Hallo, ich bin mir unsicher.
Nehmen wir mal an:
Fakten :
Alter: jünger als 53 Jahre
selbständig, geschäftführender Gesellschafter,
Versicherungsstatus: Versicherungsfrei, keine Rentenversicherungspflicht
KK: Private KK seit 2000
derzeitiges Gehalt unterhalb geltender Entgeltgrenzen
Änderung:
Es wird ein Wechsel ( im Sommer ) in einen sozialversicherungspflichtigen Job erwägt.
Gleichzeitig bzw. kurz danach wird die Selbständigkeit bzw. der Arbeitsvertrag in der GmbH beendet. und die Liquidation der GmbH eingeleitet.
Gehalt als Angestellter: bis Ende diesen Kalenderjahres, evt auch noch im Januar 2013 ( Festgehalt plus Umsatzbeteiligung ) unterhalb der JAEG,
danach aber insgesamt überhalb der JAEG.
Frage: Ist es richtig, das man hier beim Wechsel in den Job erstmal sozialversicherungspflichtig in der Krankenversicherung ist und über das Kalenderjahr ( 31.12.2012 ) hinaus weiter krankenversicherungspflichtig ist und erst mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres ( 31.12.2013 ) aufgrund des höheren Gehaltes ( ab Januar 2013 bzw. Februar 2013 ), versicherungsfrei wird?
Frage: Stimmt das so ?
Was ist, wenn man sofort überhalb der JAEG verdient ?
Kann einer helfen. Grüße f.
Selbständig,jetzt Angestellt. Krankenversicherungspflichtig?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
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- Postrank1
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Mit Aufnahme der Sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung tritt Versicherungspflicht in der GKV ein, wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze (im Jahr 2012 50.850 EUR, angerechnet werden die regelmäßigen und mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Gehaltsbestandteile, hochgerechnet auf ein Jahr) unterschritten wird und keine hauptberufliche Selbständigkeit vorliegt.
Andersrum formuliert: Wird die JAEG von vornherein (also bereits bei Jobaufnahme) überschritten oder besteht weiterhin eine hauptberufliche Selbständigkeit, ist der Verbleib in der PKV möglich und sogar zwingend.
Ist die hauptberufliche Selbständigkeit beeendet und wird die JAEG erst nach Aufnahme des Jobs überschritten, greift §6(4) SGB V:
"(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist."
Andersrum formuliert: Wird die JAEG von vornherein (also bereits bei Jobaufnahme) überschritten oder besteht weiterhin eine hauptberufliche Selbständigkeit, ist der Verbleib in der PKV möglich und sogar zwingend.
Ist die hauptberufliche Selbständigkeit beeendet und wird die JAEG erst nach Aufnahme des Jobs überschritten, greift §6(4) SGB V:
"(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist."
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- Postrank1
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Ich danke Ihnen.
Wenn man mit der Grundsituation wie oben beschrieben, zur Meinung kommt gesetzlich versichert bleiben zu wollen :
Wäre das eine Grundlage ?
Gehalt unterhalb der JAEG bis Januar 2013 = man wird pflichtversichert, auch noch ins Jahr 2013
Gehalt überhalb der JAEG ab Februar 2013 = man ist noch weiter pflichtversichert bis Ende 2013, dann aber versicherungsfrei und aufgrund der min. einjährigen direkten Vorversicherungszeit in der GKV die Möglichkeit der freiwilligen Versich. bei der GKV.
Stimmt das so ?
Wenn man mit der Grundsituation wie oben beschrieben, zur Meinung kommt gesetzlich versichert bleiben zu wollen :
Wäre das eine Grundlage ?
Gehalt unterhalb der JAEG bis Januar 2013 = man wird pflichtversichert, auch noch ins Jahr 2013
Gehalt überhalb der JAEG ab Februar 2013 = man ist noch weiter pflichtversichert bis Ende 2013, dann aber versicherungsfrei und aufgrund der min. einjährigen direkten Vorversicherungszeit in der GKV die Möglichkeit der freiwilligen Versich. bei der GKV.
Stimmt das so ?
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- Postrank1
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- Registriert: 08.04.2012, 17:12
Dipling hat geschrieben:Ja. Zu beachten ist ggf. noch:Falls am 31.12.2002 als Arbeitnehmer die damalige JAEG überschritten wurde und eine PKV bestand, gilt die besondere Arbeitsentgeltgrenze (im Jahr 2012 45900
EUR).
Für das obige Beispiel würde diese besondere JAEG dann wohl nicht zutreffen, oder ?
Er ist zwar Arbeitnehmer seiner GmbH, aber Statusfeststellung aus 1996 als versicherungsfrei wegen seiner Stellung ( geschäftführender Gesellschafter, nicht weisungsgebunden! ).
Dementsprechend dem Wesen nach ja nicht Arbeitnehmer, oder ?
Dann liegt ein anderer Befreiungstatbestand vor. Es gilt daher m.E. die höhere allgemeine JAEG.
Gesetzliche Grundlage für die besondere JAEG §6(7) SGB V:
"(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41 400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend."
Gesetzliche Grundlage für die besondere JAEG §6(7) SGB V:
"(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41 400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend."
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