Hallo,
ich werde jetzt noch ein Semester studieren
und dann möglichst bald eine versicherungspflichtige Arbeit antreten.
Mein Problem ist, ich bin von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit
und momentan in der PKV, die bis vor kurzem noch von meinen Eltern übernommen wurde,
allerdings seit 2 Monaten nicht mehr und mein Geld reicht dafür nicht.
Baföganspruch habe ich dank Fachrichtungswechsel nicht.
Wie sieht das jetzt aus, wenn ich direkt nach dem Studium
eine versicherungspflichtige Anstellung finde
und mir 6-8 Monate in der PKV fehlen?
Muss ich die nachzahlen? Wem?
Was ist, wenn ich nicht direkt eine Anstellung finde,
sondern erst ein, zwei Monate später?
Müssen die auch nachgezahlt werden?
Wäre auch toll, wenn jemand die dazugehörigen Normen wüßte,
ich kapier das SGB5 (und VVG und was weiß ich) einfach nicht.
Nach Studium aus PKV in GKV - Nachzahlung wegen Lücke?
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Die GKV hat da kein Problem, da genügt der Nachweis das das studium geendet hat und das dein Vertrag bei ber PKV nicht mehr besteht und ruht. usw. Grundsätzlich tritt hier denn die Versicherungspflicht ein. bei Beschäftigungsaufnahme
Was Den Bereich der PKV an geht weiss ich die Studententarife nicht. Bei der GKV sind es round about 77 € im Monat. ggf sollte man sich doch denn mal mit den Makler des Vertrauens in Verbindung setzten und ggf über eine Tarifänderung nachdenken usw.
Was Den Bereich der PKV an geht weiss ich die Studententarife nicht. Bei der GKV sind es round about 77 € im Monat. ggf sollte man sich doch denn mal mit den Makler des Vertrauens in Verbindung setzten und ggf über eine Tarifänderung nachdenken usw.
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- Postrank7
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Die PKV wird die offenen Beitrag Anmahnen und ggf. auch Vollstrecken bzw. einen gerichtlichen Mahnbescheid erwirken. Da es eine Pflicht zur Versicherung gibt, kann der Vertrag nicht gekündigt werden und wird ruhend gestellt bzw. in den Basistarif umgewandelt.
Suchen Sie sich einen Job neben dem Studium, Nichtzahlen des Beitrag bringt Ihnen mehr Probleme ein als Sie wollen! Alternativ Studienkredit oder dergleichen zur Überbrückung.
§ 193 VVG
"(6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach Absatz 3 genügenden Versicherung mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen. Ist der Rückstand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung noch höher als der Prämienanteil für einen Monat, stellt der Versicherer das Ruhen der Leistungen fest. Das Ruhen tritt drei Tage nach Zugang dieser Mitteilung beim Versicherungsnehmer ein. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer in der Mahnung nach Satz 1 auf diese Folge hingewiesen worden ist. Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinn des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird; die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Berechtigten vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bescheinigen. Während der Ruhenszeit haftet der Versicherer ausschließlich für Aufwendungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Angaben zum Ruhen des Anspruchs kann der Versicherer auf einer elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a Abs. 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vermerken. Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer für jeden angefangenen Monat des Rückstandes an Stelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des Beitragsrückstandes zu entrichten. Sind die ausstehenden Beitragsanteile, Säumniszuschläge und Beitreibungskosten nicht innerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhens vollständig bezahlt, so wird die Versicherung im Basistarif fortgesetzt. Satz 6 bleibt unberührt."
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"(6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach Absatz 3 genügenden Versicherung mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen. Ist der Rückstand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung noch höher als der Prämienanteil für einen Monat, stellt der Versicherer das Ruhen der Leistungen fest. Das Ruhen tritt drei Tage nach Zugang dieser Mitteilung beim Versicherungsnehmer ein. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer in der Mahnung nach Satz 1 auf diese Folge hingewiesen worden ist. Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinn des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird; die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Berechtigten vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bescheinigen. Während der Ruhenszeit haftet der Versicherer ausschließlich für Aufwendungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Angaben zum Ruhen des Anspruchs kann der Versicherer auf einer elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a Abs. 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vermerken. Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer für jeden angefangenen Monat des Rückstandes an Stelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des Beitragsrückstandes zu entrichten. Sind die ausstehenden Beitragsanteile, Säumniszuschläge und Beitreibungskosten nicht innerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhens vollständig bezahlt, so wird die Versicherung im Basistarif fortgesetzt. Satz 6 bleibt unberührt."
Vergil09owl hat geschrieben:Die GKV hat da kein Problem, da genügt der Nachweis das das studium geendet hat und das dein Vertrag bei ber PKV nicht mehr besteht und ruht. usw. Grundsätzlich tritt hier denn die Versicherungspflicht ein. bei Beschäftigungsaufnahme.
Heißt das, bei Übergang von PKV nach GKV
gibt es keine Nachzahlungspflicht gegenüber der GKV?
Auch nicht, wenn der Vetrag bei der PKV zwischenzeitlich gekündigt wurde?
(Ich weiß nicht, ob der Vertrag bei der PKV noch formal besteht,
aber es gibt wohl eine Kündigungsfrist von 3 Monaten)
Was Den Bereich der PKV an geht weiss ich die Studententarife nicht.
Soweit ich weiß, sind das 200 € aufwärts.
------ Edit
Cassiesmann hat geschrieben:Die PKV wird die offenen Beitrag Anmahnen und ggf. auch Vollstrecken bzw. einen gerichtlichen Mahnbescheid erwirken.
Da es eine Pflicht zur Versicherung gibt, kann der Vertrag nicht gekündigt werden und wird ruhend gestellt bzw. in den Basistarif umgewandelt.
Ok, dann kann der Vertrag nicht gekündigt sein.
Zuletzt geändert von erzzwerg am 01.09.2012, 15:49, insgesamt 1-mal geändert.
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erzzwerg hat geschrieben:(Ich weiß nicht, ob der Vertrag bei der PKV noch formal besteht,
aber es gibt wohl eine Kündigungsfrist von 3 Monaten)
S.o. Sie können ohne neue Versicherung die PKV nicht kündigen, es gibt eine Pflicht zur Versicherung.
Wenn Sie wirklich 200€ im Studententarif zahlen lassen Sie sich mal von Ihrem Versicherer beraten und fragen ggf. nach dem Tarif PSKV nach.
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erzzwerg hat geschrieben:Vergil09owl hat geschrieben:Die GKV hat da kein Problem, da genügt der Nachweis das das studium geendet hat und das dein Vertrag bei ber PKV nicht mehr besteht und ruht. usw. Grundsätzlich tritt hier denn die Versicherungspflicht ein. bei Beschäftigungsaufnahme.
Heißt das, bei Übergang von PKV nach GKV
gibt es keine Nachzahlungspflicht gegenüber der GKV?
Nein nur gegenüber der PKVWas Den Bereich der PKV an geht weiss ich die Studententarife nicht.
Soweit ich weiß, sind das 200 € aufwärts.
200 ? glaube ich eher nicht das wäre ein wenig zu hoch
------ EditCassiesmann hat geschrieben:Die PKV wird die offenen Beitrag Anmahnen und ggf. auch Vollstrecken bzw. einen gerichtlichen Mahnbescheid erwirken.
Da es eine Pflicht zur Versicherung gibt, kann der Vertrag nicht gekündigt werden und wird ruhend gestellt bzw. in den Basistarif umgewandelt.
Ok, dann kann der Vertrag nicht gekündigt sein.
Wie schon geschreiben wurde kümmern , sons tgeht der Schuss vom Herz ins Hirn.
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