl ich der Meinung bin, daß die Barmer nicht ablehnen durfte, sondern lediglich die Nachversicherung des letzten Jahres hätte verlangen dürfen. Die legt aber noch extra Steine in den Weg, indem sie nicht nur die Meldebescheinigung verlangt, sondern sogar das Flugticket der Einreise.

Nun besteht momentan konkret die Möglichkeit einer Anstellung per sozialversicherungspflichtigem Midi-Job. Gibt es eine Möglichkeit, sie darüber nun als Pflichtversicherte anzumelden, ohne daß die Vorversicherung geprüft wird?

Mein Versicherungsberater meinte, er kenne solche Fälle, in denen das funktioniert hat. Aber wie geht man genau vor? Der Arbeitgeber meldet das Arbeitsverhältnis bei der Kasse, aber der sagt, daß sie sich selber vorher bei der Kasse angemeldet haben muß. Kennt sich jemand damit aus, wie man da am geschicktesten vorgeht.

Ganz grundsätzlich finde ich es es eine Ironie, daß meine Frau wegen eines Gesetzes, das für jeden eine Versicherung vorschreibt, Schwierigkeiten hat, eine Versicherung zu bekommen. So bewirken gut gemeinte Gesetze genau das Gegenteil.

bruderherz
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Beitragvon bruderherz » 23.03.2012, 20:52

Hallo,
wenn keine Vorversicherung vorliegt, dann besteht normalerweise freie Kassenwahl im Rahmen der Pflichtmitgliedschaft(Arbeitnehmer, Alg2)
Die Wahlentscheidung gemäss § 175 Absatz 1 SGB5 sollte nach Möglichkeit selbst gegenüber der Kasse abgegeben werden, es gibt aber auch Sozialgerichtsurteile, wo die Wahlentscheidung gegenüber der verpflichteten Stelle(Arbeitgeber, ALG2) anerkannt worden ist.
Bei Eintritt der Versicherungspflicht im Rahmen eines Arbeitnehmerverhältnisses, darf die gewählte Kasse nicht ablehnen.
Die Mitgliedsbescheinigung sollte innerhalb von 14Tagen dem Arbeitgeber vorgelegt werden, aber auch eine verspätet abgegebene Mitgliedsbescheinigung wurde laut Sozialgerichtsurteilen anerkannt, solange die Wahlentscheidung nachweislich innerhalb der 14Tage-Frist getroffen wurde(das Wahlrecht geht vor Ausstellung der Bescheinigung und ist entscheidend)
Ich würde der gewählten Kasse im Mitgliedsantrag mitteilen, dass unmittelbar davor keine Krankenversicherung bestand.

Wenn Deine Frau keiner Erwerbstätigkeit nachginge und sie kein Alg2 beantragt, greift ja die die rückwirkende Pflichtversicherung seit der Einreise per Gesetz nach Nummer 13, bloss welche Kasse wäre zuständig, wenn etwas passiert und man im Krankenhaus landet und nie versichert war und somit keine Kasse gewählt hat ? Wählt dann das Krankenhaus ? Mit welcher gesetzlichen Grundlage ?
In der Tat ein merkwürdiges Pflichtversicherungsgesetz.
Deshalb bin ich auch gegen dieses Gesetz, weil nicht alles geklärt ist.
Und von Menschen, die gestrandet sind, will man nach Möglichkeit auch noch rückwirkend Geld, wo nichts zu holen ist und die keine Leistungen in Anspruch genommen haben ? Seltsam ?
Meist haben die grossen Kassen den gesunden Menschenverstand eingeschaltet und von Forderungen abgesehen, ich kenne aber auch einen Fall, da hat man nach Jahren Vollstreckungsbeamte im Auftrag einer BKK geschickt.

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 24.03.2012, 12:05

Hallo,
was diue Versicherung bei eintritt von Krankenversicherungspflicht angeht, ich denke, da gibt es keinerlei zweifel. Eskann grundsätzlich jede GKV-Kasse gewählt werden und die darf nicht ablehnen.
Probleme gibt es in der Tat, wenn jemand seinen Erstowhnsitz in Deutschland nimmt und vorher noch nie krankenversichert war, jedenfalls in einem staatlichen Gesundheitssystem (EU oder Abkommensstaaten). Ich würde eine Beitrittsberechtigung zur GKV. sehen und eine Mitgliedschaft mit dem Tag er Anmeldung beim Einwohnermeldeamt herstellen. Ich weiß, dass dies nicht bei jeder Kasse so gesehen wird bzw. auch nicht von jedem, gerade zuständigen Mitarbeiter einer Kasse. Da kann man nur zum einfachsten Weg raten, solange fragen bis man an eine gerät, die ja sagt oder sich auf eine "einschießen" und dann mit Antrag, Gesetzen, Rundschreiben und Urteilen argumentieren.
Gruss
Czauderna

Arsanias
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Beitragvon Arsanias » 24.03.2012, 12:11

bruderherz hat geschrieben:Bei Eintritt der Versicherungspflicht im Rahmen eines Arbeitnehmerverhältnisses, darf die gewählte Kasse nicht ablehnen.


Die Möglichkeit der Anstellung zerschlägt sich gerade wieder. Deshalb müssen wir es wohl anders probieren.

Vielleicht fragen wir noch ein paar GKVen an, um zu sehen, ob sich eine findet, die sie nimmt.

Eine andere Möglichkeit wäre, daß sie sich hier wieder abmeldet, für 1-2 Monate nach Brasilien zurückgeht und dann wieder anmeldet. Mit der neuen Meldung könnte man dann zur Kasse gehen. Ich weiß nur nicht, ob die Abmeldung irgendwelche Auswirkungen auf die Aufenthaltsgenehmigung hat.

Wenn Deine Frau keiner Erwerbstätigkeit nachginge und sie kein Alg2 beantragt, greift ja die die rückwirkende Pflichtversicherung seit der Einreise per Gesetz nach Nummer 13, bloss welche Kasse wäre zuständig, wenn etwas passiert und man im Krankenhaus landet und nie versichert war und somit keine Kasse gewählt hat ? Wählt dann das Krankenhaus ?


Ich schätze, daß dann keine Kasse zuständig wäre und man die Kosten selber übernimmt. Aus dem Grund ist die Versicherungspflicht auch ein ziemlicher Unsinn. Sie wird ja nicht durchgesetzt und der Staat, der diese Pflicht verabschiedet hat, tut nichts dafür, daß man dann auch eine Versicherung bekommt.

Und von Menschen, die gestrandet sind, will man nach Möglichkeit auch noch rückwirkend Geld, wo nichts zu holen ist und die keine Leistungen in Anspruch genommen haben ? Seltsam ?


Sehr seltsam. Warum soll man rückwirkend für etwas Beiträge zahlen, wofür man keine Leistung in Anspruch genommen hat und auch gar nicht in Anspruch nehmen konnte?

Meist haben die grossen Kassen den gesunden Menschenverstand eingeschaltet und von Forderungen abgesehen, ich kenne aber auch einen Fall, da hat man nach Jahren Vollstreckungsbeamte im Auftrag einer BKK geschickt.


Mein Versicherungemakler sagt, daß es mit Kulanz mittlerweile vorbei ist. Auch die PKVen verlangen Nachversicherung. Da wird's dann noch teurer.

Wir überlegen jetzt ernsthaft, ob sie ohne Versicherung bleibt. Wenn sie eine längere Behandlung braucht, kann sie dafür nach Brasilien gehen. Und für Deutschland vielleicht nur eine Unfallversicherung.

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Beitragvon Vergil09owl » 24.03.2012, 12:28

http://www.vdek.com/versicherte/Mitglie ... 072007.pdf

http://www.vdek.com/versicherte/Mitglie ... /index.htm

Grundsätzlich sind Beamte im Sinne des SV Rechtes nicht in Deutschland nicht SV Pflichtig.

Jo denn kommt § 5 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltesgesetz im Spiel, reichte der Ausländerbehörde diese Krankenversicherung aus die deine Frau hat/hatte?

http://www.vdek.com/versicherte/Mitglie ... icherte%22

Arsanias
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Beitragvon Arsanias » 24.03.2012, 13:14

Vergil09owl hat geschrieben:http://www.vdek.com/versicherte/Mitgliedschafts-Beitragsrecht/versicherungspflichtohne/rs_dvka_02072007.pdf

http://www.vdek.com/versicherte/Mitglie ... /index.htm

Grundsätzlich sind Beamte im Sinne des SV Rechtes nicht in Deutschland nicht SV Pflichtig.


Das will ich am liebsten gar nicht laut sagen, denn dann kommt sie hier gar nicht in die GKV. Wobei ich es auch wieder hinreichend absurd finde, daß ausländische Beamte bei der Versicherungspflicht deutschen Beamten gleichgestellt werden. Dabei ist doch vollkommen klar, daß z.B. brasilianische Beamte was andere sind als deutsche Beamte. Die sind eher vergleichbar mit Angestellten im ÖD. Und selbst wenn, was hat das mit ihrem Status in Deutschland zu tun?

Jo denn kommt § 5 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltesgesetz im Spiel, reichte der Ausländerbehörde diese Krankenversicherung aus die deine Frau hat/hatte?

http://www.vdek.com/versicherte/Mitglie ... icherte%22


Die hat gar nicht danach gefragt und auch nicht darauf aufmerksam gemacht. Wahrscheinlich reichte ihnen mein Einkommen als Absicherung. Ich kannte nur die alte Gesetzeslage und war davon ausgegangen, daß sie sich jederzeit freiwillig gesetzlich versichern kann. Daß mittlerweile so ein bescheuertes Gesetz existiert, war mir nicht klar.

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Beitragvon Vergil09owl » 24.03.2012, 13:17

Jo also erfüllt die Auslandskrankenversicherugn deiner Frau nicht die Anforderungen und es muss rückwirkend eine Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V aufgebaut werden. Meiner Meinung nach.

Achja wenn schon denn schon, ab dem Tag der Anmeldung hier Ergo 18 x 157 € Mindestbeitrag pro Monat.

Oder halt der Hausfrauentarif.

Aber vieleicht weiss rossi ja Rat wie man das ganze umgehen kann mit den Nachzahlungen.

Von wem ist denn eigentlich diese besagte Auslandskrankenversicherung? Kann man da nicht ggf. etwas über den Anbieter hier in Deutschland deichseln? :roll:

Arsanias
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Beitragvon Arsanias » 24.03.2012, 13:31

Vergil09owl hat geschrieben:Jo also erfüllt die Auslandskrankenversicherugn deiner Frau nicht die Anforderungen und es muss rückwirkend eine Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V aufgebaut werden.


Ja, scheint so, denn ihre Versicherung zahlt nur in Brasilien.

Achja wenn schon denn schon, ab dem Tag der Anmeldung hier Ergo 18 x 157 € Mindestbeitrag pro Monat.


Eher mehr: 50 % meines Bruttgehalts als Bemessungsgrundlage. Ich komme da auf ca. 350 €. Das für 1,5 Jahre. Dafür, daß wir dafür keinerlei Gegenleistung hatten und sie sogar in Brasilien zum Arzt gegangen ist, statt hier, finde ich das überhaupt nicht nachvollziehbar.

Aber wie gesagt: die Barmer wollte sie auch trotz dieses Geldregens nicht.

Vielleicht lasse ich mich von meinem AG für ein halbes Jahr auf 30 Wochenstunden runtersetzen und gehe 2013 wieder in die GKV. Dann muß die Barmer sie kostenlos versichern. Das haben die dann davon.

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Beitragvon Vergil09owl » 24.03.2012, 13:33

translate.google.de/translate?hl=de&langpair=en|de&u=http://en.wikipedia.org/wiki/Health_in_Brazil


Naja die BEK - GEK hätte das ganz denn mal auch en Detail prüfen können, für mich sieht es denn so aus das es in Brasilen eine ART NHS nach britischen Vorbild gibt = Zuordnung zur GKV.
Zuletzt geändert von Vergil09owl am 24.03.2012, 13:36, insgesamt 1-mal geändert.

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Beitragvon Vergil09owl » 24.03.2012, 13:35

Oder es bei einer anderen Kasse versuchen, die meisten Kassen sind da ein wenig weiter, hoffee ich.

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Beitragvon Arsanias » 24.03.2012, 13:54

Vergil09owl hat geschrieben:Naja die BEK - GEK hätte das ganz denn mal auch en Detail prüfen können, für mich sieht es denn so aus das es in Brasilen eine ART NHS nach britischen Vorbild gibt = Zuordnung zur GKV.


Das Problem ist, daß sich eine brasilianische Kasse nicht großartig dafür interessiert, wenn man ihr sagt, daß man eine Bescheinigung über Art und Umfang der Versicherung braucht, weil die für die Aufnahme in eine deutsche Kasse benötigt wird. Von dort irgendwelche Dokumente zu bekommen, wird fast unmöglich.

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Beitragvon Vergil09owl » 24.03.2012, 13:57

Wozu gibt es eine Botschaft und eine konsularische Vertretung die ggf ein dokument übersetzen und entsprechend bestätigen lassen kann, das reicht im Normalfall aus.

Arsanias
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Beitragvon Arsanias » 24.03.2012, 19:07

Vergil09owl hat geschrieben:Wozu gibt es eine Botschaft und eine konsularische Vertretung die ggf ein dokument übersetzen und entsprechend bestätigen lassen kann, das reicht im Normalfall aus.


Das Dokument von der Kasse kriegen ist das Problem. Aber selbst wenn, interessiert das eine deutsche KK wenig, denn der Versicherungsschutz der brasilianischen Versicherung gilt eben nicht für Deutschland und gilt deshalb nicht als Vorversicherung.

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Beitragvon Vergil09owl » 24.03.2012, 19:38

Es geht ja auch nicht um die freiwillige KV, das geht eh nicht sondern um die Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13. Das ist die Sache. = die sogenannte Bürgerversicherung.


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