Ohne KV, wie und wo kann ich versichert werden

Erfahrungsberichte, Beitragserhöhungen, Versicherungspflicht, gesetzlich oder privat, usw.

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Paradies20
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Ohne KV, wie und wo kann ich versichert werden

Beitragvon Paradies20 » 22.09.2012, 23:23

Hallo,

erstmal hoffe ich das mir h´jemand weiterhelfen kann da es etwas kompliziert ist.

Mein Mann und die Kinder waren privat KV da unser Einkommen zu hoch war (mein Mann ist Selbständig). Aufgrund von Nichtzahlung von Auftraggebern hatten wir kein Einkommen und konnten die KV nicht mehr bezahlen und wurden von der PKV gekündigt. Dies war ca. März diesen Jahres. Da haben wir auch zusätzlich ALG 2 beantrag und auch bezogen. Die Kinder konnte ich über mich in der gesetzlichen mitversichern lassen und haben es auch mit meinem mann versucht - welches abgelehnt wurde da er ja hauptberuflich tätig ist. Da scheint es erstmal nicht zu interessieren ob man Einkommen erzielt oder nicht. Nun gut also führte kein Weg ran und er war und ist nicht KV. Keiner fühlt sich zuständig und weiß auch nicht was ich machen soll. Nun haben wir bei der Arge einen Folgeantrag gestellt und bieziehen zwar noch Leistungen welches aber nur noch sehr gering ist. Das Problem ist nun das mein Mann gestern einen schweren Verkehrsunfall hatt und nun nicht versichert ist. Kann ich ihn irgendwo versichern lassen, auch rückwirkend? Sodass hier die Versicherung zum tragen kommt?
Ich weiß echt nicht weiter und hoffe hier kann mir jemand helfen.

LG :cry:

Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 23.09.2012, 09:11

Gewerbe deines Mannes abmelden, selbständige Tätigkeit aufgeben mit Aufgabe der selbständigen Tätigkeit Aufnahme in die Familienversicherung.

Imzweifelsfall müßte sich denn dein Mann nach dem Basitarif versichern, die ARGe muss hierfür denn einen Beitragszuschuss zahlen.

Werden die Beiträge zur Berufsgenossenschaft gezahlt? War es ein Wegeunfall?

Kleiner Nachtrag, ich weiss allerdings nicht wie es mit dem Basistarif in der PKV aussieht ob für den teil wo keine Absicherung ab April bestand rückwirkend ein Versichrungsschutzaufgebaut werden kann. Da wissen hier bestimt die Kollegen vom Bereich PKV besser Bescheid.

Dipling
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Beitragvon Dipling » 23.09.2012, 21:41

Seit 2009 dürfen PKVen wegen Zahlungsrückständen nicht mehr kündigen, sondern allenfalls die Leistungen auf eine Notfallversorgung einschränken. Die Kündigung der PKV im März 2012 ist damit unzulässig. Das würde ich zunächst prüfen.

Falls der Vertrag tatsächlich nicht mehr besteht, so muss ihn jede PKV zumindest im Basistarif aufnehmen. Das Problem bei PKV-Verträgen ist, dass diese grundsätzlich nicht rückwirkend gelten und bei Versicherungslücken auch noch Strafzuschläge fällig werden können.

Sollte bei dem Unfall ein Fremdverschulden vorliegen und der Verursacher feststehen, haftet dieser bzw. dessen Haftpflichtversicherung auch für die Behandlungskosten.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 23.09.2012, 21:46

Nun ja!

Okay, wir halten fest:

hatten wir kein Einkommen und konnten die KV nicht mehr bezahlen und wurden von der PKV gekündigt. Dies war ca. März diesen Jahres

Dies ist schon mal pottfalsch. Die PKV kann seit dem 01.01.2009 nicht mehr aufgrund von Beitragrückständen kündigen. Bis zum 31.12.2008 war es möglich.

Die PKV kann allenfalls, wenn 2 Monate keine Beiträge gezahlt wurden, das sog. Ruhen des Versicherungsvertrages feststellen. Während der Ruhensphase haftet der Versicherer allerdings auf jeden Fall, für Notfälle und akute Schmerzen. Gucke Deine Unterlagen noch einmal genau durch.

Das Ruhen endet natürlich, wenn man alle rückständigen Beiträge gezahtl hat, dies dürfte jedem einleuchten.

Allerdings endet das Ruhen auch, wenn man nach dem SGB II hilfebedürftig wird bzw. Leistungen bezieht. Also bekommt Dein Mann die vollen Leistungen von der PKV, dort gibt es kein wenn oder aber. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob der Ehemann in den berüchtigten Basistarif oder Normaltarif versichert ist.

Dies insgesamt ergibt sich aus § 193 Abs. 6 Versicherungsvertragsgesetz:

Zitat:

(6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach Absatz 3 genügenden Versicherung mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen. Ist der Rückstand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung noch höher als der Prämienanteil für einen Monat, stellt der Versicherer das Ruhen der Leistungen fest. Das Ruhen tritt drei Tage nach Zugang dieser Mitteilung beim Versicherungsnehmer ein. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer in der Mahnung nach Satz 1 auf diese Folge hingewiesen worden ist.

Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinn des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird; die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Berechtigten vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bescheinigen.

Während der Ruhenszeit haftet der Versicherer ausschließlich für Aufwendungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Angaben zum Ruhen des Anspruchs kann der Versicherer auf einer elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a Abs. 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vermerken. Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer für jeden angefangenen Monat des Rückstandes an Stelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des Beitragsrückstandes zu entrichten. Sind die ausstehenden Beitragsanteile, Säumniszuschläge und Beitreibungskosten nicht innerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhens vollständig bezahlt, so wird die Versicherung im Basistarif fortgesetzt. Satz 6 bleibt unberührt.


Okay, ferner kann man darüber nachdenken, ob die PKV überhaupt noch erforderlich ist. Wenn keine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, dann kann sich der Holde famlienversichern. Denn die Familenversicherung ist im Bereich der GKV auch noch kostenlos.

Hierfür muss man nicht unbedingt das Gewerbe abmelden, auch wenn unser Vergil dies so schreibt.

Wenn der Holde nach dem Verkehrsunfall nachweislich nicht mehr der selbständigen Tätigkeit nachgeht, weil er es nicht kann, dann ist er auch nicht mehr hauptberuflich selbständig und kann sich selbstverständlich in die Familienversicherung kostenlos eintragen.

Und eins kann ich Dir jetzt schon mal verraten. Der Holde ist auf jeden Fall für die Krankheitskosten durch den Unfall abgesichert. Auch wenn es die PKV vielleicht anders meint oder davon träumt.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 23.09.2012, 21:53

Nun ja Dipling

Zitat:
Falls der Vertrag tatsächlich nicht mehr besteht, so muss ihn jede PKV zumindest im Basistarif aufnehmen.

Mit welcher Begründung könnte die PKV denn den Vertrag kündigen? Beitragsrückstände allein reichen seit dem 01.01.2009 nicht mehr aus. Allenfalls, wenn man seinen sog. vorvertraglichen Anzeigepflichten nicht nachgekommen ist.

Also muss man das vermeintliche Kündigungsschreiben erst einmal genau unter die Lupe nehmen.

Okay, wenn eine Kündigung aufgrund von der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung erfolgt ist, dann muss jede andere PKV diesen Kunden nehmen. Allerdings nicht rückwirkend bzw. nahtlos, sondern erst mit dem Zeitpunkt, wo der neue Versicherungsvertrag zustande kommt. Dann wäre der Krankenhausaufenthalt nicht abgedeckt.

Insofern empfehle ich hier dem Krankenhaus umgehend einen Nothelferantrag gem. § 25 SGB XII beim zuständigen Sozialhilfeträger zur stellen.

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Beitragvon Dipling » 23.09.2012, 22:20

Ausgeschlossen ist nur die Kündigung aufgrund von Beitragsrückständen.
Anders sieht es wie schon geschrieben bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht aus.
Aber selbst bei völig korrekten Angaben auf dem Antrag darf die PKV kündigen , wenn ein wichtiger Grund vorliegt (siehe § 314 BGB): Ein solcher kann zum Beispiel ein Abrechnungsbetrug sein, wie das Einreichen manipulierter Rechnungen.

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Beitragvon Rossi » 23.09.2012, 23:12

Okay, dort muss ich Dir natürlich recht geben.

Derzeit suchen die PKVém nach einem wichtigen Grund, um von dem Versicherungsvertrag zurücktreten zu können.

Nicht nur ein Abrechungsbetrug reicht hier aus, um von dem Vertrag (und natürllich auch er Leistungsverpflichtung) zurücktreten zu können.

Sind wir uns einig, dass gerade die PKVén nach diesem Grund suchen?!

Hierzu gibt es auch eine sehr schöne Entscheidung des BGH. Dort hat ein Außendienstmitarbeiter der PKV den Versicherten aufgesucht. Der Versicherungsnehmer ist dann mit einem Bolzenschneider auf den Außendienstmitarbeiter losgegangen. Und ei der daus, das Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer (Bolzenschneidernummer) war gestört und deswegen konnte die PKV kündigen.

@Vergil
So etwas könnten die GKVén auch sehr gut gebrauchen, um sich von den teuren Kunden zu entledigen, oder nicht?

Aber schauen wir mal, was genau der Kündigung drinne stand!

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Beitragvon Rossi » 23.09.2012, 23:16

Also von daher, was stand genau in dem Schreiben von März 2012 drinne!?

Dies dürfte sehr entscheidend sein.


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