Soldat am Ende der Dienstzeit und parallel Ausbildung

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Ben83
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Soldat am Ende der Dienstzeit und parallel Ausbildung

Beitragvon Ben83 » 01.08.2012, 09:29

Guten Tag zusammen!

Ich hoffe hier endlich Hilfe zu bekommen!
Ich bin noch bis 2014 Soldat auf Zeit d.h.grundsätzlich nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Ich fange aber demnächst eine Ausbildung mit Ausbildungsvergütung an. Ich weiß bereits, dass mein Soldatengehalt um die Ausbildungsvergütung reduziert wird. Bisher konnte mir aber niemand sicher sagen ob ich auf die Ausbildungsvergütung Sozialversicherungsabgaben zahlen muss und wenn ja welche. Da ich ja bis 2014 noch Soldat auf Zeit bin unterliege ich bis dahin noch der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung.
Ich hoffe hier Antworten zu bekommen. Bisher hat mir weder der Sozialberater der Bundeswehr noch meine ehemalige Krankenkasse eine eindeutige Auskunft erteilen können.

Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 04.08.2012, 08:35

Ist die Ausbildung mit dem Dienstverhältnis gekoppelt?

Kurzer Nachtrag solange du beim Bund Zeitsoldat bist bleibst du auch weiterhin krankenversicherungsfrei.

Allerdings erstreckt sich die Versicherungsfreiheit nur auf die Kranken - und Pflegeversicherung, nicht aufe die Renten & Arbeitslosenversicherung.

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Beitragvon Rossi » 04.08.2012, 12:05

Nun ja, Jochen, hat er doch klipp und klar geschrieben.

Zitat:
Ich fange aber demnächst eine Ausbildung mit Ausbildungsvergütung an

Während der sog. aktiven Zeit bei der Bundeswehr löst diese Beschäftigung als Auszubildender keine SV-Pflicht in der KV/PV aus.

Wenn der Poster danach allerdings die sog. Übergangsgebührnisse bezieht, hat er zwar noch einen Beihilfeanspruch, aber keinen Anspruch mehr auf truppenärztliche Versorgung.

Ab diesem Zeitpunkt löst dann die Ausbildung SV-Pflicht in der KV/PV aus.

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Beitragvon Vergil09owl » 04.08.2012, 13:17

Ausbildungsbeginn fitiv 01.09.12 - Ende Z4 31.08.14 - Somit weiterhin versicherugnsfrei aufgrund das er Zeitsoldat sit ist. Ausbildugnsdauer ubk, ich geh davonaus das aufgrund seines geleisteten Wehrdienstes es zu einer verkürztenAsubildung kommt , heit Ende Z4 Ende Ausbildung, ab denn Übrgangsgebührnisses, aufgrund des ALG Pflichtleistungen, denn ggf Anspruch auf Leistungen nach § 117 ff. SGB III = ALG I, allerdings werden diese denn wegen der Übrgangsgebührnisse wahrscheinlich nicht gezahlt, somit § 5 Abs. Nr.13. Meiner Meinung nach. Aber alles nur fiktiv.
Zuletzt geändert von Vergil09owl am 04.08.2012, 22:42, insgesamt 1-mal geändert.

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Beitragvon Rossi » 04.08.2012, 22:36

Hm, Jochen, wie kommst Du auf SAZ 4?

Die SAZ 4ér beginnen in der Regel während der aktiven Zeit keine Ausbildung.

Dies ist in der Regel erst bei den SAZ 12.

Wenn der Poster unbedingt wieder in die GKV zurück möchte, dann muss er auf jeden Fall nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst noch die Ausbildung absolvieren. Denn in dieser Konstellation (Ausscheiden aus dem aktiven Dienst) wird Versicherungspflicht im Rahmen der Ausbildung eintreten. Damit landet er wieder in der Solidargemeinschaft.

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Beitragvon Vergil09owl » 04.08.2012, 22:44

Sagte ichdoch rein fiktiv, meiner Meinung nach wird er die ausbildung während der aktiven Dienstzeit beenden, wenn nicht denn wird er wo wie du beschreiben hast pflichtig. allerdings weiss ich ja nich tob er einen auf 12 ender macht.

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Beitragvon Rossi » 04.08.2012, 23:06

Na ja Jochen, hast Du selber gedient? Kennst Du dich mit dem Laden aus?

Meine BW-Zeit liegt schon 26 Jahre zurück. Da ich aber auch SAZ war, habe ich noch Bruchstücke hiervon in der Birne.


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