Ich habe im Oktober 2012 den jährlichen Fragebogen der GKV zur Familienversicherung erhalten mit der Erhebung der Einkünte 2011. Heute habe ich vom Finanzamt den Bescheid erhalten, dass ich in 2011 (unerwartet) 4.000 Euro zu versteuerndes Einkommen aus Mieteinnahmen und journalistischer Selbstständikeit habe. Mit mtl 185 Euro aus 2 Minijobs liege ich damit über dem Limit für die Familienversicherung.
Was passiert nach der entsprechenden korrekten Beantwortung des Fragebogens für 2011, dass ich nicht mehr zu den Berechtigten für die Familienversicherung gehöre? Muss ich mich dann ab irgwann in 2011 selbst versichern? Muss ich Beiträge in welcher Höhe an die GKV nachzahlen? Ich könnte als Redakteur in die Künstlersozialkasse wechseln, auch in 2012 werden meine zu versteuernden Einkünfte über 5.000 Euro liegen , wenn ich es richtig einschätze.
Danke für kompetente Hinweise, wie ich mich jetzt richtig verhalte, ohne große Nachzahlungen leisten zu müssen.
Rückwirkende Zahlung bei zu hohen Einkünfte für Familienvers
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Guten Abend,
also mit dem Datum des Steurbescheides endet denn auch grundsätzlich die Famileinversicherung, ergo sagen wir mal ab dem 04.11.2012, das hieße denn grundsätzlich mit diesem Datum würde denn meines Erachtens die KSK in den Vordergund treten. Das heißt ddie KSK hätte denn zu prüfen / Krankenkasse das denn hier die Pflichtversicherung in den Vordergrund tritt, meiner Meinung nach. Aber vieleicht weiss hier jemand noch einen besseren Rat.
also mit dem Datum des Steurbescheides endet denn auch grundsätzlich die Famileinversicherung, ergo sagen wir mal ab dem 04.11.2012, das hieße denn grundsätzlich mit diesem Datum würde denn meines Erachtens die KSK in den Vordergund treten. Das heißt ddie KSK hätte denn zu prüfen / Krankenkasse das denn hier die Pflichtversicherung in den Vordergrund tritt, meiner Meinung nach. Aber vieleicht weiss hier jemand noch einen besseren Rat.
Zuletzt geändert von Vergil09owl am 08.11.2012, 19:51, insgesamt 1-mal geändert.
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- Postrank7
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endet zum 31.12.2010.
Nur bei Einnahmen aus nebenberuflicher Selbstständigkeit, welche die FAMI -Grenze (von derzeit mtl. 375EUR) überschreiten sagt das Besprechungsergebnis der Krankenkassen vom 27.09.2007 , dass
MIT ENDE des MONATS der ERSTELLUNG des Steuerbescheides die FAMI endet.
Dieses Bespr-Erg. ist (nach meiner Auffassung "leider") nicht für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ergangen.
Auch deine FAMI Kollegen werden hier wohl die FAMI zum 31.12.2010 beenden.
Solltest Du eine andere Fundstelle haben, dann wäre ich dafür DANKBAR.
Ich versuche nämlich schon sehr LANGE VERGEBLICH das Verfahren bei Vermietung und Verpachtung so umstellen zu dürfen, dass wie bei Arbeitseinkommen ERST AB FOLGEMONAT nach ERSTELLUNG Steuerbescheid eine Beitragspflicht besteht.
ALSO: WENN Du was hast, dass dies erlaubt ist, HER DAMIT.
Dies wäre nämlich meine Wunschlösung.
Nur bei Einnahmen aus nebenberuflicher Selbstständigkeit, welche die FAMI -Grenze (von derzeit mtl. 375EUR) überschreiten sagt das Besprechungsergebnis der Krankenkassen vom 27.09.2007 , dass
MIT ENDE des MONATS der ERSTELLUNG des Steuerbescheides die FAMI endet.
Dieses Bespr-Erg. ist (nach meiner Auffassung "leider") nicht für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ergangen.
Auch deine FAMI Kollegen werden hier wohl die FAMI zum 31.12.2010 beenden.
Solltest Du eine andere Fundstelle haben, dann wäre ich dafür DANKBAR.
Ich versuche nämlich schon sehr LANGE VERGEBLICH das Verfahren bei Vermietung und Verpachtung so umstellen zu dürfen, dass wie bei Arbeitseinkommen ERST AB FOLGEMONAT nach ERSTELLUNG Steuerbescheid eine Beitragspflicht besteht.
ALSO: WENN Du was hast, dass dies erlaubt ist, HER DAMIT.
Dies wäre nämlich meine Wunschlösung.
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- Postrank7
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Das Zauberwort heißt und Heinrich, denn man kann das Ganze nur im zusammenhangsehen, denn es steht auch im Rudnschreiben das die einnehmen addiert erden müssen und das gesamte Gesamteinkommen gesehen werden muss.
[2] Sofern und soweit Ehegatten steuerrechtlich ein Dispositionsrecht hinsichtlich der Zuordnung der Einkünfte eingeräumt ist, gilt diese Zurechnung dann aber auch auf jeden Fall für die Feststellung des Gesamteinkommens im Rahmen der Familienversicherung. Die Regelung bezüglich der Zurechnung der Einkünfte gilt allerdings nur im Falle der Zugewinngemeinschaft nach § 1363 BGB sowie für den Güterstand der Gütertrennung, soweit Einkünfte nach den obengenannten Voraussetzungen aus einem gemeinschaftlichen Vermögensgegenstand erzielt werden. Bei einer vereinbarten Gütergemeinschaft sind diese Einkünfte hingegen ausschließlich beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen, da es sich um Einkünfte aus einem ins Gesamtgut fallenden Vermögensgegenstand handelt (BSG, Urteile vom 10.11.1982 - 11 RK 1/82 -, USK 82209, - 11 RK 2/82 -, USK 82215).
GR v. 24.1.2008 zum GE . da steht es was gesamter Betrachtungsweise. Denn wenn die Miteinahmen nur 2500 € betrugen 2010 wurde die Grenze nicht überschritten denn auch 2011 nicht.
[2] Sofern und soweit Ehegatten steuerrechtlich ein Dispositionsrecht hinsichtlich der Zuordnung der Einkünfte eingeräumt ist, gilt diese Zurechnung dann aber auch auf jeden Fall für die Feststellung des Gesamteinkommens im Rahmen der Familienversicherung. Die Regelung bezüglich der Zurechnung der Einkünfte gilt allerdings nur im Falle der Zugewinngemeinschaft nach § 1363 BGB sowie für den Güterstand der Gütertrennung, soweit Einkünfte nach den obengenannten Voraussetzungen aus einem gemeinschaftlichen Vermögensgegenstand erzielt werden. Bei einer vereinbarten Gütergemeinschaft sind diese Einkünfte hingegen ausschließlich beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen, da es sich um Einkünfte aus einem ins Gesamtgut fallenden Vermögensgegenstand handelt (BSG, Urteile vom 10.11.1982 - 11 RK 1/82 -, USK 82209, - 11 RK 2/82 -, USK 82215).
GR v. 24.1.2008 zum GE . da steht es was gesamter Betrachtungsweise. Denn wenn die Miteinahmen nur 2500 € betrugen 2010 wurde die Grenze nicht überschritten denn auch 2011 nicht.
Zuletzt geändert von Vergil09owl am 08.11.2012, 21:36, insgesamt 1-mal geändert.
Vielen Dank für die Beiträge. Wenn ich es richtig verstehe, werden die Einkünfte unterschiedlich behandet, wenn es um den Beginn der eigenständigen Versicherungspflicht geht? Bei mir resultiert der größere Teil der zu versteuernden Einkünfte aus der journalistischen Selbständigkeit und der kleinere aus V+V.
Macht das einen Unterschied für den Versicherungsbeginn und mögliche Nachforderungen? Wie hoch können diese Nachforderungen sein? Wonach berechnet sich der Beitrag? Kann ich mich rückwirkend in der Künstlersozialkasse versichern?
Hoffentlich sind die Fragen nicht zu speziell und jmd hat schon Erfahrungen damit.. Haben die GKV-Mitarbeiter eigentlich Ermessensspielraum? Macht es Sinn, vor dem Ausfüllen des Famvers-Fragebogens mit ihnen zu tsprechen?
Macht das einen Unterschied für den Versicherungsbeginn und mögliche Nachforderungen? Wie hoch können diese Nachforderungen sein? Wonach berechnet sich der Beitrag? Kann ich mich rückwirkend in der Künstlersozialkasse versichern?
Hoffentlich sind die Fragen nicht zu speziell und jmd hat schon Erfahrungen damit.. Haben die GKV-Mitarbeiter eigentlich Ermessensspielraum? Macht es Sinn, vor dem Ausfüllen des Famvers-Fragebogens mit ihnen zu tsprechen?
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- Postrank7
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Nun ja, allerdings beginnt die KSK (sehr günstige Krankenversicherung) niemals rückwirkend.
Damit hast Du dann ein Problem.
Ich würde anders ansetzen.
Die Krankenkasse kann die Familienversicherung rückwirkend aufheben, wenn bei einer rückwirkenden sog. vorausschauenden Betrachtungsweise erkennbar war, dass die Einkommesngrenze überschritten wird.
So habe ich es mir in die Birne gekloppt.
D.h. doch wohl im Klartext, dass es von Anfang an vorhersehbar sein musste, dass die Grenze überschritten wird.
Gerade bei den Mieteinnahmen kann man dies doch gerade nicht voraussehen. Denn bei den Mieteinnahmen muss man nicht nur die Mieteinnahmen sehen, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit dieser Vermietung stehen.
Aber auch bei den Einnahmen aus der journal. Tätigkeit kann man dies niemals voraussehen, oder!?
Damit hast Du dann ein Problem.
Ich würde anders ansetzen.
Die Krankenkasse kann die Familienversicherung rückwirkend aufheben, wenn bei einer rückwirkenden sog. vorausschauenden Betrachtungsweise erkennbar war, dass die Einkommesngrenze überschritten wird.
So habe ich es mir in die Birne gekloppt.
D.h. doch wohl im Klartext, dass es von Anfang an vorhersehbar sein musste, dass die Grenze überschritten wird.
Gerade bei den Mieteinnahmen kann man dies doch gerade nicht voraussehen. Denn bei den Mieteinnahmen muss man nicht nur die Mieteinnahmen sehen, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit dieser Vermietung stehen.
Aber auch bei den Einnahmen aus der journal. Tätigkeit kann man dies niemals voraussehen, oder!?
Die Einnahmen als Journalist sind wirklich nicht planbar, da man nicht weiß, was an Aufträgen kommt, wann es erscheint und abgerechnet werden kann. Vor allem weiß man in beiden Bereichen (selbständig und V+V) nicht, was nun tatsächlich vom Finanzamt anerkannt wird und als zu versteuerndes Einkommen nachbleibt.
In sofern ist der Ansatz schon richtig aus meiner Sicht, den Steuerbescheid zugrunde zu legen und erst dann mit der Versicherungspflicht anzusetzen.
In sofern ist der Ansatz schon richtig aus meiner Sicht, den Steuerbescheid zugrunde zu legen und erst dann mit der Versicherungspflicht anzusetzen.
Nun ja, Heinrich, man muss es vielleicht nicht immer schwarz auf weiß haben.
Vielleicht sollte man auch etwas zwischen den Zeilen der BSG-Entscheidungen lesen.
Im Bereich der Selbständigen ist die BSG-Rechtsprechung hinsichtlich der Beitragsberechnung ziemlich gefestigt, oder? Man erhebt niemals die Beiträge rückwirkend, weil man bei einem Selbständigen die Einnahmen zum Lebensunterhalt nicht vorausschauend betrachten kann. Diese Einnahmen schwanken total. Okay, diesen Grundsatz habe ich mir in die Birne gekloppt.
Genau diese Rechtsprechung nimmt doch der Spitzbubenverband und überträgt sie auf die Familienversicherung, wenn ich mich nicht irre!?
Also gilt bei schwankenden bzw. nicht voraussehbaren Einkünften immer der Steuerbescheid. Alles andere ist nicht logisch bzw. nachvollziehbar.
Und genau hier muss man ansetzen. Ich muss also nur den Nachweis führen, dass die Einkünfte nicht vorhersehbar und somit schwankend sind, dann gilt der Steuerbescheid.
Sorry, ich versuche hier nur 1 und 1 zu addieren, um bilde mir ein Ergebnis.
Können dies die Kassenmitarbeiter nicht, nur weil sie genau diesen Sachverhalt nocht in irgendeinem Besprechungsergebnis genau schwarz auf weiß geregelt haben?
Dürfen Kassenmitarbeiter nicht mehr selber denken und entscheiden?!
Vielleicht sollte man auch etwas zwischen den Zeilen der BSG-Entscheidungen lesen.
Im Bereich der Selbständigen ist die BSG-Rechtsprechung hinsichtlich der Beitragsberechnung ziemlich gefestigt, oder? Man erhebt niemals die Beiträge rückwirkend, weil man bei einem Selbständigen die Einnahmen zum Lebensunterhalt nicht vorausschauend betrachten kann. Diese Einnahmen schwanken total. Okay, diesen Grundsatz habe ich mir in die Birne gekloppt.
Genau diese Rechtsprechung nimmt doch der Spitzbubenverband und überträgt sie auf die Familienversicherung, wenn ich mich nicht irre!?
Also gilt bei schwankenden bzw. nicht voraussehbaren Einkünften immer der Steuerbescheid. Alles andere ist nicht logisch bzw. nachvollziehbar.
Und genau hier muss man ansetzen. Ich muss also nur den Nachweis führen, dass die Einkünfte nicht vorhersehbar und somit schwankend sind, dann gilt der Steuerbescheid.
Sorry, ich versuche hier nur 1 und 1 zu addieren, um bilde mir ein Ergebnis.
Können dies die Kassenmitarbeiter nicht, nur weil sie genau diesen Sachverhalt nocht in irgendeinem Besprechungsergebnis genau schwarz auf weiß geregelt haben?
Dürfen Kassenmitarbeiter nicht mehr selber denken und entscheiden?!
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