Boah, nun müssen mir die Sofa´s mal uff die Sprünge helfen.
Es geht um nachfolgenden Fall:
Deutscher heiratet Asiatin. Der Deutsche ist pflichtversichert bei einer GKV.
Die asiatische Ehefrau ist schwanger und kommt erst hochschwanger nach Deutschland, weil es mit den Papieren so lange dauerte. Die Kasse lehnt lehnt Fami ab und verweist auf § 10 (1) Satz 4:
"Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren."
Nach meiner bescheidenen Auffassung ist dies sehr innovativ und kreativ. Leider wird der Wortlaut des Geseztes nicht beachtet.
Denn eine Mutterschutzfrist im Sinne des Geseztes kann nur diejenige in Anspruch nehmen, die auch Arbeitnehmerin ist. Dies ergibt sich schon zwnagsläufig aus § 1 des Mutterschutzgeseztes. Denn hier wird der Geltungsbereich des Gesetzes genannt und jener beschränkt sich nur auf Arbeitnehmerinnen.
Die Asiatin war aber keine Arbeitnehmerin.
Familienversicherung für Schwangere
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
-
- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
-
- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Netten Gruss, die möchten sich a ) § 10 Abs. 1 Nr .1 i.Vm § 200 RVO ansehen denn müßten die draufkommen das in dem Fall im Umkehrschluss nicht die Nichtversicherung im Vordergrund steht sondern § 5 Abs. 1 Nr. 13 und draus sich entwickeln § 10 Abs. 1 ergibt gemäß dem GR zu § 5 Abs. 1 Nr. 13 oder die möchten doch mal bitte in das Rundschreiben 88 C einen kurzen Blick werfen, sowas ist sehr entspannend. Da ist das nämlich explzit erklärt.
GR v. 09.12.1988 ab PKT 2 da stehtehen die Auschlusstatbestände und die seh ich nicht. Sowas ist mir ja bisher noch nicht untergekommen Artikel 1 GG wird verletzt, denn auch noch das BVG Urteil aus dem Jahr 2011, von wegen besondere Schutz usw usw.
Auch wenn während der Schutzfristen nach dem MuSchG oder während der Elternzeit das Arbeitsentgelt - und damit die Grundlage für die Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze - entfällt, ist in dieser Zeit die Familienversicherung für Ehegatten und Lebenspartner ausgeschlossen, wenn zuletzt vor dieser Zeit keine gesetzliche Krankenversicherung bestanden hat, GR vom 22.12.1999. Diese Regelung ist aber auf die o.g.
Zeiträume beschränkt. Wird z.B. einer Beamtin statt der Elternzeit unbezahlter Urlaub aus sonstigen familiären Gründen gewährt, so ist während dieser Zeit eine Familienversicherung möglich (BSG, 18.03.1999 - B 12 KR 13/98 R).
GR v. 09.12.1988 ab PKT 2 da stehtehen die Auschlusstatbestände und die seh ich nicht. Sowas ist mir ja bisher noch nicht untergekommen Artikel 1 GG wird verletzt, denn auch noch das BVG Urteil aus dem Jahr 2011, von wegen besondere Schutz usw usw.
-
- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 23 Gäste