Nachgehender Leistungsanspruch, freiwillige Versicherung

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Nachgehender Leistungsanspruch, freiwillige Versicherung

Beitragvon GKV_Versicherter » 28.07.2012, 23:06

Hallo,

meine Frage betrifft die Anwendung des § 19 SGB V, 2 auf folgende Fallkonstellation:

Gesetzt den Fall, jemand scheidet zum 04.12.11 aus dem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis aus und nimmt wieder zum 10.01.12 eine neue versicherungspflichtige Beschäftigung auf.

Ich gehe davon aus, dass hier nicht der nachgehende Leistungsanspruch zum Tragen kommt: der Zeitraum von maximal einem Monat ist ausgeschöpft, ohne dass sich ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall angeschlossen hat (vier Tage zu viel). Das bedeutet, für die Zeit vom 05.12.11 - 09.01.12 muss rückwirkend eine freiwillige Versicherung abgeschlossen werden. Ist dies korrekt?

Falls ja:
Wie berechnen sich in diesem Fall die Beiträge? Worauf es mir ankommt ist folgendes: Vom 01.12.11 - 04.12.11 bestand ja eine versicherungspflichtige Beschäftigung, ebenso wieder ab 10.01.12. Werden diese Tage abgezogen oder ist trotzdem der volle Beitragssatz für die Monate Dezember 2011 bzw. Januar 2012 fällig?

Vielen Dank.

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Beitragvon Vergil09owl » 29.07.2012, 08:59

Gerechnet wird wie folgt 30 +1 abdem 05.12.2011 wird gerechnet, der 05.12.2012 liegt in der Frist. Für jeden der Tag der Mitgliedschaft sind Beiträge zu entrichten.Heißt also denn 05.12.-31.12.11 denn 01.01.-0901.12. grundsätzlich. meiner Meinung nach Vieleicht weiss jemand dazu hier noch einen besseren Rat.
Zuletzt geändert von Vergil09owl am 29.07.2012, 12:49, insgesamt 1-mal geändert.

Czauderna
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Re: Nachgehender Leistungsanspruch, freiwillige Versicherung

Beitragvon Czauderna » 29.07.2012, 12:07

GKV_Versicherter hat geschrieben:Hallo,

meine Frage betrifft die Anwendung des § 19 SGB V, 2 auf folgende Fallkonstellation:

Gesetzt den Fall, jemand scheidet zum 04.12.11 aus dem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis aus und nimmt wieder zum 10.01.12 eine neue versicherungspflichtige Beschäftigung auf.

Ich gehe davon aus, dass hier nicht der nachgehende Leistungsanspruch zum Tragen kommt: der Zeitraum von maximal einem Monat ist ausgeschöpft, ohne dass sich ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall angeschlossen hat (vier Tage zu viel). Das bedeutet, für die Zeit vom 05.12.11 - 09.01.12 muss rückwirkend eine freiwillige Versicherung abgeschlossen werden. Ist dies korrekt?

Falls ja:
Wie berechnen sich in diesem Fall die Beiträge? Worauf es mir ankommt ist folgendes: Vom 01.12.11 - 04.12.11 bestand ja eine versicherungspflichtige Beschäftigung, ebenso wieder ab 10.01.12. Werden diese Tage abgezogen oder ist trotzdem der volle Beitragssatz für die Monate Dezember 2011 bzw. Januar 2012 fällig?

Vielen Dank.


Hallo,

richtig, der gesamte Zeitraum vom 5.12. bis 09.01. mit Beitrag belegt, wobei
der Dezember mit 26 Tagen belegt wird und nicht mit 27, weil bei Teilmonaten auch dann 30 Tage angesetzt werden, wenn damit der gesamte Monat mit Beiträgen belegt wird.
Gruss
Czauderna

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Beitragvon GKV_Versicherter » 29.07.2012, 15:51

Hallo,

also so ganz habe ich es noch nicht verstanden, insbesondere mit den Teilmonaten.

Legen wir der Einfachheit halber für die Rechnung nur die Mindestbemessungsgrundlage für sonstige freiwillige Versicherte aus den Jahren 2011 und 2012 zugrunde.

Vergil09owl schrieb ja, für jeden Tag der Mitgliedschaft seien Beiträge zu entrichten, wobei Dez. 2011, wie Du ja schriebst, nur mit 26 Tagen belegt wird.

Für Dezember 2011 lautet die Rechnung also:
145,64 (freiwilige KV + Pflegeversicherung) / 26 Tage = 5,60 pro Tag.
5,60 * 26 Tage = 145,63 Beitrag für Dezember 2011.

Für Januar 2012 analog:
149,63 (freiwilige KV + Pflegeversicherung; jetzt höher wegen Neufestsetzung der Mindestbemessungsgrundlage für 2012) / 31 Tage = 4,82 pro Tag.
4,82 * 9 Tage = 43,44 Beitrag für Januar 2012.

Summa summarum also insg. 145,63 + 43,44 = 189,07 für den Zeitraum 05.12.11 - 09.01.12.

Habe ich das richtig verstanden?

Wenn nicht, bitte den Fehler im Rechenweg aufzeigen.

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Beitragvon Czauderna » 29.07.2012, 17:23

Hallo,
nach meinem Wissen und Meinung hast du richtig gerechnet.
Gruss
Czauderna

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Beitragvon GKV_Versicherter » 02.08.2012, 11:33

Czauderna hat geschrieben: nach meinem Wissen und Meinung hast du richtig gerechnet.


Ok, danke Czauderna. Allerdings verstehe ich Deine Begründung noch nicht, warum für den Dezember 2011 nur 26 Tage angesetzt werden.

Vergil09owl, schrieb ja, der 05.12.11 liegt noch in der Frist. Demnach müsste man den Dezember 2011 mit 27 Tagen belegen. So verstehe ich auch das Beispiel im Abschnitt 3 unter http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/tk_sec.cgi?t=134389900387714916&chosenIndex=UAN_nv_1005&xid=4207779.

Wie passt das mit den 26 Tagen für Dez. 2011 zusammen?

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Beitragvon Czauderna » 02.08.2012, 13:31

GKV_Versicherter hat geschrieben:
Czauderna hat geschrieben: nach meinem Wissen und Meinung hast du richtig gerechnet.


Ok, danke Czauderna. Allerdings verstehe ich Deine Begründung noch nicht, warum für den Dezember 2011 nur 26 Tage angesetzt werden.

Vergil09owl, schrieb ja, der 05.12.11 liegt noch in der Frist. Demnach müsste man den Dezember 2011 mit 27 Tagen belegen. So verstehe ich auch das Beispiel im Abschnitt 3 unter http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/tk_sec.cgi?t=134389900387714916&chosenIndex=UAN_nv_1005&xid=4207779.

Wie passt das mit den 26 Tagen für Dez. 2011 zusammen?


Hallo,
ich habe in meiner Ausbildung mal gelernt, dass, wenn ein Kalendermonat voll mit Krankenversicherungsbeiträgen belegt ist, dieser immer mit 30 Tagen angesetzt wird - ich wuesste nicht, dass sich das geändert hat, bin aber doch lernfähig, wenn es jemand anders bzw. besser weiss, dann her damit.

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Beitragvon GKV_Versicherter » 17.09.2012, 00:27

Czauderna hat geschrieben:ich habe in meiner Ausbildung mal gelernt, dass, wenn ein Kalendermonat voll mit Krankenversicherungsbeiträgen belegt ist, dieser immer mit 30 Tagen angesetzt wird - ich wuesste nicht, dass sich das geändert hat, bin aber doch lernfähig, wenn es jemand anders bzw. besser weiss, dann her damit.


Hallo,

ich habe jetzt die Antwort der Kasse vorliegen bzgl. der anteilsmäßigen Berechnung von Beitragsmonaten im Falle einer freiwilligen Versicherung:
"Die jeweils anteiligen Beitragsmonate berechenen sich aus dem Gesamtbeitrag dividiert durch 30 x tatsächliche Sozialversicherungstage."

Dementsprechend muss man die Rechnung oben anpassen. Für Jan. 2012 würde sie also lauten:
149,63 (freiwilige KV + Pflegeversicherung) / 30 Tage = 4,99 pro Tag.
4,99 * 9 Tage = 44,89 Beitrag für Januar 2012. Dez. 2011 dann analog.

Rechtsgrundlage für die Rechenformel hat die Kasse nicht genannt.

Viele Grüße
Gkv-Versicherter

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 17.09.2012, 09:39

Hallo,
ja,passt , wobei ich noch bemerken möchte dass meine erste Antwort dann auch nicht korrekt war, weil dort der Januar mit 31 Tagen angesetzt wurde, müsste dann natürlich auch mit 30 Tagen erfolgen, aber jetzt ist es ja endgültig geklärt.
Gruss
Czauderna

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Beitragvon heinrich » 17.09.2012, 21:14

Hallo GKV-Versicherter


§ 223 SGB V ist sicherlich die gesetzliche Vorschrift, die Du suchst.


Worum geht es Dir eigentlich bei der Berechnung des anteiligen Monats.

Willst Du der Laus im Popo noch den Pfurz umdrehen (sorry für den kleinen Scherz). Willst Du für wenige EURO noch zum Kampfdackel mutieren. ?

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Beitragvon GKV_Versicherter » 17.09.2012, 21:33

heinrich hat geschrieben:§ 223 SGB V ist sicherlich die gesetzliche Vorschrift, die Du suchst.


Danke für den Hinweis Heinrich, das ist genau der Paragraph, den ich suchte und nicht fand.

heinrich hat geschrieben:Worum geht es Dir eigentlich bei der Berechnung des anteiligen Monats.


Nachvollziehbarkeit und Transparenz.

Viele Grüße
GKV-Versicherter


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