Selbständig, PKV, jetzt ALG II, aber nicht GKV ??
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Selbständig, PKV, jetzt ALG II, aber nicht GKV ??
Hallo!
Ich bin selbständig und verdiene nicht genug. Darum will ich jetzt ALG II beantragen. Dann kann ich aber den Betrag für meine PKV nicht mehr bezahlen.
Frage:
Habe ich einen definitiven Anspruch auf GKV oder nicht?
Der Arge-Mensch sagt NEIN.
Wer weiß das genau und kann es belegen??
1000 Dank und beste Grüße!!
Maddin
Ich bin selbständig und verdiene nicht genug. Darum will ich jetzt ALG II beantragen. Dann kann ich aber den Betrag für meine PKV nicht mehr bezahlen.
Frage:
Habe ich einen definitiven Anspruch auf GKV oder nicht?
Der Arge-Mensch sagt NEIN.
Wer weiß das genau und kann es belegen??
1000 Dank und beste Grüße!!
Maddin
Ups, die Auskunft des ARGE-Menschen kann ich überhaupt nicht verstehen.
Wenn Du nur 1,00 Euro ALG erhälst, dann bist Du automatisch gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V pflichtversichert.
Aufgrund dieser Pflichtversicherung hast Du postwendend die Möglichkeit ab Beginn des ALG II-Bezuges die private KV rückwirkend zu kündigen und brauchst nicht mehr zu löhnen.
Wie war das noch einmal; ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung:
§ 5 SGB V Versicherungspflicht
(1) Versicherungspflichtig sind
...
...
2a. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen, soweit sie nicht familienversichert sind, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist.
Hiernach ist es ziemlich eindeutig, Du bist durch den ALG II-Bezug pflichtversichert.
Aber dann geht es nocht weiter:
(9) Wer versicherungspflichtig wird und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, kann den Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen. Dies gilt auch, wenn eine Versicherung nach § 10 eintritt.
Okay, soweit und sogut alles in Ordnung. Wenn Du weiterhin in der privaten KV bleiben möchtest, dann hast Du die Möglichkeit dich
auf Antrag von der Versicherungspflicht zu befreien
Die Möglichkeiten hierzu sind in § 8 SGB V geregelt. Aber ehrlich gesagt, ist es immer teurer. In dieser Konstellation kannst Du gem. § 26 SGB II einen Beitragszsuchuss beantragen. Der beträgt aber max. ca. 130,00 Euro monaltich. Ergo, wenn die private KV
mehr als 130,00 Euro monatlich beträgt, dann begebe Dich lieber in den Schutz der Solidargemeinschaft.
Aber ich gehe mal davon aus, dass der ARGE-Mitarbeiter Dir dieses auch alles erklärt hat. Denn schliesslich ist er zur Beratung verpflichtet.
Ansonsten bestelle dem ARGE-Mitarbeiter von Rossi mal ne schönen Gruss!!
Wenn Du nur 1,00 Euro ALG erhälst, dann bist Du automatisch gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V pflichtversichert.
Aufgrund dieser Pflichtversicherung hast Du postwendend die Möglichkeit ab Beginn des ALG II-Bezuges die private KV rückwirkend zu kündigen und brauchst nicht mehr zu löhnen.
Wie war das noch einmal; ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung:
§ 5 SGB V Versicherungspflicht
(1) Versicherungspflichtig sind
...
...
2a. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen, soweit sie nicht familienversichert sind, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist.
Hiernach ist es ziemlich eindeutig, Du bist durch den ALG II-Bezug pflichtversichert.
Aber dann geht es nocht weiter:
(9) Wer versicherungspflichtig wird und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, kann den Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen. Dies gilt auch, wenn eine Versicherung nach § 10 eintritt.
Okay, soweit und sogut alles in Ordnung. Wenn Du weiterhin in der privaten KV bleiben möchtest, dann hast Du die Möglichkeit dich
auf Antrag von der Versicherungspflicht zu befreien
Die Möglichkeiten hierzu sind in § 8 SGB V geregelt. Aber ehrlich gesagt, ist es immer teurer. In dieser Konstellation kannst Du gem. § 26 SGB II einen Beitragszsuchuss beantragen. Der beträgt aber max. ca. 130,00 Euro monaltich. Ergo, wenn die private KV
mehr als 130,00 Euro monatlich beträgt, dann begebe Dich lieber in den Schutz der Solidargemeinschaft.
Aber ich gehe mal davon aus, dass der ARGE-Mitarbeiter Dir dieses auch alles erklärt hat. Denn schliesslich ist er zur Beratung verpflichtet.
Ansonsten bestelle dem ARGE-Mitarbeiter von Rossi mal ne schönen Gruss!!
Hallo Rossi!
1000 Dank!!!
Demnach hat der Arge-Mensch nur dahergeschwätzt, um Geld zu sparen bzw. mich davon zu überzeugen, NICHT ALG II zu beantragen.
Also werde ich ihm im Zweifel die Paragrafen vorhalten.
Aber könnte es denn sein, dass bspw. die AOK sagt, wir nehmen dich nicht auf?
Und: WIE melde ich mich bei der GKV an? Läuft das über die Arge oder muß ich einen Antrag bie der AOK stellen?
Gruss, Maddin
1000 Dank!!!
Demnach hat der Arge-Mensch nur dahergeschwätzt, um Geld zu sparen bzw. mich davon zu überzeugen, NICHT ALG II zu beantragen.
Also werde ich ihm im Zweifel die Paragrafen vorhalten.
Aber könnte es denn sein, dass bspw. die AOK sagt, wir nehmen dich nicht auf?
Und: WIE melde ich mich bei der GKV an? Läuft das über die Arge oder muß ich einen Antrag bie der AOK stellen?
Gruss, Maddin
Na ja, ist realtiv einfach!
Du hast jetzt ne Wahlmöglichkeit und kannst Dir irgendeine KV aussuchen.
Die ARGE hat definitiv die Pflicht Dich dort anzumelden. Da hat die ausgewählte KV auch keine Möglichkeit Dich abzuwimmeln.
Alles andere - wie bspw. Befreiung auf Antrag gem. § 8 SGB V - läuft später.
Na ja, ob der ARGE-Mensch nur dahergeschwätzt hat?!? Er wusste es nicht besser.
Ich war auch mal 2 Jahre in dem Laden. Wat iss Tuten und wat iss blasen, wenn man da überhaupt keine Ahnung von hat.
Ist leider Gottes vielfach so!!!
Du hast jetzt ne Wahlmöglichkeit und kannst Dir irgendeine KV aussuchen.
Die ARGE hat definitiv die Pflicht Dich dort anzumelden. Da hat die ausgewählte KV auch keine Möglichkeit Dich abzuwimmeln.
Alles andere - wie bspw. Befreiung auf Antrag gem. § 8 SGB V - läuft später.
Na ja, ob der ARGE-Mensch nur dahergeschwätzt hat?!? Er wusste es nicht besser.
Ich war auch mal 2 Jahre in dem Laden. Wat iss Tuten und wat iss blasen, wenn man da überhaupt keine Ahnung von hat.
Ist leider Gottes vielfach so!!!
Ups, Maddin, wo ist Deine Nachfrage denn geglieben.
Ansonsten stelle ich die Antwort hier mal ein.
langsam an - Maddin - und auf keinen Fall in Panik geraten.
Ich habe gestern gepostet, dass der Bezug von ALG II grundsätzlich gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V Versicherungspflicht in der GKV auslöst.
Das ist Fakt.
Tja, unter gewissen Umständen hast Du allerdings die Möglichkeit Dich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen.
Dann lass uns doch mal nach ner Rechtsgrundlage suchen.
Diese finden wir in § 8 SGB V.
§ 8 SGB V Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird
...
...
1a. durch den Bezug von Arbeitslosengeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) oder Arbeitslosengeld II (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,
(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.
Okay, was heisst das jetzt? Wenn Du in der gesetzlichen KV rein möchtest, dann musst Du diesen Antrag auf Befreiung nicht stellen. Hierzu bist Du nämlich nicht verpflichtet.
Wenn Du diesen Antrag allerdings stellst, dann wirst Du unter Umständen von der Versicherungspflicht befreit. Dieses ist jeodhc von einigen Voraussetzungen abhängig (mindestens 5 Jahre privat versichert und ein Tarif der den Leistungen der GKV entspricht). In diesem Fall würdest Du einen Beitragszuschuss von der ARGE erhalten um die private KV löhnen zu können. Dieser Beitragszuschuss beträgt ca. 135,00 Euro monatlich.
Wie schon gepostet; Du bist nicht verpflichtet diesen Befreiungsantrag zu stellen
Anders ist das Antragsformular der ARGE auch nicht zu verstehen. Du hast nämlich das Befreiungsschreiben der KV dem Antrag beizulegen, welches Du vermutlich gar nicht hast, oder?!?
Also, wenn Du dieses Formular nicht abgibst, dann bist Du automatisch pflichtversichert und kannst postwendend bzw. unmittelbar die private KV kündigen (vgl. meine gestrigen Ausführungen).
Hast Du es jetzt soweit verstanden, oder besteht nocht Aufklärungsbedarf? In der Regel sollte Dich der PAP (persönliche Ansprechpartner) der ARGE hierüber beraten. Er hat schliesslich eine Beratungspflicht gem. § 14 SGB I.
Sonst musst Du hier noch einmal die Fragen einstellen.
Es grüsst der Rossi
Ansonsten stelle ich die Antwort hier mal ein.
langsam an - Maddin - und auf keinen Fall in Panik geraten.
Ich habe gestern gepostet, dass der Bezug von ALG II grundsätzlich gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V Versicherungspflicht in der GKV auslöst.
Das ist Fakt.
Tja, unter gewissen Umständen hast Du allerdings die Möglichkeit Dich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen.
Dann lass uns doch mal nach ner Rechtsgrundlage suchen.
Diese finden wir in § 8 SGB V.
§ 8 SGB V Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird
...
...
1a. durch den Bezug von Arbeitslosengeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) oder Arbeitslosengeld II (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,
(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.
Okay, was heisst das jetzt? Wenn Du in der gesetzlichen KV rein möchtest, dann musst Du diesen Antrag auf Befreiung nicht stellen. Hierzu bist Du nämlich nicht verpflichtet.
Wenn Du diesen Antrag allerdings stellst, dann wirst Du unter Umständen von der Versicherungspflicht befreit. Dieses ist jeodhc von einigen Voraussetzungen abhängig (mindestens 5 Jahre privat versichert und ein Tarif der den Leistungen der GKV entspricht). In diesem Fall würdest Du einen Beitragszuschuss von der ARGE erhalten um die private KV löhnen zu können. Dieser Beitragszuschuss beträgt ca. 135,00 Euro monatlich.
Wie schon gepostet; Du bist nicht verpflichtet diesen Befreiungsantrag zu stellen
Anders ist das Antragsformular der ARGE auch nicht zu verstehen. Du hast nämlich das Befreiungsschreiben der KV dem Antrag beizulegen, welches Du vermutlich gar nicht hast, oder?!?
Also, wenn Du dieses Formular nicht abgibst, dann bist Du automatisch pflichtversichert und kannst postwendend bzw. unmittelbar die private KV kündigen (vgl. meine gestrigen Ausführungen).
Hast Du es jetzt soweit verstanden, oder besteht nocht Aufklärungsbedarf? In der Regel sollte Dich der PAP (persönliche Ansprechpartner) der ARGE hierüber beraten. Er hat schliesslich eine Beratungspflicht gem. § 14 SGB I.
Sonst musst Du hier noch einmal die Fragen einstellen.
Es grüsst der Rossi
hallo.
ich weiß nicht ob hier noch welche aktiv sind da der post ja denn doch schon eine weile her ist. aber ich probier mein glück trotzdem mal.
so ich habe fast das gleiche problem.
zur schilderung:
ich war von oktober 2008 bis oktober 2009 selbstständig. hatte aber dann meine selbstständigkeit aufgeben weil die geschäfte nich mehr liefen und hatte mich dann im februar 2010 beim amt für grundsicherung gemeldet.
in der zeit der selbstständigkeit war ich auch privarversichert. so beim ausfühlen des alg2 antrages habe ich auch meine pkv angegeben. soweit so gut. ich hatte auch keinen antrag auf freistellung der versicherungspflicht gestellt. und hatte bei meiner bewilligung auch den zuschuß von 130 € drauf. so da ich aber die pkv nicht mehr tragen konnte und zum glück im juli 2010 wieder arbeit hatte war ich ja dann wieder gk-versichert. so jetzt kommt das problem das meine pkv mich nicht rückwirkend kündigt. und das amt sagt das die mich nur bei der gkv angemeldet hätten wenn ich vor antragsstellung gesetzlich versicht war.
das is die kurzfassung. ich hoffe soweit verständlich.
ich interpretiere die vorigen einträge auf meinen fall so:
um das ich von der pkv zur gkv damals gekommen wäre hätte ich bei antragsstellung eine x beliebige angeben müssen.
und das amt hätte mich dann bei der pkv abgemeldet?!?
weil lt § 5 Abs 1 (2a) SGB V ja eine versicherungspflicht besteht.
achso eins noch. bevor ich damals den antrag geholt hatte war ich bei einer gesetzlichen versicherung und die hatten zu mir gemeint das ich nur in die gesetzliche wieder komme wenn ich ein sozialversicherungspflichtes arbeitsverhältnis eingehe.
bitte helft mir weil ich will nich die beiträge für was bezahlen was ich nich genutzt habe.
ich danke schonmal im vorraus.
ich weiß nicht ob hier noch welche aktiv sind da der post ja denn doch schon eine weile her ist. aber ich probier mein glück trotzdem mal.
so ich habe fast das gleiche problem.
zur schilderung:
ich war von oktober 2008 bis oktober 2009 selbstständig. hatte aber dann meine selbstständigkeit aufgeben weil die geschäfte nich mehr liefen und hatte mich dann im februar 2010 beim amt für grundsicherung gemeldet.
in der zeit der selbstständigkeit war ich auch privarversichert. so beim ausfühlen des alg2 antrages habe ich auch meine pkv angegeben. soweit so gut. ich hatte auch keinen antrag auf freistellung der versicherungspflicht gestellt. und hatte bei meiner bewilligung auch den zuschuß von 130 € drauf. so da ich aber die pkv nicht mehr tragen konnte und zum glück im juli 2010 wieder arbeit hatte war ich ja dann wieder gk-versichert. so jetzt kommt das problem das meine pkv mich nicht rückwirkend kündigt. und das amt sagt das die mich nur bei der gkv angemeldet hätten wenn ich vor antragsstellung gesetzlich versicht war.
das is die kurzfassung. ich hoffe soweit verständlich.
ich interpretiere die vorigen einträge auf meinen fall so:
um das ich von der pkv zur gkv damals gekommen wäre hätte ich bei antragsstellung eine x beliebige angeben müssen.
und das amt hätte mich dann bei der pkv abgemeldet?!?
weil lt § 5 Abs 1 (2a) SGB V ja eine versicherungspflicht besteht.
achso eins noch. bevor ich damals den antrag geholt hatte war ich bei einer gesetzlichen versicherung und die hatten zu mir gemeint das ich nur in die gesetzliche wieder komme wenn ich ein sozialversicherungspflichtes arbeitsverhältnis eingehe.
bitte helft mir weil ich will nich die beiträge für was bezahlen was ich nich genutzt habe.
ich danke schonmal im vorraus.
Sorry, Günter, hier muss man nicht an einem Strang ziehen.
Die Rechtslage ist offensichtlich eindeutig.
Der Poster hat im Febr. 2010 ALG II beantragt und war unmittelbar vor dem ALG II-Bezug privat versichert.
Damit verbleibt er klipp und klar in der PKV.
Seit dem 01.01.2009 gibt es ja speziell die Vorschrift des § 5 Abs. 5a SGB V. Hier wird eben keine Versicherungspflicht im Rahmen des ALG II ab Febr. 2010 ausgelöst. Somit bedurfte es auch keinem Befreiungsantrag mehr. Der Beitragszuschuss zur priv. Kv. war korrekt.
Bei dem ursprünglichen Posting war es die alte Rechtslage bis zum 31.12.2008. Aber der Zug ist im Febr. 2010 abgefahren.
Die Rechtslage ist offensichtlich eindeutig.
Der Poster hat im Febr. 2010 ALG II beantragt und war unmittelbar vor dem ALG II-Bezug privat versichert.
Damit verbleibt er klipp und klar in der PKV.
Seit dem 01.01.2009 gibt es ja speziell die Vorschrift des § 5 Abs. 5a SGB V. Hier wird eben keine Versicherungspflicht im Rahmen des ALG II ab Febr. 2010 ausgelöst. Somit bedurfte es auch keinem Befreiungsantrag mehr. Der Beitragszuschuss zur priv. Kv. war korrekt.
Bei dem ursprünglichen Posting war es die alte Rechtslage bis zum 31.12.2008. Aber der Zug ist im Febr. 2010 abgefahren.
Rossi hat geschrieben:Sorry, Günter, hier muss man nicht an einem Strang ziehen.
Die Rechtslage ist offensichtlich eindeutig.
Der Poster hat im Febr. 2010 ALG II beantragt und war unmittelbar vor dem ALG II-Bezug privat versichert.
Damit verbleibt er klipp und klar in der PKV.
Seit dem 01.01.2009 gibt es ja speziell die Vorschrift des § 5 Abs. 5a SGB V. Hier wird eben keine Versicherungspflicht im Rahmen des ALG II ab Febr. 2010 ausgelöst. Somit bedurfte es auch keinem Befreiungsantrag mehr. Der Beitragszuschuss zur priv. Kv. war korrekt.
Bei dem ursprünglichen Posting war es die alte Rechtslage bis zum 31.12.2008. Aber der Zug ist im Febr. 2010 abgefahren.
Hallo Rossi,
Strang anlegen, damit meine ich einen gesonderten Beitrag - an einem Strang ziehen, darunter verstehe ich etwas anderes - ach ja, wie die Königskinder
Gruss
Czauderna
Backe mal kleine Brötchen und versuche ab der Arbeitsaufnahme (Juli 2010) aus der PKV zu kommen.
Wobei der Wortlaut von § 205 Abs. 2 VVG ist hier ziemlich eindeutig. Du hast gepennt und deswegen muss die PKV dich auch nicht rückwirkend raulassen.
Du kommst erst mit Wirkung für die Zukunft raus. Hierzu gab es auch schon Urteile.
@Czauderna
Dein Posting habe ich nicht verstanden!
Wobei der Wortlaut von § 205 Abs. 2 VVG ist hier ziemlich eindeutig. Du hast gepennt und deswegen muss die PKV dich auch nicht rückwirkend raulassen.
Du kommst erst mit Wirkung für die Zukunft raus. Hierzu gab es auch schon Urteile.
@Czauderna
Dein Posting habe ich nicht verstanden!
Rossi hat geschrieben:Backe mal kleine Brötchen und versuche ab der Arbeitsaufnahme (Juli 2010) aus der PKV zu kommen.
Wobei der Wortlaut von § 205 Abs. 2 VVG ist hier ziemlich eindeutig. Du hast gepennt und deswegen muss die PKV dich auch nicht rückwirkend raulassen.
Du kommst erst mit Wirkung für die Zukunft raus. Hierzu gab es auch schon Urteile.
@Czauderna
Dein Posting habe ich nicht verstanden!
Hallo,
also, wenn ich geschrieben habe von einem neuen Strang, dann wollte ich damit ausdrücken, dass er seinen Beitrag besser extra, also in einem neuen Strang hier eingestellt hätte und nicht an einen uralten und inhaltlich nicht mehr zutreffenden.
An einem Strang ziehen, damit verbinde ich den Willen von mindestens zwei Menschen ein gemeinsames Ziel/Ergebnis zu erreichen.
Wenn wir beide es erreichen, dass ich für dich verständlicher schreibe und du auch richtig meine Beiträge liest, dann ziehen wir an einem Strang,
hätte ich diesen Beitrag nicht hier geschrieben sondern ihn für sich alleine eingestellt, dann hätte ich einen neuen Strang eröffnet oder angelegt.
Sorry, für diesen "Oberlehrertext", aber du hat darum "gebettelt".
Gruss
Guenter
Czauderna hat geschrieben:Hallo,
ich rate dir einen eigenen Strang anzulegen für dein problem -
Czauderna
Üblich ist die Bezeichnung "Thread". Mir ist schon klar, was gemeint war, aber da "Strang" eine mehrfache Bedeutung hat und u.a. als Mittel zum Erhängen steht, bekommt das im Kontext einen gemeinen Beigeschmack...
Hallo Dipling,
oh je - jetzt wird es kompliziert - also statt "Strang" (welchen man mit Erhängen assoziieren könnte) lieber den beseeren (?) englischen Begriff "Thread" verwenden ??!!
Okay - Rossi - es sollte "Thread" heissen - an dem kann man nun wirklich nicht gemeinsam ziehen. Jetzt aber gut mit diesem Thema, oder ?
Gruss
Czauderna
oh je - jetzt wird es kompliziert - also statt "Strang" (welchen man mit Erhängen assoziieren könnte) lieber den beseeren (?) englischen Begriff "Thread" verwenden ??!!
Okay - Rossi - es sollte "Thread" heissen - an dem kann man nun wirklich nicht gemeinsam ziehen. Jetzt aber gut mit diesem Thema, oder ?
Gruss
Czauderna
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