Selbständig, ALG 2, Rausschmiss aus GKV, EU, HILFEEEEE

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Mrs. Neuling
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Beitragvon Mrs. Neuling » 13.11.2012, 23:51

Dann heißt es nur noch abwarten oder nicht abwarten und einstweilige Anordnung beantragen.

:)

Danke, ich werde mich zurück melden, sobald sich etwas ergibt.

Wenn euch dazu noch was einfällt, dann immer wieder her damit.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 14.11.2012, 00:08

Nun ja, auch das Thema hinsichtlich der einstweiligen Anordnung bzw. der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen die Stornierung der Mtigliedschaft im Rahmen des ALG II ist mehr als spannend.

Die Kasse hat Dir verklickert, dass ein Widerspruch gegen die Stornierung der Mitlgiedschaft im Rahmen des ALG II leider keien sog. aufschiebende Wirkung hat. D.h., selbst im Rahmen eines Widerspruches muss die Kasse die Mitgliedschaft nicht weiter führen.

Sorry Mrs. Neuling, ich schmunzel machmal über diese Aussagen der Kassen und reagiere hier dann flankierend.

Zitat aus meinem letzten Verfahren:

Ferner gehen wir davon aus, dass der Widerspruch gem. § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung hat und die Mitgliedschaft vorerst weitergeführt wird. Denn dies ist im Widerspruchsverfahren der Regelfall.

Ein Ausnahmetatbestand (keine aufschiebende Wirkung) gem. § 86a Abs. 2 SGG liegt nach unser Auffassung nicht vor. Bei den Ausnahmetatbeständen im Sinne von § 86a Abs. 2 SSG handelt es sich in erster Linie um Entscheidungen, die sich auf den Finanzbedarf von Sozialversicherungsträgern auswirken. Zweck der Regelung ist die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit dieser Leistungsträger (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b, Rdn. 15; Krodel in: BeckOK SozR, § 86a SGG, Rdn. 22 / vgl. auch ähnlich LSG NRW vom 07.04.2011 L 5 KR 107/11 B ER und LSG Hessen vom 21.08.2008 L 1 KR 145/08 B ER). Die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung wird die Bürgermeisterin der Stadt XXXX selbstverständlich weiterzahlen. Somit ist die Funktionsfähigkeit weiterhin gegeben.

Sollten Sie unserer Rechtsauffassung nicht folgen, so beantragen wir gem. § 86a Abs. 3 SSG die Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Aufhebungsbescheides. Es bestehen hier nämlich ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Bescheides.

Wir haben uns hierfür ggf. eine Frist von 21 Tagen notiert.



Es hat noch nicht einmal 10 Tage gedauert, bis die Kasse das Schwänzchen eingezogen hat. Denn leider ist das Verfahrensrecht nicht das non plus ultra der Kassen.

Hier musst Du dann allerdings das Jobcenter davon überzeugen, dass die Beiträge im Rahmen des ALG II weitergezahlt werden. Denn wenn dies der Fall ist, dann ist die Funktionsfähigkeit der ablehnenden Kasse auch weiterhin sichergestellt.

Wie schon gesagt; Dein Fall geht so richtig ins Eingemachte. Jenes, was die Kasse Dir im ersten Anlauf hinsichtlich des Widerspruches verklickert hat, teile ich persönlich im ersten Anlauf nicht.

Es gibt hier sehr viele Haken und Öhsen, die von der Kasse bislang im Ansatz nicht berücksichtigt wurden. Vermutlich hat die Kasse Elefantenpickel bekommen, weil jetzt eine teure Behandlung ansteht.

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Beitragvon Mrs. Neuling » 14.11.2012, 09:14

Rossi,

wenn die Bürgermeisterin Krankenhauskosten am Nacken hätte und dazu noch minderjährige Kinder, wovon eines unter ärztlicher Kontrolle sein müsste, würde sie deines Erachtens immer noch eine Frist von 21 Tagen und nicht beispielsweise 1 Woche setzen?

Darf ich dich noch Fragen, woher du die ganzen Infos hast? In deinem vorletzten Posting schreibst du von einer Möglichkeit, die ein Kassenmitarbeiter im Spezialseminar vermittelt bekommt. Kannst du das Geheimnis lüften? Ich brauche Beschäftigung für die nächsten 3 Monate :D

Nebenbei wollte ich schreiben, dass ich die Einstellungen meines Profils geändert habe und auch direkt per Email kontaktierbar bin.

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Beitragvon Rossi » 14.11.2012, 19:32

Nun ja, um es auf den Punkt zu bringen.

Solange Du selber keine Nachweise aus Kroatien bzw. Bulgarien bei der Kasse vorlegen kannst, wird eine einstweilige AO vermutlich den Bach hinunter gehen. Du musst nämlich auch den einstweiligen Anspruch glaubhaft vortragen. Daran wird es dann wohl scheitern.

Zitat:
Darf ich dich noch Fragen, woher du die ganzen Infos hast?

Ich beschäftige mich seit über 4 Jahren hiermit schwerpunktmäßig. Es geht einfach darum Kunden einen Krankenversicherungsschutz, sei es in der GKV oder PKV, zu verschaffen.

Ich würde auch erst einmal auf die Rückmeldung der Kassen warten, wie ggf. die Versicherungszeiten in Kroatien bzw. Bulgarien gewertet werden. Dies müsste doch von der Kasse relativ schnell zu klären sein.

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Beitragvon Mrs. Neuling » 14.11.2012, 19:37

Okay, wir rufen dort in 1-2 Tagen an und fragen nach.

Heute kam Post vom Jobcenter mit einem Formular, das ausgefüllt werden soll und ans JC zurück muss.

Nun ratet mal, was das ist.

Das JC möchte die Dame pflichtversichern und hat den Antrag schon mal geschickt, worin sie ihre Wahlkrankenkasse angeben soll.

Was ist das denn jetzt bittschön?

So schnell kann sich doch AOK und JC nicht geeinigt haben? Auch wenn, dann doch nicht auf diesem Weg?

Wahrscheinlich weiß dort die rechte Hand nicht was die Linke tut. Anders kann ich es mir nicht erklären.

SB vom JC kann man auch nicht erreichen, mit viel Glück ruft man zurück. Sollte die Dame eine andere KK in das Formular eintragen und zurück schicken? :-k

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Beitragvon Rossi » 14.11.2012, 21:24

Bei welcher Kasse ist die Dame bislang gewesen.

In der Regel kennen sich die großen Kassen hiermit relativ gut aus.

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Beitragvon Mrs. Neuling » 14.11.2012, 21:32

AOK Bremen Bremerhaven

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Beitragvon Rossi » 14.11.2012, 23:01

Okay, die AOKén sind in der Regel zentralisiert. Dort soll es dann Speziallisten geben.

Von daher würde ich auf die Rückantwort der Kasse warten.


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