Hallo,
ist es möglich, eine freiwillige Versicherung als "Daueranmeldung" zu führen?
Ich dachte die freiwillige Versicherung gilt solage, bis ein anderweitiges Versicherungsverhältnis, beispielsweise eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, begründet wird. Endet die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, muss man spätestens binnen 3 Monaten seinen Beitritt erneut erklären und den Bogen ausfüllen.
Kann die Kasse ohne mein Einverständnis die freiwillige Versicherung als Daueranmeldung führen und nach dem Ende einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung automatisch wieder aufleben lassen?
Vielen Dank.
Freiwillige Versicherung als Daueranmeldung?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
-
- Postrank3
- Beiträge: 20
- Registriert: 05.04.2011, 15:55
-
- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Re: Freiwillige Versicherung als Daueranmeldung?
GKV_Versicherter hat geschrieben:Hallo,
ist es möglich, eine freiwillige Versicherung als "Daueranmeldung" zu führen?
Ich dachte die freiwillige Versicherung gilt solage, bis ein anderweitiges Versicherungsverhältnis, beispielsweise eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, begründet wird.
Ja, eine freiwillige Versicherung kann so lange bestehn bleiben bis ein anderer z.B. versicherungspflichtiger Anspruch eintritt.
Er kann sogar dann bestehen bleiben wenn ein Anspruch auf Familienversicherung besteht, da die Familienversicherung eine Antragsversicherung, sprich nur wenn du sie beantragst durchgeführt wird.
Ich wüsste zwar nicht warum man dann nicht in die FV gehen sollte und lieber Beiträge zahlt, aber ist alles schon vorgekommen.

Endet die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, muss man spätestens binnen 3 Monaten seinen Beitritt erneut erklären und den Bogen ausfüllen.
Das ist korrekt. Wenn die 3 Monate verstrichen sind, ist Schluss mit der freiwilligen Versicherung. An diese Stelle könnte dann aber eine pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr 13 SGB V treten. Darauf möchte ich aber nicht näher eingehen sonst gibt es hier wieder Diskussionen.

Kann die Kasse ohne mein Einverständnis die freiwillige Versicherung als Daueranmeldung führen und nach dem Ende einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung automatisch wieder aufleben lassen?
Nein, kann sie nicht. Die freiwillige Versicherung musst du beantragen, mit Unterschrift.
Was sie aber durchaus machen kann ist wenn sie die Info hat, dass keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall besteht, dich über § 5 Abs. 1 Nr 13 SGB V pflichtversicher, da jeder in Deutschland eine Absicherung im Krankheitsfall haben muss.
Ob das alles so rechtens ist, hat das BSG noch nicht entschieden soweit ich weiß. Manche sagen, dass ist in Ordnung, andere wiederum nicht. Hier im Forum immer wieder heiß diskutiert.

-
- Postrank3
- Beiträge: 20
- Registriert: 05.04.2011, 15:55
Vergil09owl hat geschrieben:Guten morgen,wie ist den jetzt dein Versichertenstatus und ab wann bist du SV Pflichtig beschäftigt?
Hallo,
also der Hintergrund des Sachverhalts ist dieser:
Ich bin aus einer freiwilligen Versicherung in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gewechselt. Leider war der Vertrag befristet und diente vorwiegend dazu, Nachfragespitzen des Unternehmens abzudecken. D. h. zwei Monate wurde beispielsweise gearbeitet, dann lief der Vertrag aus. Dann prüfte das Unternehmen z. B. 14 Tage ob noch Bedarf besteht, falls ja, bekam man neue Arbeitsverträge.
Die Intervalle habe ich dann jeweils durch den nachgehenden Leistungsanspruch abgedeckt, da sie in der Regel unter einen Monat betrugen. Leider besteht nun beim Unternehmen kein Bedarf mehr nach zusätzlicher Arbeitskraft, deshalb habe ich die Einmonatsfrist für den nachgehenden Leistungsanspruch überschritten und musste mich rückwirkend versichern.
Ich habe also bei der Krankenkasse angerufen, mit der Bitte, man möge mir neue Formulare zur Beantragung einer freiwilligen Versicherung schicken. Darauf fragte die Mitarbeiterin mich, ob sich gegenüber meiner letzten Anmeldung zur freiwilligen Versicherung etwas an meiner Einkommenssituation geändert hätte, was ich verneinte. Sie sagte dann, die Beiträge würden dann gleich bleiben und ich müsste nicht extra ein neues Formular ausfüllen.
Anschließend habe ich dann keine Antragsformulare mehr hingeschickt, rückwirkend die Beiträge überwiesen und ab dann jeden Monat pünktlich gezahlt. Als nach einigen Wochen kein "Begrüßungschreiben" kam, wurde ich skeptisch und habe nochmals angerufen. Die Mitarbeiterin erklärte mir, dass bereits ein freiwilliges Versicherungsverhältnis bestünde. Im Übrigen sei der Beginn der freiwilligen Versicherung nicht formal an den Versand eines "Willkommenschreibens" gebunden und das "Willkommenschreiben" kein "Verwaltungsakt".
Nochmals einige Wochen später kam dann eine "Zahlungerinnerung" in Höhe von mehreren Hundert Euro zzgl. Säumniszuschläge. Es handelte sich um genau die Zeiträume, die ich durch den nachgehenden Leistungsanspruch abgedeckt glaubte.
Also habe ich nochmals angerufen und man erklärte mir, dass meine letzte abgeschlossene freiwillige Versicherung als "Daueranmeldung" lief. Da eine freiwellige Versicherung Priorität vor dem nachgehenden Leistungsanspruch hat, fielen für die Zeiträume, die ich durch den nachgehenden Leistungsanspruch abgedeckt glaubte, anteilsmäßige Beitragszahlungen an.
Ich bedauere den langen Text, hoffe jedoch, dass er nun alle notwendingen Infos enthält.
Viele Grüße
GKv-Versicherter
-
- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Guten morgen bestand in der Zeit des nachgeheden Leistugnsanspruches ein Gewerbe weiter oder wurde in einem Minijob gearbeitet. Sofern denn die Möglichkeit einer Familienversichrung bestehen würe, wäre diese denn vorrangig. Bei mehren kurzfristigen Beschäftigungen hintereinander die von überwiegender wirtschaftlicher Bedeutung sind besteht klar die SV Pflicht. ich gehe davon aus das für die Zeiten der Versicherungslücke die Gewerbe eines untertellt wird, somit besteht kein Anspruch auf einen nachgehenden Leistungsanspruch. Man köönte sichjetzt streiten ob denn formal ein Antrag mitgliedschaft gestellt werden muss wo denn die Sv pflciht endet, meiner Ansicht ja da dieses eine willenserklärung im Sinne des BGB ist, allerdings wurde durch die Überweisung der Beiträge denn ein konkludentes Handeln ausgeübt und somit ist denn der Vertrag rechstswirksam. Meiner Meinung nach. Aber da müßte ichmich nochmal durch die BSG Rechsprechung wurtscheln und Rundschreiben lesen. Aber wir haben hier ein fFrum mit Experten. die dir vieleicht auchn och weiterhelfen können, solange ich suche.
-
- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Die Intervalle habe ich dann jeweils durch den nachgehenden Leistungsanspruch abgedeckt, da sie in der Regel unter einen Monat betrugen. Leider besteht nun beim Unternehmen kein Bedarf mehr nach zusätzlicher Arbeitskraft, deshalb habe ich die Einmonatsfrist für den nachgehenden Leistungsanspruch überschritten und musste mich rückwirkend versichern.
Warst du in der Zeit der Intervalle in irgendeiner Form erwerbstätig?
Das wäre ein Ausschlussgrund für den nachgehenden Leistungsanspruch.
Da ich hier den zusammenhang des ganzen nicht genau verstehe mache ich mal ein kleines Schaubild:
Legende:
VP = Versicherungspflichtige Beschäftigung
NL = Nachgehender Leistugnsanrpuch
FV = Freiwillige Versicherung
So wie ich es verstehe müsste es sich so zugetragen haben:
FV -> VP -> NL -> VP -> NL -> VP -> Hier kommt jetzt der Cut, Bedarf sinkt keine Weiterbeschäftigung. -> FV. So korrekt?
Ich habe also bei der Krankenkasse angerufen, mit der Bitte, man möge mir neue Formulare zur Beantragung einer freiwilligen Versicherung schicken. Darauf fragte die Mitarbeiterin mich, ob sich gegenüber meiner letzten Anmeldung zur freiwilligen Versicherung etwas an meiner Einkommenssituation geändert hätte, was ich verneinte. Sie sagte dann, die Beiträge würden dann gleich bleiben und ich müsste nicht extra ein neues Formular ausfüllen.
Also hier ist meiner Meinung nach schonmal was im Argen. Die freiwillige Mitgliedschaft muss innerhalb von 3 Monaten nach ausscheiden aus der Versicherungspflicht beantragt werden. Ohne einen unterschriebenen Antrag von dir, keine freiwillig Mitgliedschaft. Hast du 3 Monate verstreichen lassen, bevor du mit deiner Kasse gesprochen hast?
Die Aussage, dass dann die Beiträge gleich bleiben wie bei deiner frewilligen Vers. vor der Beschäftigung geht als information klar. Sagt aber noch lange nicht, dass du diese jetzt zahlen musst.
Anschließend habe ich dann keine Antragsformulare mehr hingeschickt, rückwirkend die Beiträge überwiesen und ab dann jeden Monat pünktlich gezahlt.
Wenn du nach der Beschäftigung die freiwillige Mitgliedschaft nicht beantragt hast, kommt diese nicht zustande.
Rückwirkend für welchen Zeitraum? Nach der Beschäftigung?
Die Mitarbeiterin erklärte mir, dass bereits ein freiwilliges Versicherungsverhältnis bestünde. Im Übrigen sei der Beginn der freiwilligen Versicherung nicht formal an den Versand eines "Willkommenschreibens" gebunden und das "Willkommenschreiben" kein "Verwaltungsakt".
Ein Willkommenschreiben ist nicht nötig, soweit richtig. Wenn eine freiw. Versicherung eingerichtet wird, musst du allerdings einen Beitragsbescheid bekommen haben und dieser ist dann ein Verwaltungsakt.
Nochmals einige Wochen später kam dann eine "Zahlungerinnerung" in Höhe von mehreren Hundert Euro zzgl. Säumniszuschläge. Es handelte sich um genau die Zeiträume, die ich durch den nachgehenden Leistungsanspruch abgedeckt glaubte.
Wenn es sich wie in meinem Schaubild oben verhält und keine Ausschlußgründe für den NL vorliegen bei der Kasse anrufen und fragen warum in den Zwischenzeiträumen kein NL eingetragen ist.
Also habe ich nochmals angerufen und man erklärte mir, dass meine letzte abgeschlossene freiwillige Versicherung als "Daueranmeldung" lief. Da eine freiwellige Versicherung Priorität vor dem nachgehenden Leistungsanspruch hat, fielen für die Zeiträume, die ich durch den nachgehenden Leistungsanspruch abgedeckt glaubte, anteilsmäßige Beitragszahlungen an.
Wenn mein Schaubild oben korrekt ist, dann hättest du für jeden dieser Zeiträume die freiwillige Versicherung extra schriftlich beantragen müssen. Wenn du das nicht getan hast, keine freiw. Versicherung.
Edit: Wenn du mit der KAsse sprichst, erfrag wie dich dein Arbeitgeber gemeldet hat. Nach meinem Bild müsste für jedes VP eine An und Abmeldung gekommen sein.
-
- Postrank3
- Beiträge: 20
- Registriert: 05.04.2011, 15:55
Vergil09owl hat geschrieben: Bei mehren kurzfristigen Beschäftigungen hintereinander die von überwiegender wirtschaftlicher Bedeutung sind besteht klar die SV Pflicht.
Hallo Vergil09owl,
kennst Du eine Gesetzesgrundlage hierfür?
Ich habe das mal durchgerechnet: Wenn ich während der Beschäftigung die Sozialabgaben anteilig mit dem Arbeitgeber tragen muss und während Beschäftigungspausen die vollen Versicherungsbeiträge, würde mir fast nichts mehr zum Leben bleiben. Ich kann nicht glauben, dass dies im Sinne des Gesetzgebers ist.
Zudem: Was meinst Du genau mit einer "kurzfristigen Beschäftigung"?
Danke.
GKV-Versicherter
-
- Postrank3
- Beiträge: 20
- Registriert: 05.04.2011, 15:55
CTG hat geschrieben:
Legende:
VP = Versicherungspflichtige Beschäftigung
NL = Nachgehender Leistugnsanrpuch
FV = Freiwillige Versicherung
So wie ich es verstehe müsste es sich so zugetragen haben:
FV -> VP -> NL -> VP -> NL -> VP -> Hier kommt jetzt der Cut, Bedarf sinkt keine Weiterbeschäftigung. -> FV. So korrekt?
Hallo,
nicht ganz aber fast.
Ich greife Deine hervorragende Idee des Schaubilds zur Visualisierung des Sacherhalts auf, um den Sacherhalt zu verdeutlichen:
Code: Alles auswählen
FV1 -> VP1 -> FV2(*) -> VP2 -> NL1(**) -> VP3 -> NL2(**) -> VP4 -> NL3(**) -> VP5 -> FV3(***)... (weiter freiwillig versichert)
(*) Weil Zeitraum des nachgehenden Leistungsanspruchs von einem Monat ausgeschöpft, rückwirkende freiwillige Versicherung ab Ende VP1 erforderlich.
(**) Keine freiwillige Versicherung erforderlich, da Zeitraum zwischen VP2 und VP3 bzw. zwischen VP4 und VP5 weniger als einen Monat.
(***) Weil der nachgehende Leistungsanspruch von einem Monat ausgeschöpft ist. Deshalb ist wieder eine freiwillige Versicherung FV3 erforderlich, ab Ende von VP5.
Hinweise:
- Möglichkeit der Familienversicherung besteht nicht mehr.
- VP1, VP2, VP3, VP4, VP5 waren alle beim selben Arbeitgeber, aber mit befristeten Verträgen. Der Arbeitgeber hat mir jeweils Kopien der An- und Abmeldung bei der KK übersandt, mit den genauen Zeiträumen ("Meldebescheinigung zur Sozialversicherung für den Arbeitnehmber nach §25 DEÜV).
- Während den Zeiträumen NL1, NL2, NL3 war ich nicht erwerbstätig: weder Nebengewerbe noch geringfügige Beschäftigung oder dergleichen. Mir ist bekannt, dass man den nachlaufenden Leistungsanspruch nur in Anspruch nehmen kann, wenn man nicht erwerbstätig ist.
- Für FV1 und FV2 habe ich einen schriftlichen Bogen abgegeben. Bei FV2 hat mir die Mitarbeiterin per Email angeboten, FV2 als "Daueranmeldung" laufen zu lassen. Ich habe aber niemals ihrgegenüber ausdrücklich schriftlich oder mündlich geäußert, dass ich das möchte.
- Für FV2 habe ich einen Beitragsbescheid erhalten, der aber hinsichtlich der Höhe der Beiträge und Zeiträume falsch ist. Darin steht z. B., dass ich für das gesamte Jahr 2012, also nicht pro Monat oder dergleichen, lediglich etwas über 300EUR Beitrag zahlen muss (bin weder Azubi noch Student, Rentner oder dergleichen). Ich habe schriftlich darum gebeten, mir den Bescheid zu erklären, aber leider bis heute keine Antwort darauf erhalten.
-Zwei Monate nach dem Ende von VP5 bei der KK angerufen und um Übersendung neuer Bögen zur Begründung von FV3 gebeten. Damit wäre ich also noch in der Dreimonatsfrist. Antwort: Frewilliges Versicherungsverhältnis besteht, keine neuen Bögen notwendig weil keine Änderung an der Einkommenssituation, Beiträge bleiben die gleichen wie bereits schonmal gezahlt (bei FV2).
- Neuen Bescheid oder dergleichen für FV3 habe ich nicht erhalten. Mir war der Unterschied zwischen "Willkommenschreiben" und "Beitragsbescheid" nicht so ganz klar, weil die Kasse das in der Regel in einem Schreiben zusammenfasst, in der Art "Herzlich willkommen in der XYZ, die Beiträge betragen 1234EUR pro Monat"). Darum dachte ich, es sei i. O., dass ich kein weiteres Schreiben erhalten habe. Außerdem dachte ich, hat sich meine Einkommenssituation nicht geändert, deshalb muss ich nicht nochmal den Bogen ausfüllen.
- Rückwirkende Beiträge ab Ende von VP5 überwiesen, dann jeweils die monatlichen Beiträge für die fortlaufende Versicherung FV3.
Die KK sagt nun:
- FV2 war eine Daueranmeldung zur freiwilligen Versicherung. Diese hat Priorität vor dem nachgehenden Leistungsanspruch. Also schulde ich noch sämtliche anteilige Beiträge für die Zeiträume NL1, NL2, NL3 zzgl. Säumniszuschläge.
- Deshalb haben sie wahrscheinlich gesagt, dass bereits ein freiwilliges Versicherungsverhältnis besteht, als ich wegen FV3 angerufen habe und mir keinen neuen Beitragsbescheid für FV3 geschickt.
Ich hätte einfach wissen müssen, dass man eine freiwillige Versicherung nur schriftlich begründen kann. Zu glauben, dass ich keine neuen Bögen für FV3 ausfüllen muss, weil sich meine Einkommensituation nicht geändert hat, war einfach grenzenlos blöd und naiv von mir. Ich gebe es zu. Außerdem hätte ich ihnen stärker wegen dem falschen Beitragsbescheid für FV2 auf die Füße steigen sollen.
Das wirkliche Problem ist jetzt aber:
Wenn ich die KK nun bitte mir darzulegen, dass ich mit der Einrichtung von FV2 als "Daueranmeldung" einverstanden war, (was nicht der Fall ist), was bringt es mir dann? Für FV4 habe ich ja nichts Schriftliches, damit würde FV4 praktisch nicht existieren. Dann wäre aber auch die Dreimonatsfrist überschritten und sie würden mich nicht mehr in der GKV aufnehmen.
Oder wie seht ihr das?
P. S.: Sorry nochmal wegen dem langen Text. Ich hoffe, ich habe klar und ohne Rechtschreibfehler formuliert.
Das wirkliche Problem ist jetzt aber:
Wenn ich die KK nun bitte mir darzulegen, dass ich mit der Einrichtung von FV2 als "Daueranmeldung" einverstanden war, (was nicht der Fall ist), was bringt es mir dann? Für FV4 habe ich ja nichts Schriftliches, damit würde FV4 praktisch nicht existieren. Dann wäre aber auch die Dreimonatsfrist überschritten und sie würden mich nicht mehr in der GKV aufnehmen.
Erstmal dazu. Das ist in soweit kein Problem weil du hier durch den
§5 Abs 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtig wirst. Dieser § greift jeden auf der nicht anderweitig abgesichert ist im Krankheitsfall, oder bei dem eben kein anderer Tatbestand des SGB V greift.
Wenn du über 5 1 13 versichert wirst musst du genauso wie bei der freiwilligen Versicherung Beiträge zahlen.
Wenn du in diese Daueranmeldung nicht schriftlich oder mündlich eignewilligt hast, hat die Kasse auch keine Handhabe mit der sie begründen kann warum dort immer eine FV eingetragen wurde.
Dagegen kannst du vorgehen. ZB mit der begründung, dass eine Daueranmeldung für dich gar nciht in Frage käme weil der Zwischenzeitraum meistens eh kleiner einem Monat ist.
Solche Regelungen wie Daueranmeldung für die FV kann man schon mit der Kasse treffen, wenn sich abzeichnet, dass es lange so gehen wird und sicher ist, das die Zeiträume einen Monat überschreiten. Aber das gleich nach der 2. FV einzurichten ist schlecht beraten meiner Meinung nach.
-
- Postrank3
- Beiträge: 20
- Registriert: 05.04.2011, 15:55
CTG hat geschrieben:Das wirkliche Problem ist jetzt aber:
Wenn ich die KK nun bitte mir darzulegen, dass ich mit der Einrichtung von FV2 als "Daueranmeldung" einverstanden war, (was nicht der Fall ist), was bringt es mir dann? Für FV4 habe ich ja nichts Schriftliches, damit würde FV4 praktisch nicht existieren. Dann wäre aber auch die Dreimonatsfrist überschritten und sie würden mich nicht mehr in der GKV aufnehmen.
Erstmal dazu. Das ist in soweit kein Problem weil du hier durch den
§5 Abs 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtig wirst. Dieser § greift jeden auf der nicht anderweitig abgesichert ist im Krankheitsfall, oder bei dem eben kein anderer Tatbestand des SGB V greift.
Wenn du über 5 1 13 versichert wirst musst du genauso wie bei der freiwilligen Versicherung Beiträge zahlen.
Hallo,
also ich habe mich jetzt ausführlich mit dem §5 Abs 1 Nr. 13 SGB V auseinandergesetzt. Zwei Dinge sind mir noch unklar:
- Was bedeutet folgender Satz aus §5 Abs 1 Nr. 13 SGB V, Abs. 8a, Satz 4: "Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht." So wie ich es sehe, soll die Versicherung nach §5 Abs 1 Nr. 13 SGB V rückwirkend gelten, damit man nicht durch den nachgehenden Leistungsanspruch einen Monat "sparen" kann. Dies würde eine Benachteiligung jener Personen bedeuten, die eine freiwillige Versicherung abschließen. Ist das korrekt?
- Die aktuelle Versicherungskette sieht mittlerweile so aus:
Code: Alles auswählen
FV1 -> VP1 -> FV2(*) -> VP2 -> NL1(**) -> VP3 -> NL2(**) -> VP4 -> NL3(**) -> VP5 -> FV3(***)... (freiwillig versichert)... -> Hauptberuflich Selbständig.
Wenn ich als hauptberuflich Selbständiger nun einen Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft stelle, würde dies nicht mit dem §5 Abs 1 Nr. 13 SGB V, Abs. 1, Nr. 13, a) kollidieren, weil "zuletzt gesetzlich krankeversichert" auch einen Versicherungsschutz als Pflichtversicherter einschließt. Richtig?
Seht ihr hier ggf. weitere Gefahren?
- Was bedeutet folgender Satz aus §5 Abs 1 Nr. 13 SGB V, Abs. 8a, Satz 4: "Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht." So wie ich es sehe, soll die Versicherung nach §5 Abs 1 Nr. 13 SGB V rückwirkend gelten, damit man nicht durch den nachgehenden Leistungsanspruch einen Monat "sparen" kann. Dies würde eine Benachteiligung jener Personen bedeuten, die eine freiwillige Versicherung abschließen. Ist das korrekt?
1.Der Satz sagt, dass eine Mitgliedschaft nach 5 1 13 nur nahtlos nach dem Ende der Versicherungspflicht eingetragen werden kann wenn kein anspruch auf anderweitige Absicherung besteht.
Ich sehe nicht wie das die freiwillig Versicherten benachteiligt. Denn eine freiwillige Versicherung kann auch nur nahtlos anknüpfen wenn die Versicherungspflicht endet. Somit gleiche Behandlung.
Zu deiner 2. Frage:
Wie du zukünftig versicherungsrechtlich zu beurteilen bist wirkt sich auf den vergangenen Zeitraum nicht aus. Also wenn du zukünfitg als Selbstständiger freiwillig versichert bist, kannst du in der Vergangenheit trotzdem nach 5 1 13 eingestuft werden.
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 14 Gäste