Gibt es nix schriftliches das die KVB keine gkv oder pkv ist ?
Wenn ich morgen zur AOK fahre hätte ich gerne was in der Hand.
lg [/b]
Neue PKV
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Jooh, das Urteil ist richtig.
Hieraus die wichtigen Passagen:
Zitat:
..dass es sich bei der PBeaKK gerade um keine private Krankenkasse handelt, wobei darüber hinaus sowohl die PBeaKK als auch die KVB nicht dem Verband der privaten Krankenversicherer als deren ordentliche Mitglieder angehören, sondern lediglich als Verbundpartner,
Dann weiter
...
dass Versicherte/Mitglieder sowohl der PBeaKK als auch der KVB nur über die ausdrückliche Regelung des § 23 Abs. 4 Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) überhaupt pflichtversichert in der privaten Pflegepflichtversicherung geworden sind. Diese ausdrücklich gesetzlich geregelte entsprechende Anwendung war notwendig, weil die PBeaKK eben gerade weder private noch gesetzliche Krankenkasse ist.
Dann nochmals weiter
Auch § 291a Abs. 1a Satz 6 SGB V in der Fassung des vorgenannten Gesetzes dürfte mit der Klägerin auch wiederum deutlich machen, dass es sich bei PBeaKK und KVB gerade nicht um private Krankenkassen handelt.
@Vergil; ich verstehe Dich erneut nicht:
Zitat:
80 % Absicherung ist keine vollständige Abständigung,ergo keine Versicherung, keine Versicherung aber grundsätzlich der GKV zu zuordnen was auszusetzen?
Wo steht denn diese Weißheit speziell für die ALG II-Empfänger, lieber vergil? Du darfst nicht den fatalen Fehler machen und die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V mit der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V vergleichen. Dies machst Du aber offensichtlich.
Für die ALG II-Empfänger gilt nachfolgendes:
- keine Versicherungspflicht durch ALG II, wenn jemand familienversichert (§ 10 SGB V) ist
- keine Versicherungspflicht durch ALG II, wenn jemand das ALG II als Darlehen bekommt
- keine Versicherungspflicht durch ALG II, wenn jemand unmittelbar vorher privat versichert war
- keine Versicherungspflicht durch ALG II, wenn jemand unmittelbar vorher weder GKV noch PKV war, aber hauptberuflich selbständig oder Beamter etc. (vgl. § 6 Abs. 1 SGB V) ist.
So verkaufe ich es zumindest auf meinen Seminaren.
Wo steht denn in § 5 Abs. 1 Nr. 2a oder § 5 Abs. 5a SGB V, dass keine Versicherungspflicht im Rahmen des ALG II eintritt, wenn jemand ohne vollständige Absicherung im Krankheitsfall ist?
In meinem SGB V finde ich diese Passage und Deine Schlussfolgerung leider nicht.
Hast Du ein anderes SGB V als ich? Sehe ich den Wald vor lauter Bäume nicht mehr, oder willst Du mich als Kassenmitarbeiter ins Boxhorn jagen?
Hieraus die wichtigen Passagen:
Zitat:
..dass es sich bei der PBeaKK gerade um keine private Krankenkasse handelt, wobei darüber hinaus sowohl die PBeaKK als auch die KVB nicht dem Verband der privaten Krankenversicherer als deren ordentliche Mitglieder angehören, sondern lediglich als Verbundpartner,
Dann weiter
...
dass Versicherte/Mitglieder sowohl der PBeaKK als auch der KVB nur über die ausdrückliche Regelung des § 23 Abs. 4 Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) überhaupt pflichtversichert in der privaten Pflegepflichtversicherung geworden sind. Diese ausdrücklich gesetzlich geregelte entsprechende Anwendung war notwendig, weil die PBeaKK eben gerade weder private noch gesetzliche Krankenkasse ist.
Dann nochmals weiter
Auch § 291a Abs. 1a Satz 6 SGB V in der Fassung des vorgenannten Gesetzes dürfte mit der Klägerin auch wiederum deutlich machen, dass es sich bei PBeaKK und KVB gerade nicht um private Krankenkassen handelt.
@Vergil; ich verstehe Dich erneut nicht:
Zitat:
80 % Absicherung ist keine vollständige Abständigung,ergo keine Versicherung, keine Versicherung aber grundsätzlich der GKV zu zuordnen was auszusetzen?
Wo steht denn diese Weißheit speziell für die ALG II-Empfänger, lieber vergil? Du darfst nicht den fatalen Fehler machen und die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V mit der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V vergleichen. Dies machst Du aber offensichtlich.
Für die ALG II-Empfänger gilt nachfolgendes:
- keine Versicherungspflicht durch ALG II, wenn jemand familienversichert (§ 10 SGB V) ist
- keine Versicherungspflicht durch ALG II, wenn jemand das ALG II als Darlehen bekommt
- keine Versicherungspflicht durch ALG II, wenn jemand unmittelbar vorher privat versichert war
- keine Versicherungspflicht durch ALG II, wenn jemand unmittelbar vorher weder GKV noch PKV war, aber hauptberuflich selbständig oder Beamter etc. (vgl. § 6 Abs. 1 SGB V) ist.
So verkaufe ich es zumindest auf meinen Seminaren.
Wo steht denn in § 5 Abs. 1 Nr. 2a oder § 5 Abs. 5a SGB V, dass keine Versicherungspflicht im Rahmen des ALG II eintritt, wenn jemand ohne vollständige Absicherung im Krankheitsfall ist?
In meinem SGB V finde ich diese Passage und Deine Schlussfolgerung leider nicht.
Hast Du ein anderes SGB V als ich? Sehe ich den Wald vor lauter Bäume nicht mehr, oder willst Du mich als Kassenmitarbeiter ins Boxhorn jagen?
Ach ja, vergil; Du machst - nach meiner bescheidenen Auffassung - noch einen fatalen Fehler. Ich kenne diesen Fehler in der Praxis, weil ich deswegen immer die involvierten Kassen ein wenig uff die Sprünge helfen musste.
Wir haben in Deutschland eine multifunktionales Absicherungssystem im Krankheitsfall.
Dieses gliedert sich wie nachfolgend:
- GKV, § 5, 9 und 10 SGB V
- PKV (Versicherungspflicht gem. § 193 Abs. 3 VVG)
- § 48 SGB XII / § 264 SGB V (Betreuung für den Sozialhilfeträger)
- KVB
- Postbeak
- Auslandsbetreuung
- SGB VIII-Leistungen (Betreuung über § 264 SGB V für den Sozialhilfeträger)
- Gesundheitsfürsorge nach dem StVollzuG
- freie Heilfürsorge
- Leistungen nach dem BVG
Ein Ausschluss im Rahmen des ALG II gilt nur, wenn man wirklich bzw. tatsächlich im Rahmen von § 193 Abs. 3 VVG privat versichert ist.
Dies ist bei dem Poster eben nicht so. Der Poster ist zwar teilweise im Krankheitsfall in unserem multifunktionalen Absicherungssystem (KVB) abgesichert, aber es eben ist keine priv. Kv.
Die meisten Kasse begehen leider den Fehler, in dem einfach unterstellt wird, dass alles was nicht GKV ist, zwangsläufig PKV bedeutet. Dabei ist die PKV nur 1 jämmerlicher Tatbestand der Absicherung im Krankheitsfall von insgesamt 10 Tatbeständen der Absicherung.
Tja, monoxyhT, unser vergil (Kassenmitarbeiter) hat dies System offensichtlich auch noch nicht so richtig erkannt.
Wir wollen mal gucken, welche Auskünfte Du von der Kasse morgen erhältst.
Vermutlich die Auskunft, dass dieser Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Ferner handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Dann aber fällt der Rossi rückwärts vom Stuhl.
Viel Erfolg!
Wir haben in Deutschland eine multifunktionales Absicherungssystem im Krankheitsfall.
Dieses gliedert sich wie nachfolgend:
- GKV, § 5, 9 und 10 SGB V
- PKV (Versicherungspflicht gem. § 193 Abs. 3 VVG)
- § 48 SGB XII / § 264 SGB V (Betreuung für den Sozialhilfeträger)
- KVB
- Postbeak
- Auslandsbetreuung
- SGB VIII-Leistungen (Betreuung über § 264 SGB V für den Sozialhilfeträger)
- Gesundheitsfürsorge nach dem StVollzuG
- freie Heilfürsorge
- Leistungen nach dem BVG
Ein Ausschluss im Rahmen des ALG II gilt nur, wenn man wirklich bzw. tatsächlich im Rahmen von § 193 Abs. 3 VVG privat versichert ist.
Dies ist bei dem Poster eben nicht so. Der Poster ist zwar teilweise im Krankheitsfall in unserem multifunktionalen Absicherungssystem (KVB) abgesichert, aber es eben ist keine priv. Kv.
Die meisten Kasse begehen leider den Fehler, in dem einfach unterstellt wird, dass alles was nicht GKV ist, zwangsläufig PKV bedeutet. Dabei ist die PKV nur 1 jämmerlicher Tatbestand der Absicherung im Krankheitsfall von insgesamt 10 Tatbeständen der Absicherung.
Tja, monoxyhT, unser vergil (Kassenmitarbeiter) hat dies System offensichtlich auch noch nicht so richtig erkannt.
Wir wollen mal gucken, welche Auskünfte Du von der Kasse morgen erhältst.
Vermutlich die Auskunft, dass dieser Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Ferner handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Dann aber fällt der Rossi rückwärts vom Stuhl.
Viel Erfolg!
-
- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Tja, die Aussage kann ich überhaupt nicht nachvollziehen. Sie ist nämlich viel zu pauschal. Ich hatte es jedoch schon erwartet, dass es stumpf abgelehnt wird.
Also, zur Kasse hin, das Urteil des BSG auf den Präsentierteller legen und um Ausstellung der Mitgliedsbescheinigung bitten. Ggf. auf jeden Fall eine schriftliche Ablehnung anfordern mit Benennung der Rechtsgrundlagen.
Also, zur Kasse hin, das Urteil des BSG auf den Präsentierteller legen und um Ausstellung der Mitgliedsbescheinigung bitten. Ggf. auf jeden Fall eine schriftliche Ablehnung anfordern mit Benennung der Rechtsgrundlagen.
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