Beiträge und Steuer, Vorabzug vs. Steuererklärung
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Marta Pr. hat geschrieben:
Option 1 kommt nicht zustande, wenn's man der Datenübermittlung von
Versicherer an Finanzverwaltung widersprochen hat.
Nö, das blockiert Option1 und 2, wobei es ja auch noch die Bescheinigung gibt
Oder der AG
keinen Zugriff auf Informationen über Beitragshöhe hat (Bescheinigung vom Versicherer liegt nicht vor).
... oder man widerspricht dem Vorwegabzug.
Meine Steuersoftware (von Akademischer Arbeitsgemeinschaft)
behauptet
"Welche Folgen hat es, wenn ich der Datenübermittlung widerspreche?
Wenn Sie der Datenübermittlung widersprechen, können die Beiträge zur Kranken-
und Pflegeversicherung nicht in unbegrenzter Höhe als Sonderausgaben berücksichtigt werden."
Korrekt, unabhängig von Option 1 oder 2. S.o., es gibt noch die Bescheinigung der PKV die eigentlich an anerkannt werden müsste auch wenn mittlerweile ja alles schön elektronisch gemeldet werden soll.
Auch an einer zweiten Stelle ist dort folgender Hinweis zu finden:
"Widersprechen Sie der Datenübermittlung, sind Ihre gesamten Beiträge nur
begrenzt als weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen absetzbar (Zeile 45 der Anlage Vorsorgeaufwand)."
Irgendwo her haben sie dies genommen. Hat jemand Idee wo her?
S.O. der Widerspruch der Übermittlung hat nichts spezifisches mit dem Vorwegabzug oder der Veranlagung bei der Steuererklärung zu tun.
Unter Umständen wird bei Steuererklärung das Überschreiten der Höchstgrenzen von
sonstigen Vorsorgeaufwendungen allein durch eben diese Beiträge
das Absetzen weiterer Vorsorgeaufwendungen unmöglich machen.
Dies wäre eine Schlechterstellung gegenüber Vorabzugsverfahren.
Ist allerdings erst im breiterem Umfeld zu finden, als unmittelbar an Beiträgen für
KV und PV.
Das sehe ich anders, auch der Vorwegabzug wird bei der Brechung der Steuerschuld mit berücksichtigt, lediglich die Höhe der Erstattung variiert in Abhängigkeit des gewählten Verfahrens.
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Marta Pr. hat geschrieben:Diskutiert wird ein Fall einer privat versicherten und nichtselbständig Erwerbstätigen.
Nö, das blockiert Option1 und 2, wobei es ja auch noch die Bescheinigung gibt
Dies würde bedeuten man könne der Weitergabe im Vorfeld widersprechen, später der Steuererklärung trotzdem
Bescheinigung der PKV beilegen, alles entsprechend in StErkl eintragen, um den Widerspruch
so nichtig zu machen. Stimmt das so?
Gut möglich, mir fehlt die Praxiserfahrung ob das FA da nicht evtl. doch zickt. Was geht ist dem AG zu sagen das man keine KV-Beiträge als Vorwegabzug möchte.
Würde es bedeuten, Widerspruch im Vorfeld blockiert die Option 2 nicht,
falls man Bescheinigung der PKV ausgestellt nach Jahresablauf der St-Erkl. beifügt und
alles entsprechend in Formulare einträgt? Widerspruch umbrücken.
S.o. Beim Arbeitgeber widersprechen blockiert definitiv nicht Option 2.
... oder man widerspricht dem Vorwegabzug.
Nicht andersrum, es heißt dafür zu sorgen, dass AG keinen Zugriff auf Daten hat?Es heißt: Keine Bescheinigungen fürs voranstehende/laufende Kalenderjahr vorgelegt, Weitergabe blockiert.
Ein Vorwegabzug wovon?
Korrekt, wenn der AG die absetzbaren Beiträge nicht kennt, kann er die auch nicht abziehen.
Ich würde es eher bezeichnen, Lohnsteuerminderung aufgrund der KV- u. PV-Kosten.
Entweder man lege dem AG die Bescheinigung von PKV vor, oder man blockiere
die Datenweitergabe (PKV an FiVerwalt.) nicht. Muss es dem "Vorwegabzug" widersprochen werden?
S.o.
Korrekt, unabhängig von Option 1 oder 2. S.o., es gibt noch die Bescheinigung der PKV die eigentlich an anerkannt werden müsste auch wenn mittlerweile ja alles schön elektronisch gemeldet werden soll.
Nur wir alle sind eben in der Phase, das System laufe noch nicht gänzlich.
Der der Basisabsicherung entsprechender Anteil der KV, PV-Kosten mindert seit Bürgerentlastungsgesetz
in Kraft ist die Lohnsteuer. Hat Einfluss auf Lohnsteuer. Ist also ein Lohnsteuerabzugsmerkmal.
Heißt das auch, die weitergegebene Daten würden in der ELStAM landen,
und zwar im Rahmen der Weitergabe - dies würde Zweck der Weitergabe
sein?
ELStAM ist ja noch nicht. M.W. gibt es keine ELStAM-Schnittstelle für die PKVs, von daher nur die Papiermeldung an den AG.
S.O. der Widerspruch der Übermittlung hat nichts spezifisches mit dem Vorwegabzug oder der Veranlagung bei der Steuererklärung zu tun.
Hmmm?! Verstehe nicht ganz, warum soll es keinen Zusammenhang haben?
Der Widerspruch der elektronischen Meldung der Absetzbaren KV-Beiträge durch die PKV hat nichts mit Option 1 zu tun, zumal der AG Stand 2012 keinen Zugriff auf die gemeldeten Daten hat.Das sehe ich anders, auch der Vorwegabzug wird bei der Brechung der Steuerschuld mit berücksichtigt, lediglich die Höhe der Erstattung variiert in Abhängigkeit des gewählten Verfahrens.
bitte?
Ob Sie die Steuerersparnis in 12 Monatsraten an der Lohnsteuer sparen oder auf einen Schlag mit der Steuerrückerstattung bekommen ist (abgesehen von Zinsgewinn) egal.
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Marta Pr. hat geschrieben:Gibt's weitere Anwendungsfälle fürs "Widerspruch beim AG einzulegen"?
Mir fällt kein anderer ein.Der Widerspruch der elektronischen Meldung der Absetzbaren KV-Beiträge durch die PKV hat nichts
mit Option 1 zu tun, zumal der AG Stand 2012 keinen Zugriff auf die gemeldeten Daten hat.
Das würde praktisch bedeuten, folgender Fall sei möglich:
Man widerspreche der Weitergabe bevor das Jahr anfängt,
im Jahr Monat für Monat genießt man Lohnsteuerminderung (weil AG vom AN damit beauftragt,
Bescheinigung der KK ihm vorgelegt), das Jahr geht zu Ende, Veranlagung wird's gemacht,
in deren Rahmen werden vom FA nur die Höchstgrenze (2800/1900 pro Steuerzahler) angerechnet,
weil ganz am Anfang der Daten-WG widersprochen. Kann mir jetzt schlecht vorstellen wozu dieser
Fall gut wäre, denkbar ist es schon.
M.E. erkennt das FA in dem Fall nichts an, noch nicht mal die Höchstgrenzen, da auch diese Nachgewiesen werden müssen. Wenn dem FA also kein Nachweis vorliegt (ggf. akzeptiert das FA ja auch n einen papiergebundenen Nachweis).
Moment mal, früher hieß es allerdingsder Widerspruch der Übermittlung hat nichts spezifisches mit dem Vorwegabzug oder der Veranlagung bei der Steuererklärung zu tun.
Definitiv nicht. Der Daten-WG widersprechen heißt es nur bis zur Höchstgrenze (2800/1900 pro Steuerzahler) geltend machen können.
S.o., ohne Nachweis erkennt das FA noch nicht mal die Höchstgrenzen an.
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