Hallo liebe Forenleser.
Dennoch, auf die Gefahr hin, dass mein Anliegen bereits hier im Forum ausdiskutiert wurde, stelle ich es jetzt rein. Von der ganzen Leserei habe ich einen dicken Kopf bekommen und komme nicht weiter.
Habe folgendes Anliegen.
Meine Krankenkasse (AOK) schreibt mir, dass nach deren Unterlagen ich vom 01.10.2008 bis zum 30.06.2009 Arbeitslosengeld 1 bekommen habe und vom 25.09.2009 bis zum 31.07.2011 Arbeitslosengeld 2 bezogen habe. Vom 01.07.2009 bis zum 24.09.2009 habe ich in Vollzeit gearbeitet. danach war ich wieder arbeitslos, habe mich aber nicht arbeitslos gemeldet.
So, irgendwann stellt sich bei Überprüfung seitens der Krankenkasse heraus, dass mein Arbeitslosengeld 1 seit dem 01.10.2008 ausgelaufen ist. Arbeitslosengeld 2 ist seit dem Zeitpunkt nicht von mir beantragt worden.
Man schreibt mir, dass man mich seit dem 01.10.2008 als freiwillig Versicherter eingestuft hat. Einen Beitragsbescheid hat man mir angeblich am 01.02.2009 zugeschickt (habe ich aber nicht erhalten). Dann hat man angeblich ein paar Monate später, am 04.06.2009 einen Mahnbescheid über die offenen Beiträge zugeschickt (habe ich auch nicht erhalten). Diese Einstufung wurde dann seitens der Krankenkasse - aus welchen Gründen auch immer - storniert.
Die Kasse schreibt, dass die es nicht nachvollziehen können, wie es zu diesen Unstimmigkeiten kommen konnte und entschuldigt sich für diese Unannehmlichkeit.
Seit März 2011 arbeite ich in einem Unternehmen.
Jetzt will man von mir, von 2008 an, bis Februar 2011 die Krankenkassenbeiträge von mir Rückwirkend.
1. ich wusste nicht, dass man krankenversichet sein musste.
2. Ich habe nach der Arbeitslosigkeit von meinem erpsrten gelebt und wollte nicht Arbeitslosengeld 2 beantragen. Ich habe von einem Bekannten erfahren, wie die mit den Arbeitslosengeld 2-beziehern umgehen. Das wollte ich mir nicht antun und wollte keine Leistungen abrufen. Im nachhinein sage ich mir, dass ich verdammt doof war. Ich hätte doch lieber die Füße ausgestreckt und es mir gutgehen lassen sollen.
3. ich habe die Bundesversicherungsaufsicht gefragt, wie das denn möglich sei, dass man mich lange in Ruhe lässt und dann urplötzlich mitt so einer Nachforderung kommt ( Vermutlich lässt man es bei der Krankenkasse bis knapp vor Verjährung schleifen).
Man will von mir 3.600 € und ein paar gequetschte Euros haben. Das Geld gabe ich nicht. Soll ich in die Privatinsolvenz gehen? Soll ich aus dem Fenster springen? Dann ich endgültig erlöst von der Krankenkasse. Das ist ja Leichenfledderei was die Krankenkassen da betreiben.
Kann die Krankenkasse nicht die Beiträge erlassen nach § 186 Abs. 11 Satz 4 SGB V? Die Kasse hätte doch viel früher und internsiver, für jeden fehlenden Monatsbeitrag
abmahnen müssen, oder etwa nicht?
Irgendwo im Forum hatte ich nachfolgenden Text gelesen und abgespeichert.
Mit § 186 Abs. 11 Satz 4 SBG V enthält das Gesetz jedoch eine Regelung, die den Krankenkassen eine Rechtsgrundlage gibt, die nachträglich zu entrichteten Beiträge zu ermäßigen, zu stunden, oder ganz zu erlassen. Somit verfügen die Krankenkassen über eine ausreichend flexible Rechtsgrundlage, angemessenen Härtefälle zu reagieren.
Was kann ich der AOK als Widerspruch einbringen? Wie muss argumentieren um aus diesem dilemma herauszukommen?
Es ist wie immer das gleiche. Der kleine Mann/Frau wird am stärksten auf seine Belastbarkeit geprüft. Die Umverteilung geht von unten nach oben.
Ein Herr Wendelin Widdekind (war Chef von Porsche) verdiente über 50 Mio. im Jahr. Bezahlt aber, bei etwa 4 Mio. € Monatsgehalt im Verhältnis aber nur 0,015 % seines Gehalt für Krankenversicherung aufgrund der Beitragsbemessungsgrenze. Das gilt für viele Bereiche in diesem System.
Nicht alle Topverdiener verdienen so hoch, aber es gibt genug, die 50.000 € im Monat (auch Top-Leute bei den Krankenkassen) verdienen und bezahlen nur einen kümmerlichen Betrag in das System.
Wer ist denn nu der asoziale in diesem System?
Wenn die Sachbearbeiter bei den Krankenkassen plötzlich arbeitslos werden und keine Anschlussbeschäftigung finden, ja dann erst wird man den kleinen Mann/Frau verstehen, aber auch nur dann.
Vielen Dank für eure guten Ratschläge. Ich darf euch ein schönes Wochenende wünschen.
Rückwirkende Nachzahlung trotz fehler der KK
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Also, rückwirkend nunmehr eine freiw. Kv. nach § 9 SGB V ab 01.10.2008 eintragen, geht nicht. Für die freiw. Kv. muss man innerhalb von 3 Monaten (gerechnet ab dem 01.10.2008) eine Beitrittsanzeige schriftlich bei der Kasse einreichen. Dies hast Du nicht gemacht, also kann die Kasse auch keine Beiträge zur freiw. Kv. fordern.
Dann aber kommt noch die sog. Bürgerversicherung; es ist eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V. Diese kommt immer dann zum Tragen, wenn jemand bspw. die 3 Monatsfrist verstreichen lässt. Also, wir bei Dir. Allerdings setzt diese Pflichtversicherung voraus, dass der Kunde den sog. Anzeigebogen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V ausgefüllt und unterschrieben bei der Kasse eingereicht hat. Hast Du diesen Anzeigebogen ausgefüllt und unterschrieben bei der Kasse eingereicht? Woher will die Kasse sonst wissen, ob Du überhaupt ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall gewesen bist? Denn ohne diesen Bogen geht es im Normalfall nicht.
Es könnte daher sein, dass Du zwar in der Zwischenzeit nicht versichert gewesen bist, jedoch eine andere Absicherung im Krankheitsfall gehabt hast. Diese könnte bspw. sein:
- freie Heilfürsorge als Soldat oder Polizist
- längerer Auslandsaufenthalt
- Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz (JVA)
- Leistungen der Sozialhilfe
- Leistungen der Jugendhilfe
- Leistungen nach dem Bundesversorungsgesetz
- Mitgliedschaft durch eine Tätigkeit im EU/EWR Land
- private Krankheitsversicherung
- Mitgliedschaft in der KVB
- Mitgliedschaft in der PostbeaK
Woher will die Kasse denn ohne Deine Auskunft (Anzeigebogen) dies wissen?
Das Bundesversicherungsamt geht auch davon aus, dass ohne Deine Mitwirkung (Anzeigebogen) keine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V einzutragen ist. Dies gilt allerdings nicht, wenn hinreichende Indizien dagegen sprechen; dann hat die Kasse von Amts wegen die Mitgliedschaft einzutragen.
Selbstverständlich kannst Du den Antrag gem. § 186 Abs. 11 SGB V (Ermäßigung oder Erlass) auch bei der Kasse stellen. Aber die Erfahrung zeigt, dass die meisten Kassen dies nicht machen. Rechtsprechung gibt es nocht nicht viel hierzu, weil sich die meisten Betroffenen dagegen nicht wehren.
Ferner könnte man ggf. auch mit der Verwirkung der nachzuzahlenden Beiträge kontern. Die Kasse macht einige Fehler und fordert volle Pulle von Dir die Beiträge.
Guckst Du hier, dort sind die Richter im Rahmen der Aussetzung der sofortigen Vollziehung auf die Verwirkung abgefahren.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146851&s0=%C2%A7%205%20Abs.%201%20Nr.%2013%20SGB%20V&s1=Verwirkung&s2=&words=&sensitive=
Im Rahmen der Verwirkung entfällt eine Leistungspflicht (hier Beitragszahlung), wenn der Berechtigte die Ausübung seines Rechtes während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalles und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachung des Rechts nach Treu und Glauben dem Versicherten gegenüber als illoyal erscheinen lassen. Solche die Verwirkung auslösenden Umstände liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauenstatbestand), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts unzumutbare Nachteile entstehen würden (vgl. grundlegend BSGE 47, 194, 196).
Vorliegend hat es die Antragsgegnerin ab Mai 2009 unterlassen, die Beiträge für die Versicherung des Antragstellers nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V einzufordern, obwohl ihr, spätestens im August 2009 durch die Mitteilung des Antragstellers, er habe keine Versicherung, die näheren Umstände und die Voraussetzung für das Vorliegen der Versicherungspflicht bekannt waren. Aufgrund der Rückforderung der Versichertenkarte vom 23. Dezember 2009 konnte der Antragsteller auch davon ausgehen, dass eine Versicherungspflicht und damit eine Beitragspflicht für ihn nicht mehr bestand. Offensichtlich erfolgte auch im Dezember 2009 ein Telefonat zwischen den Beteiligten, in dem der Antragsteller nicht auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Infolgedessen nahm der Antragsteller auch nicht die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch, was er der Antragsgegnerin im August 2009 mitteilte. Daran ändert auch das Schreiben der Antragsgegnerin vom 2. De¬zember 2009 nichts, in dem diese den Antragsteller auf die automatische Weiterversicherung hinwies. Vielmehr lag dieses Schreiben zeitlich vor dem Telefonat und der Rückforderung der Versicherungskarte. Mit ihm machte die Antragsgegnerin vielmehr deutlich, dass ihr der Sachverhalt und insbesondere die Versicherungspflicht des Antragstellers nach dieser Vorschrift bekannt war, sie aber gleichwohl Beiträge nicht einforderte.
Viel Erfolg!
Dann aber kommt noch die sog. Bürgerversicherung; es ist eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V. Diese kommt immer dann zum Tragen, wenn jemand bspw. die 3 Monatsfrist verstreichen lässt. Also, wir bei Dir. Allerdings setzt diese Pflichtversicherung voraus, dass der Kunde den sog. Anzeigebogen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V ausgefüllt und unterschrieben bei der Kasse eingereicht hat. Hast Du diesen Anzeigebogen ausgefüllt und unterschrieben bei der Kasse eingereicht? Woher will die Kasse sonst wissen, ob Du überhaupt ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall gewesen bist? Denn ohne diesen Bogen geht es im Normalfall nicht.
Es könnte daher sein, dass Du zwar in der Zwischenzeit nicht versichert gewesen bist, jedoch eine andere Absicherung im Krankheitsfall gehabt hast. Diese könnte bspw. sein:
- freie Heilfürsorge als Soldat oder Polizist
- längerer Auslandsaufenthalt
- Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz (JVA)
- Leistungen der Sozialhilfe
- Leistungen der Jugendhilfe
- Leistungen nach dem Bundesversorungsgesetz
- Mitgliedschaft durch eine Tätigkeit im EU/EWR Land
- private Krankheitsversicherung
- Mitgliedschaft in der KVB
- Mitgliedschaft in der PostbeaK
Woher will die Kasse denn ohne Deine Auskunft (Anzeigebogen) dies wissen?
Das Bundesversicherungsamt geht auch davon aus, dass ohne Deine Mitwirkung (Anzeigebogen) keine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V einzutragen ist. Dies gilt allerdings nicht, wenn hinreichende Indizien dagegen sprechen; dann hat die Kasse von Amts wegen die Mitgliedschaft einzutragen.
Selbstverständlich kannst Du den Antrag gem. § 186 Abs. 11 SGB V (Ermäßigung oder Erlass) auch bei der Kasse stellen. Aber die Erfahrung zeigt, dass die meisten Kassen dies nicht machen. Rechtsprechung gibt es nocht nicht viel hierzu, weil sich die meisten Betroffenen dagegen nicht wehren.
Ferner könnte man ggf. auch mit der Verwirkung der nachzuzahlenden Beiträge kontern. Die Kasse macht einige Fehler und fordert volle Pulle von Dir die Beiträge.
Guckst Du hier, dort sind die Richter im Rahmen der Aussetzung der sofortigen Vollziehung auf die Verwirkung abgefahren.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146851&s0=%C2%A7%205%20Abs.%201%20Nr.%2013%20SGB%20V&s1=Verwirkung&s2=&words=&sensitive=
Im Rahmen der Verwirkung entfällt eine Leistungspflicht (hier Beitragszahlung), wenn der Berechtigte die Ausübung seines Rechtes während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalles und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachung des Rechts nach Treu und Glauben dem Versicherten gegenüber als illoyal erscheinen lassen. Solche die Verwirkung auslösenden Umstände liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauenstatbestand), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts unzumutbare Nachteile entstehen würden (vgl. grundlegend BSGE 47, 194, 196).
Vorliegend hat es die Antragsgegnerin ab Mai 2009 unterlassen, die Beiträge für die Versicherung des Antragstellers nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V einzufordern, obwohl ihr, spätestens im August 2009 durch die Mitteilung des Antragstellers, er habe keine Versicherung, die näheren Umstände und die Voraussetzung für das Vorliegen der Versicherungspflicht bekannt waren. Aufgrund der Rückforderung der Versichertenkarte vom 23. Dezember 2009 konnte der Antragsteller auch davon ausgehen, dass eine Versicherungspflicht und damit eine Beitragspflicht für ihn nicht mehr bestand. Offensichtlich erfolgte auch im Dezember 2009 ein Telefonat zwischen den Beteiligten, in dem der Antragsteller nicht auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Infolgedessen nahm der Antragsteller auch nicht die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch, was er der Antragsgegnerin im August 2009 mitteilte. Daran ändert auch das Schreiben der Antragsgegnerin vom 2. De¬zember 2009 nichts, in dem diese den Antragsteller auf die automatische Weiterversicherung hinwies. Vielmehr lag dieses Schreiben zeitlich vor dem Telefonat und der Rückforderung der Versicherungskarte. Mit ihm machte die Antragsgegnerin vielmehr deutlich, dass ihr der Sachverhalt und insbesondere die Versicherungspflicht des Antragstellers nach dieser Vorschrift bekannt war, sie aber gleichwohl Beiträge nicht einforderte.
Viel Erfolg!
Hier mal das Schreiben des BMG.
Den folgenden Text hat das Bundesministerium für Gesundheit am 17.07.2008 an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geschickt:
Wie hier bekannt wurde, bestanden bei den Spitzenverbänden der Krankenkassen unterschiedliche Rechtsauffassungen über den Umfang der Amtsermittlungspflicht bei Prüfung der nachrangigen Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Das Bundesversicherungsamt hat hierzu mit Schreiben vom 27. November 2007 und 11. Februar 2008 seine Auffassung dargelegt. Hierauf Bezug nehmend möchte ich Sie um Mitteilung Ihrer Rechtsauffassung unter Berücksichtigung meiner Auffassung zu den nachfolgend dargelegten Aspekten bitten.
1. Beginn der Amtsermittlungspflicht nach § 20 SGB X:
Der Gesetzgeber hat für die Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr. 13 SGB V keine meldepflichtige Stelle bestimmt. Es bedarf daher eines Antrags des Betroffenen auf Feststellung der Versicherungspflicht, um die Amtsermittlungspflicht auszulösen. Mit Einverständnis des Betroffenen kann auch ein Dritter sich an die letzte gesetzliche Krankenkasse zur Feststellung der Versicherungspflicht wenden.
Das Antragserfordernis für die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V besteht auch, wenn die Versicherungspflicht eines Mitglieds und damit die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse endet und der Betroffene keinen Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft innerhalb von 3 Monaten danach stellt. Der Gesetzgeber ist nicht so weit gegangen, die Unterlassung eines Antrags auf Feststellung der Versicherungspflicht nach § 5 Ab& 1 Nr. 13 SGB V mit der Sanktion einer Ordnungswidrigkeit zu belegen, sondern mit einer Versicherungspflicht ab dem 1. Tag ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall und mit einer Einschränkung des Leistungsanspruchs bei Beitragsrückstand. Insoweit hat der Gesetzgeber dem Versicherungspflichtigen ein Recht eingeräumt, über den Zeitpunkt der Antragstellung zu entscheiden., Unabhängig davon ist es zielführend und – sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall anschließt - im Rahmen der allgemeinen Informationspflichten der Krankenkasse auch geboten, dass Versicherte, die aus der Versicherungspflicht ausscheiden, von ihr auf die nachrangige Versicherungspflicht hingewiesen werden sowie darauf, dass eine spätere deklaratorische Feststellung dieser Versicherungspflicht zu einer rückwirkenden Beitragserhebung ab dem 1. Tag der Mitgliedschaft führt.
2. Umfang der Amtsermittlungspflicht
Es sind zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden:
a) Antrag auf Feststellung der nachrangigen Versicherungspflicht durch den Betroffenen
Hat der Bürger oder ein Dritter einen Antrag auf Feststellung der nachrangigen Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gestellt, beginnt die Amtsermittlungspflicht Die Krankenkasse ermittelt nun gemäß § 20 Abs. 1 SGB X den Sachverhalt von Amtswegen. Sie bestimmt dabei Art und Umfang der Ermittlungen. Rechtsfolge ist, dass die Amtsermittlungspflicht auch dann fortbesteht, wenn der Bürger seinen Antrag auf deklaratorische Feststellung der Versicherungspflicht, aus welchen Gründen auch immer, zurücknehmen möchte. Die Regelung zur Antragstellung In § 16 SGB I steht dieser Rechtsauffassung nicht entgegen.
b) Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht durch die meldepflichtige Stelle
Hat eine meldepflichtige Stelle, z.B. der Arbeitgeber, einen Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht eines bei ihm beschäftigten Arbeitnehmers gestellt, erstreckt sich die Amtsermittlungspflicht auch auf den Beginn der Versicherungspflicht. In dem Fall, dass vor Beginn der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer eine Unterbrechung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung von mehr als einem Monat bestanden hat, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V vorliegen und damit die Versicherungspflicht schon zu einem früheren Zeitpunkt eingesetzt hat.
In beiden Fallkonstellationen findet die behördliche Ermittlungspflicht auch nach Auffassung des Bundesversicherungsamtes dort ihre Grenze, wo eine weitere Aufklärung des Sachverhalts ohne eine Mitwirkung des Antragstellers / Betroffenen unmöglich Ist. Diese Grenze ist insbesondere in den Fallen zu sehen, in denen Mitwirkungs- oder Auskunftspflichten normiert sind. Nach § 206 SGB V sind Versicherte, oder wer als Versicherter in Betracht kommt, mitwirkungs- bzw. auskunftspflichtig hinsichtlich aller Tatsachen, die für die Feststellung oder Änderungen der Versicherungs- oder Beitragspflicht erheblich sind. Diese Vorschrift korrespondiert mit § 307 Abs. 2 BGB, wonach ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellt- Die Normierung dieser Pflichten und die Androhung eines Bußgeldes bei Nichtbeachtung bringt die gesetzgeberische Wertung zum Ausdruck, dass die Kasse allein kaum in der Lage ist, die für die Versicherungspflicht relevanten Daten zu erlangen. Daher dienen sie letztlich der ordnungsgemäßen Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung.
Kann die Krankenkasse mangels Mitwirkung des Versicherten den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht klären, gelten die allgemeinen Beweislastregeln. Danach kann die Versicherungspflicht nicht angenommen oder möglicherweise gar unterstellt werden.
Den Kassen bleibt in diesem Fall nur, den (potentiellen) Versicherten eindringlich und nachweisbar über seine Mitwirkungspflichten und die Folgen fehlender Mitwirkung aufzuklären. Zu diesen Folgen, über die aufzuklären wäre, gehört auch, dass der Versicherte die Beiträge für die Zeit ab Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlen hat, wenn im Nachhinein Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 8GB V festgestellt wird.
Den folgenden Text hat das Bundesministerium für Gesundheit am 17.07.2008 an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geschickt:
Wie hier bekannt wurde, bestanden bei den Spitzenverbänden der Krankenkassen unterschiedliche Rechtsauffassungen über den Umfang der Amtsermittlungspflicht bei Prüfung der nachrangigen Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Das Bundesversicherungsamt hat hierzu mit Schreiben vom 27. November 2007 und 11. Februar 2008 seine Auffassung dargelegt. Hierauf Bezug nehmend möchte ich Sie um Mitteilung Ihrer Rechtsauffassung unter Berücksichtigung meiner Auffassung zu den nachfolgend dargelegten Aspekten bitten.
1. Beginn der Amtsermittlungspflicht nach § 20 SGB X:
Der Gesetzgeber hat für die Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr. 13 SGB V keine meldepflichtige Stelle bestimmt. Es bedarf daher eines Antrags des Betroffenen auf Feststellung der Versicherungspflicht, um die Amtsermittlungspflicht auszulösen. Mit Einverständnis des Betroffenen kann auch ein Dritter sich an die letzte gesetzliche Krankenkasse zur Feststellung der Versicherungspflicht wenden.
Das Antragserfordernis für die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V besteht auch, wenn die Versicherungspflicht eines Mitglieds und damit die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse endet und der Betroffene keinen Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft innerhalb von 3 Monaten danach stellt. Der Gesetzgeber ist nicht so weit gegangen, die Unterlassung eines Antrags auf Feststellung der Versicherungspflicht nach § 5 Ab& 1 Nr. 13 SGB V mit der Sanktion einer Ordnungswidrigkeit zu belegen, sondern mit einer Versicherungspflicht ab dem 1. Tag ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall und mit einer Einschränkung des Leistungsanspruchs bei Beitragsrückstand. Insoweit hat der Gesetzgeber dem Versicherungspflichtigen ein Recht eingeräumt, über den Zeitpunkt der Antragstellung zu entscheiden., Unabhängig davon ist es zielführend und – sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall anschließt - im Rahmen der allgemeinen Informationspflichten der Krankenkasse auch geboten, dass Versicherte, die aus der Versicherungspflicht ausscheiden, von ihr auf die nachrangige Versicherungspflicht hingewiesen werden sowie darauf, dass eine spätere deklaratorische Feststellung dieser Versicherungspflicht zu einer rückwirkenden Beitragserhebung ab dem 1. Tag der Mitgliedschaft führt.
2. Umfang der Amtsermittlungspflicht
Es sind zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden:
a) Antrag auf Feststellung der nachrangigen Versicherungspflicht durch den Betroffenen
Hat der Bürger oder ein Dritter einen Antrag auf Feststellung der nachrangigen Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gestellt, beginnt die Amtsermittlungspflicht Die Krankenkasse ermittelt nun gemäß § 20 Abs. 1 SGB X den Sachverhalt von Amtswegen. Sie bestimmt dabei Art und Umfang der Ermittlungen. Rechtsfolge ist, dass die Amtsermittlungspflicht auch dann fortbesteht, wenn der Bürger seinen Antrag auf deklaratorische Feststellung der Versicherungspflicht, aus welchen Gründen auch immer, zurücknehmen möchte. Die Regelung zur Antragstellung In § 16 SGB I steht dieser Rechtsauffassung nicht entgegen.
b) Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht durch die meldepflichtige Stelle
Hat eine meldepflichtige Stelle, z.B. der Arbeitgeber, einen Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht eines bei ihm beschäftigten Arbeitnehmers gestellt, erstreckt sich die Amtsermittlungspflicht auch auf den Beginn der Versicherungspflicht. In dem Fall, dass vor Beginn der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer eine Unterbrechung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung von mehr als einem Monat bestanden hat, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V vorliegen und damit die Versicherungspflicht schon zu einem früheren Zeitpunkt eingesetzt hat.
In beiden Fallkonstellationen findet die behördliche Ermittlungspflicht auch nach Auffassung des Bundesversicherungsamtes dort ihre Grenze, wo eine weitere Aufklärung des Sachverhalts ohne eine Mitwirkung des Antragstellers / Betroffenen unmöglich Ist. Diese Grenze ist insbesondere in den Fallen zu sehen, in denen Mitwirkungs- oder Auskunftspflichten normiert sind. Nach § 206 SGB V sind Versicherte, oder wer als Versicherter in Betracht kommt, mitwirkungs- bzw. auskunftspflichtig hinsichtlich aller Tatsachen, die für die Feststellung oder Änderungen der Versicherungs- oder Beitragspflicht erheblich sind. Diese Vorschrift korrespondiert mit § 307 Abs. 2 BGB, wonach ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellt- Die Normierung dieser Pflichten und die Androhung eines Bußgeldes bei Nichtbeachtung bringt die gesetzgeberische Wertung zum Ausdruck, dass die Kasse allein kaum in der Lage ist, die für die Versicherungspflicht relevanten Daten zu erlangen. Daher dienen sie letztlich der ordnungsgemäßen Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung.
Kann die Krankenkasse mangels Mitwirkung des Versicherten den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht klären, gelten die allgemeinen Beweislastregeln. Danach kann die Versicherungspflicht nicht angenommen oder möglicherweise gar unterstellt werden.
Den Kassen bleibt in diesem Fall nur, den (potentiellen) Versicherten eindringlich und nachweisbar über seine Mitwirkungspflichten und die Folgen fehlender Mitwirkung aufzuklären. Zu diesen Folgen, über die aufzuklären wäre, gehört auch, dass der Versicherte die Beiträge für die Zeit ab Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlen hat, wenn im Nachhinein Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 8GB V festgestellt wird.
Rückwirkende Nachzahlung trotz Fehler der Krankenkasse
[quote="Rossi"]Also, rückwirkend nunmehr eine freiw. Kv. nach § 9 SGB V ab 01.10.2008 eintragen, geht nicht. Für die freiw. Kv. muss man i[b]nnerhalb von 3 Monaten (gerechnet ab dem 01.10.2008) eine Beitrittsanzeige schriftlich bei der Kasse einreichen[/b]. Dies hast Du nicht gemacht, also kann die Kasse auch keine Beiträge zur freiw. Kv. fordern.
Hallo Rossi,
Vielen Dank.
Nach erneuter Durchforstung meiner Unterlagen habe ich ein Schreiben entdeckt.
Ich habe auf ein Schreiben der AOK aus Oktober 2008 (Änderungsmeldung/Antrag auf Weiterversicherung) mitgeteilt, dass ich bis Oktober 2008 über das Arbeitsamt versichert war. Dass ich mich noch im Kündigungsschutzprozess befinde, und höchstwahrscheinlich den Kündigungsschutzprozess gewinnen und wieder bei meinem alten Arbeitgeber arbeiten werde. Habe zudem mitgeteilt, dass ca. Ende Februar 2009 ein Urteil zu erwarten ist und das ich von meinem ersparten lebe. Ich habe um Ratenzahlung von 50 € gebeten. Ich habe auch geschrieben bzw. angekreutzt, dass ich vorübergehend stellenlos bin und kein ALG 2 beantragt habe. Ich habe keinen Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft gestellt.
Ich hatte ein paar Jahre vorher (also vor 2008) bei meinem damaligen gleichen Arbeitgeber einen Kündigungsschutzprozess gewonnen. Alles wurde dann wieder rückabgewickelt. Sprich, Arbeitsamt, Krankenkasse und alles andere hat sein Geld zurückerhalten.
Den Kündigungsschutzprozess in 2009 habe ich nicht gewonnen. Es gab einen Vergleich. Ich stand dann auf der Straße. Ich habe mich dann nicht arbeitslos gemeldet. Wie gesagt, ich habe von der Krankenkasse seit Oktober 2008 kein Schreiben, keine Zahlungsaufforderung erhalten.
Ich habe dann vom 01.07.2009 bis zum 24.09.2009 in Vollzeit (aber ein mickriger Lohn) gearbeitet. Hier bin ich dann entlassen worden.
Was ich jetzt nicht verstehe ist, dass ich ab diesem Datum (Oktober 2008 und auch nach dem 24.09.2009) kein Schreiben von meiner Krankenkass erhalten habe. Aber die wussten doch, dass ich ein neues Beschäftigungsverhältnis (01.07.2009 bis 24.09.2009) begonnen hatte.
Die KK behauptet, sie hätte mir einen Mahnbescheid über die offenen Beträge im Juni zugeschickt. Ferner steht im Schreiben " Diese Einstufung wurde dann wieder storniert, aus welchen Gründen auch immer". Wahrscheinlich hat man es storniert, nachdem ich wieder angefangen hatte zu arbeiten (01.07.2009 bis 24.09.2009).
Danach habe ich nichts mehr von meiner Krankenkasse gehört.
Aber gegen Ende Dezember 2011 hat man mich angeschrieben und wollte wissen, wo ich denn die ganze Zeit krankenversichert gewesen sei.
Habe geschrieben, dass ich vom ersparten und freie Kost/Logis gelebt habe und bereit wäre, den Betrag in kleinen Raten zurückzuzahlen.
Jetzt will man volle pulle Geld von mir. Warum hat man mich nicht vom 24.09.2009 bis, meinetwegen, Ende 2009, oder Ende 2010, oder bis Mitte 2011 angeschrieben und die angeblich fällige Summe energisch eingefordert? Seit März 2011 arbeite ich in einem Unternehmen. Selbst von dieser Zeit an habe ich nichts von der Krankenkasse bekommen. Wie kann das sein?
Jemand von der Bundesversicherungsaufsicht in Bonn sagte mir, ich solle die Raten zahlen, aber dennoch Widerspruch einlegen. Man (Bundesversicherungsaufsicht) würde sich das gerne mal genauer ansehen.
Ich will ja bei der gesetzlichen Krankenkasse bleiben, bei einem Wechsel würde sich vermutlich eh nichts ändern, oder?
Wenn jemand z.B. einen Kreditvertrag unterschreibt oder eine andere Zahlungsvereinbarung eingeht und, sagen wir einmal 2 Monate nicht zahlt, dann geht es heftig zu, 1. + 2. Mahnung, dann Inkasso etc..
Kein Warnschuss nichts, ich habe kein Schreiben erhalten, wo geschrieben steht, dass man sich seit 2008 krankenversichern muss und dass es Summe x kostet, nichts nada.
Was kannst du mir empfehlen. Evtl war das, was ich heute geschrieben habe hilfreich.
Vielen Dank im Voraus.
Hallo Rossi,
Vielen Dank.
Nach erneuter Durchforstung meiner Unterlagen habe ich ein Schreiben entdeckt.
Ich habe auf ein Schreiben der AOK aus Oktober 2008 (Änderungsmeldung/Antrag auf Weiterversicherung) mitgeteilt, dass ich bis Oktober 2008 über das Arbeitsamt versichert war. Dass ich mich noch im Kündigungsschutzprozess befinde, und höchstwahrscheinlich den Kündigungsschutzprozess gewinnen und wieder bei meinem alten Arbeitgeber arbeiten werde. Habe zudem mitgeteilt, dass ca. Ende Februar 2009 ein Urteil zu erwarten ist und das ich von meinem ersparten lebe. Ich habe um Ratenzahlung von 50 € gebeten. Ich habe auch geschrieben bzw. angekreutzt, dass ich vorübergehend stellenlos bin und kein ALG 2 beantragt habe. Ich habe keinen Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft gestellt.
Ich hatte ein paar Jahre vorher (also vor 2008) bei meinem damaligen gleichen Arbeitgeber einen Kündigungsschutzprozess gewonnen. Alles wurde dann wieder rückabgewickelt. Sprich, Arbeitsamt, Krankenkasse und alles andere hat sein Geld zurückerhalten.
Den Kündigungsschutzprozess in 2009 habe ich nicht gewonnen. Es gab einen Vergleich. Ich stand dann auf der Straße. Ich habe mich dann nicht arbeitslos gemeldet. Wie gesagt, ich habe von der Krankenkasse seit Oktober 2008 kein Schreiben, keine Zahlungsaufforderung erhalten.
Ich habe dann vom 01.07.2009 bis zum 24.09.2009 in Vollzeit (aber ein mickriger Lohn) gearbeitet. Hier bin ich dann entlassen worden.
Was ich jetzt nicht verstehe ist, dass ich ab diesem Datum (Oktober 2008 und auch nach dem 24.09.2009) kein Schreiben von meiner Krankenkass erhalten habe. Aber die wussten doch, dass ich ein neues Beschäftigungsverhältnis (01.07.2009 bis 24.09.2009) begonnen hatte.
Die KK behauptet, sie hätte mir einen Mahnbescheid über die offenen Beträge im Juni zugeschickt. Ferner steht im Schreiben " Diese Einstufung wurde dann wieder storniert, aus welchen Gründen auch immer". Wahrscheinlich hat man es storniert, nachdem ich wieder angefangen hatte zu arbeiten (01.07.2009 bis 24.09.2009).
Danach habe ich nichts mehr von meiner Krankenkasse gehört.
Aber gegen Ende Dezember 2011 hat man mich angeschrieben und wollte wissen, wo ich denn die ganze Zeit krankenversichert gewesen sei.
Habe geschrieben, dass ich vom ersparten und freie Kost/Logis gelebt habe und bereit wäre, den Betrag in kleinen Raten zurückzuzahlen.
Jetzt will man volle pulle Geld von mir. Warum hat man mich nicht vom 24.09.2009 bis, meinetwegen, Ende 2009, oder Ende 2010, oder bis Mitte 2011 angeschrieben und die angeblich fällige Summe energisch eingefordert? Seit März 2011 arbeite ich in einem Unternehmen. Selbst von dieser Zeit an habe ich nichts von der Krankenkasse bekommen. Wie kann das sein?
Jemand von der Bundesversicherungsaufsicht in Bonn sagte mir, ich solle die Raten zahlen, aber dennoch Widerspruch einlegen. Man (Bundesversicherungsaufsicht) würde sich das gerne mal genauer ansehen.
Ich will ja bei der gesetzlichen Krankenkasse bleiben, bei einem Wechsel würde sich vermutlich eh nichts ändern, oder?
Wenn jemand z.B. einen Kreditvertrag unterschreibt oder eine andere Zahlungsvereinbarung eingeht und, sagen wir einmal 2 Monate nicht zahlt, dann geht es heftig zu, 1. + 2. Mahnung, dann Inkasso etc..
Kein Warnschuss nichts, ich habe kein Schreiben erhalten, wo geschrieben steht, dass man sich seit 2008 krankenversichern muss und dass es Summe x kostet, nichts nada.
Was kannst du mir empfehlen. Evtl war das, was ich heute geschrieben habe hilfreich.
Vielen Dank im Voraus.
Nun denn, jenes hört sich doch alles super an.
Der von mir eingestellte LSG-Beschluss dürfte hierzu göttlich passen. Du hast der Kasse etwas mitgeteilt und danach kommt das Schweigen im Walde.
Der Beitragsanspruch könnte somit verwirkt sein.
Aha, die Kasse hat Dir einen Mahnbescheid zugeschickt? Dann soll die Kasse mal beweisen, dass Du diesen Mahnbescheid auch tatsächlich bekommen hast. Wenn die Kasse keinen Zustellungsnachweis (Unterschrift von Dir auf einer Empfangsbekenntnis) hat, dann geht die Kasse damit baden. Dies ist mittlerweile gefestigte BSG-Rechtsprechung.
Der von mir eingestellte LSG-Beschluss dürfte hierzu göttlich passen. Du hast der Kasse etwas mitgeteilt und danach kommt das Schweigen im Walde.
Der Beitragsanspruch könnte somit verwirkt sein.
Aha, die Kasse hat Dir einen Mahnbescheid zugeschickt? Dann soll die Kasse mal beweisen, dass Du diesen Mahnbescheid auch tatsächlich bekommen hast. Wenn die Kasse keinen Zustellungsnachweis (Unterschrift von Dir auf einer Empfangsbekenntnis) hat, dann geht die Kasse damit baden. Dies ist mittlerweile gefestigte BSG-Rechtsprechung.
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