Anspruch auf Krankengeld während Nachversicherungspflicht???
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Anspruch auf Krankengeld während Nachversicherungspflicht???
Hallo,
ich wurde zum 30.06.2012 betriebsbedingt gekündigt.
ALGI wurde per 01. Juli 2012 bewilligt.
Dann kam ein Ruhebescheid für den Zeitraum 01. Juli 2012 bis 16. Juli 2012, da mir mein nicht genommener Urlaub ausbezahlt worden ist.
Am 12. Juli habe ich eine Krankmeldung beim Arbeitsamt abgegeben. Dauer: 4 Wochen.
Daraufhin erhielt ich einen Aufhebungsbescheid für das Arbeitslosengeld I und die Agentur für Arbeit teilte mir persönlich mit, ich müsse Krankengeld bei meiner Krankenkasse beantragen.
Nach Prüfung der Gesetze hat die Agentur richtig entschieden.
Also habe ich bei meiner Krankenkasse Krankengeld beantragt. Die Krankenkasse hat die Zahlung von Krankengeld abgelehnt.
Heute habe ich eine Rechnung meiner Krankenkasse bekommen,
für meine "freiwillige Versicherung" ??? ab 01 Juli 2012 ??? müsse ich ab sofort monatlich 147,44 bezahlen.
Vom Arbeitsamt habe ich mittlerweile einen neuen ALG I Bescheid bekommen, da ich wieder gesund bin, beginnend ab 13. August 2012.
Nach meinen derzeitigen Wisenstand muß die Krankenkasse für meine 4-wöchige Krankheit, beginnend im Monat der Nachversicherungspflicht mir Krankengeld in Höhe des ALG I Geldes zahlen.
Könnt ihr mir § oder Urteile nennen und wie kann ich das Verfahren beschleunigen?
Ich stehe ohne Geld da, kann meine Miete nicht zahlen und muss meine drei Kinder ernähren. Kann ich die Krankenkasse die mir zusätzlich entstehenden Kosten erstatten lassen?
LG an Euch alle
ich wurde zum 30.06.2012 betriebsbedingt gekündigt.
ALGI wurde per 01. Juli 2012 bewilligt.
Dann kam ein Ruhebescheid für den Zeitraum 01. Juli 2012 bis 16. Juli 2012, da mir mein nicht genommener Urlaub ausbezahlt worden ist.
Am 12. Juli habe ich eine Krankmeldung beim Arbeitsamt abgegeben. Dauer: 4 Wochen.
Daraufhin erhielt ich einen Aufhebungsbescheid für das Arbeitslosengeld I und die Agentur für Arbeit teilte mir persönlich mit, ich müsse Krankengeld bei meiner Krankenkasse beantragen.
Nach Prüfung der Gesetze hat die Agentur richtig entschieden.
Also habe ich bei meiner Krankenkasse Krankengeld beantragt. Die Krankenkasse hat die Zahlung von Krankengeld abgelehnt.
Heute habe ich eine Rechnung meiner Krankenkasse bekommen,
für meine "freiwillige Versicherung" ??? ab 01 Juli 2012 ??? müsse ich ab sofort monatlich 147,44 bezahlen.
Vom Arbeitsamt habe ich mittlerweile einen neuen ALG I Bescheid bekommen, da ich wieder gesund bin, beginnend ab 13. August 2012.
Nach meinen derzeitigen Wisenstand muß die Krankenkasse für meine 4-wöchige Krankheit, beginnend im Monat der Nachversicherungspflicht mir Krankengeld in Höhe des ALG I Geldes zahlen.
Könnt ihr mir § oder Urteile nennen und wie kann ich das Verfahren beschleunigen?
Ich stehe ohne Geld da, kann meine Miete nicht zahlen und muss meine drei Kinder ernähren. Kann ich die Krankenkasse die mir zusätzlich entstehenden Kosten erstatten lassen?
LG an Euch alle
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- Postrank7
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- Postrank7
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um es mal so auszudrücken, sährend des nachhenden Leistungsanspruches bestand kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, zu diesem Zeitpunkt bestand auch kein Anspruch auf Krankengeld , somit hat meines Erachtens die Kasse richtig entschieden. Keine bestehende Mitgliedschaft, kein Krankengeld. Aber vieleicht weiss hier jemand einen besseren Rat.
Hallo,
wenn ich es richtig verstanden habe, bestand vom 01.07.12 - 12.08.12 keine Versicherung. Das Ruhen des Arbeitslosengeldes auf Grund der Urlaubsabgeltung betrug weniger als 1 Monat. Richtig?
Dann kann der nachgehende Leistungsanspruch nicht eintreten, da die Versicherungslücke mehr als 1 Monat ausmacht. Somit bestehen folgende Alternativen: 1. eine Versicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen oder 2. bei der gesetzlichen KK eine freiwillige Versicherung oder 3. bei der gesetzlichen KK die Pflichtversicherung der sonst Nichtversicherten. Die Beiträge für die beiden letztgenannten sind gleich hoch.
Ein Krankengeldanspruch kann aus keinem der genannten Versicherungstatbeständen abgeleitet werden.
MfG
ratte1
wenn ich es richtig verstanden habe, bestand vom 01.07.12 - 12.08.12 keine Versicherung. Das Ruhen des Arbeitslosengeldes auf Grund der Urlaubsabgeltung betrug weniger als 1 Monat. Richtig?
Dann kann der nachgehende Leistungsanspruch nicht eintreten, da die Versicherungslücke mehr als 1 Monat ausmacht. Somit bestehen folgende Alternativen: 1. eine Versicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen oder 2. bei der gesetzlichen KK eine freiwillige Versicherung oder 3. bei der gesetzlichen KK die Pflichtversicherung der sonst Nichtversicherten. Die Beiträge für die beiden letztgenannten sind gleich hoch.
Ein Krankengeldanspruch kann aus keinem der genannten Versicherungstatbeständen abgeleitet werden.
MfG
ratte1
Der Anspruch auf ALG I hat in der Zeit vom 01. Juli 2012 bis 16. Juli 2012 geruht.
Dann kam der Aufhebungsbescheid der Agentur für Arbeit.
Damit war ich ab 01. Juli definitiv nicht über die Aentur für Arbeit krankenversichert.
Aus meiner Sicht ist die Folge, dass dann die 1-monatige Nachversicherungspflicht der Krankenkasse gilt, SGB V § 19.
Ausserdem BSG B 1 KR 24/01 R
Dann kam der Aufhebungsbescheid der Agentur für Arbeit.
Damit war ich ab 01. Juli definitiv nicht über die Aentur für Arbeit krankenversichert.
Aus meiner Sicht ist die Folge, dass dann die 1-monatige Nachversicherungspflicht der Krankenkasse gilt, SGB V § 19.
Ausserdem BSG B 1 KR 24/01 R
Nee, hier greift die allgemeine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Und die schließt sich immer unmittelbar an die vorherige Versicherungspflicht an. Der nachgehende Leistungsanspruch ist keine Versicherung.dsc0309 hat geschrieben:Der Anspruch auf ALG I hat in der Zeit vom 01. Juli 2012 bis 16. Juli 2012 geruht.
Dann kam der Aufhebungsbescheid der Agentur für Arbeit.
Damit war ich ab 01. Juli definitiv nicht über die Aentur für Arbeit krankenversichert.
Aus meiner Sicht ist die Folge, dass dann die 1-monatige Nachversicherungspflicht der Krankenkasse gilt, SGB V § 19.
Näheres siehe hier http://www.bkk.de/arbeitgeber/neu-lexik ... =4207735,0 unter Punkt 4.
MfG
ratte1
Tja, ist aber ganz dumm bei Dir gelaufen.
Du fällst leider durch das Raster und hast auch nach meiner bescheidenen Auffassung kein Anspruch auf Krankengeld im Rahmen des nachgehenden Leistungsanspruches.
Dieser Anspruch (Krankengeld im Rahmen des nachgehenden Leistungsanspruches) hätte nur dann bestanden, wenn die AU spätestens am 31.07.2012 geendet hätte. Dann hätte die Agentur ab dem 01.08.2012 ALG I mit einer Pflichtversicherung gezahlt und es wär nur 1 Monat Lücke entstanden. Dieser ist mit dem nachgehenden Leistungsanspruch zu füllen, dann natürlich verbunden mit dem Krankengeld.
Jetzt hast Du aber mehr als 1 Monat eine Lücke und diese Lücke ist komplett zu füllen. Entweder mit einer freiw. Kv. oder mit der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V. Die Lücke ist leider für den gesamten Zeitraum zu füllen. Leider hängt sowohl an der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V als auch an der freiw. Kv. kein Krankengeldanspruch.
Du fällst leider durch das Raster und hast auch nach meiner bescheidenen Auffassung kein Anspruch auf Krankengeld im Rahmen des nachgehenden Leistungsanspruches.
Dieser Anspruch (Krankengeld im Rahmen des nachgehenden Leistungsanspruches) hätte nur dann bestanden, wenn die AU spätestens am 31.07.2012 geendet hätte. Dann hätte die Agentur ab dem 01.08.2012 ALG I mit einer Pflichtversicherung gezahlt und es wär nur 1 Monat Lücke entstanden. Dieser ist mit dem nachgehenden Leistungsanspruch zu füllen, dann natürlich verbunden mit dem Krankengeld.
Jetzt hast Du aber mehr als 1 Monat eine Lücke und diese Lücke ist komplett zu füllen. Entweder mit einer freiw. Kv. oder mit der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V. Die Lücke ist leider für den gesamten Zeitraum zu füllen. Leider hängt sowohl an der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V als auch an der freiw. Kv. kein Krankengeldanspruch.
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- Postrank1
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- Registriert: 28.08.2012, 14:08
Da du dich entschlossen hast dem Tacheles-Forum den Rücken
zu kehren, obwohl der Rat von mausmaus nicht so gemeint war wie du es
aufgefasst hast, und inhaltliches Interesse durchaus Vorhanden ist, versuche ich dich halt hier nochmal zu erreichen.
Was ich nochmal nachgefragt haben wollte,
welche konkreten Rechtgrundlagen / §§, sind in dem Aufhebungsbescheid für die Nichtzahlung von Alg I ab dem 17.07.12 genannt ?, und welche konkreten Rechtgrundlagen / §§, nennt deine KV in ihren Ablehnungsbescheiden?
Im weiteren habe ich mit einer guten Bekannten die Sofa-Ausbildung KV
gemacht hat, sprechen können. Deren Auskunft zu deiner Sache gebe ich hier in einer "Kurzversion " wieder. Wenn das BSG seiner Rechtsauffassung
treu geblieben ist, sind Ansprüche nach § 19 Abs.2 aus dem Nachwirkungszeitraum vorrangig gegenüber Ansprüchen aus FamVers. nach § 10, bzw diese schließt Ansprüche nach § 19 Abs.2 nicht aus im Sinne der Ausschlussvorschrift des § 10 Abs 1 Nr 2 SGB V.
wie im von dir erwähnten Urteil vom BSG B 1 KR 24/01 R. Die etwas
ausführlichere Version kannst du an bekannter Stelle einlesen.
Nach obig erwähnter Auskunft, ist die Lösung der Frage, wem die Ehre gebührt für dich zahlen zu dürfen, von fast salomonischer Dimension und Einfachheit.
In deinem konkreten Fall aufgrund der relevanten Zeiträume durch die AU sozusagen fiftyfifty, erst die KV und dann die BA.
Die Krankengeldzahlung beinhaltenden Ansprüche des Nachwirkungszeitraums nach § 19 Abs.2 SGB V, haben aufgrund der Anspruchsentstehung durch Au am 16.07.12 im Ruhenszeitraum zunächst hier Vorrang, weil über die BA noch kein KV- Anspruch begründet war. Der Anspruch auf Krankengeldzahlung durch die KV endet aber definitiv mit Ende des Nachwirkungszeitraums nach einem Monat, bei dir zum 31.07.
Ab dem 01.08.12 muss dann die BA deine KV sicher stellen, und über §146 die Zahlung des Alg I, in Form der Fortzahlung im Krankheitsfall bis zum 16.08.12 aufnehmen, und im Anschluss normal Alg I weiter zahlen.
nach § 157 Abs.2 SGB III
(2) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses.
in Verbindung mit
§ 156 Abs.1 Satz 2 SGB III
(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die ein Anspruch auf eine der folgenden Leistungen zuerkannt ist
2. Krankengeld,.........
in Verbindung mit § 156 ABS. 2 Satz 1
(2) Abweichend von Absatz 1 ruht der Anspruch
1.im Fall der Nummer 2 nicht, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf Verletztengeld und Arbeitslosengeld nach § 146 besteht.
Die Nummer die BA und KV hier auf deine Kosten abziehen ist erbärmlich.
Zumal jede der Behörden bei letztendlicher Klärung der Frage, sollte sie zu Unrecht in Vorleistung gegangen sein, bei der jeweils anderen Behörde einen Erstattungsanspruch geltend machen könnte.
Von Seiten der KV ist vorstellbar hier eine Klage von dir bezwecken zu wollen, weil von dieser Seite ein Interesse besteht die Ansprüche aus dem
Nachwirkungszeitraum einzuschränken.
Gruß
WF
aufgefasst hast, und inhaltliches Interesse durchaus Vorhanden ist, versuche ich dich halt hier nochmal zu erreichen.
Was ich nochmal nachgefragt haben wollte,
welche konkreten Rechtgrundlagen / §§, sind in dem Aufhebungsbescheid für die Nichtzahlung von Alg I ab dem 17.07.12 genannt ?, und welche konkreten Rechtgrundlagen / §§, nennt deine KV in ihren Ablehnungsbescheiden?
Im weiteren habe ich mit einer guten Bekannten die Sofa-Ausbildung KV
gemacht hat, sprechen können. Deren Auskunft zu deiner Sache gebe ich hier in einer "Kurzversion " wieder. Wenn das BSG seiner Rechtsauffassung
treu geblieben ist, sind Ansprüche nach § 19 Abs.2 aus dem Nachwirkungszeitraum vorrangig gegenüber Ansprüchen aus FamVers. nach § 10, bzw diese schließt Ansprüche nach § 19 Abs.2 nicht aus im Sinne der Ausschlussvorschrift des § 10 Abs 1 Nr 2 SGB V.
wie im von dir erwähnten Urteil vom BSG B 1 KR 24/01 R. Die etwas
ausführlichere Version kannst du an bekannter Stelle einlesen.
Nach obig erwähnter Auskunft, ist die Lösung der Frage, wem die Ehre gebührt für dich zahlen zu dürfen, von fast salomonischer Dimension und Einfachheit.
In deinem konkreten Fall aufgrund der relevanten Zeiträume durch die AU sozusagen fiftyfifty, erst die KV und dann die BA.
Die Krankengeldzahlung beinhaltenden Ansprüche des Nachwirkungszeitraums nach § 19 Abs.2 SGB V, haben aufgrund der Anspruchsentstehung durch Au am 16.07.12 im Ruhenszeitraum zunächst hier Vorrang, weil über die BA noch kein KV- Anspruch begründet war. Der Anspruch auf Krankengeldzahlung durch die KV endet aber definitiv mit Ende des Nachwirkungszeitraums nach einem Monat, bei dir zum 31.07.
Ab dem 01.08.12 muss dann die BA deine KV sicher stellen, und über §146 die Zahlung des Alg I, in Form der Fortzahlung im Krankheitsfall bis zum 16.08.12 aufnehmen, und im Anschluss normal Alg I weiter zahlen.
nach § 157 Abs.2 SGB III
(2) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses.
in Verbindung mit
§ 156 Abs.1 Satz 2 SGB III
(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die ein Anspruch auf eine der folgenden Leistungen zuerkannt ist
2. Krankengeld,.........
in Verbindung mit § 156 ABS. 2 Satz 1
(2) Abweichend von Absatz 1 ruht der Anspruch
1.im Fall der Nummer 2 nicht, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf Verletztengeld und Arbeitslosengeld nach § 146 besteht.
Die Nummer die BA und KV hier auf deine Kosten abziehen ist erbärmlich.
Zumal jede der Behörden bei letztendlicher Klärung der Frage, sollte sie zu Unrecht in Vorleistung gegangen sein, bei der jeweils anderen Behörde einen Erstattungsanspruch geltend machen könnte.
Von Seiten der KV ist vorstellbar hier eine Klage von dir bezwecken zu wollen, weil von dieser Seite ein Interesse besteht die Ansprüche aus dem
Nachwirkungszeitraum einzuschränken.
Gruß
WF
Nun ja, WeissFlieger; Du hast aber eins vergessen, was die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit angeht.
Es mag ja sein, dass der Anspruch auf ALG I während einer Urlaubsabgeltung ruht und die BA ab dem 2. Monat Beiträge zur Pflichtversicherung an die GKV zu entrichten hat.
Ein Anspruch kann aber nur dann Ruhen, wenn auch orignär überhaupt ein Anspruch besteht. Mit anderen Worten, kein Ruhen, wenn kein Anspruch besteht.
Dann mal die Frage? Hat der Poster Anspruch auf ALG I, wenn er arbeitsunfähig erkrankt ist? Dafür muss er erst einmal arbeitslos sein und gem. § 138 SGB III dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Arbeitsunfähig Erkankte stehen aber gerade nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung und daher besteht auch kein Anspruch bzw. Ruhen ab dem 12.07.2012.
Auch die Ausnahmetatbestände der sog. 6 Wochenfortzahlung des ALG I liegen nicht vor. Denn nach § 146 SGB III zahlt die BA auch während einer Krankheit von bis zu 6 Wochen das ALG I weiter. Dies aber setzt nach dem Wortlaut des Gesetzes voraus, dass man zunächst erst einmal ALG I bezieht.
Dies ist hier leider nicht der Fall; der Poster hat bislang kein ALG I bezogen.
Nach wie vor, alles leider ganz dumm gelaufen.
Deine BSG-Entscheidung, wonach der nachgehenden Leistungsanspruch vorrangig vor der Familienversicherung ist, interessiert mich. Denn der Wortlaut von § 19 Abs. 2 SGB V ist zunächst ganz anders herum. Kannst Du das Datum der Entscheidung hier einstellen.
Es mag ja sein, dass der Anspruch auf ALG I während einer Urlaubsabgeltung ruht und die BA ab dem 2. Monat Beiträge zur Pflichtversicherung an die GKV zu entrichten hat.
Ein Anspruch kann aber nur dann Ruhen, wenn auch orignär überhaupt ein Anspruch besteht. Mit anderen Worten, kein Ruhen, wenn kein Anspruch besteht.
Dann mal die Frage? Hat der Poster Anspruch auf ALG I, wenn er arbeitsunfähig erkrankt ist? Dafür muss er erst einmal arbeitslos sein und gem. § 138 SGB III dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Arbeitsunfähig Erkankte stehen aber gerade nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung und daher besteht auch kein Anspruch bzw. Ruhen ab dem 12.07.2012.
Auch die Ausnahmetatbestände der sog. 6 Wochenfortzahlung des ALG I liegen nicht vor. Denn nach § 146 SGB III zahlt die BA auch während einer Krankheit von bis zu 6 Wochen das ALG I weiter. Dies aber setzt nach dem Wortlaut des Gesetzes voraus, dass man zunächst erst einmal ALG I bezieht.
Dies ist hier leider nicht der Fall; der Poster hat bislang kein ALG I bezogen.
Nach wie vor, alles leider ganz dumm gelaufen.
Deine BSG-Entscheidung, wonach der nachgehenden Leistungsanspruch vorrangig vor der Familienversicherung ist, interessiert mich. Denn der Wortlaut von § 19 Abs. 2 SGB V ist zunächst ganz anders herum. Kannst Du das Datum der Entscheidung hier einstellen.
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- Postrank1
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Sachverhalt nochmal mit Zeitschiene, und Link zum BSG Urteil
Hallo Rossi,
die Sachlage wenn ich die Posterin richtig verstanden habe ist,
zum 30.06.2012 betriebsbedingt gekündigt.
ALGI Bescheid zum 01. Juli 2012
Dann Ruhebescheid für die Zeit vom 01. Juli bis zum 16. Juli 2012
ab 16. Juli bis bis 12. August 2012 krank geschrieben.
Ab 13. August neuer ALG Bescheid und über Agentur für Arbeit krankenversichert)
orignärer Anspruch hat bestanden, und wurde nach http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/157.html
zurecht für die Zeit der ausgezahlten Urlaubstage ruhend gestellt.
Mit der AU zum 16.07 müsste sich bis 31.07 ein Anspruch auf Krankengeld, über § 19 Abs.2 die Nachwirkungszeit von 1 Monat der Pflichtversicherung aus Beschäftigung, ab dem 17.07. ergeben.
Krankengeldzahlung lehnt KV jedoch ab. ( leider keine Angabe der konkreten Rechtsgrundlage )
Im weiteren die Frage wie es mit Ende der Nachwirkungszeit ab 01.08
bezüglich Deckung von Lebensunterhalt und KV, weiter gehen könnte.
Die Regelungen aus dem SGB III die du nennst, sind mir schon bekannt und und nicht vergessen. Sie sind, wie du richtig siehst, das Problem.
Durch die Entstehung der AU in einem Zeitraum in dem ein originärer Anspruch besteht, aber ruhend gestellt ist, sich ein vorrangiger Anspruch auf Krankengeld bis 31.07 anschließt, stellt sich die Frage ob, trotz fortbestehender AU, nicht dennoch aufgrund des originären Anspruchs die BA die Leistungszahlung ab dem 01.08.2012 aufzunehmen hätte, auch wenn durch Ruhen wegen Urlaubsabgeltung, und anschließend
(in Theorie) Krankengeld bis zum 31.07, bis dato 01.08 noch kein Tag
Alg I bezogen wurde.
(Denn länger als 6 Wochen müsste bei Fortdauer AU nicht gezahlt werden.)
Dagegen steht die Frage ob Fortbestand der AU die Zahlungsaufnahme hier grundsätzlich ausschließt.
.."und die BA ab dem 2. Monat Beiträge zur Pflichtversicherung an die GKV zu entrichten hat. "...
Wenn ein Leistungsanspruch besteht, dann ganz, oder eben garnicht.
Nur KV-Beitrag, aber kein Alg I, geht nicht.
Die Posterin ist der Ansicht, dass durch den Bezug des Krankengeldes
nach § 19 Abs.2 SGB V,
über 192 SGB V, der Anspruch auf Krankengeld sich über den Nachwirkungszeitraum bis 31.07 hinaus, bis zum Ende ihrer AU am 12.08
ausweiten würde.
Ein Verlängern des Nachwirkungszeitraums ist meines Erachtens nicht möglich, vermag ich in 192 SGB V bisher auch nicht zu erkennen.
Allerdings dürfte auch klar sein das eine AU- Erkrankung, aufgrund der Entstehung in einer Phase ruhenden Anspruchs auf Alg I, in Folge sozialrechtlich nicht mit " kein Geld zum Lebensunterhalt, und sich als "freiwilliges Mitglied" KV versichern müssen, geregelt sein wird.
Wie denkst du darüber, über dumm gelaufen hinaus natürlich ?
Nachdem du vielleicht die Geduld hattest bis hier zu lesen,
der gewünschte Hinweis auf ein von der Posterin erwähntes Urteil des BSG.
BSG B 1 KR 24/01 R vom 07.05.2002
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
Die Argumentation über die Zusammenhänge § 19 SGB V, § 10 SGB V,
usw, ist bemerkenswert, aber auch nach 3x lesen im Detail nicht einfach zu verarbeiten.
Gruß
WF
die Sachlage wenn ich die Posterin richtig verstanden habe ist,
zum 30.06.2012 betriebsbedingt gekündigt.
ALGI Bescheid zum 01. Juli 2012
Dann Ruhebescheid für die Zeit vom 01. Juli bis zum 16. Juli 2012
ab 16. Juli bis bis 12. August 2012 krank geschrieben.
Ab 13. August neuer ALG Bescheid und über Agentur für Arbeit krankenversichert)
orignärer Anspruch hat bestanden, und wurde nach http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/157.html
zurecht für die Zeit der ausgezahlten Urlaubstage ruhend gestellt.
Mit der AU zum 16.07 müsste sich bis 31.07 ein Anspruch auf Krankengeld, über § 19 Abs.2 die Nachwirkungszeit von 1 Monat der Pflichtversicherung aus Beschäftigung, ab dem 17.07. ergeben.
Krankengeldzahlung lehnt KV jedoch ab. ( leider keine Angabe der konkreten Rechtsgrundlage )
Im weiteren die Frage wie es mit Ende der Nachwirkungszeit ab 01.08
bezüglich Deckung von Lebensunterhalt und KV, weiter gehen könnte.
Die Regelungen aus dem SGB III die du nennst, sind mir schon bekannt und und nicht vergessen. Sie sind, wie du richtig siehst, das Problem.
Durch die Entstehung der AU in einem Zeitraum in dem ein originärer Anspruch besteht, aber ruhend gestellt ist, sich ein vorrangiger Anspruch auf Krankengeld bis 31.07 anschließt, stellt sich die Frage ob, trotz fortbestehender AU, nicht dennoch aufgrund des originären Anspruchs die BA die Leistungszahlung ab dem 01.08.2012 aufzunehmen hätte, auch wenn durch Ruhen wegen Urlaubsabgeltung, und anschließend
(in Theorie) Krankengeld bis zum 31.07, bis dato 01.08 noch kein Tag
Alg I bezogen wurde.
(Denn länger als 6 Wochen müsste bei Fortdauer AU nicht gezahlt werden.)
Dagegen steht die Frage ob Fortbestand der AU die Zahlungsaufnahme hier grundsätzlich ausschließt.
.."und die BA ab dem 2. Monat Beiträge zur Pflichtversicherung an die GKV zu entrichten hat. "...
Wenn ein Leistungsanspruch besteht, dann ganz, oder eben garnicht.
Nur KV-Beitrag, aber kein Alg I, geht nicht.
Die Posterin ist der Ansicht, dass durch den Bezug des Krankengeldes
nach § 19 Abs.2 SGB V,
über 192 SGB V, der Anspruch auf Krankengeld sich über den Nachwirkungszeitraum bis 31.07 hinaus, bis zum Ende ihrer AU am 12.08
ausweiten würde.
Ein Verlängern des Nachwirkungszeitraums ist meines Erachtens nicht möglich, vermag ich in 192 SGB V bisher auch nicht zu erkennen.
Allerdings dürfte auch klar sein das eine AU- Erkrankung, aufgrund der Entstehung in einer Phase ruhenden Anspruchs auf Alg I, in Folge sozialrechtlich nicht mit " kein Geld zum Lebensunterhalt, und sich als "freiwilliges Mitglied" KV versichern müssen, geregelt sein wird.
Wie denkst du darüber, über dumm gelaufen hinaus natürlich ?
Nachdem du vielleicht die Geduld hattest bis hier zu lesen,
der gewünschte Hinweis auf ein von der Posterin erwähntes Urteil des BSG.
BSG B 1 KR 24/01 R vom 07.05.2002
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
Die Argumentation über die Zusammenhänge § 19 SGB V, § 10 SGB V,
usw, ist bemerkenswert, aber auch nach 3x lesen im Detail nicht einfach zu verarbeiten.
Gruß
WF
Re: Sachverhalt nochmal mit Zeitschiene, und Link zum BSG Ur
Man mag es eleganter ausdrücken, aber im Endeffekt wird es darauf hinauslaufen. Es kommt bei der Versicherung als ALG-Bezieher auf eben das an: den Bezug und nicht auf einen Anspruch.WeissFlieger hat geschrieben:Allerdings dürfte auch klar sein das eine AU- Erkrankung, aufgrund der Entstehung in einer Phase ruhenden Anspruchs auf Alg I, in Folge sozialrechtlich nicht mit " kein Geld zum Lebensunterhalt, und sich als "freiwilliges Mitglied" KV versichern müssen, geregelt sein wird.
Wie denkst du darüber, über dumm gelaufen hinaus natürlich ?
Damit ist tatsächlich die Versicherunglücke größer als 1 Monat und kann nur mit einer freiwilligen Versicherung oder eine Versicherung der sonst Nichtversicherten oder auch einer Familienversicherung geschlossen werden. All diese Versicherungen beeinhalten aber keinen Anspruch auf Krankengeld.
MfG
ratte1
Puh, die Entscheidung hinsichtlich des Krankengeldes beim nachgehenden Leistungsanspruch contra Fami ist niedlich. Hätte ich jetzt nicht gedacht, weil der Wortlaut von § 19 Abs. 2 SGB V ist ja ziemlich eindeutig.
Hilft bei dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht viel.
Ich stimme Ratte1 zu; es wird kein Krankengeld geben. Der Zeitraum der Nichtversicherung ist oberhalb von 1 Monat.
Hilft bei dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht viel.
Ich stimme Ratte1 zu; es wird kein Krankengeld geben. Der Zeitraum der Nichtversicherung ist oberhalb von 1 Monat.
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- Postrank1
- Beiträge: 8
- Registriert: 28.08.2012, 14:08
an Rossi u. Ratte1
" Damit ist tatsächlich die Versicherunglücke größer als 1 Monat und kann nur mit einer freiwilligen Versicherung oder eine Versicherung der sonst Nichtversicherten oder auch einer Familienversicherung geschlossen werden."
Dem ist mit Sicherheit nicht so !
Für den Zeitraum vom 01.07 - 31.07, den Monat Juli, besteht mit Sicherheit keine Versicherunglücke, weil die Nachwirkungszeit diesen Zeitraum erfasst, und die KV daran gebunden ist, weil sich nun mal kein anderes Versicherungsverhältnis ( BA ) begründet.
Hier ist das BSG doch eindeutig, und im Bereich " nach ständiger Rechtsprechung."
Warum sonst wird die freiwillige KV grundsätzlich, z.B. bei 3 monatiger Sperre von Alg I wegen Eigenkündigung, erst nach Ablauf des 1. Monats fällig, und ist dann für 2 Monate aufrecht zu erhalten, bis Zahlung Alg I
aufgenommen wird.
In der Nachwirkungszeit ist die Versicherungspflicht abgedeckt.
Der Anspruch auf Krankengeld, hier vom 17.07 bis 31.07 besteht definitiv.
Unklarheit besteht für den Anschlusszeitraum nach Ende der Nachwirkungszeit, ab dem 01.08 2012. bis 12.08. 2012.
" Es kommt bei der Versicherung als ALG-Bezieher auf eben das an: den Bezug und nicht auf einen Anspruch. " dies ist gut für die BA,...
allerdings hier wie auch ansonsten unter gegebenen Voraussetzungen,
findet die KV meist nicht so toll, bedeutet
Anspruchsinhaber und Nichtbezieher von sozverspflt Lohn, Alg I, Alg II zu sein, begründet bei AU einen rechtswirksamen Leistungsanspruch auf Krankengeld, und zwar auch im rechtlich die KV an Leistungsgewährung bindenden ( BSG ! ) Nachwirkungszeitraum.
" Man mag es eleganter ausdrücken, aber im Endeffekt wird es darauf hinauslaufen."
Ich wage mal zu sagen " never ever ", weil hier ansonsten eine derartig
unvorstellbar planwidrige Regelungslücke dauerhaft hingenommen wäre.
Bedenkt man die Vielzahl (!) der Fälle und Gründe von " Ruhenszeiten "
von sozverspflt Lohn, Alg I, Alg II, würde für jeden betroffenen Arbeitnehmer der in Folge einer AU- Erkrankung innerhalb einer solchen Ruhenszeit, " kein Geld zum Lebensunterhalt, und sich als "freiwilliges Mitglied" / Familienvers. KV versichern müssen "-, tatsächlich zur Konsequenz haben, würde die ohnehin schon mächtig kahl geschlagene
" Soziallandschaft " längst schon viel weiter verödet aussehen, wenn dies gängige Praxis wäre.
In ihrer Art der Sachbearbeitung des Alltagsgeschäfts, orientieren sich die GKV zunehmend an der Arbeitsweise der Jobcenter.
Unter dem Dogma des " Leistungsvermeidungsprinzips " , erst mal ablehnen, lauter dummes Zeug erzählen, garnieren mit ein paar "netten" einschüchternden Drohszenarien, und abwarten was in Sachen Kundenwiderstand so kommt. Kein Widerstand, keine Leistung, ist hier die einfache Kalkulation.
Komplett auf Durchzug gestellt, als würde ein Begriff wie
" Meistbegünstigungsprinzip " allenfalls vor dem Urknall existiert haben können, aufgrund des ungünstigen Zeitpunktes sich daher aber leider jedweder theoretischen Erkenntnismöglichkeit entziehen.
Nach meinem derzeitigen Rescherchestand, verdichten sich die Anzeichen dahingehend, dass wie auch die Posterin selbst an nimmt,
diese nennt § 192 SGB V für den Anknüpfungspunkt, dass
die KV auch diesen Zeitraum mit Krankengeld abzudecken hat.
Habe vor ein paar Stunden in anderer Sache mit einem ernsthaft hochgradig juristisch bewanderten Kollegen gesprochen, und im Anschluss mal hiesigen Sachverhalt angesprochen. Was den Krankengeldanspruch im Nachwirkungszeitraum angeht, ist dieser unstrittig. Der Kollege ist sich ebenso sehr Sicher zu wissen, dass ein dur vor kurzem gleich gelagerter Fall aus seinem Umfeld, sein rechtsstreitiges Ende in der Fortzahlung von Krankengeld durch die KV bis zum Ende der AU gefunden hat.
Mein Kollege hat mir zugesagt sich hier bei der Frau zu erkundigen, welche diese Sache bearbeitet hat , und mir unter Abgleich des Sachverhaltes die dort herangezogenen Rechtsgrundlagen mitzuteilen.
Wenn sich hier etwas brauchbares ergibt, was den Dunst der Spekulation lichtet, werde ich es euch gern mitteilen.
Was das Urteil des BSG angeht, ist dies ein plakativ seltenes Exemplar an dem man Beispielhaft zeigen kann, dass der Begriff
" Rechtsverdreher " auch mal positiv besetzt sein kann.
Bis dahin
Gruß
WF
Dem ist mit Sicherheit nicht so !
Für den Zeitraum vom 01.07 - 31.07, den Monat Juli, besteht mit Sicherheit keine Versicherunglücke, weil die Nachwirkungszeit diesen Zeitraum erfasst, und die KV daran gebunden ist, weil sich nun mal kein anderes Versicherungsverhältnis ( BA ) begründet.
Hier ist das BSG doch eindeutig, und im Bereich " nach ständiger Rechtsprechung."
Warum sonst wird die freiwillige KV grundsätzlich, z.B. bei 3 monatiger Sperre von Alg I wegen Eigenkündigung, erst nach Ablauf des 1. Monats fällig, und ist dann für 2 Monate aufrecht zu erhalten, bis Zahlung Alg I
aufgenommen wird.
In der Nachwirkungszeit ist die Versicherungspflicht abgedeckt.
Der Anspruch auf Krankengeld, hier vom 17.07 bis 31.07 besteht definitiv.
Unklarheit besteht für den Anschlusszeitraum nach Ende der Nachwirkungszeit, ab dem 01.08 2012. bis 12.08. 2012.
" Es kommt bei der Versicherung als ALG-Bezieher auf eben das an: den Bezug und nicht auf einen Anspruch. " dies ist gut für die BA,...
allerdings hier wie auch ansonsten unter gegebenen Voraussetzungen,
findet die KV meist nicht so toll, bedeutet
Anspruchsinhaber und Nichtbezieher von sozverspflt Lohn, Alg I, Alg II zu sein, begründet bei AU einen rechtswirksamen Leistungsanspruch auf Krankengeld, und zwar auch im rechtlich die KV an Leistungsgewährung bindenden ( BSG ! ) Nachwirkungszeitraum.
" Man mag es eleganter ausdrücken, aber im Endeffekt wird es darauf hinauslaufen."
Ich wage mal zu sagen " never ever ", weil hier ansonsten eine derartig
unvorstellbar planwidrige Regelungslücke dauerhaft hingenommen wäre.
Bedenkt man die Vielzahl (!) der Fälle und Gründe von " Ruhenszeiten "
von sozverspflt Lohn, Alg I, Alg II, würde für jeden betroffenen Arbeitnehmer der in Folge einer AU- Erkrankung innerhalb einer solchen Ruhenszeit, " kein Geld zum Lebensunterhalt, und sich als "freiwilliges Mitglied" / Familienvers. KV versichern müssen "-, tatsächlich zur Konsequenz haben, würde die ohnehin schon mächtig kahl geschlagene
" Soziallandschaft " längst schon viel weiter verödet aussehen, wenn dies gängige Praxis wäre.
In ihrer Art der Sachbearbeitung des Alltagsgeschäfts, orientieren sich die GKV zunehmend an der Arbeitsweise der Jobcenter.
Unter dem Dogma des " Leistungsvermeidungsprinzips " , erst mal ablehnen, lauter dummes Zeug erzählen, garnieren mit ein paar "netten" einschüchternden Drohszenarien, und abwarten was in Sachen Kundenwiderstand so kommt. Kein Widerstand, keine Leistung, ist hier die einfache Kalkulation.
Komplett auf Durchzug gestellt, als würde ein Begriff wie
" Meistbegünstigungsprinzip " allenfalls vor dem Urknall existiert haben können, aufgrund des ungünstigen Zeitpunktes sich daher aber leider jedweder theoretischen Erkenntnismöglichkeit entziehen.
Nach meinem derzeitigen Rescherchestand, verdichten sich die Anzeichen dahingehend, dass wie auch die Posterin selbst an nimmt,
diese nennt § 192 SGB V für den Anknüpfungspunkt, dass
die KV auch diesen Zeitraum mit Krankengeld abzudecken hat.
Habe vor ein paar Stunden in anderer Sache mit einem ernsthaft hochgradig juristisch bewanderten Kollegen gesprochen, und im Anschluss mal hiesigen Sachverhalt angesprochen. Was den Krankengeldanspruch im Nachwirkungszeitraum angeht, ist dieser unstrittig. Der Kollege ist sich ebenso sehr Sicher zu wissen, dass ein dur vor kurzem gleich gelagerter Fall aus seinem Umfeld, sein rechtsstreitiges Ende in der Fortzahlung von Krankengeld durch die KV bis zum Ende der AU gefunden hat.
Mein Kollege hat mir zugesagt sich hier bei der Frau zu erkundigen, welche diese Sache bearbeitet hat , und mir unter Abgleich des Sachverhaltes die dort herangezogenen Rechtsgrundlagen mitzuteilen.
Wenn sich hier etwas brauchbares ergibt, was den Dunst der Spekulation lichtet, werde ich es euch gern mitteilen.
Was das Urteil des BSG angeht, ist dies ein plakativ seltenes Exemplar an dem man Beispielhaft zeigen kann, dass der Begriff
" Rechtsverdreher " auch mal positiv besetzt sein kann.
Bis dahin
Gruß
WF
-
- Postrank1
- Beiträge: 8
- Registriert: 28.08.2012, 14:08
an Rossi u. Ratte1
" Damit ist tatsächlich die Versicherunglücke größer als 1 Monat und kann nur mit einer freiwilligen Versicherung oder eine Versicherung der sonst Nichtversicherten oder auch einer Familienversicherung geschlossen werden."
Dem ist mit Sicherheit nicht so !
Für den Zeitraum vom 01.07 - 31.07, den Monat Juli, besteht mit Sicherheit keine Versicherunglücke, weil die Nachwirkungszeit diesen Zeitraum erfasst, und die KV daran gebunden ist, weil sich nun mal kein anderes Versicherungsverhältnis ( BA ) begründet.
Hier ist das BSG doch eindeutig, und im Bereich " nach ständiger Rechtsprechung."
Warum sonst wird die freiwillige KV grundsätzlich, z.B. bei 3 monatiger Sperre von Alg I wegen Eigenkündigung, erst nach Ablauf des 1. Monats fällig, und ist dann für 2 Monate aufrecht zu erhalten, bis Zahlung Alg I
aufgenommen wird.
In der Nachwirkungszeit ist die Versicherungspflicht abgedeckt.
Der Anspruch auf Krankengeld, hier vom 17.07 bis 31.07 besteht definitiv.
Unklarheit besteht für den Anschlusszeitraum nach Ende der Nachwirkungszeit, ab dem 01.08 2012. bis 12.08. 2012.
" Es kommt bei der Versicherung als ALG-Bezieher auf eben das an: den Bezug und nicht auf einen Anspruch. " dies ist gut für die BA,...
allerdings hier wie auch ansonsten unter gegebenen Voraussetzungen,
findet die KV meist nicht so toll, bedeutet
Anspruchsinhaber und Nichtbezieher von sozverspflt Lohn, Alg I, Alg II zu sein, begründet bei AU einen rechtswirksamen Leistungsanspruch auf Krankengeld, und zwar auch im rechtlich die KV an Leistungsgewährung bindenden ( BSG ! ) Nachwirkungszeitraum.
" Man mag es eleganter ausdrücken, aber im Endeffekt wird es darauf hinauslaufen."
Ich wage mal zu sagen " never ever ", weil hier ansonsten eine derartig
unvorstellbar planwidrige Regelungslücke dauerhaft hingenommen wäre.
Bedenkt man die Vielzahl (!) der Fälle und Gründe von " Ruhenszeiten "
von sozverspflt Lohn, Alg I, Alg II, würde für jeden betroffenen Arbeitnehmer der in Folge einer AU- Erkrankung innerhalb einer solchen Ruhenszeit, " kein Geld zum Lebensunterhalt, und sich als "freiwilliges Mitglied" / Familienvers. KV versichern müssen "-, tatsächlich zur Konsequenz haben, würde die ohnehin schon mächtig kahl geschlagene
" Soziallandschaft " längst schon viel weiter verödet aussehen, wenn dies gängige Praxis wäre.
In ihrer Art der Sachbearbeitung des Alltagsgeschäfts, orientieren sich die GKV zunehmend an der Arbeitsweise der Jobcenter.
Unter dem Dogma des " Leistungsvermeidungsprinzips " , erst mal ablehnen, lauter dummes Zeug erzählen, garnieren mit ein paar "netten" einschüchternden Drohszenarien, und abwarten was in Sachen Kundenwiderstand so kommt. Kein Widerstand, keine Leistung, ist hier die einfache Kalkulation.
Komplett auf Durchzug gestellt, als würde ein Begriff wie
" Meistbegünstigungsprinzip " allenfalls vor dem Urknall existiert haben können, aufgrund des ungünstigen Zeitpunktes sich daher aber leider jedweder theoretischen Erkenntnismöglichkeit entziehen.
Nach meinem derzeitigen Rescherchestand, verdichten sich die Anzeichen dahingehend, dass wie auch die Posterin selbst an nimmt,
diese nennt § 192 SGB V für den Anknüpfungspunkt, dass
die KV auch diesen Zeitraum mit Krankengeld abzudecken hat.
Habe vor ein paar Stunden in anderer Sache mit einem ernsthaft hochgradig juristisch bewanderten Kollegen gesprochen, und im Anschluss mal hiesigen Sachverhalt angesprochen. Was den Krankengeldanspruch im Nachwirkungszeitraum angeht, ist dieser unstrittig. Der Kollege ist sich ebenso sehr Sicher zu wissen, dass ein dur vor kurzem gleich gelagerter Fall aus seinem Umfeld, sein rechtsstreitiges Ende in der Fortzahlung von Krankengeld durch die KV bis zum Ende der AU gefunden hat.
Mein Kollege hat mir zugesagt sich hier bei der Frau zu erkundigen, welche diese Sache bearbeitet hat , und mir unter Abgleich des Sachverhaltes die dort herangezogenen Rechtsgrundlagen mitzuteilen.
Wenn sich hier etwas brauchbares ergibt, was den Dunst der Spekulation lichtet, werde ich es euch gern mitteilen.
Was das Urteil des BSG angeht, ist dies ein plakativ seltenes Exemplar an dem man Beispielhaft zeigen kann, dass der Begriff
" Rechtsverdreher " auch mal positiv besetzt sein kann.
Bis dahin
Gruß
WF
Dem ist mit Sicherheit nicht so !
Für den Zeitraum vom 01.07 - 31.07, den Monat Juli, besteht mit Sicherheit keine Versicherunglücke, weil die Nachwirkungszeit diesen Zeitraum erfasst, und die KV daran gebunden ist, weil sich nun mal kein anderes Versicherungsverhältnis ( BA ) begründet.
Hier ist das BSG doch eindeutig, und im Bereich " nach ständiger Rechtsprechung."
Warum sonst wird die freiwillige KV grundsätzlich, z.B. bei 3 monatiger Sperre von Alg I wegen Eigenkündigung, erst nach Ablauf des 1. Monats fällig, und ist dann für 2 Monate aufrecht zu erhalten, bis Zahlung Alg I
aufgenommen wird.
In der Nachwirkungszeit ist die Versicherungspflicht abgedeckt.
Der Anspruch auf Krankengeld, hier vom 17.07 bis 31.07 besteht definitiv.
Unklarheit besteht für den Anschlusszeitraum nach Ende der Nachwirkungszeit, ab dem 01.08 2012. bis 12.08. 2012.
" Es kommt bei der Versicherung als ALG-Bezieher auf eben das an: den Bezug und nicht auf einen Anspruch. " dies ist gut für die BA,...
allerdings hier wie auch ansonsten unter gegebenen Voraussetzungen,
findet die KV meist nicht so toll, bedeutet
Anspruchsinhaber und Nichtbezieher von sozverspflt Lohn, Alg I, Alg II zu sein, begründet bei AU einen rechtswirksamen Leistungsanspruch auf Krankengeld, und zwar auch im rechtlich die KV an Leistungsgewährung bindenden ( BSG ! ) Nachwirkungszeitraum.
" Man mag es eleganter ausdrücken, aber im Endeffekt wird es darauf hinauslaufen."
Ich wage mal zu sagen " never ever ", weil hier ansonsten eine derartig
unvorstellbar planwidrige Regelungslücke dauerhaft hingenommen wäre.
Bedenkt man die Vielzahl (!) der Fälle und Gründe von " Ruhenszeiten "
von sozverspflt Lohn, Alg I, Alg II, würde für jeden betroffenen Arbeitnehmer der in Folge einer AU- Erkrankung innerhalb einer solchen Ruhenszeit, " kein Geld zum Lebensunterhalt, und sich als "freiwilliges Mitglied" / Familienvers. KV versichern müssen "-, tatsächlich zur Konsequenz haben, würde die ohnehin schon mächtig kahl geschlagene
" Soziallandschaft " längst schon viel weiter verödet aussehen, wenn dies gängige Praxis wäre.
In ihrer Art der Sachbearbeitung des Alltagsgeschäfts, orientieren sich die GKV zunehmend an der Arbeitsweise der Jobcenter.
Unter dem Dogma des " Leistungsvermeidungsprinzips " , erst mal ablehnen, lauter dummes Zeug erzählen, garnieren mit ein paar "netten" einschüchternden Drohszenarien, und abwarten was in Sachen Kundenwiderstand so kommt. Kein Widerstand, keine Leistung, ist hier die einfache Kalkulation.
Komplett auf Durchzug gestellt, als würde ein Begriff wie
" Meistbegünstigungsprinzip " allenfalls vor dem Urknall existiert haben können, aufgrund des ungünstigen Zeitpunktes sich daher aber leider jedweder theoretischen Erkenntnismöglichkeit entziehen.
Nach meinem derzeitigen Rescherchestand, verdichten sich die Anzeichen dahingehend, dass wie auch die Posterin selbst an nimmt,
diese nennt § 192 SGB V für den Anknüpfungspunkt, dass
die KV auch diesen Zeitraum mit Krankengeld abzudecken hat.
Habe vor ein paar Stunden in anderer Sache mit einem ernsthaft hochgradig juristisch bewanderten Kollegen gesprochen, und im Anschluss mal hiesigen Sachverhalt angesprochen. Was den Krankengeldanspruch im Nachwirkungszeitraum angeht, ist dieser unstrittig. Der Kollege ist sich ebenso sehr Sicher zu wissen, dass ein dur vor kurzem gleich gelagerter Fall aus seinem Umfeld, sein rechtsstreitiges Ende in der Fortzahlung von Krankengeld durch die KV bis zum Ende der AU gefunden hat.
Mein Kollege hat mir zugesagt sich hier bei der Frau zu erkundigen, welche diese Sache bearbeitet hat , und mir unter Abgleich des Sachverhaltes die dort herangezogenen Rechtsgrundlagen mitzuteilen.
Wenn sich hier etwas brauchbares ergibt, was den Dunst der Spekulation lichtet, werde ich es euch gern mitteilen.
Was das Urteil des BSG angeht, ist dies ein plakativ seltenes Exemplar an dem man Beispielhaft zeigen kann, dass der Begriff
" Rechtsverdreher " auch mal positiv besetzt sein kann.
Bis dahin
Gruß
WF
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