jemand war bis 1990 gesetzlich versichert.
dann in 1991 6 Monate privat versichert.
Ausscheiden aus PKV wegen Zahlungsverzug.
Jetzt 75 Jahre alt. Seit 65 Rentenbezug, ca. 1000 EUR Rente.
KVdR nicht erfüllt.
Jetzt schwer erkrankt. Derzeit stationär im Krankenhaus
Eine Versicherung in der GKV ist nicht möglich.
Eine Versicherung bei der PKV wurde bereits im FEbruar 2012 im Rahmen des Basistarifes beantragt.
Reaktion der PKV: Null, keine Reaktion
Antrag 5,1,13 bei Krankenkasse gestellt
abgelehnt
Widerspruch
abgelehnt
einweilige Verfügung gegen GKV beim Sozialgericht eingereicht
Diese einstweilige wird keinen Erfolg haben, da KEINE GKV möglich ist.
FRAGE: kann man auch gegen eine PKV so etwas wie eine einstweilige Verfügung einreichen, damit dort jemand reagieren MUSS
einstweilige Verfügung auch gegen PKV möglich ???
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Upsela, Heinrich, dafür muss man in die ZPO einsteigen. Sind nur schlappe 1100 §§, mehr nicht.
Reicht Dir nicht schon das SGB V?
Es gibt selbstverständlich im Bereich des Zivilrechts ähnliche Vorschriften wir im Sozialrecht (einstweilige Anordnung).
Man könnte in den §§ 935 und 940 ZPO fündig werden.
Zitat:
§ 935 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand
Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
§ 940 Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Aber dann geht das Theater schon wieder los.
Aufgrund des Streitwertes für den PKV-Versicherungsvertrag landen wir vermutlich sofort beim Landgericht und nicht beim Pusemuckel-Richter des Amtsgerichtes. Dort herrscht eine Anwaltspflicht.
So eine Klamotte würde ich defintiv nur einem Fachwalt überlassen.
Reicht Dir nicht schon das SGB V?
Es gibt selbstverständlich im Bereich des Zivilrechts ähnliche Vorschriften wir im Sozialrecht (einstweilige Anordnung).
Man könnte in den §§ 935 und 940 ZPO fündig werden.
Zitat:
§ 935 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand
Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
§ 940 Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Aber dann geht das Theater schon wieder los.
Aufgrund des Streitwertes für den PKV-Versicherungsvertrag landen wir vermutlich sofort beim Landgericht und nicht beim Pusemuckel-Richter des Amtsgerichtes. Dort herrscht eine Anwaltspflicht.
So eine Klamotte würde ich defintiv nur einem Fachwalt überlassen.
Okay, mir fällt noch etwas ein.
Die einstweilige AO geht ja wohl gegen die GKV. Was spricht dagegen, wenn die GKV gem. § 75 SGG den Antrag stellt in diesem Verfahren die betroffene PKV beizuladen.
Dann stehen GKV und PKV vor Justiza. Dann kann die PKV mal das Höschen herunterlassen und die Zurückhaltung gegenüber dem Richter begründen, oder auch nicht!
Die einstweilige AO geht ja wohl gegen die GKV. Was spricht dagegen, wenn die GKV gem. § 75 SGG den Antrag stellt in diesem Verfahren die betroffene PKV beizuladen.
Dann stehen GKV und PKV vor Justiza. Dann kann die PKV mal das Höschen herunterlassen und die Zurückhaltung gegenüber dem Richter begründen, oder auch nicht!
Ach ja, Heinrich, obwohl der Kunde bereits im Febr. 2012 die Aufnahme in den Basistarif angezeigt hat, ist bis heute nix passiert.
Ich bezeichne so etwas als Vertragsverschleppung und teilweise als Taktik der PKV. Ist zumindest meine bescheidene Erfahrung.
Nehmen wir mal an, dass der Kunde demnächst leider verstirbt? Wer zahlt dann die Krankheitskosten?
Im Bereich der PKV ist es nämlich ganz anders als im Bereich der PKV. Während in der GKV die Versicherung kraft Gesetz rückwirkend zu erfolgen hat, müsste die GKV natürlich auch die Krankheitskosten löhnen. Leider nicht im Bereich der PKV. Denn dort sind wir im Vertragsrecht. Eine Leistungspflicht der PKV besteht erst dann, wenn der Vertrag zustande gekommen ist. Die ist in der Regel die Übersendung der Police.
Wenn der Kunde aber vorher verstirbt, dann ist wirksam kein Vertrag zu stande gekommen und die PKV muss auch nicht löhnen.
Boah, iss dat nicht Schweinkram gegenüber der GKV!?!?
Um solche Klamotten zu vermeiden, empfehle ich meinen Seminarteilnehmern/innen immer, dass die betroffenen Kunden jeden Monat die PKV diesbezüglich anmahnen, um die PKV damit in Verzug zu setzen.
Denn in dieser Konstellation kann man ggf. mit Schadensersatzansprüchen gem. § 823 BGB flankierend reagieren. Natürlich nur, wenn es Erben gibt.
Ich bezeichne so etwas als Vertragsverschleppung und teilweise als Taktik der PKV. Ist zumindest meine bescheidene Erfahrung.
Nehmen wir mal an, dass der Kunde demnächst leider verstirbt? Wer zahlt dann die Krankheitskosten?
Im Bereich der PKV ist es nämlich ganz anders als im Bereich der PKV. Während in der GKV die Versicherung kraft Gesetz rückwirkend zu erfolgen hat, müsste die GKV natürlich auch die Krankheitskosten löhnen. Leider nicht im Bereich der PKV. Denn dort sind wir im Vertragsrecht. Eine Leistungspflicht der PKV besteht erst dann, wenn der Vertrag zustande gekommen ist. Die ist in der Regel die Übersendung der Police.
Wenn der Kunde aber vorher verstirbt, dann ist wirksam kein Vertrag zu stande gekommen und die PKV muss auch nicht löhnen.
Boah, iss dat nicht Schweinkram gegenüber der GKV!?!?
Um solche Klamotten zu vermeiden, empfehle ich meinen Seminarteilnehmern/innen immer, dass die betroffenen Kunden jeden Monat die PKV diesbezüglich anmahnen, um die PKV damit in Verzug zu setzen.
Denn in dieser Konstellation kann man ggf. mit Schadensersatzansprüchen gem. § 823 BGB flankierend reagieren. Natürlich nur, wenn es Erben gibt.
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