beitragsfrei Rentenantragsteller / KVdR

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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beitragsfrei Rentenantragsteller / KVdR

Beitragvon faraway » 24.03.2012, 19:22

Folgende Situation. Jemand ist familienversichert da nur Minijob mit 200€. Der Ehegatte über den die FV lief verstirbt, deshalb Antrag auf Hinterbliebenenrente. Vorversicherungszeit für KVdR ist erfüllt, also grds. beitragsfrei als Rentenantragsteller bis Rente durch ist. Aber wie sieht es mit Beiträgen aus der geringfügigen Beschäftigung aus? Muss da als Rentenantragsteller was draus gezahlt werden oder nicht?

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Beitragvon Rossi » 24.03.2012, 19:35

Der Rentenantragsteller muss selber nichts aus der geringfügigen Beschäftiigung zahlen. Nur der Arbeitgeber muss zusätzlich pauschal 30 % Lohnnebenabgaben (PV/RV u. Lohnsteuer) zahlen.

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Beitragvon faraway » 24.03.2012, 19:36

Auch nicht in der Pflegeversicherung? Weil da zahlt der AG ja z.B. keine Pauschalabgaben.

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Beitragvon Rossi » 25.03.2012, 12:15

Nein, auch nicht im Bereich der Pflegeversicherung.

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Beitragvon Czauderna » 25.03.2012, 16:55

Hallo,
für die Pflegeversicherung gilt das nicht - die Pauschale des Arbeitgebers umfasst nicht die Pflegeversicherung.
Allerdings ist in dieser Konstellation die Beitragsfreiheit als Rentenantragsteller interessant.
Beitragsfrei ist man als Rentenantragsteller wenn man ohne die Beantragung der Rente einen Anspruch auf Familienversicherung hätte und/oder wenn der Verstorbene selbst bereits als Rentner pflichtversichert gewesen ist.
Ist man also deshalb beitragsfrei, dann ist auch keine Pflegeversicherung für den 400,00 € Job zu zahlen.
Gruss
Czauderna

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Beitragvon faraway » 26.03.2012, 14:34

OK, danke.

Wie ist das, wenn ich als Rentenantragsteller noch beschäftigt bin, also dann besteht ja eine Vorrangversicherung. Wie ist das mit den Beiträgen? Weiterhin nur aus der Beschäftigung, also ganz normal über den AG?

Und wenn ich als Rentenantragsteller beitragsfrei geführt werde und noch beschäftigt bin, wie ist es dann mit den Beiträgen?

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Beitragvon Czauderna » 26.03.2012, 14:54

faraway hat geschrieben:OK, danke.

Wie ist das, wenn ich als Rentenantragsteller noch beschäftigt bin, also dann besteht ja eine Vorrangversicherung. Wie ist das mit den Beiträgen? Weiterhin nur aus der Beschäftigung, also ganz normal über den AG?

Und wenn ich als Rentenantragsteller beitragsfrei geführt werde und noch beschäftigt bin, wie ist es dann mit den Beiträgen?


Hallo, gegenüber einer Pflichtversicherung als Arbeitnehmer ist die Krankenversicherung der Rentner (KVdR - auch als Rentenantragsteller im nachrangig.
Gruss
Czauderna

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Beitragvon faraway » 26.03.2012, 15:37

Ja, das ist mir klar, deswegen hab ich auch Vorrangversicherung geschrieben ;). Aber ich wollte ja wissen wie das mit den Beiträgen ist als RA...jeweils wenn man beitragsfrei ist und wenn man nicht beitragsfrei ist...

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Beitragvon Czauderna » 26.03.2012, 16:02

faraway hat geschrieben:Ja, das ist mir klar, deswegen hab ich auch Vorrangversicherung geschrieben ;). Aber ich wollte ja wissen wie das mit den Beiträgen ist als RA...jeweils wenn man beitragsfrei ist und wenn man nicht beitragsfrei ist...


Hallo,
vielleicht stehe ich auf dem berühmten Schlauch, aber wenn man beitragsfrei ist, dann zahlt man bis zur Rentenbewilligung keine Beiträge, ansonsten zahlt man welche - oder wolltest du wissen ob es einen Mindestbeitrag als Rentenantragsteller gibt ?
Das ist im § 239 SGBV geregelt und was die Höhe des zugrunde liegenden Einkommens angeht - Für Renten­an­trag­steller werden die beitrags­pflich­tigen Einnahmen nach den gleichen Grund­sätzen ermittelt, die für sonstige freiwillige Mitglieder gelten, wobei Einkünfte von Ehegatten, die nicht in der KV versichert sind hier nicht berücksichtigt werden.
Gruss
Czauderna

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Beitragvon faraway » 26.03.2012, 16:42

Hm. Ich weiß auch nicht so genau. Also wenn ich z.B. monatlich 700 € verdiene, muss ich dann als Rentenantragsteller ganz normal nur aus den 700 Euro und dann noch aus der Differenz zu 875 € also Mindestbeitrag meine Beiträge zahlen, also wie läuft das denn ab?

Und wenn ich beitragsfrei bin als Rentenantragsteller weiter nur meine Beiträge aus der Beschäftigung zusammen mit meinem Arbeitgeber?

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Beitragvon Czauderna » 26.03.2012, 16:50

faraway hat geschrieben:Hm. Ich weiß auch nicht so genau. Also wenn ich z.B. monatlich 700 € verdiene, muss ich dann als Rentenantragsteller ganz normal nur aus den 700 Euro und dann noch aus der Differenz zu 875 € also Mindestbeitrag meine Beiträge zahlen, also wie läuft das denn ab?

Hallo, richtig , die 875,00 € sind die Mindestbeitragsbemessungsgrenze für den Rentenantragstellerbeitrag.
wobei die 700,00 € kein Einkommen aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sein dürfen.


Und wenn ich beitragsfrei bin als Rentenantragsteller weiter nur meine Beiträge aus der Beschäftigung zusammen mit meinem Arbeitgeber?


Auch richtig, weil, wir wissen ja, dass die Versicherung als Arbeitnehmer vorrangig ist, ergo spielt hier die Beantragung einer Rente keine Rolle.


Gruss
Czauderna

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Beitragvon faraway » 26.03.2012, 16:57

Aber wenn derjenige dann eine Rente bekommt, ist ja die Beschäftigung auch weiterhin vorrangig und er muss trotzdem aus beiden Beiträge zahlen, deswegen hat mich das ein bisschen verwirrt....

Wenn ich also als Rentenantragsteller z.B. 1000 Euro verdien, dann zahl ich auch weiterhin wie bisher aus diesem Entgelt meine Beiträge bzw. der AG führt sie weiterhin ab, richtig?

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Beitragvon Czauderna » 26.03.2012, 18:20

faraway hat geschrieben:Aber wenn derjenige dann eine Rente bekommt, ist ja die Beschäftigung auch weiterhin vorrangig und er muss trotzdem aus beiden Beiträge zahlen, deswegen hat mich das ein bisschen verwirrt....

bitte den Rentenbezug nicht mit der Rentenantragstellung verwechseln.
Der Rentenbezug ist in jedem Fall beitragspflichtig, egal ob es neben der Rente noch Arbeitsentgelt über 400,00 € gibt oder nicht.
Für die Frage der Zeit in der das Rentenantragsverfahren läuft ist er
Versichertenstatus entscheidend - keine grundsätzliche Beitragsfreiheit als Rentenantragsteller und keine Vorrangversicherung heisst Beitragszahlung
nach den tatsächlichen Einkünften und wenn diese bei 0,00 € liegen gilt die Mindestbeitragsbemessungsgrenze con 875,00 €


Wenn ich also als Rentenantragsteller z.B. 1000 Euro verdien, dann zahl ich auch weiterhin wie bisher aus diesem Entgelt meine Beiträge bzw. der AG führt sie weiterhin ab, richtig?


richtig !

Gruss
Czauderna


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