Beitragvon Rossi » 23.09.2012, 21:46
Nun ja!
Okay, wir halten fest:
hatten wir kein Einkommen und konnten die KV nicht mehr bezahlen und wurden von der PKV gekündigt. Dies war ca. März diesen Jahres
Dies ist schon mal pottfalsch. Die PKV kann seit dem 01.01.2009 nicht mehr aufgrund von Beitragrückständen kündigen. Bis zum 31.12.2008 war es möglich.
Die PKV kann allenfalls, wenn 2 Monate keine Beiträge gezahlt wurden, das sog. Ruhen des Versicherungsvertrages feststellen. Während der Ruhensphase haftet der Versicherer allerdings auf jeden Fall, für Notfälle und akute Schmerzen. Gucke Deine Unterlagen noch einmal genau durch.
Das Ruhen endet natürlich, wenn man alle rückständigen Beiträge gezahtl hat, dies dürfte jedem einleuchten.
Allerdings endet das Ruhen auch, wenn man nach dem SGB II hilfebedürftig wird bzw. Leistungen bezieht. Also bekommt Dein Mann die vollen Leistungen von der PKV, dort gibt es kein wenn oder aber. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob der Ehemann in den berüchtigten Basistarif oder Normaltarif versichert ist.
Dies insgesamt ergibt sich aus § 193 Abs. 6 Versicherungsvertragsgesetz:
Zitat:
(6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach Absatz 3 genügenden Versicherung mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen. Ist der Rückstand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung noch höher als der Prämienanteil für einen Monat, stellt der Versicherer das Ruhen der Leistungen fest. Das Ruhen tritt drei Tage nach Zugang dieser Mitteilung beim Versicherungsnehmer ein. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer in der Mahnung nach Satz 1 auf diese Folge hingewiesen worden ist.
Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinn des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird; die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Berechtigten vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bescheinigen.
Während der Ruhenszeit haftet der Versicherer ausschließlich für Aufwendungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Angaben zum Ruhen des Anspruchs kann der Versicherer auf einer elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a Abs. 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vermerken. Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer für jeden angefangenen Monat des Rückstandes an Stelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des Beitragsrückstandes zu entrichten. Sind die ausstehenden Beitragsanteile, Säumniszuschläge und Beitreibungskosten nicht innerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhens vollständig bezahlt, so wird die Versicherung im Basistarif fortgesetzt. Satz 6 bleibt unberührt.
Okay, ferner kann man darüber nachdenken, ob die PKV überhaupt noch erforderlich ist. Wenn keine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, dann kann sich der Holde famlienversichern. Denn die Familenversicherung ist im Bereich der GKV auch noch kostenlos.
Hierfür muss man nicht unbedingt das Gewerbe abmelden, auch wenn unser Vergil dies so schreibt.
Wenn der Holde nach dem Verkehrsunfall nachweislich nicht mehr der selbständigen Tätigkeit nachgeht, weil er es nicht kann, dann ist er auch nicht mehr hauptberuflich selbständig und kann sich selbstverständlich in die Familienversicherung kostenlos eintragen.
Und eins kann ich Dir jetzt schon mal verraten. Der Holde ist auf jeden Fall für die Krankheitskosten durch den Unfall abgesichert. Auch wenn es die PKV vielleicht anders meint oder davon träumt.