PKV gekündigt, wer weiß einen Rat

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coolherz50
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PKV gekündigt, wer weiß einen Rat

Beitragvon coolherz50 » 24.04.2012, 17:42

PKV gekündigt, wer hat eine Rat
Heute saß ich mit einem Kunden zusammen, der mir eine recht verzwickte Geschichte vorstellte.
Der Reihe nach: Dieser Kunde war bis 03.2011 in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Im Nebenerwerb arbeitete er schon länger in der Firma seines Vaters. Da er im Nebenerwerb mehr verdiente und weniger Stress hatte, reifte natürlich der Gedanke, den alten Job an den Nagel zu hängen und in die Selbstständigkeit zu gehen. Also lies er sich beraten, erste Anlaufstelle war das Arbeitsamt, wegen dem Existenzgründerzuschuss. Die nette Frau teilte ihm mit, dass bei einer Eigenkündigung dieser Existenzgründerzuschuss erst drei Monaten nach der Kündigung gezahlt werden würde. Ob denn der Kunde nicht einen guten Hausarzt hätte, der ihn wegen Mobbing am Arbeitplatz krankschreiben würde. Dann nämlich und nur bei diesem Grund würde das Arbeitsamt den Existenzgründerzuschuss sofort bezahlen. Guter Rat ??? Zufällig bestand ein gutes Verhältnis zum Hausarzt, und dieser hatte auch kein Problem, dem Anliegen des Kunden nach zukommen.
Natürlich wurden auch mit dem "Haus-und Hofversicherer" Gespräche geführt, da ja der Schritt in die Selbstständigkeit auch an dieser Stelle den einen oder anderen Vertrag notwendig macht. Hierbei ist zu erwähnen, dass es ein freundschaftliches Verhältnis zu diesem Vertreter (Ausschließlichkeit) gibt und wohl auch das eine oder andere Bierchen miteinander getrunken wurde.Der Versicherungsvertreter war im vollen Umfang über den vom Arbeitsamt geratenen Trick informiert!!!! Zumindest wusste dieser auch genau, dass der Kunde in den ersten drei Monaten der Existenzgründung pflichtversichert sei und plante den Abschluss neuer Versicherungen für den Juli 2011. Also was braucht ein Existenzgründer: natürlich die private Krankenversicherung und unentbehrlich für die Gründungsphase ist die Basisrente mit einem MB von 200,-€. Achja, noch eine Rechtsschutz und der Riestervertrag sollte auch beibehalten werden( Stornohaftung war noch nicht vorbei). Wie das unter Freunden üblich, Anträge wurden vorbereitet, eine eigentliche Beratung fand nicht statt. Gesundheitsfragen waren ausgefüllt (vom Vertreter), der Kunde war ja auch kerngesund. Bitte unten links unterschreiben.
Beratungsdokumentation für den Kunden- unter Freunden nicht üblich :baby: Anträge in Kopie, warum soviel Bäume sterben lassen.
Und dann kam was kommen musste. Der Kunde hatte sich im Dezember letzten Jahres arbeitmäßig total übernommen. Jeden Tag mit 26h gearbeitet, Freundin fortgelaufen, Vater schwer erkrankt. Also lies er sich auf anraten seiner Familie( die Mutter abeitet in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses) in die offen Psychiatrie stationär einweisen. Immerhin halfen diese vier Wochen im Krankenhaus, so dass dieser Kunde jetzt wieder in seiner Kernkompetenz arbeitet und nur dort. Nach seiner Entlassung aus dem KH kam ca eine Woche später ein nett formuliertes Schreiben seiner PKV-Gesellschaft. Darin wurde er gefragt, ob er die Genehmigung geben würde, das diese Gesellschaft bei den angebenen Ärzten und beim Vorversicherer Auskunft über die im Dezember aufgetretene Erkrankung einholen könnte.Ohne diese Genehmigung würde sich die gesamte Abwicklung erheblich verzögern und das sei ja schließlich für niemanden wirklich von Interesse. Naiv willigte dieser Kunde ein, er war ja bis 12.11 kerngesund, glaubte er zumindest
Natürlich kam jetzt , was kommen musste. Der gefakte Krankenschein aus 04.11 reichte aus , um eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung zu begründen und die PKV-Gesellschaft trat vom Vertrag zurück. Jetzt wartet der Kunde auf die Krankenhausrechnung, vier Wochen , dazu noch ein paar Behandlungen (MRT u.ä) , wird bestimmt 5stellig.
Was kann man da noch für den Kunden tun? Ist der Druck auf auf die Ausschliesslichkeit bei der Geschäftplanerfüllung denn tatsächlich so groß, dass Provisionsinteresse vor Kundennutzen geht? Aus meiner Sicht liegt hier eine eklatante Falschberatung vor. Gibt es Chancen ,über diesen Weg den Schaden für den Kunden etwas kleiner zuhalten?
-ae- =D>

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Beitragvon DKV-Service-Center » 24.04.2012, 19:34

Einspruch, in erster Linie liegt ein Betrug des Kunden vor um sich die 3 Monate Zuschuss zu sichern wurde die Krankenakte gefact. Das hat gar nix mit Ausschließlichkeit zu tun oder irgend welchen Druck.
Wie holen wir das Kind wieder vom Eis.
Durch den Rücktritt von Beginn an (nehme ich an)
war er niemals in der PKV. Schnell zu seiner letzten Kasse rennen und anzeigen das er seit Juli 2011
nicht versichert ist.Es kommt zwar ne saftige Nachzahlung ca. 3500 Euro, die kann er aber abstottern.
Ob und wie weit entstandene Kosten erstattet werden entzieht sich meiner Kenntnis, da fragen wir mal die Sofas :-)
Gruß

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Beitragvon coolherz50 » 24.04.2012, 20:07

Dann muss ich mich fragen, wozu der ganze bürokratische Aufwand in der Kundenberatung(Beratungsdokumentation,PIB usw.) wenn am Ende anscheinend fachlich nicht ganz so kompetente Generalagenturinhaber am Bedarf des Kunden vorbei beraten und wieder besseren Wissens Menschen, deren volles Vetrauen diese besitzen, mit falschen Versicherungsprodukten an die Wand fahren lassen. Aber vieleicht waren ja doch die rund 4000,-€ Provision für die Veträge Grund genug dafür?

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Beitragvon Rossi » 24.04.2012, 20:18

Tja, aber wie willst Du jetzt die Kuh vom Eis holen?

Wenn Du einen Regress machen willst, dann ziehe Dir mal ne Ritterrüstung an und kämpfe schön. Vor Gericht und auf hoher See, weiß man nie wohin die Reise geht.

Du hast doch hier einen Krankenhausaufenthalt, der bislang nicht abgesichert ist, oder? Es könnte 5-stellig werden. Hast Du eine gespiegelte Sonnenbrille und kannst bzw. willst Du jetzt pokern?

Wenn Du schlau bist, dann gehst Du den Weg von DKV-Service-Center.

Dabei solltest Du darauf achten bzw. es hinbekommen, dass die PKV vom Vertrag definitiv zurücktritt.

Denn in dieser Konstellation landet der Kunde rückwirkend in der GKV. Dann hast Du aber den Krankenhausaufenthalt (5-stellige Summe) im Sack.

Tritt die PKV nicht vom Vertrag zurück, bzw. eine Kündigung lediglich für die Zukunft, dann wirst Du ein fettes Problem haben. Du nimmst dann zwischenzeitlich einen Kredit für die Krankenhausrechnung auf und ziehst den Makler bis zum Bundesgerichtshof. Wie dieser in 4 Jahren entscheiden wird, können wir Dir hier im Forum nicht verraten.

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Beitragvon coolherz50 » 25.04.2012, 16:36

Rossi, danke für die Antwort. Allerdings habe ich die Wahrheit geschrieben, es betrifft nicht mich. Über meine Tochter wurde mir dieser Fall geschildert und ich hatte gestern ein Gespräch mit diesem jungen Mann.
Was mich in diesem Zusammenhang so maßlos ärgert ist der Umstand, dass der Abschlussvermittler genaueste Kenntnis der Zusammenhänge hatte.
Wenn ich einen Kunden auf die PKV berate, dann gehört auch eine Belehrung über die Folgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung in das Beratungsgespräch. Und das dokumentiert mir der Kunden mit einer Unterschrift. Wie schon erkannt, ich kann diesem Kunden heute dringend notwenigen Versicherungsschutz nicht anbieten, Und das Dank eines mehr als naiven Verhaltens des Verbrauchers und der fachlichen Kompetenz des Abschlussvermittlers.
Eine Frage habe ich noch: Die Gesellschaft ist von Beginn an zurückgetreten.
Kommt jetzt tatsächlich der Vorversicherer, die GKV, für die Krankenhausrechnung auf? In einem mir bekannten früheren Fall, der ähnlich konstruiert war, verweigerte die AOK die Aufnahme.

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Beitragvon Rossi » 25.04.2012, 19:25

Okay,

Zitat:
Die Gesellschaft ist von Beginn an zurückgetreten


Mit diesem Schreiben zur alten GKV hingehen und den Anzeigebogen zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V ausfüllen.

Da die PKV somit niemals bestanden hat, ist der Kunde zuletzt GKV versichert gewesen und unterliegt der Versicherungspflicht in der GKV, da keine Absicherung im Krankheitsfall besteht. Die Versicherungspflicht entsteht rückwirkend. Somit hat die GKV natürlich auch einen Beitragsanspruch rückwirkend. Ferner besteht dann auch ein Leistungsanspruch.


Bitte nicht abwimmeln lassen.

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Beitragvon Max80 » 26.04.2012, 12:54

Wie sieht es aus, wenn die Gesellschaft von Beginn an zurückgetreten ist, bekommt der "Versicherte" seine an die PKV abgeführten Beiträge zurück erstattet?

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Beitragvon Rossi » 26.04.2012, 15:36

Warum sollte er die Beiträge nicht erstattet bekommen?

Die Versicherung tritt doch komplett vom Vertrag zurück; somit auch kein Prämienanspruch, oder?

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Beitragvon Frank » 26.04.2012, 15:48

Der Versicherer leistet ja für Leistungen aus dem Vertrag bis zum Rücktritt, aber halt nicht für die verschwiegenen Vorerkrankungen, die zum Rücktritt führten. Also nix mit Beiträge zurück.

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Beitragvon Rossi » 26.04.2012, 18:35

Wenn der Versicherer vom Vertrag zurücktritt und allerdings andere Krankheitskosten reguliert, dann war der Kunde ja privat versichert.

Dann würde es mit der GKV nicht funktionieren.

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Beitragvon DKV-Service-Center » 26.04.2012, 19:50

geregelt in § 28 VVG

§ 28
Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit.


(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam

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Beitragvon DKV-Service-Center » 26.04.2012, 19:52

und folgende

§ 21
Ausübung der Rechte des Versicherers.


(1) Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat bei der Ausübung seiner Rechte die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.

(2) Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Abs. 2 nach Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

(3) Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.

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Beitragvon coolherz50 » 26.04.2012, 19:54

Jetzt komme ich aber ganz durcheinander. Habe mir gerade den §39 VVG angeschaut. Demnach stehen dem Versicherer die Prämien bis zur schriftlichen Rücktritterklärung zu.

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Beitragvon DKV-Service-Center » 26.04.2012, 20:56

coolherz das ist richtig.
die folge von §21 und 28 ist dann § 39
aber das geht eben nur wenn bestimmte Termine eingehalten werden.
Gruß

§ 39
Vorzeitige Vertragsbeendigung.


(1) Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19 Abs. 2 oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer nach § 37 Abs. 1 zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.

(2) Endet das Versicherungsverhältnis nach § 16, kann der Versicherungsnehmer den auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückfordern.

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Beitragvon Max80 » 27.04.2012, 11:17

Rossi hat geschrieben:Warum sollte er die Beiträge nicht erstattet bekommen?

Die Versicherung tritt doch komplett vom Vertrag zurück; somit auch kein Prämienanspruch, oder?

Das ist was ich rechtlich schlussfolgern würde. Im gleichen Sinn auch, dass alle bisher geleisteten Leistungsabdeckungen ebenfalls zurück zum "Versicherten" zu seinen Lasten gehen.

Frank hat geschrieben:Der Versicherer leistet ja für Leistungen aus dem Vertrag bis zum Rücktritt, aber halt nicht für die verschwiegenen Vorerkrankungen, die zum Rücktritt führten. Also nix mit Beiträge zurück.

Wenn man Leistungen bezogen hat, ist das "lohnenswerter" als wenn man keine Leistungen bezogen hat, sollten sie die Beiträge zurückerstatten. Ich glaube nämlich auch eher, dass sie es nicht zurück erstatten würden, die geben sicherlich ungern Geld wieder raus.


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