Versichungspflicht ohne Bezüge

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LordAnubis
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Versichungspflicht ohne Bezüge

Beitragvon LordAnubis » 05.10.2012, 21:21

Hallo zusammen,

es geht hier um die Mutter meiner Freundin. Die ist seit mehreren Jahren nicht krankenversichert, weil wohl ihr aktueller Lebensgefährte (gleiche Anschrift, nicht verheiratet, keine eingetragene Partnerschaft) zu viel verdient. Das sie damit kein Anrecht auf Hartz 4 hat erscheint mir logisch (obwohl die Beziehung "nicht offiziell ist"), aber sie müsste doch durch die Agentur für Arbeit oder das Sozialamt kranken- und rentenversichert sein? Im jetzigen Zustand kann sie halt nicht zum Arzt, was bei einem Alter von >50 Jahren durchaus mal ganz gehörig schief gehen kann.....

Der Lebensgefährte ist im Moment krank, bekommt also Krankengeld, und es hat nicht den Anscheind, als dass er jemals wieder arbeiten könnte, er müsste als Rente beantragen. Gilt dann diese Einkommensgrenze immernoch?

Ich danke euch für jede Hilfe!

Liebe Grüße ausm Schwabenland =)

Lordi

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Beitragvon Rossi » 05.10.2012, 23:30

Also, hier passt schon mal etwas nicht.

Seit dem 01.04.2007 bzw. 01.01.2009 darf in Deutschland keiner mehr durch die Gegend rennen, der nicht krankenversichert ist.

Jenes ist vergleichbar wie mit einer KFZ-Hafpflichtversicherung. Wenn man ein Auto fährt, weiss jeder, dass dieses Auto versichert sein muss.

Genau so ist es bei der Mutter der Freundin im Bereich der Krankenversicherung. Sie hat nämlich eine Pflicht sich zu versichern. Entweder ab dem 01.04.2007 oder ab dem 01.01.2009. Es kommt darauf an.

Jetzt müssen wir erst einmal gucken, wo die Mutter der Freundin sich versichern muss. Muss sie sich in der PKV (private Krankenversicherung) oder in der GKV (gesetzliche Versicherung) versichern?

Dabei kommt es an, wo die Mutter der Freundin zuletzt versichert war.

War die letzte Versicherung eine gesetzliche (GKV) oder eine private (PKV).

Upsela, da kommen aber exorbitante Nachzahlungen.

LordAnubis
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Beitragvon LordAnubis » 06.10.2012, 10:13

GuMo!

Sie war als letztes in einer GKV, das ist Ca. 4 Jahre her. Sie hatte damals einen Antrag auf Hartz 4 gestellt, welcher abgelehnt wurde, da ja ihr Freund zu viel verdient, obwohl wie gesagt nichts offiziell ist, eigentlich haben se nur die gleiche Anschrift.

Heißt das, dass ihr Freund sie versichern hätte müssen oder was? Denn ohne Einkommen, wie bezahlen?


Danke nochmal!

Rossi
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Beitragvon Rossi » 06.10.2012, 12:28

Oh weia, jawohl, es besteht hier nathlos eine Versicherungspflicht in der GKV.

Allerdings muss die Mutter der Freundin sich selber versichern und nicht der Freund. Der kleine feine Unterschied ist ledgilich, dass der Freund dafür einzustehen hat bzw. zahlen sollte.

Na klar, man könnte jetzt versuchen wieder einen Hartz IV Antrag zu stellen. Wenn nur 1,00 € Hartz IV gezahlt wird, dann muss die Frau den Krankenversicherungsbeitrag nicht selber löhnen, dies würde alles über Hartz IV laufen.

Ob allerdings auf Hartz IV ein Anspruch besteht muss man klären. Allein die Tatsache, dass derzeit Krankengeld gezahlt wird, wird vermtlich nicht ausreichen. Denn bei dem Arbeitslohn gibt es ziemlich hohe Freibeträge, die vom Einkommen abzusetzen sind, beim Krankeld hingegen nicht.

Aber jeder Versuch macht klug. Ferner könnte man sich aus der Nachzahlung der Beiträge ab 2008 winden, wenn über Hartz IV wieder eine Mitgliedschaft zustande kommt.

Ansonsten hat die Mutter ein fettes Problem, denn es wird spätestens dann auffallen, wenn die Mutter ärztliche Hilfe benötigt. Und wenn es dann auffällt, dann will die Kasse die Beiträge rückwirkend und meistens in einer Summe haben. Der mtl. Beitrag beträgt ca. 145,00 € und kann max für das lfd. Jahr zzgl. für die letzten 4 Jahre gefordert werden.

Dann könnten mal so eben ca. 8.000,00 € fällig werden.

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Beitragvon LordAnubis » 06.10.2012, 16:23

Okay, danke schonmal!

3 Szenarien fallen mir jetzt ein:
1)
Ihr Freund stirbt (wonach es momentan leider aussieht). Sie bekommt den Hartz 4 Antrag bewilligt. Muss sie dann für die Nachzahlung aufkommen?

2)
Freund lebt weiter, sie bekommt den Antrag bewilligt. MUSS der Freund für die Kosten aufkommen, obwohl sie nicht in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft leben?

3)
sie bekommt den Antrag nicht bewilligt. So hat sie keine Chance in eine Versicherung zu kommen ohne diese Nachzahlung zu leisten, selbst wenn der Freund nachgewiesen diesen Betrag nicht aufbringen kann?

Geht jetzt nicht mehr um KV an sich, eher um die Möglichkeiten, hoffe aber ihr könnt trotzdem helfen bzw. Tipps geben...

wie gesagt, vielen dank für die Infos!
Grüße

CTG
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Beitragvon CTG » 06.10.2012, 17:03

LordAnubis hat geschrieben:Okay, danke schonmal!

3 Szenarien fallen mir jetzt ein:
1)
Ihr Freund stirbt (wonach es momentan leider aussieht). Sie bekommt den Hartz 4 Antrag bewilligt. Muss sie dann für die Nachzahlung aufkommen?

2)
Freund lebt weiter, sie bekommt den Antrag bewilligt. MUSS der Freund für die Kosten aufkommen, obwohl sie nicht in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft leben?

3)
sie bekommt den Antrag nicht bewilligt. So hat sie keine Chance in eine Versicherung zu kommen ohne diese Nachzahlung zu leisten, selbst wenn der Freund nachgewiesen diesen Betrag nicht aufbringen kann?

Geht jetzt nicht mehr um KV an sich, eher um die Möglichkeiten, hoffe aber ihr könnt trotzdem helfen bzw. Tipps geben...

wie gesagt, vielen dank für die Infos!
Grüße


Zu 1:
Ja, hier müsste sie für die Nachzahlungen aufkommen.
Sie muss für den Antrag ja angeben wo sie krankenversichert ist, damit die Agentur dorthin die Beiträge abführen kann. Wenn sie dann ihr damalige GKV angibt wird diese dann fragen was mit dem Zeitraum vor dem Bezug von Arbeitslosengeld ist.
Und um es gleich vorweg zu nehmen, eine andere Kasse als die letzte anzugeben wird nichts nützen, da diese nicht zuständig sind.

Zu 2:
1. Die eingetragenen Lebensgemeinschaft ist soweit ich weis nur für homosexuelle Paar möglich. Alles andere würde über die Eheschließung laufen.
Eine in diesem Falle häußliche Lebensgemeinschaft hat in diesem Fall keine Auswirkungen auf die Krankenversicherung. (Sehr wohl aber beim Antrag auf Arbeitslosengeld). Für die Krankenkasse ist das nicht wichtig ob sie mit jemandem zusammen wohnt.

Auch hier werden die Beiträge nachgefordert werden.
Der Freund muss nicht für die Beiträge aufkommen. Inweit bei einer eventuellen Zwangsvollstreckung auf den Hausstand geachtet wird bzw wie das getrennt wird, kann ich nicht sagen.

Zu 3:
Der Beitrag ist nachzuzahlen ob man kann oder nicht.
Es ist ja ihre Pflicht die Beiträge zu zahlen. der Freund ist da außen vor.
Wenn er die übernehmen würde aber nicht kann spielt das keine Rolle.

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Beitragvon LordAnubis » 06.10.2012, 17:48

blöd =/

Das bedeutet, dass eigentlich ihr Freund von Anfang an in der Pflicht gewesen wäre, sie zu versichern?
Oder war das 'n Fehler vom Amt, welche sie hätte versichern oder zumindest darauf hinweisen müssen?

Ich danke nochmal für die Antworten, ich bin immer davon ausgegangen, dass sie mindestens versichert sein müsste übers Amt, aber von anstehenden Nachzahlung etc wusste ich gar nichts =/

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Beitragvon CTG » 06.10.2012, 18:43

LordAnubis hat geschrieben:blöd =/

Das bedeutet, dass eigentlich ihr Freund von Anfang an in der Pflicht gewesen wäre, sie zu versichern?
Oder war das 'n Fehler vom Amt, welche sie hätte versichern oder zumindest darauf hinweisen müssen?

Ich danke nochmal für die Antworten, ich bin immer davon ausgegangen, dass sie mindestens versichert sein müsste übers Amt, aber von anstehenden Nachzahlung etc wusste ich gar nichts =/


Kann man so nicht sagen.
Ihr Freund hätte für die Beiträge aufkommen können. Aber er ist nicht dazu verpflichtet. Um die Beiträge hätte sie sich selber kümmern müssen. Wenn der Freund das übernimmt, ist das natürlich eine nette Sache. :)

Ein fehler vom Amt war es auch nicht. Ich denke es wäre nett gewesen wenn die angemerkt hätten, dass sie sich um Ihre Versicherung kümmern muss da das Amt nichts übernimmt. Aber letztendlich haben die da ja auch wenn nur wenig Ahnung von versicherungsrechtlichern Themen.

Die Nachzahlungen sind dann nur für den Zeitraum in dem eben kein Arbeitslosengeld bezogen wurde. Sobald das Amt natürlich ALG bewilligt, übernimmt es auch die Beiträge zur KV.

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Beitragvon Rossi » 06.10.2012, 19:00

Nun ja, ich kann CTG´s Ausführungen derzeit noch nicht nachvollziehen.

Über die Beantragung von ALG II und dem tatsächlichen Leistungsbezug hieraus, kann man sich aus der Nachzahlungspflicht der Beiträge winden. Hierzu gibt es ein wunderbarers Gemeinsames Rundschreiben des Spitzenverbandes Bund.

Danach ist die Mitgliedschaft im Rahmen des ALG II-Bezuges sehrwohl einzutragen, wenn man vorher seiner sog. Mitwirkungspflicht zur Eintragung der sog. Bürgerversicherung (mit Nachzahlungspflicht) nicht nachgekommen ist.

Die Verfasser des Rundschreibens (Mitarbeiter des Spitzbubenverbandes) haben offensichtlich die Probleme in der Praxis erkannt und dies so ausdrücklich für die ALG II-Empfänger geregelt. Hier gilt wohl die Nudelholznummer nicht!

Für den anderen Bereich der Mitgliedschaften derzeit leider noch nicht. Es gibt hierzu noch nichts schwarz auf weiß.

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Beitragvon CTG » 07.10.2012, 14:07

Rossi hat geschrieben:Danach ist die Mitgliedschaft im Rahmen des ALG II-Bezuges sehrwohl einzutragen, wenn man vorher seiner sog. Mitwirkungspflicht zur Eintragung der sog. Bürgerversicherung (mit Nachzahlungspflicht) nicht nachgekommen ist.


Das ergibt keinen Sinn. Jedenfalls für mich im Augenblick.
Wenn ich also kein ALG II bekomme und mich auch sonst nicht um die KV kümmer, da ich ja meiner Mitwirkungspflicht nicht nachkomme...werd ich so versichert als wenn ich ALG II beziehen würde.

So hab ich deinen SAtz jetzt verstanden und ganz ehrlich, dass ist doch Quatsch.

Erklär mir bitte nochmal genauer was du damit meinst.

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Beitragvon Rossi » 07.10.2012, 14:51

Nun ja, es steht aber schwarz auf weiß in diesem Gemeinsamen Rundschreiben vom 30.06.2011 für die ALG II-Emfpänger drinne.

Die Mitgliedschaft ist einzutragen!

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Beitragvon CTG » 07.10.2012, 15:59

Bitte Datum und oder Nummer des Rundschreibens, dass möchte ich genau lesen. Damit ich hier weiter zu schreiben kann...

Aber versicherungspflich nacht §5 Abs. 1 Nr 2 bzw 2a SGB V ist es auf keinen Fall.
Wenn diese eingetragen wird dann nach 5 1 13 und da keine Mitwirkung erfolgt wird vom Höchsbeitrag ausgegangen.

Aber das ist jetzt nur spekulation ohne zu wissen was in dem Rundschreiben steht.
Also bitte sag oder zeig mir das Rundschreiben. :)

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Beitragvon Rossi » 07.10.2012, 18:38

Hier hast Du das Rundschreiben:

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Arbeitslosigkeit/Publikation/pdf/KV-Rundschreiben-AlgII.pdf

Seite 32

Auf Personen, die taggenau vor Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld II tatsächlich we-der gesetzlich noch privat versichert waren, zuletzt jedoch der GKV angehörten, treffen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5a zweite Alternative SGB V - ungeachtet der Personenkreis-zugehörigkeit – von vornherein nicht zu, wenn die Voraussetzungen für eine Versicherungs-pflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V vorlagen, die Versicherungspflicht tatsächlich jedoch, z. B. wegen mangelnder Mitwirkung der betroffenen Person, nicht festgestellt worden ist. Diese Personen sind im Sinne einer konsequenten Systemabgrenzung für die Zeit des Ar-beitslosengeld II-Bezuges (weiterhin) der GKV zuzuordnen.


Dies heißt für mich, dass die Mitgliedschaft im Rahmen des ALG II einzutragen ist, ohne dass vorher die Bürgerverischerung eingetragen werden muss.

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Beitragvon CTG » 07.10.2012, 19:18

Hm, dass sagt meiner Ansicht nach nur aus, dass jemand der nicht gesetzlich oder privat versichert war und vorher der GKV angehört hat, auf jeden Fall versicherungspflichtig wird durch den Bezug von Arbeitslosengeld II. Aber in keinem Fall, sagt das Rundschreiben das für den ganzen Zeitraum derjenige als ALG Empfänger zu beurteilen ist obwohl er kein ALG bezogen hat. Es geht hier weniger um die versicherungsrechtliche Beurteilung als um die Zuständigkeit der Krankenkasse.

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Beitragvon Rossi » 07.10.2012, 19:33

Na ja!

Sind wir uns einig, dass der Kunde (lt. dem Rundschreiben) versicherungspflichtig im Rahmen des ALG II-Bezuges wird?

Oder kannst Du aus diesem Rundschreiben entnehmen, dass die Mitgliedschaft nicht einzutragen ist.

Aber macht nix, bei uns macht es die große Kasse ohne Probleme.


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