Betriebliche Wiedereingliederung von Vorständen?

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joedalton
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Betriebliche Wiedereingliederung von Vorständen?

Beitragvon joedalton » 30.05.2012, 14:55

Hallo zusammen,

ich hab keine Ahnung, ob das hier reinpasst... wenn nicht, bin ich für Hinweise dankbar, wo man ansonsten nachfragen kann. Aber es hat immerhin mit der PKV zu tun :)

Die Frage ist: Kann man die betriebliche Wiedereingliederung nach mehr als 6 Wochen Krankheit auch bei einem Vorstand einer kleinen AG anwenden?

Soweit ich weiß, gilt in dieser Zeit ein mit dem Arzt erarbeiteter Genesungsplan, der den "Beschäftigten" wieder an 100% Arbeitseinsatz heranführen soll. Während dieser Zeit ist der Beschäftigte weiterhin "krank geschrieben" und bezieht demzufolge Geld über die KV (sofern sein Tarif das hergibt, aber das unterstellen wir mal).

Ist das jetzt auch auf Vorstände anwendbar? Sind das "Beschäftigte" im Sinn des §84 Abs. 2 SGB IX? Oder müssen die einfach wieder voll einsteigen?

Erhält er während der Tätigkeiten nach Genesungsplan dann gar keinen Lohn vom AG? Oder anteilig nach den gearbeiteten Stunden? Oder kann das individuell vereinbart werden (und muss dann der KV gemeldet werden)?

Wäre für Auskünfte und Hinweise dankbar. Googlen hat bisher keine befriedigenden Erkenntnisse gebracht.

Gruß,

JD

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Beitragvon DKV-Service-Center » 30.05.2012, 18:53

hi Joe
das kommt auf die Gesellschaft und den jeweiligen Tarif an. Der Normalfall lautet aber : Krankengeld gibt es nur bei 100% AU.
Einige Gesellschaften haben aber entsprechende Modelle.Bekannt dürfte das Hamburger Modell sein.
Die stufenweise Wiedereingliederung, oft auch "Hamburger Modell" genannt, soll arbeitsunfähigen Beschäftigten ermöglichen, sich schrittweise wieder an die bisherige Arbeitsbelastung zu gewöhnen. Sie wird vom Arzt in Abstimmung mit Patient und Arbeitgeber verordnet und soll nach längerer Krankheit den Wiedereinstieg in den alten Beruf erleichtern.

Die stufenweise Wiedereingliederung ist eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation und wird als Leistung der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung gewährt.

Grundsätzlich haben alle Mitarbeiter nach längerer Krankheit Anspruch auf Teilnahme an einer stufenweisen Wiedereingliederung, wenn eine aus medizinischer Sicht ausreichende Belastbarkeit sowie die berufliche Eingliederung Aussicht auf Erfolg hat. Auch Teilzeitbeschäftigte, Auszubildende und Selbstständige haben hierauf Anspruch.

Beschäftigte können selbst über die Durchführung der stufenweisen Wiedereingliederung entscheiden. Dafür ist eine schriftliche Zustimmung erforderlich. Eine Ablehnung hat keine negativen Folgen – auch nicht für die weitere Zahlung des Kranken- oder Übergangsgeldes bis zur Genesung. Auch der Arbeitgeber kann über die Durchführung der Stufenweisen Wiedereingliederung frei entscheiden. Er kann sie auch ohne Angabe von Gründen ablehnen. Bei schwerbehinderten Beschäftigten kann der Arbeitgeber gemäß § 81 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein, einer stufenweisen Wiedereingliederung .

Gruß

joedalton
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Beitragvon joedalton » 01.06.2012, 14:56

Hallo,

Danke erstmal für die Auskunft.

Die entscheidende Frage, ob Vorstände auch unter Beschäftigte i.S.d.G. fallen, ist hiermit - wegen "auch Selbstständige" - wohl mit "Ja" beantwortet.

Dann bleibt noch das Verfahren. Wenn ich das richtig deute, dann kann die (private) Versicherung ablehnen Krankentagegeld zu zahlen, wenn der Beschäftigte nicht zu 100% AU ist? Wie soll dann die stufenweise Wiedereingliederung funktionieren???

Um sicherzugehen, sollte derjenige also vorher Kontakt mit seiner PKV aufnehmen?

Gruß,

JD


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