Hallo zusammen,
es geht um das Themenfeld "beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder in der GKV", und zwar hierbei konkret um die Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen.
Der Fall ist so gelagert, dass nach einer Auflösung einer GbR, die bisher durch zwei Einzelpersonen (A + B) geführt wurde, B diesen Betrieb alleine weiter führt. A gründet ein anderes Einzelunternehmen und ist wie bisher weiterhin in der GKV als Selbständiger freiwillig krankenversichert.
Es wurde eine Auseinandersetzungsvereinbarung getroffen, wonach B ein zum Zeitpunkt der Auflösung der GbR bestehendes negatives Kapitalkonto vollständig übernimmt. Der hälftige Betrag des negativen Kapitalkontos wurde per Einkommenssteuerbescheid bei A als zu versteuernder Veräußerungsgewinn ausgewiesen.
Die Krankenkasse übernimmt nun diese steuerrechtliche Bewertung bei der Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen. Dies ist insofern für A nicht nachvollziehbar, da durch diesen "Veräußerungsgewinn" keine tatsächlichen Einnahmen zum Lebensunterhalt entstanden sind. Es wäre die Berücksichtigung bei der Beitragsbemessung nachvollziehbar, wenn hier ein tatsächlicher Geldgewinn durch Verkauf/Teilverkauf eines Betriebes oder betrieblichen Anteilen/Vermögensanteilen vorliegen würde. Dies ist hier jedoch eindeutig nicht der Fall. Ein tatsächlicher Gewinn in Form von Einnahmen oder Geldmitteln, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden können, liegt hier eben nicht vor. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Einzelperson A wurde nicht erhöht, da kein tatsächlicher Geldgewinn vorliegt und auch keine monatliche Darlehens-/Kreditrate entfallen ist. Das negative Kapitalkonto wäre bei Fortbestand der GbR durch eine positive Geschäftsentwicklung ausgeglichen worden.
Wie ist die beitragsrechtliche Behandlung des "Veräußerungsgewinns" in diesem konkreten Fall zu bewerten?
Vielen Dank für eine baldige Antwort.
Gruß
kv72
Freiwillige GKV bei Selbständig Tätigen
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Vielleicht guckst Du einfach mal hier.
Es wurde dort auch eine BSG-Entscheidung eingestellt.
http://vs-24.com/forum/viewtopic.php?t=2466&highlight=
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