Selbständig, ALG 2, Rausschmiss aus GKV, EU, HILFEEEEE
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Selbständig, ALG 2, Rausschmiss aus GKV, EU, HILFEEEEE
Hallo ihr Lieben,
könnt ihr mir vielleicht weiter helfen?
EU-Bürger (aus Bulgarien)
versichert und bisher wohnhaft in Kroatien (Abkommensstaat)
Bezieher von Witwenrente aus Kroatien
Zuzug 9/10 nach BRD
Gewerbeanmeldung 2/11 in BRD
Antrag auf ALG 2, 6/11
Ablehnung, Gericht etc. danach Bewilligung 2/12
Mit Bewilligung Aufnahme in die GKV (durch Jobcenter)
Jetzt Rausschmiss aus GKV (Stornierung seitens GKV rückwirkend zum 1.2.12 = seit Leistungsbewilligung)
mit Grund:
"Wer vor Bezug von ALG 2 weder gesetzl. noch freiwillig versichert war und hauptberuflich Selbstständig ist, wird nicht in der GKV versichert".
Ich habe bisher ermitteln können, dass die Person bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit durch die kroatische Versicherung krankenversichert gewesen war. Ab Aufnahme der Tätigkeit wäre BRD zuständig. Könnte wichtig sein im Bezug auf ein Vorhandensein einer KV (aber eben aus einem Abkommensstaat) und als Gegenargument zur fehlenden Versicherung in einer GKV.
Frage:
1. Handelt GKV rechtens, auch unter der Berücksichtigung des Bezugs von Witwenrente und Waisenrente für ihre kroatischen minderjährigen Kinder (KV für Rentner?)?
2. Widerspruch sinnvoll und mit welcher Begründung in Bezug auf EU-Recht, Abkommensrecht und nationales Recht?
3. Begriff "hauptberuflich selbständig" auch für Aufstocker gültig, wenn Einkünfte aus Selbständigkeit dauerhaft im geringfügigen Umfang bleiben (250-350 Euro monatlich)?
Wir recherchieren schon zu dritt seit mindestens 2 Wochen und blicken nicht (mehr) durch. Die Widerspruchsfrist ist übrigens noch nicht abgelaufen.
Schon Mal ein rieeeeeeeeeeeeesen großes Dannnnnnnnkeschöööööööööööööönnnnnnn.
könnt ihr mir vielleicht weiter helfen?
EU-Bürger (aus Bulgarien)
versichert und bisher wohnhaft in Kroatien (Abkommensstaat)
Bezieher von Witwenrente aus Kroatien
Zuzug 9/10 nach BRD
Gewerbeanmeldung 2/11 in BRD
Antrag auf ALG 2, 6/11
Ablehnung, Gericht etc. danach Bewilligung 2/12
Mit Bewilligung Aufnahme in die GKV (durch Jobcenter)
Jetzt Rausschmiss aus GKV (Stornierung seitens GKV rückwirkend zum 1.2.12 = seit Leistungsbewilligung)
mit Grund:
"Wer vor Bezug von ALG 2 weder gesetzl. noch freiwillig versichert war und hauptberuflich Selbstständig ist, wird nicht in der GKV versichert".
Ich habe bisher ermitteln können, dass die Person bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit durch die kroatische Versicherung krankenversichert gewesen war. Ab Aufnahme der Tätigkeit wäre BRD zuständig. Könnte wichtig sein im Bezug auf ein Vorhandensein einer KV (aber eben aus einem Abkommensstaat) und als Gegenargument zur fehlenden Versicherung in einer GKV.
Frage:
1. Handelt GKV rechtens, auch unter der Berücksichtigung des Bezugs von Witwenrente und Waisenrente für ihre kroatischen minderjährigen Kinder (KV für Rentner?)?
2. Widerspruch sinnvoll und mit welcher Begründung in Bezug auf EU-Recht, Abkommensrecht und nationales Recht?
3. Begriff "hauptberuflich selbständig" auch für Aufstocker gültig, wenn Einkünfte aus Selbständigkeit dauerhaft im geringfügigen Umfang bleiben (250-350 Euro monatlich)?
Wir recherchieren schon zu dritt seit mindestens 2 Wochen und blicken nicht (mehr) durch. Die Widerspruchsfrist ist übrigens noch nicht abgelaufen.
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- Postrank7
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Wie war der Status am 09/10 in der Bundesrepublik Deutschland? Wurde innerhalb von 3 Monaten hier in Deutschland nach dem Zuzug eine eigene Versicherung, Wegfall der kroatischen KV = GKV Siehe GR . 27.03.2007 - begründet, wenn nicht gibt es ein Problem, denn grundsätlzich bestand aufgrund ders Zuzuges aus Kroatien und der dortigen GKV die Möglichkeit des Bitrittes zur Deutschen GKV oder wurde eine Krankenkasse in Deutschland als Aushilfskrankenkasse benannt? Denn die kroatische KV leistet hier nicht.
4] Verlagert eine Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt von Deutschland vorübergehend ins Ausland, kehrt dann nach Deutschland zurück und bezieht ab dem ersten Tag derWohnsitznahme in Deutschland Arbeitslosengeld II, ist im Sinne der ersten Alternative des § 5 Abs. 5a Satz 1 SGB V auf das Krankenversicherungsverhältnis (gesetzlich oder privat) vor Beginn des Auslandsaufenthalts abzustellen. Bestand in diesem Fall oder weil die Person ohnehin bisher nicht in Deutschland gewohnt oder eine Beschäftigung ausgeübt hat, in Deutschland noch nie eine - gesetzliche oder private - Krankenversicherung, ist bei der Prüfung der Zugehörigkeit zum Personenkreis (Stellung im Erwerbsleben) bei dieser Fallgruppe darauf abzustellen, ob die Person unmittelbar vor der Verlegung desWohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts nach Deutschland eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat, die bei Ausübung der Tätigkeit in Deutschland zu einer Zugehörigkeit zu den in § 5 Abs. 5 SGB V oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V genannten Personen geführt hätte.
Gr. v. 30.06.2011
Heißt jetzt also weiter.
Da hier jeszt die Koartische KV endete und keine Deutsche KV bestand gibt es eine Reisenproblem, denn:
[4] Personen, für die auf Grund über- und zwischenstaatlichen Rechts ein Anspruch auf Sachleistungen besteht, verfügen über eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall, so dass die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ausgeschlossen ist.
würde heißen grundsätzlich wäre die koartische KV zuständig und eine deutsche KV häte hier Sachleistungsaushilfe leisten müssen.. Aber die KV endete doch in 02/11 liegt eine Nachweis der koartischen KV über dem ende des dortigen KV Schutzes, in Deutsch, vor?
4] Verlagert eine Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt von Deutschland vorübergehend ins Ausland, kehrt dann nach Deutschland zurück und bezieht ab dem ersten Tag derWohnsitznahme in Deutschland Arbeitslosengeld II, ist im Sinne der ersten Alternative des § 5 Abs. 5a Satz 1 SGB V auf das Krankenversicherungsverhältnis (gesetzlich oder privat) vor Beginn des Auslandsaufenthalts abzustellen. Bestand in diesem Fall oder weil die Person ohnehin bisher nicht in Deutschland gewohnt oder eine Beschäftigung ausgeübt hat, in Deutschland noch nie eine - gesetzliche oder private - Krankenversicherung, ist bei der Prüfung der Zugehörigkeit zum Personenkreis (Stellung im Erwerbsleben) bei dieser Fallgruppe darauf abzustellen, ob die Person unmittelbar vor der Verlegung desWohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts nach Deutschland eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat, die bei Ausübung der Tätigkeit in Deutschland zu einer Zugehörigkeit zu den in § 5 Abs. 5 SGB V oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V genannten Personen geführt hätte.
Gr. v. 30.06.2011
Heißt jetzt also weiter.
Da hier jeszt die Koartische KV endete und keine Deutsche KV bestand gibt es eine Reisenproblem, denn:
[4] Personen, für die auf Grund über- und zwischenstaatlichen Rechts ein Anspruch auf Sachleistungen besteht, verfügen über eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall, so dass die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ausgeschlossen ist.
würde heißen grundsätzlich wäre die koartische KV zuständig und eine deutsche KV häte hier Sachleistungsaushilfe leisten müssen.. Aber die KV endete doch in 02/11 liegt eine Nachweis der koartischen KV über dem ende des dortigen KV Schutzes, in Deutsch, vor?
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- Postrank7
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Weiter:
[6] Die Regelung des § 5 Abs. 5a SGB V schließt den Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung nur für nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V versicherungspflichtige Bezieher von Arbeitslosengeld II aus, die zuvor privat krankenversichert waren bzw. dem System der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind.
Wie bereits festgestellt wurde ist die koartische KV der Deutsche gesetzlichen KV gleich zusetzen , siehe oben. Heißt also dennmeiner Ansicht nach 1. Mit zuzug und Daueraufenthalt in Deutschland und Daueraufenthaltrecht in deutschladn hätte entweder hier die Deutsche Krankenversicherungspflicht greifen müssen, bzw die Leistugnsaushilfe durch eine Deutsceh Krankenkasse für Koartien. 2. Es bestand also eine gesetzliche KV und s
Daraus ergibt sich:
[2] Auf Personen, die taggenau vor Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld II tatsächlich weder gesetzlich noch privat versichert waren, zuletzt jedoch der GKV angehörten, treffen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5a zweite Alternative SGB V - ungeachtet der Personenkreiszugehörigkeit - von vornherein nicht zu, wenn die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V vorlagen, die Versicherungspflicht tatsächlich jedoch, z. B. wegen mangelnder Mitwirkung der betroffenen Person, nicht festgestellt worden ist. Diese Personen sind im Sinne einer konsequenten Systemabgrenzung für die Zeit des Arbeitslosengeld II-Bezuges (weiterhin) der GKV zuzuordnen. Dies gilt in diesem Fall auch dann, wenn eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nach § 5 Abs. 8a Satz 4 SGB V nur wegen des nachwirkenden Leistungsanspruchs nach § 19 Abs. 2 SGB V nicht in Frage kommt.
GR. v. 30.06.2011 zum Thema ALG II.
Heißt also mit Einreise in die Budnesrepubblik bestand hier KV Pflicht in der GKV, stelt sich jetz nur die Frage KvdR ja oder nein oder ist die Koartische KV zu ständig
für die Zeit zwischen dem 01.02.11 - 01.2.2012 sind Beiträge nach zu entrichten round about 4468 €, § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V i.Vm Beitragbemesung für freiwillig versicherte Selbständige. Ab dem 01.02.12 wäre denn die Vorrangversicheung nach § 5 aBs. 1 Nr. 2a ALG Ii durch zuführen. Meiner Meinung nach. Vieleicht weiss hier noch jemand besseren Rat.
[6] Die Regelung des § 5 Abs. 5a SGB V schließt den Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung nur für nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V versicherungspflichtige Bezieher von Arbeitslosengeld II aus, die zuvor privat krankenversichert waren bzw. dem System der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind.
Wie bereits festgestellt wurde ist die koartische KV der Deutsche gesetzlichen KV gleich zusetzen , siehe oben. Heißt also dennmeiner Ansicht nach 1. Mit zuzug und Daueraufenthalt in Deutschland und Daueraufenthaltrecht in deutschladn hätte entweder hier die Deutsche Krankenversicherungspflicht greifen müssen, bzw die Leistugnsaushilfe durch eine Deutsceh Krankenkasse für Koartien. 2. Es bestand also eine gesetzliche KV und s
Daraus ergibt sich:
[2] Auf Personen, die taggenau vor Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld II tatsächlich weder gesetzlich noch privat versichert waren, zuletzt jedoch der GKV angehörten, treffen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5a zweite Alternative SGB V - ungeachtet der Personenkreiszugehörigkeit - von vornherein nicht zu, wenn die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V vorlagen, die Versicherungspflicht tatsächlich jedoch, z. B. wegen mangelnder Mitwirkung der betroffenen Person, nicht festgestellt worden ist. Diese Personen sind im Sinne einer konsequenten Systemabgrenzung für die Zeit des Arbeitslosengeld II-Bezuges (weiterhin) der GKV zuzuordnen. Dies gilt in diesem Fall auch dann, wenn eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nach § 5 Abs. 8a Satz 4 SGB V nur wegen des nachwirkenden Leistungsanspruchs nach § 19 Abs. 2 SGB V nicht in Frage kommt.
GR. v. 30.06.2011 zum Thema ALG II.
Heißt also mit Einreise in die Budnesrepubblik bestand hier KV Pflicht in der GKV, stelt sich jetz nur die Frage KvdR ja oder nein oder ist die Koartische KV zu ständig
für die Zeit zwischen dem 01.02.11 - 01.2.2012 sind Beiträge nach zu entrichten round about 4468 €, § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V i.Vm Beitragbemesung für freiwillig versicherte Selbständige. Ab dem 01.02.12 wäre denn die Vorrangversicheung nach § 5 aBs. 1 Nr. 2a ALG Ii durch zuführen. Meiner Meinung nach. Vieleicht weiss hier noch jemand besseren Rat.
Zuletzt geändert von Vergil09owl am 08.11.2012, 20:44, insgesamt 1-mal geändert.
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Vergil09owl hat geschrieben:Wie war der Status am 09/10 in der Bundesrepublik Deutschland? Wurde innerhalb von 3 Monaten hier in Deutschland nach dem Zuzug eine eigene Versicherung, Wegfall der kroatischen KV = GKV Siehe GR . 27.03.2007 - begründet, wenn nicht gibt es ein Problem, denn grundsätlzich bestand aufgrund ders Zuzuges aus Kroatien und der dortigen GKV die Möglichkeit des Bitrittes zur Deutschen GKV oder wurde eine Krankenkasse in Deutschland als Aushilfskrankenkasse benannt? Denn die kroatische KV leistet hier nicht.
Leider wurde weder innerhalb von 3 Monaten eine eigene KV in DE begründet noch wurde eine deutsche Krankenkasse als Aushilfskrankenkasse benannt. Die DVKA meinte jedoch, dass bis zur Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit die kroatische Kasse vorrangig ist. Wären dafür o. g. Schritte notwendig gewesen?
Vergil09owl hat geschrieben:4] Verlagert eine Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt von Deutschland vorübergehend ins Ausland, kehrt dann nach Deutschland zurück und bezieht ab dem ersten Tag derWohnsitznahme in Deutschland Arbeitslosengeld II, ist im Sinne der ersten Alternative des § 5 Abs. 5a Satz 1 SGB V auf das Krankenversicherungsverhältnis (gesetzlich oder privat) vor Beginn des Auslandsaufenthalts abzustellen. Bestand in diesem Fall oder weil die Person ohnehin bisher nicht in Deutschland gewohnt oder eine Beschäftigung ausgeübt hat, in Deutschland noch nie eine - gesetzliche oder private - Krankenversicherung, ist bei der Prüfung der Zugehörigkeit zum Personenkreis (Stellung im Erwerbsleben) bei dieser Fallgruppe darauf abzustellen, ob die Person unmittelbar vor der Verlegung des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts nach Deutschland eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat, die bei Ausübung der Tätigkeit in Deutschland zu einer Zugehörigkeit zu den in § 5 Abs. 5 SGB V oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V genannten Personen geführt hätte.
Falls hier gefragt wird, ob die Person u. U. in Kroatien bereits selbständig tätig war, dann nein. Sie hatte einen Bauernhof und hat von diesen Einnahmen gelebt. Worauf zielt dieser Satz denn hinaus? Wäre die Person in Kroatien Arbeitnehmer gewesen, wäre eine GKV in DE möglich; wäre sie in Kroatien Selbständig gewesen, dann wäre keine GKV möglich, ist das der Sinn dieses Satzes?
Vergil09owl hat geschrieben:Aber die KV endete doch in 02/11 liegt eine Nachweis der koartischen KV über dem ende des dortigen KV Schutzes, in Deutsch, vor?
Endete die KV aufgrund der aufgenommenen selbständigen Tätigkeit? Ich gehe davon aus, dass nach Auswanderung aus Kroatien die dortige Krankenkasse keinerlei Infos mehr über die Person bekommen hat. Von daher liegt auch kein Nachweis über das Ende der kroatischen Versicherung vor bzw. greift die kroatisch KV vielleicht heute noch? Siehe weiter unten.
Ich habe heute gelesen, dass diese Person evtl. gar nicht unter "hauptberuflich Selbstständig" fällt, da sie die Kriterien für eine hauptberuflich Selbstständige nicht erfüllt.
Siehe hier:
http://www.mediafon.net/upload/2010_GKV ... selbst.pdf
"Sofern eine selbstständig tätige Person über einen längeren Zeitraum Arbeitslosengeld II oder laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht und die Hilfeleistungen das Arbeitseinkommen und die übrigen beitragspflichtigen Einnahmen übersteigen, kann die Annahme einer Erwerbstätigkeit mangels Gewinnerzielungsabsicht ausscheiden (vgl. Urteil des BSG
vom 26. September 1996 – 12 RK 46/95 –, USK 9692)."
Die Person hat 4 Monate nach Gewerbeeröffnung ALG II beantragt.
Aber auch:
"3.2 Selbstständige Tätigkeit ohne andere Erwerbstätigkeit Wird neben der selbstständigen Tätigkeit keine andere Erwerbstätigkeit ausgeübt, lässt sich ein Vergleich der Kriterien wirtschaftliche Bedeutung und zeitlicher Aufwand nicht anstellen; eine fiktive Ermittlung von Vergleichsgrößen scheidet aus. In diesen Fällen ist das Merkmal der Hauptberuflichkeit daran abzuleiten, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit der Lebensführung des Betroffenen von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihrem zeitlichen Aufwand her das Gepräge gibt. Insofern kann von Hauptberuflichkeit nicht generell dann ausgegangen werden, wenn neben der selbstständigen Tätigkeit keine andere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird."
"Nimmt der zeitliche Aufwand für die selbstständige Tätigkeit den Selbstständigen nicht
mehr als 20 Stunden wöchentlich in Anspruch, ist davon auszugehen, dass die selbstständige Tätigkeit nicht hauptberuflich ausgeübt wird. Die selbstständige Tätigkeit wird jedoch gleichwohl hauptberuflich ausgeübt, wenn das Arbeitseinkommen die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt. Hiervon ist ohne weitere Prüfung auszugehen, wenn das Arbeitseinkommen 75 v. H. der monatlichen Bezugsgröße übersteigt."
Von diesen Kriterien ausgehend war die Person bisher in Deutschland nie hauptberuflich selbstständig. Würde dieses an der Sache etwas ändern?
Danke
Zuletzt geändert von Mrs. Neuling am 08.11.2012, 20:49, insgesamt 1-mal geändert.
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Mrs. Neuling hat geschrieben:Vergil09owl hat geschrieben:Wie war der Status am 09/10 in der Bundesrepublik Deutschland? Wurde innerhalb von 3 Monaten hier in Deutschland nach dem Zuzug eine eigene Versicherung, Wegfall der kroatischen KV = GKV Siehe GR . 27.03.2007 - begründet, wenn nicht gibt es ein Problem, denn grundsätlzich bestand aufgrund ders Zuzuges aus Kroatien und der dortigen GKV die Möglichkeit des Bitrittes zur Deutschen GKV oder wurde eine Krankenkasse in Deutschland als Aushilfskrankenkasse benannt? Denn die kroatische KV leistet hier nicht.
Leider wurde weder innerhalb von 3 Monaten eine eigene KV in DE begründet noch wurde eine deutsche Krankenkasse als Aushilfskrankenkasse benannt. Die DVKA meinte jedoch, dass bis zur Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit die kroatische Kasse vorrangig ist. Wären dafür o. g. Schritte notwendig gewesen?
Wäre esVergil09owl hat geschrieben:4] Verlagert eine Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt von Deutschland vorübergehend ins Ausland, kehrt dann nach Deutschland zurück und bezieht ab dem ersten Tag derWohnsitznahme in Deutschland Arbeitslosengeld II, ist im Sinne der ersten Alternative des § 5 Abs. 5a Satz 1 SGB V auf das Krankenversicherungsverhältnis (gesetzlich oder privat) vor Beginn des Auslandsaufenthalts abzustellen. Bestand in diesem Fall oder weil die Person ohnehin bisher nicht in Deutschland gewohnt oder eine Beschäftigung ausgeübt hat, in Deutschland noch nie eine - gesetzliche oder private - Krankenversicherung, ist bei der Prüfung der Zugehörigkeit zum Personenkreis (Stellung im Erwerbsleben) bei dieser Fallgruppe darauf abzustellen, ob die Person unmittelbar vor der Verlegung des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts nach Deutschland eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat, die bei Ausübung der Tätigkeit in Deutschland zu einer Zugehörigkeit zu den in § 5 Abs. 5 SGB V oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V genannten Personen geführt hätte.
Falls hier gefragt wird, ob die Person u. U. in Kroatien bereits selbständig tätig war, dann nein. Sie hatte einen Bauernhof und hat von diesen Einnahmen gelebt. Worauf zielt dieser Satz denn hinaus? Wäre die Person in Kroatien Arbeitnehmer gewesen, wäre eine GKV in DE möglich; wäre sie in Kroatien Selbständig gewesen, dann wäre keine GKV möglich, ist das der Sinn dieses Satzes?
Grundsätzlich ist dies so zu verstehen und es müßte geklärt werden ob denn eine Kranekversicherung ind er GKV Koartiens bestand.Vergil09owl hat geschrieben:Aber die KV endete doch in 02/11 liegt eine Nachweis der koartischen KV über dem ende des dortigen KV Schutzes, in Deutsch, vor?
Endete die KV aufgrund der aufgenommenen selbständigen Tätigkeit? Ich gehe davon aus, dass nach Auswanderung aus Kroatien die dortige Krankenkasse keinerlei Infos mehr über die Person bekommen hat. Von daher liegt auch kein Nachweis über das Ende der kroatischen Versicherung vor bzw. greift die kroatisch KV vielleicht heute noch? Siehe weiter unten.
Teritorial Prinzip und Abkommensrecht, grundsätzlich nein.
Ich habe heute gelesen, dass diese Person evtl. gar nicht unter "hauptberuflich Selbstständig" fällt, da sie die Kriterien für eine hauptberuflich Selbstständige nicht erfüllt.
Siehe hier:
http://www.mediafon.net/upload/2010_GKV ... selbst.pdf
"Sofern eine selbstständig tätige Person über einen längeren Zeitraum Arbeitslosengeld II oder laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht und die Hilfeleistungen das Arbeitseinkommen und die übrigen beitragspflichtigen Einnahmen übersteigen, kann die Annahme einer Erwerbstätigkeit mangels Gewinnerzielungsabsicht ausscheiden (vgl. Urteil des BSG
vom 26. September 1996 – 12 RK 46/95 –, USK 9692)."
Die Person hat 4 Monate nach Gewerbeeröffnung ALG II beantragt.
Aber auch:
"3.2 Selbstständige Tätigkeit ohne andere Erwerbstätigkeit Wird neben der selbstständigen Tätigkeit keine andere Erwerbstätigkeit ausgeübt, lässt sich ein Vergleich der Kriterien wirtschaftliche Bedeutung und zeitlicher Aufwand nicht anstellen; eine fiktive Ermittlung von Vergleichsgrößen scheidet aus. In diesen Fällen ist das Merkmal der Hauptberuflichkeit daran abzuleiten, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit der Lebensführung des Betroffenen von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihrem zeitlichen Aufwand her das Gepräge gibt. Insofern kann von Hauptberuflichkeit nicht generell dann ausgegangen werden, wenn neben der selbstständigen Tätigkeit keine andere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird."
"Nimmt der zeitliche Aufwand für die selbstständige Tätigkeit den Selbstständigen nicht
mehr als 20 Stunden wöchentlich in Anspruch, ist davon auszugehen, dass die selbstständige Tätigkeit nicht hauptberuflich ausgeübt wird. Die selbstständige Tätigkeit wird jedoch gleichwohl hauptberuflich ausgeübt, wenn das Arbeitseinkommen die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt. Hiervon ist ohne weitere Prüfung auszugehen, wenn das Arbeitseinkommen 75 v. H. der monatlichen Bezugsgröße übersteigt."
Von diesen Kriterien ausgehend war die Person bisher in Deutschland nie hauptberuflich selbstständig. Würde dieses an der Sache etwas ändern?
Danke
Die hauptberuflich selständige tätigkeit stellt die Krankenkasse fest. Ich sehe da im Moment viel Arbeit für Sie.
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- Postrank2
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Bei der derzeitigen (nicht bestehenden) Krankenkasse habe ich das Gefühl, dass ohne Ermittlungen einfach abgewimmelt wird.
Deshalb meine Frage als Laie: Sind die Krankenkassen nicht an die Anweisungen des GKV Spitzenverbandes gebunden und haben entsprechend zu handeln?
Gesetz dem Fall, die Krankenkasse würde die Nicht-Hauptberuflich-Selbstständigkeit der Person einsehen, was ist dann mit der Krankenversicherung? Würde man die Stornierung wieder aufheben und sie wäre wegen dem ALG II Bezug wieder in der GKV?
Was ist dann für die Zeit 9/10 bis 2/11?
Sorry, stehe auf dem Schlauch.
Deshalb meine Frage als Laie: Sind die Krankenkassen nicht an die Anweisungen des GKV Spitzenverbandes gebunden und haben entsprechend zu handeln?
Gesetz dem Fall, die Krankenkasse würde die Nicht-Hauptberuflich-Selbstständigkeit der Person einsehen, was ist dann mit der Krankenversicherung? Würde man die Stornierung wieder aufheben und sie wäre wegen dem ALG II Bezug wieder in der GKV?
Was ist dann für die Zeit 9/10 bis 2/11?
Sorry, stehe auf dem Schlauch.
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- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Boah, Vergil, Du machst es mal wieder kompliziert.
Solche Fälle habe ich damals - während meiner Tätigkeit als zentraler Ansprechpartner für die Sozialversicherung im Jobcenter - nur durch ein Telefongespräch bei der GKV untergebracht.
Denn im Rahmen des ALG II wollte man eine strickte Abgrenzung zwischen PKV und GKV. Jenes war das Ziel.
Wo war der ALG II-Antragsteller denn zuletzt?
Er war zuletzt in der GKV Kroatien. Jenes ist doch fakt, oder?
Da es mit Kroatien ein SV-Abkommen gibt, ist die kroatische GKV mit einer GKV in Deutschland vergleichbar. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob er selbständig ist.
Somit hatte er den letzten Berührungspunkt in der GKV (kroatische Versicherung / Abkommen / vergleichbar mit GKV in Deutschland).
Dann landet er im Rahmen des ALG II in der GKV, weil er dort zuletzt seinen Berührungspunkt hatte.
Dies gilt auch unabhängig davon, dass er bislang nicht den Anzeigebogen zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V eingereicht hat. Dies hast Du oben schon eingestellt.
Der Poster hatte noch nie einen Berühungspunkt zur PKV. Warum soll er dort jetzt auf einmal landen?
Solche Fälle habe ich damals - während meiner Tätigkeit als zentraler Ansprechpartner für die Sozialversicherung im Jobcenter - nur durch ein Telefongespräch bei der GKV untergebracht.
Denn im Rahmen des ALG II wollte man eine strickte Abgrenzung zwischen PKV und GKV. Jenes war das Ziel.
Wo war der ALG II-Antragsteller denn zuletzt?
Er war zuletzt in der GKV Kroatien. Jenes ist doch fakt, oder?
Da es mit Kroatien ein SV-Abkommen gibt, ist die kroatische GKV mit einer GKV in Deutschland vergleichbar. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob er selbständig ist.
Somit hatte er den letzten Berührungspunkt in der GKV (kroatische Versicherung / Abkommen / vergleichbar mit GKV in Deutschland).
Dann landet er im Rahmen des ALG II in der GKV, weil er dort zuletzt seinen Berührungspunkt hatte.
Dies gilt auch unabhängig davon, dass er bislang nicht den Anzeigebogen zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V eingereicht hat. Dies hast Du oben schon eingestellt.
Der Poster hatte noch nie einen Berühungspunkt zur PKV. Warum soll er dort jetzt auf einmal landen?
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- Postrank2
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- Registriert: 07.11.2012, 20:32
Da es mit Kroatien ein SV-Abkommen gibt, ist die kroatische GKV mit einer GKV in Deutschland vergleichbar. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob er selbständig ist.
Danke Rossi, auf deine Antwort hatte ich gehofft. Kann man das mit §'en untermauern?
Die GKV sagt
1. Muss geprüft werden, ob die KV aus Kroatien in DE gültig ist
2. Auch wenn gültig, wäre die Anschlussfrist abgelaufen
Wie ist es denn mit der abgelaufenen Anschlussfrist? Ist der Zug endgültig abgefahren oder kann man mit Nachzahlungen die Pflichtversicherung in der GKV retten?
Dann landet er im Rahmen des ALG II in der GKV, weil er dort zuletzt seinen Berührungspunkt hatte.
Kannst du mir hier bitte auch mit §'en helfen?
Zuletzt geändert von Mrs. Neuling am 09.11.2012, 18:28, insgesamt 1-mal geändert.
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- Postrank2
- Beiträge: 16
- Registriert: 07.11.2012, 20:32
Ergänzung und Frage
Ein Anzeigebogen zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V wurde leider gestellt, und genau daraufhin wurde die KV storniert. Ich sehe gerade, dass dieser lückenhaft ausgefüllt wurde und bei Fragen, wo es um eine vorhandene KV aus dem Ausland ging, wurde ja und nein angekreuzt, mit dem Vermerk "muss geprüft werden". Auch bei den Fragen, ob man EU-Bürger ist, wurde nichts ausgefüllt.
Kann man diese Anzeige wegen Irrtum oder Unvollständigkeit anfechten?
Kann man diese Anzeige wegen Irrtum oder Unvollständigkeit anfechten?
Natürlich kann man diese Angaben ergänzen. Würde ich auch machen. Woher soll die Kasse dies wissen. Und dann mal sehen, wohin die Reise geht.
Allerdings muss man noch etwas aufpassen bzw. recherchieren.
Der Grundsatz, dass "alle Sachverhalte" gleichzustellen sind, gilt in erster Linie nur für die EU/EWR Länder. Bulgarien gehört zwar zur EU aber der Sachverhalt ist ja nicht in Bulgarien eingetreten, sondern in Kroatiien.
Hierbei handelt es sich nur um einen sog. Abkommenstaat. Die Gretchenfrage ist daher, ob die Sachverhalte in Abkommenstaaten auch gleichzustellen sind. Früher wurden die Sachverhalte nicht gleichgestellt. Aber ich meine, dass sich hier etwas geändert hat.
Ich würde am besten eine Anfrage bei der SOLVIT stellen. Die Stelle ist wirklich nicht schlecht.
Guckst Du hier:
http://ec.europa.eu/solvit/site/index_de.htm
Allerdings muss man noch etwas aufpassen bzw. recherchieren.
Der Grundsatz, dass "alle Sachverhalte" gleichzustellen sind, gilt in erster Linie nur für die EU/EWR Länder. Bulgarien gehört zwar zur EU aber der Sachverhalt ist ja nicht in Bulgarien eingetreten, sondern in Kroatiien.
Hierbei handelt es sich nur um einen sog. Abkommenstaat. Die Gretchenfrage ist daher, ob die Sachverhalte in Abkommenstaaten auch gleichzustellen sind. Früher wurden die Sachverhalte nicht gleichgestellt. Aber ich meine, dass sich hier etwas geändert hat.
Ich würde am besten eine Anfrage bei der SOLVIT stellen. Die Stelle ist wirklich nicht schlecht.
Guckst Du hier:
http://ec.europa.eu/solvit/site/index_de.htm
Nun ja, bei der DVKA habe ich auch schon mal total unterschiedliche Auskünfte erhalten.
Ich würde aber noch etwas anderes zeitgleich machen.
Nehmen wir an, dass die GKV in Kroatien nicht einer GKV in Deutschland (keine Gleichstellung der Sachverhalte da nur Abkommenstaat) vergleich bar ist, dann könnte es bei § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V evtl. zu Problemen kommen.
Allerdings setzt § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V nur eine "zuletzte Mitgliedschaft in der GKV voraus".
Zuletzt heißt ja nicht unmittelbar.
Da der Sachverhalt in Kroatien vielleicht nicht vergleichbar ist, muss man gucken ob vielleicht in Bulgarien "zuletzt" eine GKV-Mitgliedschaft bestanden hat. Denn die Sachverhalte innerhalb der EU (Bulgarien zählt dazu) werden auf jeden Fall gleichgestellt.
Also würde ich mir noch ggf. noch zusätzlich einen Nachweis über eine ggf. Mitgliedschaft in der GKV in Bulgarien besorgen. Dann sollte es ggf. funktionieren.
Hier gibt es ein Rundschreiben der DVKA zu dieser Problematik. Hier steht noch, dass Sachverhalte in Abkommenstaaten nicht gleichgestellt werden. Allerdings meine ich, dass sich hier etwas geändert hat.
http://www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/versicherungspflicht/rs_dvka_02072007.pdf
Ich würde aber noch etwas anderes zeitgleich machen.
Nehmen wir an, dass die GKV in Kroatien nicht einer GKV in Deutschland (keine Gleichstellung der Sachverhalte da nur Abkommenstaat) vergleich bar ist, dann könnte es bei § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V evtl. zu Problemen kommen.
Allerdings setzt § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V nur eine "zuletzte Mitgliedschaft in der GKV voraus".
Zuletzt heißt ja nicht unmittelbar.
Da der Sachverhalt in Kroatien vielleicht nicht vergleichbar ist, muss man gucken ob vielleicht in Bulgarien "zuletzt" eine GKV-Mitgliedschaft bestanden hat. Denn die Sachverhalte innerhalb der EU (Bulgarien zählt dazu) werden auf jeden Fall gleichgestellt.
Also würde ich mir noch ggf. noch zusätzlich einen Nachweis über eine ggf. Mitgliedschaft in der GKV in Bulgarien besorgen. Dann sollte es ggf. funktionieren.
Hier gibt es ein Rundschreiben der DVKA zu dieser Problematik. Hier steht noch, dass Sachverhalte in Abkommenstaaten nicht gleichgestellt werden. Allerdings meine ich, dass sich hier etwas geändert hat.
http://www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/versicherungspflicht/rs_dvka_02072007.pdf
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