Hallo,
nach langem Recherchieren im Internet und auch hier sowie zwei telefonischen Gesprächen mit MA einer GKV sind trotzdem noch Fragen offen bzw. ich würde mir die Richtigkeit entsprechender Informationen gerne bestätigen lassen. Insgesamt sind meine Fragen etwas forenübergreifend, ich denke aber, dass ich hier noch am besten aufgehoben bin.
Zur Situation:
Ich selbst bin aktiver Beamter mit Heilfürsorge Bund (100% abgesichert), somit zwar nicht "privat" versichert oder teilversichert, aber eben nicht gesetzlich versichert.
Meine jetzt zugezogene Ehefrau (Afrikanerin) war noch nie versichert. Sie hat jetzt nur einen vorläufigen Aufenthaltstitel, wird aber in ca. 5 Wochen ihren Titel mit einer Gültigkeit von 3 Jahren bekommen. Auch ansonsten treffen alle Voraussetzungen des §5 (11) und 5 (1) Nr. 13 b zu, sie ist also versicherungspflichtig.
Da ich auf die Schnelle niemanden zur Hand habe, der sie für einen Lohn von 401,00 EUR+ einstellen würde und sie somit erwerbslose "Nur Hausfrau" ist, stellt sich mir also die Frage, ob ich sie
- in der GKV quasi "freiwillig" versichere, was mich einschließlich Pflegevers. ca. 270 EUR / Monat kostet, oder
- sie privat versichere. Beihilfesatz wäre 70%, die abzudeckende Lücke von 30% würde mich wohl etwa 150 bis 200 EUR kosten.
Zwecks Entscheidungsfindung hätte ich folgende offene grundsätzliche Fragen - ich denke, dass mir dazu hier etwas gesagt werden kann:
1) Gibt es möglicherweise PKVs, die sich durch besonders kurzfristige Kündigungsfristen auszeichnen? Mein Weib würde natürlich bei Berufstätigkeit, hoffentlich in einigen Monaten, gerne schnellstmöglich in die GKV überwechseln, da ihr am Lohn gemessener Beitrag erheblich niedriger sein wird, vermutlich.
2) Ist es richtig, dass sie trotz einer bestehenden PKV bei Arbeitsaufnahme sofort und automatisch in die GKV wechseln würde? Soll heißen: Eine PKV behindert nicht den Wechsel zur GKV?
Konkret gibt es noch folgende Problemstellung:
Vor lauter Recherchieren und beamtentypischer Entscheidungsaversion habe ich bisher keine Versicherung für sie abgeschlossen, weil ich ein Optimum herausrecherieren wollte.
Nun ist es so, dass sie wohl wegen Zahnschmerz bald einen Zahnarzt aufsuchen muss, vielleicht schon (mittlerweile) heute oder morgen.
jetzt haben wir den Salat.
Ich werde jetzt wohl sehr schnell eine Versicherung abschließen und damit wohl oder übel den Beitritt zu einer GKV vollziehen müssen.
Wie verhält es sich jetzt bei einem Zahnarztbesuch?
Mein Eheweib ist ja gesetzlich versicherungspflichtig ab Zeitpunkt der Einreise vor knapp einem Monat, d.h., die erwählte GKV wird mir den Beitrag nachberechnen ab Einreisedatum, ist damit auch leistungspflichtig, wenn ich nicht irre.
Frage:
3) Wie verklickere ich dem Zahnarzt, dass er nicht die erhöhten Sätze der PKV berechnet, sondern nur die GKV-Kassensätze, obwohl ich keine Versichertenkarte meiner Frau vorweisen kann?
Muss er sich darauf einlassen, wenn ich erkläre, dass ich vorhabe, mich bei der GKV "xy" zu versichern?
Gibt es dazu Rechtsprechung, Verfahrensweisen oder Erfahrungen?
Ich hoffe, dass mir hier Meinungen zur Entscheidungshilfe (so mir noch eine Wahl bleiben sollte) und Antwort auf mein konkretes Problem gegeben werden kann.
Beamter Heilfürsorge + Ehefrau Nachzug aus Ausland
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Nun ja, Du musst Dich zunächst für ein System entscheiden.
Wobei es immer wieder darauf ankommt!
Zur Zeit hat die Holde keine Chance auf eine GKV-Mitgliedschaft, denn sie hat ja nur einen vorläufigen Aufenthaltstitel, deren Befristung unterhalb von 12 Monaten liegt. Damit überwindet die Holde die Hürde nach § 5 Abs. 11 SGB V derzeit noch nicht.
Erst nach der Erteilung des Titels (nach Angaben in ca. 5 Wochen) überwindet die Holde die Hürde nach § 5 Abs. 11 SGB V. Damit beginnt auch frühestens ab diesem Zeitpunkt (Erteilung Titel mehr als 12 Monate) die Versicherungspflicht. Dies findet man nur ganz versteckt in § 186 Abs. 11 SGB V. Es kommt hier auf die Geltung und des Datum der Austellung des Titels an.
Genau so verhält es sich in der PKV. Denn die PKV muss die Holde nicht für die 30 % in den 5 Wochen nehmen, sie kann es allerdings, wenn sie will.
Zitat:
1) Gibt es möglicherweise PKVs, die sich durch besonders kurzfristige Kündigungsfristen auszeichnen? Mein Weib würde natürlich bei Berufstätigkeit, hoffentlich in einigen Monaten, gerne schnellstmöglich in die GKV überwechseln, da ihr am Lohn gemessener Beitrag erheblich niedriger sein wird, vermutlich.
Dies ist gesetzlich geregelt. Unabhängig von einer bestimmten Vertragslaufzeit in der PKV, kann man bei Eintritt einer Versicherungspflicht in der GKV die PKV außerordentlich kündigen. Dies ergibt sich aus § 205 Abs. 2 VVG. Es gibt hier eine rückwirkende Frist von 3 Monaten.
Hm,
Zitat:
Ich werde jetzt wohl sehr schnell eine Versicherung abschließen und damit wohl oder übel den Beitritt zu einer GKV vollziehen müssen.
Wenn Du mich fragst, wird es nicht klappen, zumindest nach dem Wortlaut des Gesetzes. Es funktioniert erst ab dem Tag der Ausstellung des Titels.
Wortlaut des Gesetzes:
§ 186 Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
(11) Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen beginnt mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland. Die Mitgliedschaft von Ausländern, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, beginnt mit dem ersten Tag der Geltung der Niederlassungserlaubnis oder der Aufenthaltserlaubnis
Dies hat das BSG auch schon längst entschieden. Es kommt auf das Ausstellungsdatum des Titels an. In der Übergangsphase hat Du keine Chance.
Es kann natürlich sein, dass Dir die Kasse etwas anderes verklickert hat. Jenes ist aber - zumindest nach meiner bescheidenen Ansicht - pottfalsch.
Wobei es immer wieder darauf ankommt!
Zur Zeit hat die Holde keine Chance auf eine GKV-Mitgliedschaft, denn sie hat ja nur einen vorläufigen Aufenthaltstitel, deren Befristung unterhalb von 12 Monaten liegt. Damit überwindet die Holde die Hürde nach § 5 Abs. 11 SGB V derzeit noch nicht.
Erst nach der Erteilung des Titels (nach Angaben in ca. 5 Wochen) überwindet die Holde die Hürde nach § 5 Abs. 11 SGB V. Damit beginnt auch frühestens ab diesem Zeitpunkt (Erteilung Titel mehr als 12 Monate) die Versicherungspflicht. Dies findet man nur ganz versteckt in § 186 Abs. 11 SGB V. Es kommt hier auf die Geltung und des Datum der Austellung des Titels an.
Genau so verhält es sich in der PKV. Denn die PKV muss die Holde nicht für die 30 % in den 5 Wochen nehmen, sie kann es allerdings, wenn sie will.
Zitat:
1) Gibt es möglicherweise PKVs, die sich durch besonders kurzfristige Kündigungsfristen auszeichnen? Mein Weib würde natürlich bei Berufstätigkeit, hoffentlich in einigen Monaten, gerne schnellstmöglich in die GKV überwechseln, da ihr am Lohn gemessener Beitrag erheblich niedriger sein wird, vermutlich.
Dies ist gesetzlich geregelt. Unabhängig von einer bestimmten Vertragslaufzeit in der PKV, kann man bei Eintritt einer Versicherungspflicht in der GKV die PKV außerordentlich kündigen. Dies ergibt sich aus § 205 Abs. 2 VVG. Es gibt hier eine rückwirkende Frist von 3 Monaten.
Hm,
Zitat:
Ich werde jetzt wohl sehr schnell eine Versicherung abschließen und damit wohl oder übel den Beitritt zu einer GKV vollziehen müssen.
Wenn Du mich fragst, wird es nicht klappen, zumindest nach dem Wortlaut des Gesetzes. Es funktioniert erst ab dem Tag der Ausstellung des Titels.
Wortlaut des Gesetzes:
§ 186 Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
(11) Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen beginnt mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland. Die Mitgliedschaft von Ausländern, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, beginnt mit dem ersten Tag der Geltung der Niederlassungserlaubnis oder der Aufenthaltserlaubnis
Dies hat das BSG auch schon längst entschieden. Es kommt auf das Ausstellungsdatum des Titels an. In der Übergangsphase hat Du keine Chance.
Es kann natürlich sein, dass Dir die Kasse etwas anderes verklickert hat. Jenes ist aber - zumindest nach meiner bescheidenen Ansicht - pottfalsch.
Moin,
danke für deine Ausführungen. Es ist gut zu wissen, dass eine entsprechende Regelung im § 186 existiert.
Nicht zuletzt, um entsprechend argumentieren zu können, falls später bei einem möglichen Beitritt ggf. eine Rückberechnung der Beiträge der GKV ab Einreisezeitraum erfolgen sollte...
Damit hätte sich dann auch meine Frage 3 natürlich erledigt.
Wenn ich es richtig sehe, wäre also bei einem Antrag bei der GKV nur eine "reine" freiwillige Versicherung möglich, wobei die Berechnung der Beiträge ja gleich bliebe, solange sie nicht arbeitet. Es ändert sich nur insofern etwas, dass die GKV eine Versicherungsübernahme ablehnen oder an Bedingungen knüpfen könnte. Korrekt?
Danke auch für die Info bzgl. § 205 VVG. Es ist für mich wichtig, dass meine Holde nicht gezwungen bleibt, ggf. eine PKV beizubehalten.
Eine Frage schließt sich jetzt aber doch an - wie verhält es sich mit der Übernahme von Kosten durch ärztliche Behandlung? Leisten die Krankenversicherer sofort oder gibt es üblicherweise eine Wartezeit nach Neuabschluss, in der möglicherweise nur Kosten einer akuten Erkrankung übernommen werden?
Ach, und gleich noch eine: Wenn keine KV besteht und sie also gesetzmäßig nicht versicherungspflichtig ist - wie kann sich eine Ausländerin wie sie denn dann versichern, bis der Titel ausgestellt ist?
Incoming-Versicherung ist nicht möglich, da Daueraufenthalt und kein vorübergehender Aufenthalt.
GKV und PKV kann ablehnen bzw. es kann dauern, bis ein Vertrag zustande kommt. Vielleicht erst nach langwierigen Voruntersuchungen, Erhebung körperl. Zustand durch ärztl. Untersuchungen....
Und nu? Was ist bei Notfällen?
Sorry, wenn ich etwas uninformiert bin, aber ich habe mich mit derartigen Fragestellungen noch nie beschäftigen müssen und sauge auch gerade nur Wissen aus dem Internet, soweit möglich.
danke für deine Ausführungen. Es ist gut zu wissen, dass eine entsprechende Regelung im § 186 existiert.
Nicht zuletzt, um entsprechend argumentieren zu können, falls später bei einem möglichen Beitritt ggf. eine Rückberechnung der Beiträge der GKV ab Einreisezeitraum erfolgen sollte...
Damit hätte sich dann auch meine Frage 3 natürlich erledigt.
Wenn ich es richtig sehe, wäre also bei einem Antrag bei der GKV nur eine "reine" freiwillige Versicherung möglich, wobei die Berechnung der Beiträge ja gleich bliebe, solange sie nicht arbeitet. Es ändert sich nur insofern etwas, dass die GKV eine Versicherungsübernahme ablehnen oder an Bedingungen knüpfen könnte. Korrekt?
Danke auch für die Info bzgl. § 205 VVG. Es ist für mich wichtig, dass meine Holde nicht gezwungen bleibt, ggf. eine PKV beizubehalten.
Eine Frage schließt sich jetzt aber doch an - wie verhält es sich mit der Übernahme von Kosten durch ärztliche Behandlung? Leisten die Krankenversicherer sofort oder gibt es üblicherweise eine Wartezeit nach Neuabschluss, in der möglicherweise nur Kosten einer akuten Erkrankung übernommen werden?
Ach, und gleich noch eine: Wenn keine KV besteht und sie also gesetzmäßig nicht versicherungspflichtig ist - wie kann sich eine Ausländerin wie sie denn dann versichern, bis der Titel ausgestellt ist?
Incoming-Versicherung ist nicht möglich, da Daueraufenthalt und kein vorübergehender Aufenthalt.
GKV und PKV kann ablehnen bzw. es kann dauern, bis ein Vertrag zustande kommt. Vielleicht erst nach langwierigen Voruntersuchungen, Erhebung körperl. Zustand durch ärztl. Untersuchungen....
Und nu? Was ist bei Notfällen?
Sorry, wenn ich etwas uninformiert bin, aber ich habe mich mit derartigen Fragestellungen noch nie beschäftigen müssen und sauge auch gerade nur Wissen aus dem Internet, soweit möglich.
Rossi hat geschrieben:...
Zur Zeit hat die Holde keine Chance auf eine GKV-Mitgliedschaft, denn sie hat ja nur einen vorläufigen Aufenthaltstitel, deren Befristung unterhalb von 12 Monaten liegt. Damit überwindet die Holde die Hürde nach § 5 Abs. 11 SGB V derzeit noch nicht.
Erst nach der Erteilung des Titels (nach Angaben in ca. 5 Wochen) überwindet die Holde die Hürde nach § 5 Abs. 11 SGB V. Damit beginnt auch frühestens ab diesem Zeitpunkt (Erteilung Titel mehr als 12 Monate) die Versicherungspflicht. Dies findet man nur ganz versteckt in § 186 Abs. 11 SGB V. Es kommt hier auf die Geltung und des Datum der Austellung des Titels an.
Genau so verhält es sich in der PKV. Denn die PKV muss die Holde nicht für die 30 % in den 5 Wochen nehmen, sie kann es allerdings, wenn sie will.
Wenn Du mich fragst, wird es nicht klappen, zumindest nach dem Wortlaut des Gesetzes. Es funktioniert erst ab dem Tag der Ausstellung des Titels.
Wortlaut des Gesetzes:
§ 186 Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
(11) Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen beginnt mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland. Die Mitgliedschaft von Ausländern, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, beginnt mit dem ersten Tag der Geltung der Niederlassungserlaubnis oder der Aufenthaltserlaubnis
Dies hat das BSG auch schon längst entschieden. Es kommt auf das Ausstellungsdatum des Titels an. In der Übergangsphase hat Du keine Chance.
Es kann natürlich sein, dass Dir die Kasse etwas anderes verklickert hat. Jenes ist aber - zumindest nach meiner bescheidenen Ansicht - pottfalsch.
Ich hätte vermutet, dass eine nachgezogene Ehegattin, die ja ein Aufenthaltsrecht hat, bereits mit Meldung bei der Ausländerbehörde und ab Beantragung des Titels die Voraussetzung "Erlaubnis mehr als 12 Monate" erfüllt.
Der Titel mit vorerst 3 Jahren Aufenthaltsdauer wurde ja zugesagt und mit Abschicken der entsprechenden Daten an die Bundesdruckerei ja auch nachvollziehbar bestätigt. Die 5 Wochen dauert es ja nur, bis die Bundesdruckerei die Aufenthaltskarte produziert hat. Die Entscheidung ist gefallen.
Der erste Tag der genannten Geltung(!) des Titels ist ja somit ab Zusage gegeben und wird vorläufig mit der Fiktionsbescheinigung dokumentiert. Nur physisch liegt der Titel zu diesem Zeitpunkt ja wegen technischer Ursachen bei der Herstellung des eTitels nicht vor. Vor einem Jahr noch wäre jetzt der Titel mit d. 3 Jahren als Klebe-Etikett im Pass.
Klingt das unplausibel? Und kannst Du mir vielleicht eine Quelle oder ein entsprechendes Urteil nennen? Mir ist klar, dass Du weißt, wovon Du sprichst, aber davon würde ich mich gerne auch schwarz auf weiß überzeugen, um bei Verhandlungen mit GKV / PKV harte Fakten nennen zu können.
-
- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Moin,
nein, einen förmlichen Bescheid darüber habe ich nicht.
Ist ja aus Sicht der ALB auch nicht erforderlich, da ja die Fiktionsbescheinigung 3 Monate gültig ist und vor Ablauf der Titel als e-Karte geliefert werden wird...
Ich werde wohl mal im AZR den Datenbestand meiner Frau prüfen, ob dort der Titel schon eingetragen ist bzw. wie ihr Status dort bezeichnet ist.
nein, einen förmlichen Bescheid darüber habe ich nicht.
Ist ja aus Sicht der ALB auch nicht erforderlich, da ja die Fiktionsbescheinigung 3 Monate gültig ist und vor Ablauf der Titel als e-Karte geliefert werden wird...
Ich werde wohl mal im AZR den Datenbestand meiner Frau prüfen, ob dort der Titel schon eingetragen ist bzw. wie ihr Status dort bezeichnet ist.
Hier hast Du die BSG-Entscheidung:
[url]https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=136966&s0=§ 5 Abs 1 Nr 13 SGB V&s1=&s2=&words=&sensitive=[/url]
Hier war es eine Emigrantin, die mit einem 3-Monatsvisum eingereist ist und danach den Aufenthaltstitel beantragt hat. Das BSG hat ganz klipp und klar auf die Ausstellung des Titels den Eintritt der Versicherungspflicht abgestellt. In der Vorinstanz (LSG) hat man sich - soweit ich mich erinnern kann - mit der Qualtität des Visums und des anschließenden Aufenthaltstitels beschäftigt.
[url]https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=136966&s0=§ 5 Abs 1 Nr 13 SGB V&s1=&s2=&words=&sensitive=[/url]
Hier war es eine Emigrantin, die mit einem 3-Monatsvisum eingereist ist und danach den Aufenthaltstitel beantragt hat. Das BSG hat ganz klipp und klar auf die Ausstellung des Titels den Eintritt der Versicherungspflicht abgestellt. In der Vorinstanz (LSG) hat man sich - soweit ich mich erinnern kann - mit der Qualtität des Visums und des anschließenden Aufenthaltstitels beschäftigt.
Moin,
danke für den Link.
Der tangiert aber in erster Linie die Frage, ob in diesem konkreten Fall die GKV leistungspflichtig war oder der Sozialhilfeträger wg. der Leistungen nach SGB XII in Konkurrenz eine Absicherung in anderer Weise leistete.
Hinsichtlich der 12-Monats-Bestimmung wurde ja nur als eine formale Eingangvoraussetzung der Gesetzestext des § 186 SGB angeführt.
Leider wird auch hier nicht geklärt, wie der Terminus "Geltung" im Sinne des SGB zu verstehen ist. Das ist aber die entscheidende Frage in meinem Fall - Interessant wäre zu wissen, welches Datum als erster Tag der Gültigkeit eingetragen wird.
Geltung mit Unterschrift ALB im Formular zur Fertigung des deklaratorischen e-Titels bei der Bundesdruckerei,
oder eben mit Fertigungsende / Aushändigung?
Vielleicht gibt mir der Einblick ins AZR morgen eine Antwort.
Ich schreibe auch gerade eine e-Mail an das BAMF, vielleicht können die dazu ja was sagen...
Es ist jetzt nicht so superwichtig, da die GKV meine Frau, dann eben freiwillig, aufnehmen würde, lt. einer Sachbearbeiterin. Aber mich interessiert die Frage bzw. die verbindliche Antwort jetzt schon...
danke für den Link.
Der tangiert aber in erster Linie die Frage, ob in diesem konkreten Fall die GKV leistungspflichtig war oder der Sozialhilfeträger wg. der Leistungen nach SGB XII in Konkurrenz eine Absicherung in anderer Weise leistete.
Hinsichtlich der 12-Monats-Bestimmung wurde ja nur als eine formale Eingangvoraussetzung der Gesetzestext des § 186 SGB angeführt.
Leider wird auch hier nicht geklärt, wie der Terminus "Geltung" im Sinne des SGB zu verstehen ist. Das ist aber die entscheidende Frage in meinem Fall - Interessant wäre zu wissen, welches Datum als erster Tag der Gültigkeit eingetragen wird.
Geltung mit Unterschrift ALB im Formular zur Fertigung des deklaratorischen e-Titels bei der Bundesdruckerei,
oder eben mit Fertigungsende / Aushändigung?
Vielleicht gibt mir der Einblick ins AZR morgen eine Antwort.
Ich schreibe auch gerade eine e-Mail an das BAMF, vielleicht können die dazu ja was sagen...
Es ist jetzt nicht so superwichtig, da die GKV meine Frau, dann eben freiwillig, aufnehmen würde, lt. einer Sachbearbeiterin. Aber mich interessiert die Frage bzw. die verbindliche Antwort jetzt schon...
Mit Interesse lese ich hier Deine Ausführungen, else2012.
Ich brauchw noch dringend einen Coach für meine Semiare, Jemand, der mir fundiert mit fachlichem Wissen zur Seite steht und einen Plan hat.
Du kannst sehr gern Deine Strategie hier weiterverfolgen, in der Hoffnung, dass es funtktionieren wird. Vermutlich wird es wohl so sein. Aber wenn Du bei einer Kasse landest, die die Feinheiten in § 186 Abs. 11 SGB V erkannt hat, dann wirst Du leider jämmerlich den Bach hinuntergehen.
Deshalb erspare ich mir es auch hier, die Begründung zum Gesetzentwurf (§ 186 Abs. 11 SGB V) einzustellen.
Ferner erspare ich mir einen Exkurs in das Aufentaltgesetz.
Denn nach dem Wortlaut des Gesetzes kommt es zunächst darauf an, ob jemand eine Niedererlassunserlaubnis oder einen Aufenthaltstitel mit mehr als 12 Monaten hat.
Nun denn, wo sind dann im Aufenthaltsgesetz diese Begriffe (Niederlassungserlaubnis / Aufenthaltstitel) überhaupt geregelt? Ist die Fiktionsbescheinigung auch im Kapitel der Niederlassungerlaubnis bzw. Auenthaltstitel geregelt?
Der Rossi sagt immer, dass Äpfel nicht gleich Birnen sind.
Aber jeder Versuch macht klug!
Wenn Du allerdings der Obeschlauberger sein willst, der jeden Cent bis auf das Optimalste herausholen möchtest, dann muss nach meiner bescheidenen Auffassug ein wenig mehr kommen.
Gefährliches Halbwissen bringt nix, oder!?
Ich brauchw noch dringend einen Coach für meine Semiare, Jemand, der mir fundiert mit fachlichem Wissen zur Seite steht und einen Plan hat.
Du kannst sehr gern Deine Strategie hier weiterverfolgen, in der Hoffnung, dass es funtktionieren wird. Vermutlich wird es wohl so sein. Aber wenn Du bei einer Kasse landest, die die Feinheiten in § 186 Abs. 11 SGB V erkannt hat, dann wirst Du leider jämmerlich den Bach hinuntergehen.
Deshalb erspare ich mir es auch hier, die Begründung zum Gesetzentwurf (§ 186 Abs. 11 SGB V) einzustellen.
Ferner erspare ich mir einen Exkurs in das Aufentaltgesetz.
Denn nach dem Wortlaut des Gesetzes kommt es zunächst darauf an, ob jemand eine Niedererlassunserlaubnis oder einen Aufenthaltstitel mit mehr als 12 Monaten hat.
Nun denn, wo sind dann im Aufenthaltsgesetz diese Begriffe (Niederlassungserlaubnis / Aufenthaltstitel) überhaupt geregelt? Ist die Fiktionsbescheinigung auch im Kapitel der Niederlassungerlaubnis bzw. Auenthaltstitel geregelt?
Der Rossi sagt immer, dass Äpfel nicht gleich Birnen sind.
Aber jeder Versuch macht klug!
Wenn Du allerdings der Obeschlauberger sein willst, der jeden Cent bis auf das Optimalste herausholen möchtest, dann muss nach meiner bescheidenen Auffassug ein wenig mehr kommen.
Gefährliches Halbwissen bringt nix, oder!?
Hallo,
ich habe Deinen Sarkasmus durchaus erkannt, war nicht schwer.
Erstaunlich finde ich, dass Du so sensibel reagierst und gleich loskeilst, nur weil ich es wage, meine Gedanken dazu auszuformulieren (oder wie Du es nennst: Der Oberschlauberger sein will) und Dein Wort nicht als das Gottes anerkenne. Entschuldige, dass ich Dich und Dein Forum mit meiner erbetenen Hilfestellung bzw. mit erbetener Darlegung Deiner / Eurer Sicht der Dinge bzg. der Anwendungslage bei der GKV belästigt habe.
Aber ein Wort noch zu Deinen Ausführungen:
Die Aufenthaltserlaubnis hat bei Ehepartnern von EU-Bürgern incl. Deutschen sowieso nur deklaratorischen Charakter, da für die entsprechenden Ehepartner in Deutschland ein Aufenthaltsanspruch kraft Gesetz besteht, und zwar ab Zeitpunkt der Heirat. Auch wenn fakultativ eine Prüfung der Unterlagen seitens der ALB vor Erteilung des D-Visums in der Botschaft jeweils vorgeschaltet ist.
Die Fiktionsbescheinigung ist natürlich kein Aufenthaltstitel im Sinne des AufenthG.
Aber - ein Arbeitnehmer, Au-Pair oder sonstiger Drittstaatler erhält die Fiktionsbescheinigung als Bescheinigung über die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis, sein Aufenthalt gilt solange als erlaubt.
Ein Drittstaatler als Ehepartner bekommt bis zur Aushändigung des Titels in Scheckkartenform die Fiktionsbescheinigung dagegen deklaratorisch als Nachweis seines fortbestehenden Aufenthaltstitels gem. §81 (4) AufenthG, der aus ausländerrechtlicher Sicht mit Aufenthaltsanzeige nach Einreise bei der zuständigen ALB als erteilt gilt. Also nocheinmal: Fortbestehend. Aufenthaltstitel.
(Weshalb übrigens mit der nach Abs. 4 ausgestellten Fiktionsbescheinigung auch schon immer munter innerhalb des Schengenraums gereist werden konnte, obwohl die Fiktionsbescheinigung selbst kein schengenwirksamer Titel ist)
Aber das weißt Du ja alles, wem erzähle ich das also...
Aber genau aus diesen Gründen stellt sich mir die Frage, ob es entsprechende Anwendererfahrungen oder Rechtsprechung diesbezüglich im Zusammenhang mit dem § 186 SGB V gibt, die sich auf Ehepartner von Deutschen mit Aufenthaltrecht kraft Gesetz bezieht.
Denn auch wenn ich selbstverständlich trotz beruflichen Umgangs auch mit dem AuslG, jetzt AufenthG, keinesfalls auch nur annähernd an Deinen Wissensstand heranreiche, benötige ich den von Dir angebotenen "Exkurs in das Aufentaltgesetz" vermutlich nicht generell.
Meine Wissenslücke besteht eben hauptsächlich dort, wo es um die Anwendung und die Auslegung der ausländerrechtl. Begriffe seitens der GKV geht, sprich: Wie deren Verfahrensweise faktisch ist.
Kleine Randnotiz dazu: Ein Kollege mit russischer Ehefrau, den ich heute angerufen habe, hat vor knapp einem Jahr seine Ehefrau kurz nach Einreise, nur im Besitz einer Fiktionsbescheinigung, trotzdem wegen des fiktiv bereits vorhandenen (in seinem Fall wegen Passablauf nur zweijährigen) Titels in einer GKV freiwillig versichern können. Es muss also zumindest in dieser GKV einen zuständigen SB gegeben haben, der ebenfalls eine von Deinem Rechtsverständnis abweichende Meinung vertreten hat.
Aber ich bin noch dran und kläre das dann eben mit dem Fachbereich der entsprechenden GKV, deren Telefonnummer mir heute mitgeteilt worden ist.
Ich danke Dir trotzdem - nicht für Deine herablassende Art, aber zumindest dafür, dass Du mich zumindest auf die entsprechende Problematik hast aufmerksam werden lassen.
In diesem Sinne...
ich habe Deinen Sarkasmus durchaus erkannt, war nicht schwer.
Erstaunlich finde ich, dass Du so sensibel reagierst und gleich loskeilst, nur weil ich es wage, meine Gedanken dazu auszuformulieren (oder wie Du es nennst: Der Oberschlauberger sein will) und Dein Wort nicht als das Gottes anerkenne. Entschuldige, dass ich Dich und Dein Forum mit meiner erbetenen Hilfestellung bzw. mit erbetener Darlegung Deiner / Eurer Sicht der Dinge bzg. der Anwendungslage bei der GKV belästigt habe.
Aber ein Wort noch zu Deinen Ausführungen:
Die Aufenthaltserlaubnis hat bei Ehepartnern von EU-Bürgern incl. Deutschen sowieso nur deklaratorischen Charakter, da für die entsprechenden Ehepartner in Deutschland ein Aufenthaltsanspruch kraft Gesetz besteht, und zwar ab Zeitpunkt der Heirat. Auch wenn fakultativ eine Prüfung der Unterlagen seitens der ALB vor Erteilung des D-Visums in der Botschaft jeweils vorgeschaltet ist.
Die Fiktionsbescheinigung ist natürlich kein Aufenthaltstitel im Sinne des AufenthG.
Aber - ein Arbeitnehmer, Au-Pair oder sonstiger Drittstaatler erhält die Fiktionsbescheinigung als Bescheinigung über die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis, sein Aufenthalt gilt solange als erlaubt.
Ein Drittstaatler als Ehepartner bekommt bis zur Aushändigung des Titels in Scheckkartenform die Fiktionsbescheinigung dagegen deklaratorisch als Nachweis seines fortbestehenden Aufenthaltstitels gem. §81 (4) AufenthG, der aus ausländerrechtlicher Sicht mit Aufenthaltsanzeige nach Einreise bei der zuständigen ALB als erteilt gilt. Also nocheinmal: Fortbestehend. Aufenthaltstitel.
(Weshalb übrigens mit der nach Abs. 4 ausgestellten Fiktionsbescheinigung auch schon immer munter innerhalb des Schengenraums gereist werden konnte, obwohl die Fiktionsbescheinigung selbst kein schengenwirksamer Titel ist)
Aber das weißt Du ja alles, wem erzähle ich das also...
Aber genau aus diesen Gründen stellt sich mir die Frage, ob es entsprechende Anwendererfahrungen oder Rechtsprechung diesbezüglich im Zusammenhang mit dem § 186 SGB V gibt, die sich auf Ehepartner von Deutschen mit Aufenthaltrecht kraft Gesetz bezieht.
Denn auch wenn ich selbstverständlich trotz beruflichen Umgangs auch mit dem AuslG, jetzt AufenthG, keinesfalls auch nur annähernd an Deinen Wissensstand heranreiche, benötige ich den von Dir angebotenen "Exkurs in das Aufentaltgesetz" vermutlich nicht generell.
Meine Wissenslücke besteht eben hauptsächlich dort, wo es um die Anwendung und die Auslegung der ausländerrechtl. Begriffe seitens der GKV geht, sprich: Wie deren Verfahrensweise faktisch ist.
Kleine Randnotiz dazu: Ein Kollege mit russischer Ehefrau, den ich heute angerufen habe, hat vor knapp einem Jahr seine Ehefrau kurz nach Einreise, nur im Besitz einer Fiktionsbescheinigung, trotzdem wegen des fiktiv bereits vorhandenen (in seinem Fall wegen Passablauf nur zweijährigen) Titels in einer GKV freiwillig versichern können. Es muss also zumindest in dieser GKV einen zuständigen SB gegeben haben, der ebenfalls eine von Deinem Rechtsverständnis abweichende Meinung vertreten hat.
Aber ich bin noch dran und kläre das dann eben mit dem Fachbereich der entsprechenden GKV, deren Telefonnummer mir heute mitgeteilt worden ist.
Ich danke Dir trotzdem - nicht für Deine herablassende Art, aber zumindest dafür, dass Du mich zumindest auf die entsprechende Problematik hast aufmerksam werden lassen.
In diesem Sinne...
Nun denn, Du beschäftigst dich ja ganz intensiv mit der Materie.
Asche uff mein Haupt, ich wollte Dir nicht an die Karre pinkeln.
Allerdings hatte ich die BSG Entscheidung in diesem Zusammenhang eingestellt.
Die Kundin reiste per Visum am 30.05.2007 nach Deutschland ein. In diesem Fall war sogar klar, dass die Kundin ein Daueraufenthaltsrecht bekommen wird. Am 06.06.2007 wurde dann allerginds die Aufenthaltserlaubnis ausgestellt. Das BSG hielt somit eindeutig fest, dass der 06.06.2007 (Geltung der AE) der früheste Zeitpunkt für den Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V war. Hier bekam die Kundin dann allerdings schon SGB XII Leistungen und der Ausschluss erfolgt dann über § 5 Abs. 8a SGB V. Hätte das BSG auf das Einreisedatum und dem rechtlichen Anspruch aufAufenthalt abgestellt, dann wäre die Kundin drinne gewesen.
Die Vorentscheidungen haben sich genau mit dieser Problematik etwas intensiver beschäftigt.
Zitat:
Nach § 186 Abs. 11 S. 2 SGB V begann diese Mitgliedschaft mit dem ersten Tag der Geltung der Niederlassungserlaubnis, hier mit dem 06.06.2007. Das Gesetz knüpft hier rein formell an den ersten Tag der Geltung der Niederlassungserlaubnis an. Nach § 4 Abs.1 S.2 AufenthG gibt es vier Aufenthaltstitel, nämlich Visum (§ 6), Aufenthaltserlaubnis (§ 7), Niederlassungserlaubnis (§ 9) und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (§ 9a). Auch wenn sich die Erteilung des Visums für längerfristige Aufenthalte nach den für die anderen drei Aufenthaltstitel geltenden Vorschriften richtet (§ 6 Abs.4 AufenthG), bleibt es rechtstechnisch ein Visum. Dieses wird in § 186 Abs.11 S.2 SGB V gerade nicht erwähnt. Nur bei derart formaler Auslegung der Vorschrift wird auch eine einfache Feststellung der kraft Gesetzes eintretenden Versicherungspflicht erleichtert.
Die Geltung war klipp und klar der Ausstellungstag der Niederlassungserlaubnis.
Die Begründung zum Gesetzentwurf sagt hierzu auch aus, dass dieser Tag (Geltung / Ausstellung) in der Verwaltungspraxis eine Vereinfachung darstellt. Ansonsten eiert die Verwaltung herum. Nun denn, darüber kann man sich streiten, aber der der Wortlaut von § 186 Abs. 11 SGB V ist - zumindest nach meiner bescheidenen Auffassung - ziemlich eindeutig.
Da das BSG schon mal grundsätzlich hierüber entschieden hat, ist für mich der Drops klipp und klar gelutscht. Ich verschwende dort nicht mehr viel Zeit, weil es nichts bringt.
Auch diesen Hinweis von Dir verstehe ich nicht:
Zitat:
Es ist jetzt nicht so superwichtig, da die GKV meine Frau, dann eben freiwillig, aufnehmen würde, lt. einer Sachbearbeiterin.
Die Holde erfüllt die Voraussetzungen für die freiwillige Kv leider nicht. Denn gem. § 9 SGB V braucht man hierfür eine Vorversicherungszeit in Deutschland. Entweder 12 Monate unmittelbar oder 24 Monate in den letzten 5 Jahren.
Also bleibt last und least nur § 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V übrig. Wenn die Kasse § 186 Abs. 11 SGB V und die BSG-Rechtsprechung berücksichtigt, dann kann sie die Mitgliedschaft erst ab Ausstellung der AE eintragen.
Na klar, wenn die Kasse den § 186 Abs. 11 SGB V übersieht, dann wird es früher gehen.
Auch Dein Argument mit dem deklatorischen Charakter hinkt. Denn genau so war es im BSG-Fall. Es stand ja fest, dass ein Daueraufenthaltsrecht bestehen wird und dies natürlich auch kraft Gesetz.
Leider stellt der Gesetzgeber hierauf nicht ab, sondern auf die Geltung und das ist lt. Feststellung des BSG der Ausstellungstag.
Ich habe das nicht erfunden und würde so einen Fall nicht mehr zum BSG schleppen.
Aber vielleicht klappt es ja bei der Holden, weil die Kasse es nicht merkt.
Asche uff mein Haupt, ich wollte Dir nicht an die Karre pinkeln.
Allerdings hatte ich die BSG Entscheidung in diesem Zusammenhang eingestellt.
Die Kundin reiste per Visum am 30.05.2007 nach Deutschland ein. In diesem Fall war sogar klar, dass die Kundin ein Daueraufenthaltsrecht bekommen wird. Am 06.06.2007 wurde dann allerginds die Aufenthaltserlaubnis ausgestellt. Das BSG hielt somit eindeutig fest, dass der 06.06.2007 (Geltung der AE) der früheste Zeitpunkt für den Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V war. Hier bekam die Kundin dann allerdings schon SGB XII Leistungen und der Ausschluss erfolgt dann über § 5 Abs. 8a SGB V. Hätte das BSG auf das Einreisedatum und dem rechtlichen Anspruch aufAufenthalt abgestellt, dann wäre die Kundin drinne gewesen.
Die Vorentscheidungen haben sich genau mit dieser Problematik etwas intensiver beschäftigt.
Zitat:
Nach § 186 Abs. 11 S. 2 SGB V begann diese Mitgliedschaft mit dem ersten Tag der Geltung der Niederlassungserlaubnis, hier mit dem 06.06.2007. Das Gesetz knüpft hier rein formell an den ersten Tag der Geltung der Niederlassungserlaubnis an. Nach § 4 Abs.1 S.2 AufenthG gibt es vier Aufenthaltstitel, nämlich Visum (§ 6), Aufenthaltserlaubnis (§ 7), Niederlassungserlaubnis (§ 9) und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (§ 9a). Auch wenn sich die Erteilung des Visums für längerfristige Aufenthalte nach den für die anderen drei Aufenthaltstitel geltenden Vorschriften richtet (§ 6 Abs.4 AufenthG), bleibt es rechtstechnisch ein Visum. Dieses wird in § 186 Abs.11 S.2 SGB V gerade nicht erwähnt. Nur bei derart formaler Auslegung der Vorschrift wird auch eine einfache Feststellung der kraft Gesetzes eintretenden Versicherungspflicht erleichtert.
Die Geltung war klipp und klar der Ausstellungstag der Niederlassungserlaubnis.
Die Begründung zum Gesetzentwurf sagt hierzu auch aus, dass dieser Tag (Geltung / Ausstellung) in der Verwaltungspraxis eine Vereinfachung darstellt. Ansonsten eiert die Verwaltung herum. Nun denn, darüber kann man sich streiten, aber der der Wortlaut von § 186 Abs. 11 SGB V ist - zumindest nach meiner bescheidenen Auffassung - ziemlich eindeutig.
Da das BSG schon mal grundsätzlich hierüber entschieden hat, ist für mich der Drops klipp und klar gelutscht. Ich verschwende dort nicht mehr viel Zeit, weil es nichts bringt.
Auch diesen Hinweis von Dir verstehe ich nicht:
Zitat:
Es ist jetzt nicht so superwichtig, da die GKV meine Frau, dann eben freiwillig, aufnehmen würde, lt. einer Sachbearbeiterin.
Die Holde erfüllt die Voraussetzungen für die freiwillige Kv leider nicht. Denn gem. § 9 SGB V braucht man hierfür eine Vorversicherungszeit in Deutschland. Entweder 12 Monate unmittelbar oder 24 Monate in den letzten 5 Jahren.
Also bleibt last und least nur § 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V übrig. Wenn die Kasse § 186 Abs. 11 SGB V und die BSG-Rechtsprechung berücksichtigt, dann kann sie die Mitgliedschaft erst ab Ausstellung der AE eintragen.
Na klar, wenn die Kasse den § 186 Abs. 11 SGB V übersieht, dann wird es früher gehen.
Auch Dein Argument mit dem deklatorischen Charakter hinkt. Denn genau so war es im BSG-Fall. Es stand ja fest, dass ein Daueraufenthaltsrecht bestehen wird und dies natürlich auch kraft Gesetz.
Leider stellt der Gesetzgeber hierauf nicht ab, sondern auf die Geltung und das ist lt. Feststellung des BSG der Ausstellungstag.
Ich habe das nicht erfunden und würde so einen Fall nicht mehr zum BSG schleppen.
Aber vielleicht klappt es ja bei der Holden, weil die Kasse es nicht merkt.
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