Hallo Zusammen,
ich bin durch Zufall auf dieses Forum gestossen und hoffe, dass mir jemand weiterhelfen kann.
Mein Mann ist seit seiner Ausbildung 2003 hauptberuflich Angestellter. Nebenbei hat er seit 2004 ein Gewerbe angemeldet, das über die Jahre teilweise entweder ein Minus erbrachten oder keinen sonderlich hohen Gewinn. In 2010 war der Gerwinn erstmals in einem annehmbaren Bereich (6500 €). Er betreibt Handel und Dienstleistungen im Maschinenservicebereich und Immobilienvermittlung.
Das Problem ist jetzt das Jahr 2011, in dem der Gewinn (durch die Vermittlung einiger teurer Immobilien) bei 31000 € lag. Das Bruttogehalt aus seiner Angestelltentätigkeit lag bei 45000 €.
Die wöchentliche Arbeitszeit der selbstständigen Tätigkeit war unter 20 Stunden, die seiner Angestelltentätigkeit bei 42.
Seit dem 01.08. 2012 hat er sein Angestelltenverhältnis gekündigt und ist jetzt nur noch selbstständig. Die Krankenkasse möchte nun für die Vergangenheit nachprüfen, ob mein Mann auch schon von der versicherungspflichtig befreit war oder nicht.
Meine Frage lautet nun: Bei einem Gewinn von 31000 €, aber unter 20 Wochenstunden Arbeitszeit für 2011 - zählt das schon als hauptberuflich Selbstständig? Angestellter ist keiner vorhanden. Lediglich seit 01.06. diesen Jahres ich auf 400-€-Basis.
Wenn ja - was passiert dann? Bekommt der Arbeitgeber seine eingezahlten Beiträge zurück und müssen wir alles selbst nachzahlen? Wird nur die Differenz nachträglich eingefordert?
Vielen Dank schon mal,
Vanessa
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- Postrank7
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grundsätzlich aufgrund der der dargestellten werte sehe ich im moment kein überwiegen der selbständigen Tätigkeit. 31 000 € sind kleiner als 45 000 € Einnahmen und die Stundenzahl unter 20 Std. dafür aufgebracht werden im Verhältnis zu seiner jetzigen Tätigkeit sehe ich da kein Problem. Aber vieleicht weiss hier im Forum jemand einesn besseren Rat.
Sehe ich auch so; die selbständige Tätigkeit muss überwiegend gewesen sein, nur dann ist man nicht mehr sozialversicherungspflichtig.
Dies war aber nicht so. Denn der Ehemann stand in eiinem Hauptjob, der vermutlich 40 Stunden in der Woche ausgeübt worden ist. Die selbständige Nebentätigkeit betrug noch nicht einmal 20 Wochenstunden, ferner lagen die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit noch unterhalb der Einkünfte aus dem Hauptjob.
Dies war aber nicht so. Denn der Ehemann stand in eiinem Hauptjob, der vermutlich 40 Stunden in der Woche ausgeübt worden ist. Die selbständige Nebentätigkeit betrug noch nicht einmal 20 Wochenstunden, ferner lagen die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit noch unterhalb der Einkünfte aus dem Hauptjob.
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