Versichungspflicht ohne Bezüge

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Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 07.10.2012, 23:59

Wenn es denn zur Mitgliedschaft aufgrund des Bezuges von ALG Ii kommt, dennja. Wenn nicht kann , denn ja nur § 5 Abs. 1 Nr. 13 bei der letzten Kasse erfolgen.

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Beitragvon Rossi » 08.10.2012, 00:19

Tja, Du siehst vergil, dass dies Rundschreiben noch nicht überall angekommen ist.

Und wenn es dann angekommen ist, kommen Bedenken auf und das Nudelholz liegt schon uff´n Tisch!

Ich habe bei uns dies Rundschreiben bereits in der Entwurfsverfassung eingebracht. Es ging dort schon ohne jegliche Probleme und alle waren glücklich.

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Beitragvon Vergil09owl » 08.10.2012, 07:04

taja wie soll ichsagen sowas liest man am besten immer wenn man auf dem laufendne beleiben will / soll, für was gibt es Ersatzblattlieferungen. Die sind nicht,nur zum einordnen da, nein zum lesen.

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Beitragvon CTG » 08.10.2012, 07:07

Da stimem ich dir natürlich zu, laut dem Rundschreiben tritt Versicherungspflicht im Rahmen des ALG II Bezugs ein.
Aber eben auch nur dann wenn es wirklich bezogen wird.

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Beitragvon Vergil09owl » 08.10.2012, 07:08

japp sonst nicht

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Beitragvon Rossi » 08.10.2012, 09:35

Eben, vergil!

Wenn der Spibu schon im Bereich der ALG II-Emfpänger ein deutliches Signal gibt, dass die Eintragung der Mitgliedschaft nicht von einer vorherigen Mitwirkung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) abhängig ist, stellt sich für mich die Frage, was bspw. dies bei einer Arbeitsaufnahme (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) anders sein soll!?

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Beitragvon Czauderna » 08.10.2012, 10:00

Hallo,

sehe ich auch so wie Rossi, die Frage wäre dann zu stellen - wenn es klar ist das die Eintragung oder bei Arbeitsaufnahme die Mitgliedschaft herzustellen ist, ist damit auch die freie Kassenwahl eingeschlossen ??
Wie gesagt, für mich ist das seit dem Rundschreiben kein Problem mehr, kann mir aber denken, dass die Kassenzuständigkeit noch so manche Probleme bereitet.

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Beitragvon Vergil09owl » 08.10.2012, 19:54

Rossi hat geschrieben:Eben, vergil!

Wenn der Spibu schon im Bereich der ALG II-Emfpänger ein deutliches Signal gibt, dass die Eintragung der Mitgliedschaft nicht von einer vorherigen Mitwirkung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) abhängig ist, stellt sich für mich die Frage, was bspw. dies bei einer Arbeitsaufnahme (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) anders sein soll!?


Nix anders, aussernatürlich sagen wir mal so der AG meldet den AN beid er letzen Kasse, was er grundsätzlich muss. Denn gibt es ein Problem. Sagen wir mal so Unterbrechung der Mitgliedschaft 1 Jahr Kasse hat angeschreiben alles gemacht wie es das BVA will ( Du kennst meine auffassung dazu), Schwupp die wupp schon besteht wieder ein Pflichtmitgliedschaft. Wenn wie hier auch schön öfters besprochen, eine neue Kasse gewählt wird, es dabei zu einer Unerbrechung der Mitgliedschaft gekommen ist, im Sinne des BSG Urteils zum Thema Kassenwahlrecht, ist § 5 Abs. 1 Nr. 13 ausgehebelt. Meiner meinungnach. Würde dennnattürlich entsprechend nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 im Sinne des Gesetzes nach 3 Monaten und 1, es zu einer Zwangsversicherung kommen, bleibt das ganze natürlich so wie es ist. das Gesetz wurd ea dafür geschaffen die Zahl der nichtversicherten stark zu reduzieren. B) Möglichst das ganz so zu gestalten das die Einnahmen / Ausgaben neutral sind Schwarze null ( Da verstehe ich gar keinen Spas C. Sollte das ganze nicht dazu dienen bisher nichtversicherte in den Ruin zutreiben, Meiner Ansicht nach , nur wenn denn Mitgliedschaft denn bitte auch Beiträge zahlen.

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Beitragvon Rossi » 08.10.2012, 20:28

Na ja, das Thema Kassenwahl ist natürlich spannend.

Ich habe bislang die besten Erfahrungen gemacht, wenn man wieder zur alten Kasse geht. Diese muss neue die Mitgliedschaft - auch ohne Mitwirkung der vorherigen Mitgliedschaft - eintragen.

Und machen wir uns doch nichts in der Praxis vor.

Wenn der Kunde jetzt ALG II oder eine Arbeit aufnimmt, dann hat er innerhalb von 14 Tagen dem Jobcenter bzw. dem Arbeitgeber eine Mitgliedsbescheinigung vorzulegen. Die neue Kasse wird sich streuben und der Kunde kann innerhalb dieser Frist die Mitgliedsbescheingung nicht vorlegen.

Also muss das Jobcenter bzw. der Arbeitgeber den Kunden bei der alten Kasse anmelden.


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